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C-74/2006

C-74/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-05-07 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, erhielt im Juli 2000 im Kanton Uri eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Nach Bekanntwerden umfangreicher Vorstrafen in Deutschland - unter anderem wegen 15-fachem Betrug, Urkundenfälschung, Konkursvergehen und Bankrott in zwei Fällen - wurde die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2002 nicht verlängert. B. Im Frühjahr 2005 stellten die Urner Behörden fest, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten und namentlich im Kanton Uri zweifelhafte wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet hatte. Weitere Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet war, in der Schweiz Betreibungen und Verlustscheine in beträchtlichem Umfang erwirkt hatte, wegen zahlreichen SVG-Delikten negativ aufgefallen war und - namentlich in Geldangelegenheiten - von verschiedenen Amtsstellen gesucht wurde. Gestützt auf diese Erkenntnisse wies die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Uri den Beschwerdeführer am 31. März 2005 aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 6. April 2005 nach. C. Mit Verfügung vom 30. März 2005 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre. Zur Begründung führte sie aus, er habe in verschiedener Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben und sei deshalb unerwünscht. Im Einzelnen nennt sie "mehrfache Widerhandlung gegen das SVG und ANAG, grobe Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen, Scheinfirma in der Schweiz, schwere Vorstrafen im Ausland". Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2005 eröffnet; sie blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Am 16. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz und beantragte die Aufhebung der Massnahme. Er berief sich auf eine im Sommer 2005 erfolgte Bestellung zum Konsul der Baltischen Handelsmission mit Sitz in Riga, Lettland, und die damit seiner Auffassung nach verbundenen Privilegien, die Einsitznahme in der Geschäftsleitung einer im Sommer 2005 gegründeten Firma X._______ GmbH mit Sitz in Schwende/AI sowie auf ein Unterstützungsschreiben des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 26. August 2005. E. Mit Verfügung vom 20. September 2005 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Erheblichkeit der Vorbringen nicht ein. F. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 21. Oktober 2005 beantragt der Beschwerdeführer das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und die Aufhebung der Einreisesperre. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hält in replicando an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Kraft Einheit des Verfahrens gilt derselbe Rechtsmittelweg für Verfügungen, mit denen das BFM auf ein Gesuch um Wiedererwägung einer Einreisesperre nicht eintritt (vgl. VPB 67.109 E. 1d mit Hinweis). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Art. 37 VGG erklärt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) subsidiär für anwendbar.

E. 2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 3 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdführers um Wiedererwägung der Einreisesperre nicht eingetreten ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann deshalb nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer nach rechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs geltend machen kann. Ist dies der Fall, wird der Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, sich materiell mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 449 mit Hinweisen, Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144 f.).

E. 4 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird die Verwaltungsbehörde ersucht, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und sie aufzuheben oder abzuändern. Im Gegenstanz zur Revision regelt das VwVG die Wiedererwägung nicht ausdrücklich. Lehre und Rechtsprechung schliessen diese Lücke, indem sie in zwei Konstellationen unmittelbar aus den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BS 1 3] bzw. neu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) einen Anspruch auf Eintreten und Prüfung ableiten und ansonsten einen Rechtsbehelf ohne Behandlungsanspruch annehmen. Geht es um die Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung, wird ein Anspruch auf Eintreten und Prüfung anerkannt, wenn einer der in Art. 66 VwVG abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht werden kann.

E. 5 Bei Verfügungen, die ein Dauerrechtsverhältnis regeln, besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung ferner dann, wenn sich die Umstände nach Erlass der Verfügung wesentlich geändert haben. Bei dieser zweiten Konstellation steht die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage zur Diskussion (vgl. eingehend VPB 60.37 E. 1b mit Hinweisen; ferner Alfred Kölz / Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 428 und 438 mit Hinweisen).

E. 6 Die weiter oben genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung eine Massnahme darstellt, welche die Ausübung der Freizügigkeitsrechte gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) erschwert. Denn schon das Gemeinschaftsrecht kennt keinen Anspruch auf jederzeitige und voraussetzungslose Überprüfung derartiger Massnahmen (vgl. Urteil des EuGH vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982 1665, N. 12). Noch weniger kann ein Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleitet werden.

E. 7 Der Beschwerdeführer stellt die anfängliche Rechtmässigkeit der Einreisesperre in Frage, indem er ein öffentliches Fernhalteinteresse gegen sich nicht gelten lässt und argumentiert, die Massnahme liesse sich mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht vereinbaren, auf das er sich als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland berufen könne. Damit bringt er keinen der in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vor, sondern beanstandet in allgemeiner Weise die Rechtsanwendung, wie dies im Rahmen eines ordentlichen, der ursprünglichen Verfügung nachfolgenden Rechtsmittelverfahren getan werden kann. Solche "appellatorische" Kritik ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf materielle Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs zu vermitteln. Unabhängig von diesen Erwägungen scheitert das Vorgehen des Beschwerdeführers auch daran, dass nichts ersichtlich ist und auch nichts geltend gemacht wird, was ihn daran hätte hindern können, seine Einwände im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einreisesperre vorzubringen (vgl. den entsprechenden Ausschlussgrund von Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 8 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der massgebliche Sachverhalt habe sich seit dem Erlass der Einreisesperre wesentlich geändert.

E. 8.1 In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf seine am 20. Juli 2005 erfolgte Ernennung zum Konsul der Baltischen Handelsmission mit Amtssitz in Riga, Republik Lettland, und auf die damit zusammenhängende Ausstellung eines CC-Ausweises. Dieser Umstand vermittle ihm ein weltweites Recht auf "Laissez-passer". Rechtsgrundlagen, auf die er seine Auffassung stützt, nennt der Beschwerdeführer keine. Tatsache ist, dass die Zugehörigkeit zum konsularischen oder diplomatischen Korps weder ohne weiteres ein Recht auf Einreise vermittelt noch vor einem Einreiseverbot schützt.

E. 8.2 Als weiteres Argument bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Eigenschaft als Mitglied der Geschäftsleitung der nach Erlass der Massnahme gegründeten Firma X._______ GmbH mit Sitz in Schwende, AI, sei seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz erforderlich. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden unterstütze deshalb in einem Schreiben vom 26. August 2005 die Aufhebung der Einreisesperre. Diese Vorbringen sind unerheblich. Die von den kantonalen Behörden als dubios qualifizierten geschäftlichen Aktivitäten des wegen Wirtschaftsdelikten einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers bildeten einen der Gründe für den Erlass der Einreisesperre. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Ausbau seiner wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz ableiten. Es tritt hinzu, dass die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs angeführten wirtschaftlichen Interessen im Kanton Appenzell Innerrhoden nicht als reell betrachtet werden konnten. Denn nach den Erkenntnissen der dortigen Behörden handelte es sich beim fraglichen Unternehmen in Schwende um eine Briefkastenfirma ohne Geschäftsräumlichkeiten, deren Post an eine Adresse im Kanton Uri weitergeleitet wurde. Dementsprechend unverbindlich fällt das Schreiben der Wirtschaftsförderung des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 26. August 2005 aus, das nach Auskunft der dortigen Behörden auf blosse telefonische Anfrage hin ausgestellt wurde und ganz offensichtlich nur auf den Informationen beruht, die dem Verfasser von Seiten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden waren. Dass im genannten Schreiben die Aufhebung der Einreisesperre befürwortet würde, entspricht ohnehin einer Überinterpretation durch den Beschwerdeführer.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die mit Urteil vom 21. März 2002 durch das Amtsgericht Schönau im Schwarzwald ausgesprochene Bewährungszeit sei am 15. August 2005 ohne weitere Vorkommnisse abgelaufen. Auch dieses Argument ist unerheblich, denn die Einreisesperre beruht auf einem erheblich breiter abgestützten Fernhalteinteresse. Sie ist in Kenntnis und unabhängig von der vier Monate später ablaufenden Bewährungszeit verhängt worden, sodass der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten vermag.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrer Weigerung, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, Bundesrecht nicht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Mitteilung an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer J. Longauer Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-74/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Beutler; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Longauer. X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gert Wiedersheim, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, erhielt im Juli 2000 im Kanton Uri eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Nach Bekanntwerden umfangreicher Vorstrafen in Deutschland - unter anderem wegen 15-fachem Betrug, Urkundenfälschung, Konkursvergehen und Bankrott in zwei Fällen - wurde die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2002 nicht verlängert. B. Im Frühjahr 2005 stellten die Urner Behörden fest, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten und namentlich im Kanton Uri zweifelhafte wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet hatte. Weitere Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet war, in der Schweiz Betreibungen und Verlustscheine in beträchtlichem Umfang erwirkt hatte, wegen zahlreichen SVG-Delikten negativ aufgefallen war und - namentlich in Geldangelegenheiten - von verschiedenen Amtsstellen gesucht wurde. Gestützt auf diese Erkenntnisse wies die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Uri den Beschwerdeführer am 31. März 2005 aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 6. April 2005 nach. C. Mit Verfügung vom 30. März 2005 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre. Zur Begründung führte sie aus, er habe in verschiedener Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben und sei deshalb unerwünscht. Im Einzelnen nennt sie "mehrfache Widerhandlung gegen das SVG und ANAG, grobe Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen, Scheinfirma in der Schweiz, schwere Vorstrafen im Ausland". Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2005 eröffnet; sie blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Am 16. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz und beantragte die Aufhebung der Massnahme. Er berief sich auf eine im Sommer 2005 erfolgte Bestellung zum Konsul der Baltischen Handelsmission mit Sitz in Riga, Lettland, und die damit seiner Auffassung nach verbundenen Privilegien, die Einsitznahme in der Geschäftsleitung einer im Sommer 2005 gegründeten Firma X._______ GmbH mit Sitz in Schwende/AI sowie auf ein Unterstützungsschreiben des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 26. August 2005. E. Mit Verfügung vom 20. September 2005 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Erheblichkeit der Vorbringen nicht ein. F. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 21. Oktober 2005 beantragt der Beschwerdeführer das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und die Aufhebung der Einreisesperre. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hält in replicando an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Kraft Einheit des Verfahrens gilt derselbe Rechtsmittelweg für Verfügungen, mit denen das BFM auf ein Gesuch um Wiedererwägung einer Einreisesperre nicht eintritt (vgl. VPB 67.109 E. 1d mit Hinweis). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Art. 37 VGG erklärt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) subsidiär für anwendbar.

2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdführers um Wiedererwägung der Einreisesperre nicht eingetreten ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann deshalb nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer nach rechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs geltend machen kann. Ist dies der Fall, wird der Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, sich materiell mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 449 mit Hinweisen, Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144 f.).

4. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird die Verwaltungsbehörde ersucht, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und sie aufzuheben oder abzuändern. Im Gegenstanz zur Revision regelt das VwVG die Wiedererwägung nicht ausdrücklich. Lehre und Rechtsprechung schliessen diese Lücke, indem sie in zwei Konstellationen unmittelbar aus den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BS 1 3] bzw. neu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) einen Anspruch auf Eintreten und Prüfung ableiten und ansonsten einen Rechtsbehelf ohne Behandlungsanspruch annehmen. Geht es um die Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung, wird ein Anspruch auf Eintreten und Prüfung anerkannt, wenn einer der in Art. 66 VwVG abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht werden kann.

5. Bei Verfügungen, die ein Dauerrechtsverhältnis regeln, besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung ferner dann, wenn sich die Umstände nach Erlass der Verfügung wesentlich geändert haben. Bei dieser zweiten Konstellation steht die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage zur Diskussion (vgl. eingehend VPB 60.37 E. 1b mit Hinweisen; ferner Alfred Kölz / Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 428 und 438 mit Hinweisen).

6. Die weiter oben genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung eine Massnahme darstellt, welche die Ausübung der Freizügigkeitsrechte gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) erschwert. Denn schon das Gemeinschaftsrecht kennt keinen Anspruch auf jederzeitige und voraussetzungslose Überprüfung derartiger Massnahmen (vgl. Urteil des EuGH vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982 1665, N. 12). Noch weniger kann ein Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleitet werden.

7. Der Beschwerdeführer stellt die anfängliche Rechtmässigkeit der Einreisesperre in Frage, indem er ein öffentliches Fernhalteinteresse gegen sich nicht gelten lässt und argumentiert, die Massnahme liesse sich mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht vereinbaren, auf das er sich als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland berufen könne. Damit bringt er keinen der in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vor, sondern beanstandet in allgemeiner Weise die Rechtsanwendung, wie dies im Rahmen eines ordentlichen, der ursprünglichen Verfügung nachfolgenden Rechtsmittelverfahren getan werden kann. Solche "appellatorische" Kritik ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf materielle Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs zu vermitteln. Unabhängig von diesen Erwägungen scheitert das Vorgehen des Beschwerdeführers auch daran, dass nichts ersichtlich ist und auch nichts geltend gemacht wird, was ihn daran hätte hindern können, seine Einwände im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einreisesperre vorzubringen (vgl. den entsprechenden Ausschlussgrund von Art. 66 Abs. 3 VwVG).

8. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der massgebliche Sachverhalt habe sich seit dem Erlass der Einreisesperre wesentlich geändert. 8.1. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf seine am 20. Juli 2005 erfolgte Ernennung zum Konsul der Baltischen Handelsmission mit Amtssitz in Riga, Republik Lettland, und auf die damit zusammenhängende Ausstellung eines CC-Ausweises. Dieser Umstand vermittle ihm ein weltweites Recht auf "Laissez-passer". Rechtsgrundlagen, auf die er seine Auffassung stützt, nennt der Beschwerdeführer keine. Tatsache ist, dass die Zugehörigkeit zum konsularischen oder diplomatischen Korps weder ohne weiteres ein Recht auf Einreise vermittelt noch vor einem Einreiseverbot schützt. 8.2. Als weiteres Argument bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Eigenschaft als Mitglied der Geschäftsleitung der nach Erlass der Massnahme gegründeten Firma X._______ GmbH mit Sitz in Schwende, AI, sei seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz erforderlich. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden unterstütze deshalb in einem Schreiben vom 26. August 2005 die Aufhebung der Einreisesperre. Diese Vorbringen sind unerheblich. Die von den kantonalen Behörden als dubios qualifizierten geschäftlichen Aktivitäten des wegen Wirtschaftsdelikten einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers bildeten einen der Gründe für den Erlass der Einreisesperre. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Ausbau seiner wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz ableiten. Es tritt hinzu, dass die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs angeführten wirtschaftlichen Interessen im Kanton Appenzell Innerrhoden nicht als reell betrachtet werden konnten. Denn nach den Erkenntnissen der dortigen Behörden handelte es sich beim fraglichen Unternehmen in Schwende um eine Briefkastenfirma ohne Geschäftsräumlichkeiten, deren Post an eine Adresse im Kanton Uri weitergeleitet wurde. Dementsprechend unverbindlich fällt das Schreiben der Wirtschaftsförderung des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 26. August 2005 aus, das nach Auskunft der dortigen Behörden auf blosse telefonische Anfrage hin ausgestellt wurde und ganz offensichtlich nur auf den Informationen beruht, die dem Verfasser von Seiten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden waren. Dass im genannten Schreiben die Aufhebung der Einreisesperre befürwortet würde, entspricht ohnehin einer Überinterpretation durch den Beschwerdeführer. 8.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die mit Urteil vom 21. März 2002 durch das Amtsgericht Schönau im Schwarzwald ausgesprochene Bewährungszeit sei am 15. August 2005 ohne weitere Vorkommnisse abgelaufen. Auch dieses Argument ist unerheblich, denn die Einreisesperre beruht auf einem erheblich breiter abgestützten Fernhalteinteresse. Sie ist in Kenntnis und unabhängig von der vier Monate später ablaufenden Bewährungszeit verhängt worden, sodass der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten vermag.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrer Weigerung, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, Bundesrecht nicht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Mitteilung an:

- den Beschwerdeführer

- die Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer J. Longauer Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]). Versand am: