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C-7556/2024

C-7556/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-12 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder C-7556/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-____/2024 Abschreibungsentscheid vom 12. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 5. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 5. November 2024 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie das Rentengesuch von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) nach der Bemessung der Rente in Anwendung der gemischten Methode bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von gesamthaft 32 % abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 4), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Posteingang: 3. Dezember 2024) Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2024 beantragt hat (BVGer-act. 1), dass er zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, nach der Elternzeit hätte er wieder auf sein vorheriges 100%iges Pensum gewechselt; er verstehe nicht, weshalb mit dem 40%igen Elternzeitpensum und nicht mit den 100 %, die er laut Arbeitsvertrag gehabt habe, gerechnet worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3), dass er dieser Aufforderung nachgekommen ist (BVGer-act. 4), dass die IVSTA mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2025 aufgefordert worden ist, innert Frist eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 ausgeführt hat, sie habe am 2. Dezember 2024 ein Einschreiben versendet, in welchem dem Versicherten mitgeteilt worden sei, die noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. November 2024 werde aufgehoben; aus diesem Grund werde beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2025 ersucht worden ist, innert Frist zum expliziten Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer hierzu nicht weiter hat vernehmen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; BVGE 2014/4 E. 1.2), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG), dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung finden, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer als direkter Adressat von der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 berührt ist und er sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen kann (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) vom 2. Dezember 2024 (Posteingang: 3. Dezember 2024; BVGer-act. 1) nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 4) einzutreten ist, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) die Verfügung vom 5. November 2024 bildet, mit welcher die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers nach der Bemessung der Rente in Anwendung der gemischten Methode bei einem IV-Grad von insgesamt 32 % abgewiesen hat, dass die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat resp. die Invalidität seitens der Vorinstanz in korrekter Weise bemessen worden ist, streitig und zu prüfen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass die Vorinstanz gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass sie eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien eröffnet und sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis bringt (Art. 58 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit daher nur insoweit beendet, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht, dass der Rechtsstreit weiterbesteht, soweit den Begehren nicht stattgegeben worden ist; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Partei die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 127 V 228 E. 2b/bb; BGE 113 V 237), dass eine lite pendente erlassene Verfügung aber nicht dazu dienen kann, den Prozessgegenstand über den Streit- und allenfalls auch den Anfechtungsgegenstand hinaus auszudehnen (Urteil des BVGer C-5982/2020 vom 15. April 2021 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Streitgegenstand gehörende Fragen nur prüft, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 413 E. 1b mit Hinweisen); ein solcher Zusammenhang besteht bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen beispielsweise in Bezug auf die einzelnen Faktoren der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenberechnung, Rentenbeginn), weil es sich dabei nur um Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses handelt (BGE 125 V 413 E. 2b mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer die - Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende - Verfügung vom 5. November 2024 insgesamt angefochten und (sinngemäss) deren Aufhebung beantragt hat, weshalb Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b), dass diese angefochtene Verfügung mit Schreiben der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 unbestritten aufgehoben worden ist (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 48), dass die Aufhebung nach Rücksprache mit dem IV-internen Rechtsdienst zustande gekommen ist (IVSTA-act. 47), dass die Aufhebung der Verfügung vorbehaltlos erfolgt ist und somit dem (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers vollends entspricht resp. dessen beschwerdeweise gestellten Begehren vollumfänglich stattgegeben worden ist, dass angesichts der genannten Umstände kein Interesse mehr an der Beurteilung der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 erkennbar ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - in Ermangelung des von der Vorinstanz in Aussicht gestellten neuen Entscheids eine Ausdehnung des vorliegenden Prozessgegenstandes auf die neue Anordnung und damit über den vorliegenden Anfechtungsgegenstand hinaus nicht angezeigt erscheint, obwohl in Bezug auf die Rentenberechnung als Teilaspekt des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses ein Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand besteht, dass die Vorinstanz gemäss ihrer Auffassung die Invalidität des Beschwerdeführers neu in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine neue Rentenverfügung zu erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zufolge der vorliegenden Umstände in der Sache nicht selbst entscheiden kann, dass vielmehr im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Sachlage eingetreten ist, angesichts derer beim Beschwerdeführer das aktuelle, praktische und legitime Interesse an einer materiellen Beurteilung eines Rechtsstreits bzw. der Beschwerdeführung während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht weggefallen ist und ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 326), dass unter diesen Umständen das vorliegend hängige Beschwerdeverfahren zufolge der seitens der Vorinstanz erfolgen Aufhebung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 resp. des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. hierzu auch BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-1990/2021 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.5 mit Hinweis auf BVGE 2009/9 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das Schreiben der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 bzw. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 ausgelöst worden ist, dass den Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist, dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass die - die Gegenstandslosigkeit bewirkende - Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: