Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-74/2021
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Dezember 2020.
C-74/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (heute: Stiftung Swiss Sport Integrity [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 28. Dezember 2020 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitteilte, dass eine an sie adressierte Sendung (90 Tabletten B._______; Inhalt: C._______; Dosierung: 25 mg) am 27. November 2020 von der Zoll- stelle Zürich-Flughafen im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb mit all- fälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernich- tung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2 [BVGer-act. 1, Bei- lage]), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 25. Januar 2021 per Post oder Email an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellung- nahmen würden nicht entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids in ihren Erwägungen auf Seite drei des "Vorbescheids (ge- gebenenfalls Verfügung)" ausführte, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2021 an das Bun- desverwaltungsgericht gelangte und den ihr vorgeworfenen Sachverhalt bestritt sowie um Erlass der für die Einziehung und Vernichtung berechne- ten Gebühr von Fr. 400.- ersuchte (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
C-74/2021 Seite 3 dass es sich bei der Eingabe vom 7. Januar 2021 offensichtlich um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, welche bei der unzuständigen Stelle (dem Bundesverwaltungsgericht) eingereicht wurde, dass somit keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt, dass aus diesen Gründen die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG der Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen sind und im ein- zelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern.
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Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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