Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A.a Der 1979 geborene, seit September 2012 (vgl. Bst. B.b hiernach) in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war ab 1. Februar 2007 in der Schweiz als Bauarbeiter erwerbstätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 26. April 2007 erlitt der Versicherte einen Betriebsunfall. Er zog sich eine Scaphoidfraktur der rechten Hand zu, die konservativ versorgt wurde und aus welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultierte (Akten [im Folgenden: act.] der Suva 1/4 28 und 34, 2/4 438 und 439, 445, 455 und 454; Unfall-Nr. [...]). Am 8. Juli 2007 schloss die Suva diesen Fall ab (Suva-act. 1/4 127). A.b Zufolge persistierender Beschwerden (Rückfall betreffend den Unfall vom 26. April 2007) im März 2009 mit erneuter Arbeitsunfähigkeit war der Versicherte vom 8. bis 12. September 2009 im Spital C._______ hospitalisiert. Nachdem die Ärzte am 9. September 2009 eine Scapoidrekonstruktion rechts durchgeführt hatten (Suva-act. 1/4 53 bis 57), erfolgte am 2. Dezember 2009 die Kirschnerdrahtentfernung (Suva-act. 2/4 379 und 380). Am 8. Juli 2010 erliess die Suva betreffend die Handgelenksverletzung eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'010.- zugesprochen wurde (Suva-act. 1/4 138 und 140 bis 142). A.c Am 27. Mai 2010 zog sich der Versicherte anlässlich eines weiteren Arbeitsunfalls ein Kompartmentsyndrom der Peroneus- und Tibialis-anterior-Loge am Unterschenkel links zu; diesbezüglich erfolgten am 27. und 30. Mai 2010 operative Massnahmen (antero-laterale Dermatofasziotomie Unterschenkel links, Sekundärnaht Unterschenkel links; Suva-act. 1/4 129 und 130, 226, 2/4 245 bis 247, 254; Unfall-Nr. [...]). Nachdem der Versicherte bis und mit 11. Juli 2010 voll resp. teilweise arbeitsunfähig gewesen war (Suva-act. 1/4 129, 154 bis 155 und 1/4 226), erfolgte am 19. Oktober 2010 eine kreisärztliche Untersuchung (Suva-act. 1/4 121 bis 126). A.d Mit Datum vom 27. Mai 2011 stürzte der Versicherte von einer Leiter (Unfall-Nr. [...]; Suva-act. 1/4 203 und 212). Im diesbezüglichen Spitalbericht vom 30. Mai 2011 wurden eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Handgelenkskontusion rechts diagnostiziert (Suva-act. 1/4 201 und 202). Zusätzlich wurde am 28. Juni 2011 die Diagnose einer dystonen Bewegungsstörung auf der linken Seite bei noch unklarer Aetiologie gestellt (Suva-act. 2/4 472 bis 473). Nach mehreren kreisärztlichen Beurteilungen vom 29. November 2011, 27. März, 25. September und 15. November 2012 (Suva-act. 3/4 231 bis 233, 265 bis 268, 324 bis 332, 397 bis 400) sowie einer am 5. März 2012 durchgeführten neurologischen Untersuchung (Suva-act. 3/4 347 bis 357) schätzte die Suva den Integritätsschaden neu auf 18 % (Suva-act. 3/4 262 bis 263); die entsprechende Verfügung, mit welcher auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, datiert vom 5. Dezember 2012 (Suva-act. 3/4 544 bis 547) und trat - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 15. Juni 2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. der IV-Stelle ZH [im Folgenden: IV-act.] 2). Nach Vorliegen des Fragebogens für Arbeitgebende vom 12. August 2009 (IV-act. 5) und ärztlicher Unterlagen (IV-act. 6 bis 12) teilte die IV-Stelle ZH dem Versicherten am 4. September 2009 mit, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-act. 13). Da der Versicherte ab dem 12. Juli 2010 wieder seiner früheren Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nachgegangen war, informierte die IV-Stelle ZH dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. März 2011, er sei rentenausschliessend eingegliedert und die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen (IV-act. 24). B.b Mit Datum vom 15. Juli 2011 ging das am 13. Juli 2011 vom behandelnden Arzt und vom Versicherten unterzeichnete Formular "Früherfassung" bei der IV-Stelle ZH ein (IV-act. 28). Nach Erstellung des entsprechenden Protokolls am 16. August 2011 (IV-act. 29a) erhielt die IV-Stelle ZH am 14. September 2011 Kenntnis des vom 27. August 2011 datierenden Anmeldeformulars Berufliche Integration/Rente (IV-act. 33). Nachdem die IV-Stelle ZH im Besitz des Formulars für Arbeitgebende vom 10. Oktober 2011 (IV-act. 39) sowie der Arztberichte des Allgemeinmediziners Dr. med. D._______ vom 7. Oktober 2011 (IV-act. 40) und der Neurologin Dr. med. E._______ vom 17. November 2011 (IV-act. 43) war, leistete sie dem Versicherten am 25. November 2011 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Sprachausbildungskurses (IV-act. 44); diese Massnahme wurde am 1. Februar und 13. April 2012 jeweils verlängert (IV-act. 49 und 52). Ebenfalls am 13. April 2012 wurde dem Versicherten betreffend Rente eine Verfügung in Aussicht gestellt und darüber informiert, dass eine Arbeitsvermittlung nicht möglich sei (IV-act. 53). Wegen Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung musste der Versicherte die Schweiz per 15. September 2012 verlassen (IV-act. 57 bis 61). B.c Nachdem die IV-Stelle ZH am 15. Februar 2013 einen Einkommensvergleich erstellt (IV-act. 68) und am 19. Februar 2013 Feststellungsblätter für den Beschluss verfasst hatte (IV-act. 67), erliess sie ebenfalls am 19. Februar 2013 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai bis 30. September 2012 eine befristete ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (IV-act. 69). Nachdem der Versicherte hiergegen unter Beilage eines Arztberichts am 5. März 2013 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 72 bis 74), überwies die IV-Stelle ZH die Akten am 3. April 2013 an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; IV-act. 76). B.d Mit Datum vom 17. Dezember 2013 erliess die IVSTA einen Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen der IV-Stelle ZH vom 19. Februar 2013 annulierte und den Versicherten vom Rentenanspruch vom 1. Mai bis Ende September 2012 in Kenntnis setzte (act. der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-act.] 4). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Aliu Xhemajl, mit Schreiben vom 20. Januar 2014 unter Beilage eines ärztlichen Dokuments seine Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 5 bis 8). Daraufhin gab Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom IV-internen medizinischen Dienst am 27. Februar 2014 eine Stellungnahme ab (IVSTA-act. 12). Nachdem dieser Facharzt am 14. April 2014 erneut Stellung bezogen hatte (IVSTA-act. 16), erliess die IVSTA am 5. Mai 2014 einen dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (IVSTA-act. 21); die entsprechende Verfügung datiert vom 2. Juli 2014 (IVSTA-act. 20 und 22 bis 24). C. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. August 2014 (Eingangsstempel: 13. August 2014) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm eine ganze IV-Rente über den 30. September 2012 hinaus auszurichten. Weiter wurde sinngemäss beantragt, es sei die Leistungspflicht der Suva festzustellen (act. im Beschwerdeverfahren C-4486/2014 [im Folgenden: B-act.] 1). Im Rahmen der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Unfall vom 26. April 2007 habe das Erwerbsleben des Beschwerdeführers praktisch ruiniert, dies insbesondere in Verbindung mit der neurologischen Beeinträchtigung. Die psychische Beeinträchtigung habe eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit auf dem Bau verursacht. Zu klären bleibe auch, inwieweit die Suva leistungspflichtig sei. Umstritten sei auch das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung der IV-Stelle ZH vom 4. Juni 2012. Schliesslich werde die Auffassung vertreten, dass der Rentenanspruch (Versicherungsfall) vor dem 31. März 2010 eingetreten sei. D. Mit Schreiben vom 22. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 3). E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die IV-Stelle ZH habe sich anhand der umfangreichen Abklärungen seitens der Suva ein deutliches und nachvollziehbares Bild der arbeitsmedizinischen Beurteilung bilden (Feststellungsblatt vom 19. Februar 2013) und in Anlehnung an die Beurteilung der Suva entsprechende Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen können. Obwohl sich der beurteilende IV-Arzt am 27. Februar und 14. April 2014 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts sowie des arbeitsmedizinischen Krankheitsverlaufs kein schlüssiges Bild habe bilden können, sei festzuhalten, dass der Versicherte bis zu seinem Unfall am 27. Mai 2011 gearbeitet habe. Gemäss einhelliger IV-ärztlicher Beurteilung sei ab diesem Zeitpunkt eine gänzliche Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) in sämtlichen Tätigkeiten eingetreten bzw. sei der Anspruchsbeginn nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 27. Mai 2012 eingetreten. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz mit dem Niederlassungsziel Kosovo am 15. September 2012 verlassen. Es sei rechtmässig, dass das Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo ab dem 1. April 2010 nicht weitergeführt werde. Dies habe zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos nach dem 31. März 2010 als Nichtvertragsausländer gelten würden. Renten der IV seien nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ins Ausland exportierbar, was bedeute, dass wesentliche Verschlechterungen, die nach dem besagten Datum eingetreten seien, nicht mehr zu berücksichtigen seien. Einzig die Besitzstandsgarantie ermögliche weiterhin die Ausrichtung der bisher gewährten IV-Renten nach dem besagten Kündigungsdatum. F. In seiner Replik vom 5. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 8). G. In ihrer Duplik vom 11. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihren vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, wobei diese Verfügung dem Rechtsvertreter X. Aliu, Pristina (Kosovo) zugestellt wurde (B-act. 13 und 14). I. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde diejenige vom 28. Juli 2016 aufgehoben und die neue Verfügung betreffend Kostenvorschuss an die Zustelladresse in der Schweiz verschickt (B-act. 15 und 16). J. Nach einer gerichtsinternen Meldung über die Nichtleistung dieses Kostenvorschusses (B-act. 17) erliess das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren C-4486/2014 am 26. September 2016 einen Nichteintretensentscheid (B-act. 18 bis 21). K. Nachdem sich nachträglich herausgestellt hatte, dass der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe Fr. 800.- fristgerecht geleistet worden war (B-act. 22), hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Brief vom 11. Oktober 2016 auf dieses Versehen und auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht (B-act. 23). L. Daraufhin gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. Oktober 2016 ans Bundesgericht (B-act. 24). Dieses hob auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. November 2016 in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid vom 26. September 2016 auf und wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück (B-act. 26 und 27). M. In der Folge wird das Beschwerdeverfahren C-4486/2014 unter der Verfahrensnummer C-7614/2014 weitergeführt. N. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde der REVOR Sammelstiftung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei innert der gesetzten Frist bis zum 13. März 2017 keine Stellungnahme eingegangen ist. O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 (IVSTA-act. 20 und 22 bis 24) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.3 hiernach).
E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 2. Juli 2014, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine vom 1. Mai bis 30. September 2012 befristete ordentliche ganze IV-Rente zugesprochen hat.
E. 1.4.2 Beschwerdeweise wurde in materieller Hinsicht insbesondere beantragt, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer auch über den 30. September 2012 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten. Aufgrund dieser Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die ab Mai 2012 zugesprochene IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende September 2012 befristet hat. Weiter ist mit Blick auf die Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Versicherungsfall bereits vor dem 31. März 2010 eingetreten ist.
E. 1.4.3 Mangels örtlicher, sachlicher und funktioneller Zuständigkeit ist auf den Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht der Suva nicht einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos künftig nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehaben. Sie gelten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer. Dieser Statuswechsel hat einerseits Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt anderseits dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (vgl. dazu BGE 139 V 263 sowie 139 V 335 E. 6.2). Für den Beschwerdeführer als Bürger der Republik Kosovo findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 nur noch insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
E. 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (2. Juli 2014) gelangen allenfalls auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung.
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (IVSTA-act. 23 S. 2 bis 4 und IVSTA-act. 22 S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.
E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1).
E. 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
E. 3 Mit Blick auf die rentenabweisende Verfügung der Suva vom 5. Dezember 2012 (Suva-act. 3/4 544 bis 547) ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 grundsätzlich nicht an die von der Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung gebunden.
E. 4 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz per 15. September 2012 verlassen musste und sich in seiner Heimat - der Republik Kosovo - niederliess (IV-act. 61; vgl. auch Bst. F. hiervor). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 rückwirkend per 1. Mai 2012 - als der Beschwerdeführer noch in der Schweiz wohnhaft gewesen war - eine befristete ordentliche IV-Rente zu. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente waren mithin ab Anfang Mai 2012 gegeben. Der auch im vorliegenden Fall geltende Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; BGE 127 V 466 E. 1), führt vorliegend zum Schluss, dass im Moment der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Mai 2012 das Sozialversicherungsabkommen für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit mehr hatte. Da dieses Abkommen auf den Beschwerdeführer intertemporalrechtlich somit keine Anwendung findet, ist gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG ein Rentenexport ins Ausland über den 30. September 2012 hinaus unzulässig (vgl. zum Ganzen auch E. 2.1 hiervor). Unter diesen Umständen ist auch der Rentenanspruch über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr zu prüfen und in diesem Zusammenhang keine polydisziplinäre Begutachtung - im Rahmen welcher aufgrund des finalen Charakters der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2007 vom 22. Juni 2007; vgl. auch BGE 120 V 95 E. 4c.) sämtliche und nicht bloss die unfallkausalen Leiden zu berücksichtigen wären - in Auftrag zu geben, wie dies Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 27. Februar 2014 empfohlen hatte (IVSTA-act. 12).
E. 4.1 Mit Blick auf die Ausführungen des Rechtsvertreters ist nachfolgend ergänzend zu prüfen, ob der Rentenanspruch vor dem 31. März 2010 eingetreten ist.
E. 4.1.1 Am 26. April 2007 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall; er stolperte beim Eisenlegen und zog sich dabei eine nicht dislozierte Scaphoidfraktur der rechten Hand zu, welche mit konservativer Therapie versorgt wurde (Suva-act. 2/4 438 und 439, 445 und 454). Ab 16. Mai bis und mit 27. Juni 2007 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 2/4 455). Gemäss Verlaufsblatt des Spitals C._______ vom 28. Juni 2007 hatte der Versicherte angegeben, den Gips selbstständig entfernt zu haben. Er sei subjektiv schmerzfrei und möchte wieder arbeiten. Trotz des Angebots, mit dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die Möglichkeit für ein Taggeld zu besprechen, habe der Versicherte sämtliche Vorschläge und Therapiemöglichkeiten ausdrücklich abgelehnt und eine Verzichtserklärung unterschrieben (Suva-act. 1/4 32). Dem Verlaufsblatt des Spitals C._______ vom 8. August 2007 ist überdies zu entnehmen, dass der Versicherte seither seine Arbeit als Bauarbeiter weitergeführt habe (Suva-act. 1/4 30).
E. 4.1.2 Im Bericht des Spitals C._______ vom 24. März 2009 wurden eine Scaphoid-Pseudoarthrose rechts mit radiologischem Verdacht auf Nekrose des proximalen Scaphoidpols sowie einen Status nach einer Scaphoidfraktur (konservative Therapie) vom 24. April 2007 diagnostiziert. Weiter wurde erwähnt, der Versicherte habe Schmerzen im rechten Handgelenk bei der Arbeitsbelastung seit dem Ereignis im April 2007 resp. seit Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach Gipsabnahme. Häufig komme es zu einschiessenden plötzlichen Schmerzsensationen und entsprechender Kraftlosigkeit. Bei vielen Manipulationen könne der Versicherte durch Ausweichbewegungen genügend Kraft entwickeln und habe bis jetzt zu 100 % als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Vorerst bleibe der Versicherte in vollem Umfang arbeitsfähig, auch wenn er dabei die bekannten Schmerzen habe (Suva-act. 1/4 26 und 27).
E. 4.1.3 Vom 8. bis 12. September 2009 war der Versicherte im Spital C._______ hospitalisiert (Suva-act. 1/4 53). Im Operationsbericht vom 9. September 2009 wurde erwähnt, seit der Fraktur im Jahr 2007 habe der Versicherte stets zu 100 % als Mitarbeiter auf der Baustelle gearbeitet und dabei das Handgelenk stark belastet. Die Ärzte führten eine Scaphoidrekonstruktion rechts mit Einsatz eines vaskularisierten Spans vom distalen Radius (Technik nach Zaidenberg; Osteosynthese mit Kirschnerdrähten) durch (Suva-act 1/4 55 und 56). Dem Versicherten wurde am 24. November 2009 vom Spital C._______ eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % attestiert (Suva-act. 1/4 45). Im Operationsbericht vom 2. Dezember 2009 wurden ein Status nach einer Scaphoidrekonstruktion rechts mit Einsatz eines vaskularisierten Spans vom distalen Radius vom 9. September 2009 bei Scaphoid-Pseudoarthrose rechts (Unfalldatum 26. April 2007) sowie einen Status nach diagnostischer Handgelenksarthroskopie rechts vom 24. April 2009 diagnostiziert (Suva-act. 1/4 43).
E. 4.1.4 Am 27. Mail 2010 zog sich der Versicherte unfallbedingt ein "Kompartmentsyndrom der Peroneus- und Tibialis-anterior-Loge Unterschenkel links" zu. In der Folge war er ab dem Unfalldatum bis und mit 6. Juli 2010 zu 100 % und vom 7. bis 11. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig; ab dem 12. Juli 2010 bestand erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Suva-act. 1/4 129, 154 bis 155; Suva-act. 2/4 246). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2010 führte Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, mit den Befunden und Symptomen sei zwar aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Bauhilfsarbeiter möglich. Mittel- bis langfristig lasse sich in dieser angestammten Tätigkeit jedoch keine Perspektive erkennen. Mit fortschreitender Arthrose radioskaphoidal sei mit einer Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zu rechnen. Auffallend sei die linksseitige neurologische Symptomatik. Im Dossier seien keine analogen Befunde beschrieben. Er, Dr. med. G._______, empfehle deshalb eine neurologische Abklärung (Suva-act. 1/4 121 bis 124). Am 9. November 2010 wurde dem Versicherten ärztlicherseits eine Verordnung für Schuhe mitgegeben (Suva-act. 1/4 117). In einer Aktennotiz betreffend das Telefongespräch vom 12. November 2010 mit der Praxis von Dr. med. D._______ hielt die Suva fest, der Versicherte habe keinen orthopädisch verordneten Schuh und keine neurologische Untersuchung gewollt (Suva-act. 1/4 116). Ebenfalls am 12. November 2010 gab der Versicherte an, es stimme nicht, dass er keine neurologische Abklärung wünsche. Im Weiteren habe er die Schuhe bezogen (Suva-act. 1/4 115).
E. 4.1.5 Nachdem sich der Versicherte am 5. Mai 2011 eine Distorsion des rechten Handgelenks zugezogen und am 27. Mai 2011 von einer zirka zwei Meter hohen Leiter gestürzt war, war er bis am 29. Mai 2011 hospitalisiert. Der Verlauf war komplikationslos und die radiologische Überwachung unauffällig. Der Versicherte konnte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Suva-act. 1/4 201, 202 und 212, Suva-act. 2/4 260 und 261). Am 28. Juni 2011 diagnostizierte Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie, eines dystone Bewegungsstörung auf der linken Seite, noch unklarer Aetiologie. Weiter berichtete Dr. med. E._______, möglicherweise stünden die Unfälle im Zusammenhang mit dieser Bewegungsstörung. Zur weiteren Abklärung habe er ein MRI des Schädels in Auftrag gegeben (Suva-act. 2/4 472 und 473). Am 17. August 2011 berichtete Dr. med. E._______, nach wie vor könne sie anamnestisch kein plötzliches Auftreten der Bewegungsstörung eruieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine schleichende Zunahme vorliege. Das EEG sei nicht ganz unauffällig, jedoch könne sie den Befund mit dem Befund im MRI nicht mit Sicherheit in Einklang bringen (Suva-act. 2/4 479 und 480). Am 15. November 2011 führte Dr. med. E._______ aus, neben diversen orthopädischen Problemen, welche offenbar nicht so richtig bessern wollten, bestehe auch die deutliche neurologische Störung. Die neurologische Symptomatik sei zur Zeit stabil, die dystone Bewegungsstörung müsste aber intensiv therapeutisch angegangen werden (Suva-act. 2/4 515).
E. 4.1.6 Im Rahmen der neurologischen Beurteilung vom 5. März 2012 führte Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, zusammengefasst aus, die Suva-versicherten Unfälle seit dem Jahr 2007 hätten nicht zu einer relevanten dauerhaften organischen Schädigung des peripheren oder Zentralnervensystems geführt. Bezüglich der bekannten Unfälle seien auf neurologischem Gebiet keine weiteren Abklärungen erforderlich; sie liessen keine bisher nicht bekannten organischen neurologischen Unfallfolgen erwarten. Mit neurologischen Unfallfolgen könne beim Versicherten keine leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit begründet werden. Bezüglich der wahrscheinlich krankheitsbedingten neurologischen Störung des Versicherten seien zu Lasten der Krankenversicherung fachärztlich-neurologische ambulante Verlaufsuntersuchungen zu empfehlen (Suva-act. 4/4 48 bis 58).
E. 4.1.7 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. März 2012 berichtete Dr. med. I._______, Facharzt für Chirurgie, betreffend den ersten Unfall bestehe eine Bewegungseinschränkung und eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Handgelenks nach einer Skaphoidrekonstruktion rechts am 9. September 2009 infolge einer Skaphoidfraktur am 26. April 2007. Weitere Abklärungen oder besondere therapeutische Massnahmen seien nicht erforderlich. Der am 29. Juni 2010 geschätzte Integritätsschaden von 7.5 % sei nach wie vor korrekt taxiert. Betreffend den Unfall vom 27. Mai 2010 führte Dr. med. I._______ aus, der Versicherte weise einen flüssigen, hinkfreien Barfussgang auf in allen drei Positionen. Eine Schwellung lasse sich nicht beobachten. Der Endzustand sei erreicht, besondere Massnahmen seien nicht erforderlich. Hinsichtlich des dritten Unfallereignisses vom 27. Mai 2011 erwähnte Dr. med. I._______, naheliegend sei eine Impingementsymptomatik, obwohl der zuständige Radiologe eine nicht dislozierte Tuberculum-malus-Abrissfraktur diagnostiziert habe. Besondere Abklärungen seien bisher nicht erfolgt. Er werde den Versicherten nun in die Schulter-/Ellenbogensprechstunde an der J._______ für eine Beurteilung und einen Therapievorschlag anmelden. Basierend auf den fachärztlich-neurologischen Untersuchungen bei Dr. med. E._______ und der bildgebenden Diagnostik nehme Dr. med. H._______ an, dass die Hirnveränderungen der rechten Hemisphäre des Versicherten bereits vor dem ersten Suva-Versicherten Unfall vom 26. April 2007 vorgelegen hätten und die nicht unfallbedingten Veränderungen in den rechtshemisphärischen basalen Strukturen als Ursache der auf der linken Körperhälfte vorliegenden Dystonie anzunehmen seien. Die Kausalität zu einem der Suva bekannten Unfälle sei gemäss der Beurteilung von Dr. med. H._______ nicht wahrscheinlich. Für seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Suva-act. 4/4 8 bis 16).
E. 4.1.8 In seinem Bericht vom 25. September 2012 führte Dr. med. I._______ zusammengefasst aus, aufgrund der Abklärungen an der J._______ sei von einem Endzustand der unfallbedingten Verletzungen auszugehen. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 kg und bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz beider oberer Extremitäten erfordern würden, seien nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität seien nicht mehr durchführbar. Tätigkeiten, die mit Impulswirkung verbunden seien, seien ungeeignet (Suva-act. 3/4 265 bis 268). Mit Datum vom 15. November 2012 hielt Dr. med. I._______ fest, die allgemeine Zumutbarkeitsbeurteilung behalte ihre Gültigkeit und bedürfe keiner Änderung (Suva-act. 3/4 231 bis 233).
E. 4.2.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner am 24. April 2007 erlittenen Scaphoidfraktur ab spätestens Anfang Juli 2007 seine angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wieder voll aufgenommen hatte (vgl. auch Suva-act. 1/4 34). Ab April 2007 bestand somit keine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
E. 4.2.2 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die vom 24. April bis und mit 7. Mai 2009 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit ab April 2009. Zu keinem anderen Ergebnis führen schliesslich auch die am 9. September 2009 erfolgten operativen Massnahmen, denn gemäss dem am 22. März 2010 gescannten Unfallschein UVG war der Versicherte nur vom 8. September 2009 bis und mit 18. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem er ab 19. März 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hatte, wurde ihm ab 6. April 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Suva-act. 1/4 60; vgl. auch 61 und 62 und 148). Unter diesen Umständen erfüllte der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auch ab April resp. September 2009 nicht.
E. 4.2.3 Ab dem Unfallereignis vom 27. Mai 2011 (Sturz von der Leiter) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der diversen orthopädischen und neurologischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (verminderte Belastungstoleranz des rechten Handgelenks, Impingement-Symptomatik, Bewegungseinschränkung resp. -störung [Dystonie]) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 4/4 208). Nachdem ein Arbeitsversuch mit einem 50%igen Pensum am 14. Juni 2011 fehlgeschlagen hatte (Suva-act. 1/4 205 bis 208), war der Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeitsunfähig (Suva-act. 1/4 213; Suva-act. 2/4 481; Suva-act. 4/4 30, 64 und 115 sowie Suva-act. 3/4 300, 315 und 380). Unter diesen Aspekten resp. weil der Beschwerdeführer trotz offenbar schon länger bestehenden, mit der Dystonie im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Veränderungen bis Mai 2011 voll erwerbstätig war, trat der Versicherungsfall resp. der Beginn der IV-Rente beim Beschwerdeführer somit nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) am 27. Mai 2012 ein, was mit dem von der Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 (IVSTA-act. 20 und 22 bis 24) festgelegten Rentenbeginn übereinstimmt.
E. 4.2.4 Zwar hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 26. April 2007 erlittenen Scaphoidfraktur und der am 9. September 2009 durchgeführten Scaphoidrekonstruktion schon vor dem 27. Mai 2011 (Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit) gesundheitliche Probleme zufolge Beschwerden im rechten Handgelenk bei Belastung, einschiessenden Schmerzsensationen mit entsprechender Kraftlosigkeit und fortschreitender Arthrose, die sich nachteilig ausgewirkt haben. Eine allenfalls dadurch reduziert erbrachte Leistung ist für sich allein gesehen in aller Regel jedoch nicht ausreichend für die Bejahung einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. hierzu AHI 1998 S. 124 E. 3c). Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17 S. 54 E. 5). Aufgrund der aktenkundigen, vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen Berichte ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer zwischen den Phasen der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit jeweils wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Da sich während der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % manifestiert hatte resp. in dieser Zeit keine aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle zu verzeichnen waren (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1), wurde die einjährige gesetzliche Wartezeit nicht vor Mai 2011 eröffnet. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Umstände, dass auch dem Arbeitgeber keine Leiden oder eine Krankheit aufgefallen waren (IV-act. 5) und eine rentenausschliessende Eingliederung beim diesem erfolgreich gewesen war (IV-act. 24), schlussendlich auch auf den grossen und lobenswerten Willen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 als richtig erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2014, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Praxis der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts betrugen die Verfahrenskosten für die im Jahr 2014 eingereichten IV-Beschwerdeverfahren grundsätzlich Fr. 400.-. Da vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist, sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen. Die Restanz von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Einschreiben) - die REVOR Sammelstiftung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7614/2014 Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, Büro Fenix, Rr. Kaqaniku 19/1, XZ-10000 Pristina, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 2. Juli 2014. Sachverhalt: A. A.a Der 1979 geborene, seit September 2012 (vgl. Bst. B.b hiernach) in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war ab 1. Februar 2007 in der Schweiz als Bauarbeiter erwerbstätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 26. April 2007 erlitt der Versicherte einen Betriebsunfall. Er zog sich eine Scaphoidfraktur der rechten Hand zu, die konservativ versorgt wurde und aus welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultierte (Akten [im Folgenden: act.] der Suva 1/4 28 und 34, 2/4 438 und 439, 445, 455 und 454; Unfall-Nr. [...]). Am 8. Juli 2007 schloss die Suva diesen Fall ab (Suva-act. 1/4 127). A.b Zufolge persistierender Beschwerden (Rückfall betreffend den Unfall vom 26. April 2007) im März 2009 mit erneuter Arbeitsunfähigkeit war der Versicherte vom 8. bis 12. September 2009 im Spital C._______ hospitalisiert. Nachdem die Ärzte am 9. September 2009 eine Scapoidrekonstruktion rechts durchgeführt hatten (Suva-act. 1/4 53 bis 57), erfolgte am 2. Dezember 2009 die Kirschnerdrahtentfernung (Suva-act. 2/4 379 und 380). Am 8. Juli 2010 erliess die Suva betreffend die Handgelenksverletzung eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'010.- zugesprochen wurde (Suva-act. 1/4 138 und 140 bis 142). A.c Am 27. Mai 2010 zog sich der Versicherte anlässlich eines weiteren Arbeitsunfalls ein Kompartmentsyndrom der Peroneus- und Tibialis-anterior-Loge am Unterschenkel links zu; diesbezüglich erfolgten am 27. und 30. Mai 2010 operative Massnahmen (antero-laterale Dermatofasziotomie Unterschenkel links, Sekundärnaht Unterschenkel links; Suva-act. 1/4 129 und 130, 226, 2/4 245 bis 247, 254; Unfall-Nr. [...]). Nachdem der Versicherte bis und mit 11. Juli 2010 voll resp. teilweise arbeitsunfähig gewesen war (Suva-act. 1/4 129, 154 bis 155 und 1/4 226), erfolgte am 19. Oktober 2010 eine kreisärztliche Untersuchung (Suva-act. 1/4 121 bis 126). A.d Mit Datum vom 27. Mai 2011 stürzte der Versicherte von einer Leiter (Unfall-Nr. [...]; Suva-act. 1/4 203 und 212). Im diesbezüglichen Spitalbericht vom 30. Mai 2011 wurden eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Handgelenkskontusion rechts diagnostiziert (Suva-act. 1/4 201 und 202). Zusätzlich wurde am 28. Juni 2011 die Diagnose einer dystonen Bewegungsstörung auf der linken Seite bei noch unklarer Aetiologie gestellt (Suva-act. 2/4 472 bis 473). Nach mehreren kreisärztlichen Beurteilungen vom 29. November 2011, 27. März, 25. September und 15. November 2012 (Suva-act. 3/4 231 bis 233, 265 bis 268, 324 bis 332, 397 bis 400) sowie einer am 5. März 2012 durchgeführten neurologischen Untersuchung (Suva-act. 3/4 347 bis 357) schätzte die Suva den Integritätsschaden neu auf 18 % (Suva-act. 3/4 262 bis 263); die entsprechende Verfügung, mit welcher auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, datiert vom 5. Dezember 2012 (Suva-act. 3/4 544 bis 547) und trat - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 15. Juni 2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. der IV-Stelle ZH [im Folgenden: IV-act.] 2). Nach Vorliegen des Fragebogens für Arbeitgebende vom 12. August 2009 (IV-act. 5) und ärztlicher Unterlagen (IV-act. 6 bis 12) teilte die IV-Stelle ZH dem Versicherten am 4. September 2009 mit, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-act. 13). Da der Versicherte ab dem 12. Juli 2010 wieder seiner früheren Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nachgegangen war, informierte die IV-Stelle ZH dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. März 2011, er sei rentenausschliessend eingegliedert und die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen (IV-act. 24). B.b Mit Datum vom 15. Juli 2011 ging das am 13. Juli 2011 vom behandelnden Arzt und vom Versicherten unterzeichnete Formular "Früherfassung" bei der IV-Stelle ZH ein (IV-act. 28). Nach Erstellung des entsprechenden Protokolls am 16. August 2011 (IV-act. 29a) erhielt die IV-Stelle ZH am 14. September 2011 Kenntnis des vom 27. August 2011 datierenden Anmeldeformulars Berufliche Integration/Rente (IV-act. 33). Nachdem die IV-Stelle ZH im Besitz des Formulars für Arbeitgebende vom 10. Oktober 2011 (IV-act. 39) sowie der Arztberichte des Allgemeinmediziners Dr. med. D._______ vom 7. Oktober 2011 (IV-act. 40) und der Neurologin Dr. med. E._______ vom 17. November 2011 (IV-act. 43) war, leistete sie dem Versicherten am 25. November 2011 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Sprachausbildungskurses (IV-act. 44); diese Massnahme wurde am 1. Februar und 13. April 2012 jeweils verlängert (IV-act. 49 und 52). Ebenfalls am 13. April 2012 wurde dem Versicherten betreffend Rente eine Verfügung in Aussicht gestellt und darüber informiert, dass eine Arbeitsvermittlung nicht möglich sei (IV-act. 53). Wegen Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung musste der Versicherte die Schweiz per 15. September 2012 verlassen (IV-act. 57 bis 61). B.c Nachdem die IV-Stelle ZH am 15. Februar 2013 einen Einkommensvergleich erstellt (IV-act. 68) und am 19. Februar 2013 Feststellungsblätter für den Beschluss verfasst hatte (IV-act. 67), erliess sie ebenfalls am 19. Februar 2013 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai bis 30. September 2012 eine befristete ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (IV-act. 69). Nachdem der Versicherte hiergegen unter Beilage eines Arztberichts am 5. März 2013 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 72 bis 74), überwies die IV-Stelle ZH die Akten am 3. April 2013 an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; IV-act. 76). B.d Mit Datum vom 17. Dezember 2013 erliess die IVSTA einen Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen der IV-Stelle ZH vom 19. Februar 2013 annulierte und den Versicherten vom Rentenanspruch vom 1. Mai bis Ende September 2012 in Kenntnis setzte (act. der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-act.] 4). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Aliu Xhemajl, mit Schreiben vom 20. Januar 2014 unter Beilage eines ärztlichen Dokuments seine Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 5 bis 8). Daraufhin gab Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom IV-internen medizinischen Dienst am 27. Februar 2014 eine Stellungnahme ab (IVSTA-act. 12). Nachdem dieser Facharzt am 14. April 2014 erneut Stellung bezogen hatte (IVSTA-act. 16), erliess die IVSTA am 5. Mai 2014 einen dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (IVSTA-act. 21); die entsprechende Verfügung datiert vom 2. Juli 2014 (IVSTA-act. 20 und 22 bis 24). C. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. August 2014 (Eingangsstempel: 13. August 2014) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm eine ganze IV-Rente über den 30. September 2012 hinaus auszurichten. Weiter wurde sinngemäss beantragt, es sei die Leistungspflicht der Suva festzustellen (act. im Beschwerdeverfahren C-4486/2014 [im Folgenden: B-act.] 1). Im Rahmen der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Unfall vom 26. April 2007 habe das Erwerbsleben des Beschwerdeführers praktisch ruiniert, dies insbesondere in Verbindung mit der neurologischen Beeinträchtigung. Die psychische Beeinträchtigung habe eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit auf dem Bau verursacht. Zu klären bleibe auch, inwieweit die Suva leistungspflichtig sei. Umstritten sei auch das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung der IV-Stelle ZH vom 4. Juni 2012. Schliesslich werde die Auffassung vertreten, dass der Rentenanspruch (Versicherungsfall) vor dem 31. März 2010 eingetreten sei. D. Mit Schreiben vom 22. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 3). E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die IV-Stelle ZH habe sich anhand der umfangreichen Abklärungen seitens der Suva ein deutliches und nachvollziehbares Bild der arbeitsmedizinischen Beurteilung bilden (Feststellungsblatt vom 19. Februar 2013) und in Anlehnung an die Beurteilung der Suva entsprechende Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen können. Obwohl sich der beurteilende IV-Arzt am 27. Februar und 14. April 2014 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts sowie des arbeitsmedizinischen Krankheitsverlaufs kein schlüssiges Bild habe bilden können, sei festzuhalten, dass der Versicherte bis zu seinem Unfall am 27. Mai 2011 gearbeitet habe. Gemäss einhelliger IV-ärztlicher Beurteilung sei ab diesem Zeitpunkt eine gänzliche Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) in sämtlichen Tätigkeiten eingetreten bzw. sei der Anspruchsbeginn nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 27. Mai 2012 eingetreten. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz mit dem Niederlassungsziel Kosovo am 15. September 2012 verlassen. Es sei rechtmässig, dass das Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo ab dem 1. April 2010 nicht weitergeführt werde. Dies habe zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos nach dem 31. März 2010 als Nichtvertragsausländer gelten würden. Renten der IV seien nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ins Ausland exportierbar, was bedeute, dass wesentliche Verschlechterungen, die nach dem besagten Datum eingetreten seien, nicht mehr zu berücksichtigen seien. Einzig die Besitzstandsgarantie ermögliche weiterhin die Ausrichtung der bisher gewährten IV-Renten nach dem besagten Kündigungsdatum. F. In seiner Replik vom 5. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 8). G. In ihrer Duplik vom 11. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihren vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, wobei diese Verfügung dem Rechtsvertreter X. Aliu, Pristina (Kosovo) zugestellt wurde (B-act. 13 und 14). I. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde diejenige vom 28. Juli 2016 aufgehoben und die neue Verfügung betreffend Kostenvorschuss an die Zustelladresse in der Schweiz verschickt (B-act. 15 und 16). J. Nach einer gerichtsinternen Meldung über die Nichtleistung dieses Kostenvorschusses (B-act. 17) erliess das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren C-4486/2014 am 26. September 2016 einen Nichteintretensentscheid (B-act. 18 bis 21). K. Nachdem sich nachträglich herausgestellt hatte, dass der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe Fr. 800.- fristgerecht geleistet worden war (B-act. 22), hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Brief vom 11. Oktober 2016 auf dieses Versehen und auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht (B-act. 23). L. Daraufhin gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. Oktober 2016 ans Bundesgericht (B-act. 24). Dieses hob auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. November 2016 in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid vom 26. September 2016 auf und wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück (B-act. 26 und 27). M. In der Folge wird das Beschwerdeverfahren C-4486/2014 unter der Verfahrensnummer C-7614/2014 weitergeführt. N. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde der REVOR Sammelstiftung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei innert der gesetzten Frist bis zum 13. März 2017 keine Stellungnahme eingegangen ist. O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 (IVSTA-act. 20 und 22 bis 24) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.3 hiernach). 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 2. Juli 2014, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine vom 1. Mai bis 30. September 2012 befristete ordentliche ganze IV-Rente zugesprochen hat. 1.4.2 Beschwerdeweise wurde in materieller Hinsicht insbesondere beantragt, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer auch über den 30. September 2012 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten. Aufgrund dieser Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die ab Mai 2012 zugesprochene IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende September 2012 befristet hat. Weiter ist mit Blick auf die Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Versicherungsfall bereits vor dem 31. März 2010 eingetreten ist. 1.4.3 Mangels örtlicher, sachlicher und funktioneller Zuständigkeit ist auf den Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht der Suva nicht einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos künftig nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehaben. Sie gelten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer. Dieser Statuswechsel hat einerseits Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt anderseits dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (vgl. dazu BGE 139 V 263 sowie 139 V 335 E. 6.2). Für den Beschwerdeführer als Bürger der Republik Kosovo findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 nur noch insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (2. Juli 2014) gelangen allenfalls auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (IVSTA-act. 23 S. 2 bis 4 und IVSTA-act. 22 S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
3. Mit Blick auf die rentenabweisende Verfügung der Suva vom 5. Dezember 2012 (Suva-act. 3/4 544 bis 547) ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 grundsätzlich nicht an die von der Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung gebunden.
4. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz per 15. September 2012 verlassen musste und sich in seiner Heimat - der Republik Kosovo - niederliess (IV-act. 61; vgl. auch Bst. F. hiervor). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 rückwirkend per 1. Mai 2012 - als der Beschwerdeführer noch in der Schweiz wohnhaft gewesen war - eine befristete ordentliche IV-Rente zu. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente waren mithin ab Anfang Mai 2012 gegeben. Der auch im vorliegenden Fall geltende Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; BGE 127 V 466 E. 1), führt vorliegend zum Schluss, dass im Moment der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Mai 2012 das Sozialversicherungsabkommen für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit mehr hatte. Da dieses Abkommen auf den Beschwerdeführer intertemporalrechtlich somit keine Anwendung findet, ist gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG ein Rentenexport ins Ausland über den 30. September 2012 hinaus unzulässig (vgl. zum Ganzen auch E. 2.1 hiervor). Unter diesen Umständen ist auch der Rentenanspruch über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr zu prüfen und in diesem Zusammenhang keine polydisziplinäre Begutachtung - im Rahmen welcher aufgrund des finalen Charakters der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2007 vom 22. Juni 2007; vgl. auch BGE 120 V 95 E. 4c.) sämtliche und nicht bloss die unfallkausalen Leiden zu berücksichtigen wären - in Auftrag zu geben, wie dies Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 27. Februar 2014 empfohlen hatte (IVSTA-act. 12). 4.1 Mit Blick auf die Ausführungen des Rechtsvertreters ist nachfolgend ergänzend zu prüfen, ob der Rentenanspruch vor dem 31. März 2010 eingetreten ist. 4.1.1 Am 26. April 2007 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall; er stolperte beim Eisenlegen und zog sich dabei eine nicht dislozierte Scaphoidfraktur der rechten Hand zu, welche mit konservativer Therapie versorgt wurde (Suva-act. 2/4 438 und 439, 445 und 454). Ab 16. Mai bis und mit 27. Juni 2007 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 2/4 455). Gemäss Verlaufsblatt des Spitals C._______ vom 28. Juni 2007 hatte der Versicherte angegeben, den Gips selbstständig entfernt zu haben. Er sei subjektiv schmerzfrei und möchte wieder arbeiten. Trotz des Angebots, mit dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die Möglichkeit für ein Taggeld zu besprechen, habe der Versicherte sämtliche Vorschläge und Therapiemöglichkeiten ausdrücklich abgelehnt und eine Verzichtserklärung unterschrieben (Suva-act. 1/4 32). Dem Verlaufsblatt des Spitals C._______ vom 8. August 2007 ist überdies zu entnehmen, dass der Versicherte seither seine Arbeit als Bauarbeiter weitergeführt habe (Suva-act. 1/4 30). 4.1.2 Im Bericht des Spitals C._______ vom 24. März 2009 wurden eine Scaphoid-Pseudoarthrose rechts mit radiologischem Verdacht auf Nekrose des proximalen Scaphoidpols sowie einen Status nach einer Scaphoidfraktur (konservative Therapie) vom 24. April 2007 diagnostiziert. Weiter wurde erwähnt, der Versicherte habe Schmerzen im rechten Handgelenk bei der Arbeitsbelastung seit dem Ereignis im April 2007 resp. seit Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach Gipsabnahme. Häufig komme es zu einschiessenden plötzlichen Schmerzsensationen und entsprechender Kraftlosigkeit. Bei vielen Manipulationen könne der Versicherte durch Ausweichbewegungen genügend Kraft entwickeln und habe bis jetzt zu 100 % als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Vorerst bleibe der Versicherte in vollem Umfang arbeitsfähig, auch wenn er dabei die bekannten Schmerzen habe (Suva-act. 1/4 26 und 27). 4.1.3 Vom 8. bis 12. September 2009 war der Versicherte im Spital C._______ hospitalisiert (Suva-act. 1/4 53). Im Operationsbericht vom 9. September 2009 wurde erwähnt, seit der Fraktur im Jahr 2007 habe der Versicherte stets zu 100 % als Mitarbeiter auf der Baustelle gearbeitet und dabei das Handgelenk stark belastet. Die Ärzte führten eine Scaphoidrekonstruktion rechts mit Einsatz eines vaskularisierten Spans vom distalen Radius (Technik nach Zaidenberg; Osteosynthese mit Kirschnerdrähten) durch (Suva-act 1/4 55 und 56). Dem Versicherten wurde am 24. November 2009 vom Spital C._______ eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % attestiert (Suva-act. 1/4 45). Im Operationsbericht vom 2. Dezember 2009 wurden ein Status nach einer Scaphoidrekonstruktion rechts mit Einsatz eines vaskularisierten Spans vom distalen Radius vom 9. September 2009 bei Scaphoid-Pseudoarthrose rechts (Unfalldatum 26. April 2007) sowie einen Status nach diagnostischer Handgelenksarthroskopie rechts vom 24. April 2009 diagnostiziert (Suva-act. 1/4 43). 4.1.4 Am 27. Mail 2010 zog sich der Versicherte unfallbedingt ein "Kompartmentsyndrom der Peroneus- und Tibialis-anterior-Loge Unterschenkel links" zu. In der Folge war er ab dem Unfalldatum bis und mit 6. Juli 2010 zu 100 % und vom 7. bis 11. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig; ab dem 12. Juli 2010 bestand erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Suva-act. 1/4 129, 154 bis 155; Suva-act. 2/4 246). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2010 führte Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, mit den Befunden und Symptomen sei zwar aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Bauhilfsarbeiter möglich. Mittel- bis langfristig lasse sich in dieser angestammten Tätigkeit jedoch keine Perspektive erkennen. Mit fortschreitender Arthrose radioskaphoidal sei mit einer Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zu rechnen. Auffallend sei die linksseitige neurologische Symptomatik. Im Dossier seien keine analogen Befunde beschrieben. Er, Dr. med. G._______, empfehle deshalb eine neurologische Abklärung (Suva-act. 1/4 121 bis 124). Am 9. November 2010 wurde dem Versicherten ärztlicherseits eine Verordnung für Schuhe mitgegeben (Suva-act. 1/4 117). In einer Aktennotiz betreffend das Telefongespräch vom 12. November 2010 mit der Praxis von Dr. med. D._______ hielt die Suva fest, der Versicherte habe keinen orthopädisch verordneten Schuh und keine neurologische Untersuchung gewollt (Suva-act. 1/4 116). Ebenfalls am 12. November 2010 gab der Versicherte an, es stimme nicht, dass er keine neurologische Abklärung wünsche. Im Weiteren habe er die Schuhe bezogen (Suva-act. 1/4 115). 4.1.5 Nachdem sich der Versicherte am 5. Mai 2011 eine Distorsion des rechten Handgelenks zugezogen und am 27. Mai 2011 von einer zirka zwei Meter hohen Leiter gestürzt war, war er bis am 29. Mai 2011 hospitalisiert. Der Verlauf war komplikationslos und die radiologische Überwachung unauffällig. Der Versicherte konnte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Suva-act. 1/4 201, 202 und 212, Suva-act. 2/4 260 und 261). Am 28. Juni 2011 diagnostizierte Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie, eines dystone Bewegungsstörung auf der linken Seite, noch unklarer Aetiologie. Weiter berichtete Dr. med. E._______, möglicherweise stünden die Unfälle im Zusammenhang mit dieser Bewegungsstörung. Zur weiteren Abklärung habe er ein MRI des Schädels in Auftrag gegeben (Suva-act. 2/4 472 und 473). Am 17. August 2011 berichtete Dr. med. E._______, nach wie vor könne sie anamnestisch kein plötzliches Auftreten der Bewegungsstörung eruieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine schleichende Zunahme vorliege. Das EEG sei nicht ganz unauffällig, jedoch könne sie den Befund mit dem Befund im MRI nicht mit Sicherheit in Einklang bringen (Suva-act. 2/4 479 und 480). Am 15. November 2011 führte Dr. med. E._______ aus, neben diversen orthopädischen Problemen, welche offenbar nicht so richtig bessern wollten, bestehe auch die deutliche neurologische Störung. Die neurologische Symptomatik sei zur Zeit stabil, die dystone Bewegungsstörung müsste aber intensiv therapeutisch angegangen werden (Suva-act. 2/4 515). 4.1.6 Im Rahmen der neurologischen Beurteilung vom 5. März 2012 führte Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, zusammengefasst aus, die Suva-versicherten Unfälle seit dem Jahr 2007 hätten nicht zu einer relevanten dauerhaften organischen Schädigung des peripheren oder Zentralnervensystems geführt. Bezüglich der bekannten Unfälle seien auf neurologischem Gebiet keine weiteren Abklärungen erforderlich; sie liessen keine bisher nicht bekannten organischen neurologischen Unfallfolgen erwarten. Mit neurologischen Unfallfolgen könne beim Versicherten keine leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit begründet werden. Bezüglich der wahrscheinlich krankheitsbedingten neurologischen Störung des Versicherten seien zu Lasten der Krankenversicherung fachärztlich-neurologische ambulante Verlaufsuntersuchungen zu empfehlen (Suva-act. 4/4 48 bis 58). 4.1.7 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. März 2012 berichtete Dr. med. I._______, Facharzt für Chirurgie, betreffend den ersten Unfall bestehe eine Bewegungseinschränkung und eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Handgelenks nach einer Skaphoidrekonstruktion rechts am 9. September 2009 infolge einer Skaphoidfraktur am 26. April 2007. Weitere Abklärungen oder besondere therapeutische Massnahmen seien nicht erforderlich. Der am 29. Juni 2010 geschätzte Integritätsschaden von 7.5 % sei nach wie vor korrekt taxiert. Betreffend den Unfall vom 27. Mai 2010 führte Dr. med. I._______ aus, der Versicherte weise einen flüssigen, hinkfreien Barfussgang auf in allen drei Positionen. Eine Schwellung lasse sich nicht beobachten. Der Endzustand sei erreicht, besondere Massnahmen seien nicht erforderlich. Hinsichtlich des dritten Unfallereignisses vom 27. Mai 2011 erwähnte Dr. med. I._______, naheliegend sei eine Impingementsymptomatik, obwohl der zuständige Radiologe eine nicht dislozierte Tuberculum-malus-Abrissfraktur diagnostiziert habe. Besondere Abklärungen seien bisher nicht erfolgt. Er werde den Versicherten nun in die Schulter-/Ellenbogensprechstunde an der J._______ für eine Beurteilung und einen Therapievorschlag anmelden. Basierend auf den fachärztlich-neurologischen Untersuchungen bei Dr. med. E._______ und der bildgebenden Diagnostik nehme Dr. med. H._______ an, dass die Hirnveränderungen der rechten Hemisphäre des Versicherten bereits vor dem ersten Suva-Versicherten Unfall vom 26. April 2007 vorgelegen hätten und die nicht unfallbedingten Veränderungen in den rechtshemisphärischen basalen Strukturen als Ursache der auf der linken Körperhälfte vorliegenden Dystonie anzunehmen seien. Die Kausalität zu einem der Suva bekannten Unfälle sei gemäss der Beurteilung von Dr. med. H._______ nicht wahrscheinlich. Für seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Suva-act. 4/4 8 bis 16). 4.1.8 In seinem Bericht vom 25. September 2012 führte Dr. med. I._______ zusammengefasst aus, aufgrund der Abklärungen an der J._______ sei von einem Endzustand der unfallbedingten Verletzungen auszugehen. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 kg und bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz beider oberer Extremitäten erfordern würden, seien nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität seien nicht mehr durchführbar. Tätigkeiten, die mit Impulswirkung verbunden seien, seien ungeeignet (Suva-act. 3/4 265 bis 268). Mit Datum vom 15. November 2012 hielt Dr. med. I._______ fest, die allgemeine Zumutbarkeitsbeurteilung behalte ihre Gültigkeit und bedürfe keiner Änderung (Suva-act. 3/4 231 bis 233). 4.2 4.2.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner am 24. April 2007 erlittenen Scaphoidfraktur ab spätestens Anfang Juli 2007 seine angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wieder voll aufgenommen hatte (vgl. auch Suva-act. 1/4 34). Ab April 2007 bestand somit keine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG). 4.2.2 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die vom 24. April bis und mit 7. Mai 2009 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit ab April 2009. Zu keinem anderen Ergebnis führen schliesslich auch die am 9. September 2009 erfolgten operativen Massnahmen, denn gemäss dem am 22. März 2010 gescannten Unfallschein UVG war der Versicherte nur vom 8. September 2009 bis und mit 18. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem er ab 19. März 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hatte, wurde ihm ab 6. April 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Suva-act. 1/4 60; vgl. auch 61 und 62 und 148). Unter diesen Umständen erfüllte der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auch ab April resp. September 2009 nicht. 4.2.3 Ab dem Unfallereignis vom 27. Mai 2011 (Sturz von der Leiter) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der diversen orthopädischen und neurologischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (verminderte Belastungstoleranz des rechten Handgelenks, Impingement-Symptomatik, Bewegungseinschränkung resp. -störung [Dystonie]) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 4/4 208). Nachdem ein Arbeitsversuch mit einem 50%igen Pensum am 14. Juni 2011 fehlgeschlagen hatte (Suva-act. 1/4 205 bis 208), war der Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeitsunfähig (Suva-act. 1/4 213; Suva-act. 2/4 481; Suva-act. 4/4 30, 64 und 115 sowie Suva-act. 3/4 300, 315 und 380). Unter diesen Aspekten resp. weil der Beschwerdeführer trotz offenbar schon länger bestehenden, mit der Dystonie im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Veränderungen bis Mai 2011 voll erwerbstätig war, trat der Versicherungsfall resp. der Beginn der IV-Rente beim Beschwerdeführer somit nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) am 27. Mai 2012 ein, was mit dem von der Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 (IVSTA-act. 20 und 22 bis 24) festgelegten Rentenbeginn übereinstimmt. 4.2.4 Zwar hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 26. April 2007 erlittenen Scaphoidfraktur und der am 9. September 2009 durchgeführten Scaphoidrekonstruktion schon vor dem 27. Mai 2011 (Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit) gesundheitliche Probleme zufolge Beschwerden im rechten Handgelenk bei Belastung, einschiessenden Schmerzsensationen mit entsprechender Kraftlosigkeit und fortschreitender Arthrose, die sich nachteilig ausgewirkt haben. Eine allenfalls dadurch reduziert erbrachte Leistung ist für sich allein gesehen in aller Regel jedoch nicht ausreichend für die Bejahung einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. hierzu AHI 1998 S. 124 E. 3c). Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17 S. 54 E. 5). Aufgrund der aktenkundigen, vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen Berichte ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer zwischen den Phasen der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit jeweils wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Da sich während der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % manifestiert hatte resp. in dieser Zeit keine aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle zu verzeichnen waren (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1), wurde die einjährige gesetzliche Wartezeit nicht vor Mai 2011 eröffnet. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Umstände, dass auch dem Arbeitgeber keine Leiden oder eine Krankheit aufgefallen waren (IV-act. 5) und eine rentenausschliessende Eingliederung beim diesem erfolgreich gewesen war (IV-act. 24), schlussendlich auch auf den grossen und lobenswerten Willen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 als richtig erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2014, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Praxis der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts betrugen die Verfahrenskosten für die im Jahr 2014 eingereichten IV-Beschwerdeverfahren grundsätzlich Fr. 400.-. Da vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist, sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen. Die Restanz von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Einschreiben)
- die REVOR Sammelstiftung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: