Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Duplik inkl. Beilagen, Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Duplik inkl. Beilagen, Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7490/2016 Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 17. November 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. November 2016 ein Gesuch von A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 3. September 2015 um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente abgewiesen hat (doc. 2, 78), dass A._______ am 29. November 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente, subeventualiter einer halben Rente, subsubeventualiter einer Viertelsrente beantragt und darauf hingewiesen hat, dass er weder arbeits- noch eingliederungsfähig sei, und die Einholung eines Expertengutachtens unerlässlich sei, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilen zu können (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- geleistet hat (B-act. 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 7. Januar 2017 - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannte, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung als nicht erforderlich beurteilte und die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (B-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. März 2017 betonte, die plantare Fasciitis links sei inzwischen chronifiziert, eine Arbeitsunfähigkeit von 100% sei eingetreten, zusätzlich liege seit Oktober 2016 eine plantare Fasciitis rechts vor, deren Behandlung mit Strahlentherapie keine Besserung gebracht habe, aufgrund der Schmerzsituation habe sich zwischenzeitlich eine psychische Erkrankung eingestellt, die (nur) medikamentös behandelt werde, und er die Einholung eines orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens in Verbindung mit einem neurologischen Gutachten als unumgänglich erachtete, um Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit "seriös" beurteilen zu können (B-act. 10), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 31. März 2017 - unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme von Dr. B.________ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 26. März 2017 - die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme des medizinischen Dienstes beantragte (B-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG) und der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. März 2017, nach Zitierung der Vorbringen in der Replik und der nachgereichten medizinischen Akten, ausführte, die im Bericht von Dr. C.________ festgehaltenen starken Schmerzen des Beschwerdeführers seien subjektiver Natur, eine kombinierte, ausgebaute Schmerztherapie werde durchgeführt und sei verordnet, die wiederholte Strahlentherapie sei wirkungslos, auch in den neuen Arztberichten werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, ein wesentliches psychiatrisches Leiden sei nicht dokumentiert, das ungenügende Ansprechen auf die wiederholte Strahlentherapie an den Fersen und auf die Medikation könne durchaus ein Hinweis auf ein psychisches Problem sein, weshalb der Sachverhalt mit einem orthopädischen und psychiatrischen Gutachten in der Schweiz abzuklären sei, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss festgestellt hat, dass die Verfügung vom 17. November 2016 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch mit Replik rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und deshalb eine Begutachtung in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie, letzteres in Verbindung mit einem neurologischen Gutachten, erforderlich sei, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf eine Begutachtung in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie nicht entsprochen werden sollte, dass auch nichts gegen die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung im Fachbereich Neurologie spricht, zumal die medizinischen Akten Hinweise auf eine Nervenentzündung des Vorfusses (Morton Neurom) und eine anhaltende Schmerzsituation enthalten, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Vorinstanz vorliegend anzuweisen ist, eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz in den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie durchzuführen, unter Beachtung der in BGE 137 V 210 aufgestellten Grundsätze, und unter Berücksichtigung deren Ergebnisse die Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und einen neuen Entscheid betreffend Anspruch auf Invalidenrente zu treffen, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. November 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der IVSTA vom 31. März 2017 und von Dr. B._______ des medizinischen Dienstes vom 27. März 2017 zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 21. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der mit Beschwerdeeingabe vom 29. November 2016 ein Kostenverzeichnis mit Kosten von 554.50 ("Tarif TP 3A [Schrifts.] Bundesverwaltungsgericht [ 288.80], 60% Einheitssatz [E 173.28], Summe Umsatzsteuerpflichtig [ 462.08], 20% Umsatzsteuer 92.42] geltend gemacht, seine Aufwendungen in der Replik jedoch nicht aktualisiert hat, vorliegend - unter Berücksichtigung des im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG als notwendig erachteten Aufwandes (siebenseitige Beschwerde vom 29. November 2016, sechs Seiten umfassende Replik vom 14. März 2017) - eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer (s. unten), auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Anwalt in Liechtenstein praktiziert, was hinsichtlich Mehrwertsteuer wie eine Anwaltstätigkeit in der Schweiz zu gelten hat (vgl. Urteil BVGer C-34/2015 vom 11. Juli 2016 E. 8.2), der Beschwerdeführer jedoch in Österreich Wohnsitz hat, was zu keiner Mehrwertsteuerpflicht des Vertreters führt und weshalb dem in Liechtenstein tätigen Vertreter keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (vgl. für viele: Urteil BVGer C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Duplik inkl. Beilagen, Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: