Zuständigkeit SUVA | Unfallversicherung (UVG), Zuständigkeit der SUVA (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-7518/2024
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 5 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz.
Gegenstand Unfallversicherung (UVG), Zuständigkeit der SUVA (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024).
C-7518/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Juli 2024 die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab dem 1. Ja- nuar 2025 betreffend Unfallversicherung der SUVA unterstellt hat (vgl. SUVA-act. 47), dass die Suva die von der Beschwerdeführerin am 7. August 2024 dage- gen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-act. 49) in Bestätigung der Verfü- gung vom 16. Juli 2024 mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 abgewiesen hat (vgl. SUVA-act. 53), dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 29. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinnge- mäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (vgl. BVGer-act. 1), dass der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– in Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten fristgerecht geleistet wurde (vgl. BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung 4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids beantragt hat (vgl. BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2025 den Rückzug der am 29. November 2024 eingereichte Beschwerde gegen den obge- nannten Einspracheentscheid der SUVA erklärt und gleichzeitig die Ab- schreibung des vorliegenden Verfahrens beantragt hat (vgl. BVGer-act. 10), dass sie im Weiteren beantragt hat, es sei ihr der geleistete Kostenvor- schuss zurückzuerstatten (vgl. BVGer-act. 10), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sowie Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ergibt, dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom
29. November 2024 mit schriftlicher Erklärung vom 9. April 2025 vorbehalt- los zurückgezogen hat,
C-7518/2024 Seite 3 dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungs- entscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-7518/2024 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-7518/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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