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C-7487/2016

C-7487/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-09 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1953 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie hat am 15. April 1973 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei, in den Jahren 1974 und 1976 geborene Kinder (SAK-act. 1, S. 2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) war die Versicherte in den Jahren 1974 bis 1981 während einiger Monate in der Schweiz berufstätig (vgl. SAK-act. 18). Der Ehemann der Versicherten, B._______, war in den Jahren 1974 bis 1982 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. ACOR-Bescheinigung in SAK-act. 14). Nach dem Wegzug der Familie nach Serbien verstarb B._______ im Jahr 2001. Die Versicherte reichte daraufhin das Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" (unterzeichnet am 8. August 2002; Anmeldedatum: 23. April 2002) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (SAK-act. 1). Mit Schreiben vom 19. November 2002 eröffnete die SAK der Versicherten die Möglichkeiten, entweder eine Pauschalzahlung (einmalige Abfindung) im Betrag von Fr. 46'601.- oder eine monatliche Rente im Betrag von Fr. 182.- als Hinterlassenenleistung zu beziehen. Gleichzeitig wies die SAK darauf hin, dass nach einer allfälligen Pauschalzahlung weder der Berechtigte noch die Hinterlassenen irgendwelche Ansprüche aus den durch die in Frage stehende Leistung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen können (SAK-act. 6). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 entschied sich die Beschwerdeführerin für die erste Variante (SAK-act. 10). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 sprach die SAK der Versicherten eine einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 46'601.- zu (vgl. Beilage zu BVGer-act. 10). B. Mit Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" (unterzeichnet am 18. März 2015; Anmeldedatum: 9. Dezember 2014) beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte die SAK der Versicherten mit, sie habe dieser mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 bereits eine einmalige Abfindung geleistet. Gemäss dem zwischen der Schweiz und Serbien anwendbaren Sozialversicherungsabkommen bestehe nach der Leistung einer pauschalen Entschädigung kein Anspruch auf jegliche andere monatlichen Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mehr (SAK-act. 16). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 entgegnete die Versicherte, nach dem zwischen der Schweiz und Serbien anwendbaren Sozialversicherungsabkommen habe ihr eigener Anspruch auf eine Altersrente nach Ableben ihres Ehemannes im Jahr 2001 nicht geprüft werden können, da sie damals erst 48 Jahre alt gewesen sei. Es sei ihr als Witwenrente eine Pauschalzahlung von Fr. 46'601.- geleistet worden. Nun sei ihr Anspruch auf eine Altersrente aufgrund der eigenen Beitragszeiten zu prüfen (SAK-act. 25). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wies die SAK das Leistungsgesuch ab. Sie führte zur Begründung aus, gemäss ihren Abklärungen weise die Versicherte keine Versicherungszeiten (bestehend aus Beitragszeiten für Erwerbseinkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) von mindestens einem ganzen Jahr auf, sondern lediglich fünf Monate im Jahr 1974, zwei Monate im Jahr 1979 und vier Monate im Jahr 1981 (SAK-act. 21). C. Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. August 2016 Einsprache. Sie bat um eine erneute Überprüfung ihres Anspruchs auf eine Altersrente und führte aus, sie sei - zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann - während drei Saisons in der Schweiz beschäftigt gewesen. Davon hätten zwei Saisons jeweils neun Monate und eine Saison weniger als neun Monate gedauert (SAK-act. 23). Mit Schreiben vom 12. September 2016 forderte die SAK bei der Versicherten weitere Angaben sowie Nachweise bezüglich der von ihr angegebenen Beschäftigungen in der Schweiz ein (SAK-act. 26). Die Versicherte reichte daraufhin bei der SAK am 23. September 2016 mehrere Aufenthaltsbescheinigungen ein und gab an, vom 10. April 1974 bis zum 15. November 1974 sowie vom 7. Juli 1981 bis zum 30. November 1981 in der Albergo C._______ in (...), ab dem 27. Februar 1981 im Hotel D._______ in (...) sowie im Hotel E._______ in (...) gearbeitet zu haben (SAK-act. 27). C.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 erkundigte sich die SAK bei der Einwohnergemeinde F._______, in welchen Zeiten die Versicherte bei ihr gemeldet gewesen sei (SAK-act. 29). Am 13. Oktober 2016 teilte diese mit, die Versicherte sei lediglich in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Oktober 1981 bei ihr gemeldet gewesen (SAK-act. 34 S. 2). C.b Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 fragte die SAK beim Sozialversicherungsinstitut des Kantons G._______ nach, bei welchen Ausgleichskassen die Albergo C._______ sowie die Hotels D._______ und E._______ in den Jahren 1974 bis 1981 angeschlossen gewesen seien (SAK-act. 30). Jene verwies am 10. Oktober 2016 auf die Kassen H._______ (Ausgleichskasse [...]) und I._______ (Caisse de compensation [...]; SAK-act. 31 S. 1), welche die SAK in der Folge mit zwei Schreiben je vom 17. Oktober 2016 um die Überprüfung der Angaben der Versicherten ersuchte (SAK-act. 32 und 33). Die Ausgleichskasse H._______ antwortete mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, die Versicherte habe von März bis Juli 1974 bei der Albergo C._______, (...), sowie von Juni bis Oktober 1981 im Hotel D._______, (...), gearbeitet. Das Hotel E._______, (...), habe sie nicht aufgefunden (SAK-act. 35). Die I._______ Ausgleichskasse teilte mit Schreiben vom 4. November 2016 (act. 36) mit, das Hotel D._______, (...), sei nicht bei ihr angeschlossen gewesen. Nach intensiver Recherche habe sie nur eine Versicherte mit dem gleichem Familiennamen sowie Geburtsjahr gefunden; es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass es sich um die gewünschte Versicherte handle (SAK-act. 36 S. 1). Dem Schreiben legte sie den IK-Auszug einer Versicherten mit demselben Nachnamen und Geburtsjahr (aber mit einem anderen Vornamen sowie einem anderen Geburtsdatum) bei (SAK-act. 36 S. 2). C.c Mit der (in Italienisch verfassten) Einspracheverfügung vom 17. November 2016 wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 28. Juni 2016. Sie führte zur Begründung aus, innert der angesetzten Frist habe die Versicherte keine Belege für die von ihr angegebenen Beitragszeiten eingereicht. Die Abklärungen der SAK hätten diesbezüglich keine positiven Erkenntnisse gezeitigt. Weitere Abklärungen seien nicht möglich. Der vorliegende Entscheid basiere deshalb gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) aufgrund der vorliegenden Akten. Diese belegten keinen Fehler bezüglich der IK-Einträge der Versicherten. Ebensowenig habe die Versicherte ihrerseits einen hinreichenden Beweis für einen fehlerhaften Eintrag geliefert. Damit sei vorliegend die für einen Anspruch auf eine Altersrente erforderliche Beitragsdauer von mindestens einem Jahr nicht nachgewiesen (SAK-act. 37). D. Mit Schreiben vom 29. November 2016 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr eingegangene Beschwerde vom 22. November 2016 (Beilage zu BVGer-act. 1). In der in Serbisch verfassten Beschwerdeschrift vom 22. November 2016 bat die Beschwerdeführerin um eine Überprüfung ihrer Dienste im "Hotel K._______", in welchem sie während sechs Monaten gearbeitet habe. Es sei unmöglich, dass ihre Beitragszeiten weniger als ein Jahr betragen sollten. Sie ersuche um eine Antwort in Deutsch, da es so für sie einfacher sei, diese übersetzen zu lassen (BVGer-act. 1). E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensführung in Deutsch an (BVGer-act. 4). F. Nach der Neuzuteilung des Beschwerdedossiers an ein deutschsprachiges Spruchgremium ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit informellem Schreiben vom 26. Januar 2018, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (BVGer-act. 8). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 holte es ausserdem bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein (BVGer-act. 9). G. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, die von ihr getätigten Abklärungen hätten die bereits ausgewiesenen IK-Einträge der Beschwerdeführerin bestätigt. Ebenfalls habe eine Überprüfung der von der Ausgleichskasse I._______ angegebenen Versicherten mit dem gleichen Nachnamen sowie Geburtsjahr im Versichertenregister Telezas3 ergeben, dass es sich bei dieser um eine andere Versicherte handle, welche bereits eine Altersrente beziehe. Die von der Einwohnergemeinde F._______ bestätigten Wohnsitzzeiten stimmten ebenfalls mit den IK-Einträgen der Beschwerdeführerin überein. Aufgrund der im IK-Auszug der Beschwerdeführerin verzeichneten elf Beitragsmonate habe diese keinen Anspruch auf eine Altersrente. In der Beschwerdeschrift behaupte die Beschwerdeführerin neu, sie habe beim Hotel K._______ in (...) gearbeitet. Mangels einer ungefähren zeitlichen Angabe könne die Vorinstanz die zuständige Ausgleichskasse nicht ausfindig machen, um die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 bereits eine Witwenrente in der Form einer einmaligen Abfindung erhalten. Gemäss Art. 7 Bst. a dritter Satz des Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien könnten nach der Auszahlung einer Abfindung durch die Schweizerische Versicherung weder der Berechtigte noch die Hinterlassenen dieser gegenüber irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Die im Jahr 2002 berechnete Witwenrente von monatlich Fr. 182.- basiere auf dem Einkommen des verstorbenen Ehemannes sowie den Erziehungsgutschriften. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Dezember 2002 habe sie der Beschwerdeführerin den Barwert dieser Witwenrente zugesprochen. Hierbei habe sie die Formel für Frauen, deren Anspruch auf die Witwenrente erst beim Tod erlischt (unter Berücksichtigung der Wiederverheiratungsmöglichkeit), angewandt. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf eine Altersrente. Selbst bei einem bestehenden Anspruch sowohl auf eine Altersrente als auch auf eine Witwenrente könne gemäss Art. 24b AHVG (SR 831.10) lediglich die jeweils höhere Rente ausbezahlt werden. Würden der Beschwerdeführerin hypothetisch sechs weitere Beitragsmonate beim Hotel K._______ angerechnet werden, wie diese in der Beschwerde geltend mache, so würde die neue Beitragsdauer von einem Jahr und fünf Monaten zur Anwendung der Rentenskala 02 führen. Eine Altersrente dieser Rentenskala sei in jedem Fall tiefer als die Witwenrente der Rentenskala 06. Insgesamt sei damit ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente bereits mit der ihr im Jahr 2002 zugesprochenen lebenslänglichen Witwenrente abgegolten (BVGer-act. 10). H. Nach ungenutztem Ablauf der im informellen Schreiben vom 26. Januar 2018 gesetzten Frist forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mittels via Schweizerische Botschaft in (...) versandter Verfügung vom 5. März 2018 auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (BVGer-act. 11 f.). Auch diese Frist lief ungenutzt ab. I. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Februar 2018 zu nehmen sowie bis zum 25. Juni 2018 eine Replik einzureichen (BVGer-act. 14). Die Verfügung wurde am 5. Juni 2018 im Bundesblatt publiziert (BVGer-act. 15). Innert der ihr angesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin weder Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz genommen noch eine Replik eingereicht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt bildet die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 17. November 2016, mit welcher diese - in Bestätigung der Verfügung vom 28. Juni 2016 - das Gesuch der Beschwerdeführerin auf die Leistung einer Altersrente abwiesen hat. Streitig und zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Leistung einer Altersrente verneint hat.

E. 3 Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundlagen sind im Nachfolgenden wiederzugeben.

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des (allenfalls) zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente abgewiesen hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den per 1. April 2017 (Eintritt ins Rentenalter der am 26. März 1953 geborenen Beschwerdeführerin; vgl. nachfolgend E. 3.5) geltenden rechtlichen Bestimmungen.

E. 3.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3498/2010 vom 7. Januar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 3 des Abkommens erhalten anspruchsberechtigte schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige Versicherungsleistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen (andere Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls vorbehalten). Anwendbar ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 4 des Abkommens). Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien sieht vor, dass Staatsangehörige Ex-Jugoslawiens auch bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf eine ordentliche Teilrente haben können. Diese kann unter gewissen Umständen in der Form einer einmaligen Abfindung ausbezahlt werden. In diesem Fall können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber der schweizerischen Versicherung mehr irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen geltend machen.

E. 3.4 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-üben (Bst. b), obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können sodann Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.5 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente nach sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).

E. 3.6 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, 2012, Art. 29ter Rz. 3, Abs. 4, mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3).

E. 3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-träge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).

E. 4 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Beilage zu BVGer-act. 10) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 eine einmalige Abfindung (Witwenrente) im Betrag von Fr. 46'601.- zugesprochen. Für die Berechnung der Abfindung (Kapitalisierung der Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt) hat die Vorinstanz die Methode angewandt, wie sie zum Zuge kommt, wenn die hinterlassene Person die für den (eigenen) Anspruch auf eine Altersrente erforderlichen Mindestbeträge nicht bezahlt hat. Aufgrund der von der Vorinstanz angewandten Formel "KW: (Kapitalwert der Leistung) = B35(y) (Barwert einer lebenslänglichen Witwenrente unter Berücksichtigung der Wiederverheiratungsmöglichkeit) x RH1 (Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt) x 12" (entsprechend vorliegend: Fr. 46'601.- = 182 x 21.337 x 12) wurde der Beschwerdeführerin die Witwenrente bis zu ihrem Lebensende geleistet. Die Verfügung vom 20. Dezember 2002 ist in Rechtskraft erwachsen und kann daher vom Bundesverwaltungsgericht weder überprüft noch gegebenenfalls korrigiert werden. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 zugesprochene einmalige Abfindung ist ihr unbestrittenermassen ausbezahlt worden. Damit hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 des vorliegend anwendbaren Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien (vgl. E. 3.3) keine Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mehr.

E. 5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie - entgegen den Einträgen in ihrem IK-Ausweis - die Mindestbeitragszeit für eine Altersrente gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 50 AHVV (vgl. E. 3.5) erfüllt, nicht erbracht hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich umfangreiche Abklärungen getätigt, welche keine Ergebnisse in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen Beitragszeiten zeitigten (vgl. Sachverhalt Bst. C-C.b). Es entspricht einem allgemeinen Rechtsprinzip, dass derjenige die Gefahr der Beweislosigkeit einer rechtserheblichen Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2016, N. 207 zu Art. 12 VwVG vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat somit vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2002 rechtswidrig wäre.

E. 6 Zusammenfassend stehen der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr bereits im Jahr 2002 geleisteten einmaligen Abfindung, mit welcher ihr Anspruch auf Witwenrente bis ans Lebensende ausbezahlt wurde, keine weiteren Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mehr zu. Insgesamt ist damit die Einspracheverfügung vom 17. November 2016 im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und daher im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abzuweisen.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7487/2016 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheverfügung vom 17. November 2016. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1953 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie hat am 15. April 1973 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei, in den Jahren 1974 und 1976 geborene Kinder (SAK-act. 1, S. 2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) war die Versicherte in den Jahren 1974 bis 1981 während einiger Monate in der Schweiz berufstätig (vgl. SAK-act. 18). Der Ehemann der Versicherten, B._______, war in den Jahren 1974 bis 1982 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. ACOR-Bescheinigung in SAK-act. 14). Nach dem Wegzug der Familie nach Serbien verstarb B._______ im Jahr 2001. Die Versicherte reichte daraufhin das Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" (unterzeichnet am 8. August 2002; Anmeldedatum: 23. April 2002) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (SAK-act. 1). Mit Schreiben vom 19. November 2002 eröffnete die SAK der Versicherten die Möglichkeiten, entweder eine Pauschalzahlung (einmalige Abfindung) im Betrag von Fr. 46'601.- oder eine monatliche Rente im Betrag von Fr. 182.- als Hinterlassenenleistung zu beziehen. Gleichzeitig wies die SAK darauf hin, dass nach einer allfälligen Pauschalzahlung weder der Berechtigte noch die Hinterlassenen irgendwelche Ansprüche aus den durch die in Frage stehende Leistung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen können (SAK-act. 6). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 entschied sich die Beschwerdeführerin für die erste Variante (SAK-act. 10). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 sprach die SAK der Versicherten eine einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 46'601.- zu (vgl. Beilage zu BVGer-act. 10). B. Mit Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" (unterzeichnet am 18. März 2015; Anmeldedatum: 9. Dezember 2014) beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte die SAK der Versicherten mit, sie habe dieser mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 bereits eine einmalige Abfindung geleistet. Gemäss dem zwischen der Schweiz und Serbien anwendbaren Sozialversicherungsabkommen bestehe nach der Leistung einer pauschalen Entschädigung kein Anspruch auf jegliche andere monatlichen Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mehr (SAK-act. 16). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 entgegnete die Versicherte, nach dem zwischen der Schweiz und Serbien anwendbaren Sozialversicherungsabkommen habe ihr eigener Anspruch auf eine Altersrente nach Ableben ihres Ehemannes im Jahr 2001 nicht geprüft werden können, da sie damals erst 48 Jahre alt gewesen sei. Es sei ihr als Witwenrente eine Pauschalzahlung von Fr. 46'601.- geleistet worden. Nun sei ihr Anspruch auf eine Altersrente aufgrund der eigenen Beitragszeiten zu prüfen (SAK-act. 25). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wies die SAK das Leistungsgesuch ab. Sie führte zur Begründung aus, gemäss ihren Abklärungen weise die Versicherte keine Versicherungszeiten (bestehend aus Beitragszeiten für Erwerbseinkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) von mindestens einem ganzen Jahr auf, sondern lediglich fünf Monate im Jahr 1974, zwei Monate im Jahr 1979 und vier Monate im Jahr 1981 (SAK-act. 21). C. Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. August 2016 Einsprache. Sie bat um eine erneute Überprüfung ihres Anspruchs auf eine Altersrente und führte aus, sie sei - zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann - während drei Saisons in der Schweiz beschäftigt gewesen. Davon hätten zwei Saisons jeweils neun Monate und eine Saison weniger als neun Monate gedauert (SAK-act. 23). Mit Schreiben vom 12. September 2016 forderte die SAK bei der Versicherten weitere Angaben sowie Nachweise bezüglich der von ihr angegebenen Beschäftigungen in der Schweiz ein (SAK-act. 26). Die Versicherte reichte daraufhin bei der SAK am 23. September 2016 mehrere Aufenthaltsbescheinigungen ein und gab an, vom 10. April 1974 bis zum 15. November 1974 sowie vom 7. Juli 1981 bis zum 30. November 1981 in der Albergo C._______ in (...), ab dem 27. Februar 1981 im Hotel D._______ in (...) sowie im Hotel E._______ in (...) gearbeitet zu haben (SAK-act. 27). C.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 erkundigte sich die SAK bei der Einwohnergemeinde F._______, in welchen Zeiten die Versicherte bei ihr gemeldet gewesen sei (SAK-act. 29). Am 13. Oktober 2016 teilte diese mit, die Versicherte sei lediglich in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Oktober 1981 bei ihr gemeldet gewesen (SAK-act. 34 S. 2). C.b Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 fragte die SAK beim Sozialversicherungsinstitut des Kantons G._______ nach, bei welchen Ausgleichskassen die Albergo C._______ sowie die Hotels D._______ und E._______ in den Jahren 1974 bis 1981 angeschlossen gewesen seien (SAK-act. 30). Jene verwies am 10. Oktober 2016 auf die Kassen H._______ (Ausgleichskasse [...]) und I._______ (Caisse de compensation [...]; SAK-act. 31 S. 1), welche die SAK in der Folge mit zwei Schreiben je vom 17. Oktober 2016 um die Überprüfung der Angaben der Versicherten ersuchte (SAK-act. 32 und 33). Die Ausgleichskasse H._______ antwortete mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, die Versicherte habe von März bis Juli 1974 bei der Albergo C._______, (...), sowie von Juni bis Oktober 1981 im Hotel D._______, (...), gearbeitet. Das Hotel E._______, (...), habe sie nicht aufgefunden (SAK-act. 35). Die I._______ Ausgleichskasse teilte mit Schreiben vom 4. November 2016 (act. 36) mit, das Hotel D._______, (...), sei nicht bei ihr angeschlossen gewesen. Nach intensiver Recherche habe sie nur eine Versicherte mit dem gleichem Familiennamen sowie Geburtsjahr gefunden; es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass es sich um die gewünschte Versicherte handle (SAK-act. 36 S. 1). Dem Schreiben legte sie den IK-Auszug einer Versicherten mit demselben Nachnamen und Geburtsjahr (aber mit einem anderen Vornamen sowie einem anderen Geburtsdatum) bei (SAK-act. 36 S. 2). C.c Mit der (in Italienisch verfassten) Einspracheverfügung vom 17. November 2016 wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 28. Juni 2016. Sie führte zur Begründung aus, innert der angesetzten Frist habe die Versicherte keine Belege für die von ihr angegebenen Beitragszeiten eingereicht. Die Abklärungen der SAK hätten diesbezüglich keine positiven Erkenntnisse gezeitigt. Weitere Abklärungen seien nicht möglich. Der vorliegende Entscheid basiere deshalb gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) aufgrund der vorliegenden Akten. Diese belegten keinen Fehler bezüglich der IK-Einträge der Versicherten. Ebensowenig habe die Versicherte ihrerseits einen hinreichenden Beweis für einen fehlerhaften Eintrag geliefert. Damit sei vorliegend die für einen Anspruch auf eine Altersrente erforderliche Beitragsdauer von mindestens einem Jahr nicht nachgewiesen (SAK-act. 37). D. Mit Schreiben vom 29. November 2016 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr eingegangene Beschwerde vom 22. November 2016 (Beilage zu BVGer-act. 1). In der in Serbisch verfassten Beschwerdeschrift vom 22. November 2016 bat die Beschwerdeführerin um eine Überprüfung ihrer Dienste im "Hotel K._______", in welchem sie während sechs Monaten gearbeitet habe. Es sei unmöglich, dass ihre Beitragszeiten weniger als ein Jahr betragen sollten. Sie ersuche um eine Antwort in Deutsch, da es so für sie einfacher sei, diese übersetzen zu lassen (BVGer-act. 1). E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensführung in Deutsch an (BVGer-act. 4). F. Nach der Neuzuteilung des Beschwerdedossiers an ein deutschsprachiges Spruchgremium ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit informellem Schreiben vom 26. Januar 2018, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (BVGer-act. 8). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 holte es ausserdem bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein (BVGer-act. 9). G. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, die von ihr getätigten Abklärungen hätten die bereits ausgewiesenen IK-Einträge der Beschwerdeführerin bestätigt. Ebenfalls habe eine Überprüfung der von der Ausgleichskasse I._______ angegebenen Versicherten mit dem gleichen Nachnamen sowie Geburtsjahr im Versichertenregister Telezas3 ergeben, dass es sich bei dieser um eine andere Versicherte handle, welche bereits eine Altersrente beziehe. Die von der Einwohnergemeinde F._______ bestätigten Wohnsitzzeiten stimmten ebenfalls mit den IK-Einträgen der Beschwerdeführerin überein. Aufgrund der im IK-Auszug der Beschwerdeführerin verzeichneten elf Beitragsmonate habe diese keinen Anspruch auf eine Altersrente. In der Beschwerdeschrift behaupte die Beschwerdeführerin neu, sie habe beim Hotel K._______ in (...) gearbeitet. Mangels einer ungefähren zeitlichen Angabe könne die Vorinstanz die zuständige Ausgleichskasse nicht ausfindig machen, um die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 bereits eine Witwenrente in der Form einer einmaligen Abfindung erhalten. Gemäss Art. 7 Bst. a dritter Satz des Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien könnten nach der Auszahlung einer Abfindung durch die Schweizerische Versicherung weder der Berechtigte noch die Hinterlassenen dieser gegenüber irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Die im Jahr 2002 berechnete Witwenrente von monatlich Fr. 182.- basiere auf dem Einkommen des verstorbenen Ehemannes sowie den Erziehungsgutschriften. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Dezember 2002 habe sie der Beschwerdeführerin den Barwert dieser Witwenrente zugesprochen. Hierbei habe sie die Formel für Frauen, deren Anspruch auf die Witwenrente erst beim Tod erlischt (unter Berücksichtigung der Wiederverheiratungsmöglichkeit), angewandt. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf eine Altersrente. Selbst bei einem bestehenden Anspruch sowohl auf eine Altersrente als auch auf eine Witwenrente könne gemäss Art. 24b AHVG (SR 831.10) lediglich die jeweils höhere Rente ausbezahlt werden. Würden der Beschwerdeführerin hypothetisch sechs weitere Beitragsmonate beim Hotel K._______ angerechnet werden, wie diese in der Beschwerde geltend mache, so würde die neue Beitragsdauer von einem Jahr und fünf Monaten zur Anwendung der Rentenskala 02 führen. Eine Altersrente dieser Rentenskala sei in jedem Fall tiefer als die Witwenrente der Rentenskala 06. Insgesamt sei damit ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente bereits mit der ihr im Jahr 2002 zugesprochenen lebenslänglichen Witwenrente abgegolten (BVGer-act. 10). H. Nach ungenutztem Ablauf der im informellen Schreiben vom 26. Januar 2018 gesetzten Frist forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mittels via Schweizerische Botschaft in (...) versandter Verfügung vom 5. März 2018 auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (BVGer-act. 11 f.). Auch diese Frist lief ungenutzt ab. I. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Februar 2018 zu nehmen sowie bis zum 25. Juni 2018 eine Replik einzureichen (BVGer-act. 14). Die Verfügung wurde am 5. Juni 2018 im Bundesblatt publiziert (BVGer-act. 15). Innert der ihr angesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin weder Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz genommen noch eine Replik eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt bildet die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 17. November 2016, mit welcher diese - in Bestätigung der Verfügung vom 28. Juni 2016 - das Gesuch der Beschwerdeführerin auf die Leistung einer Altersrente abwiesen hat. Streitig und zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Leistung einer Altersrente verneint hat.

3. Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundlagen sind im Nachfolgenden wiederzugeben. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des (allenfalls) zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente abgewiesen hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den per 1. April 2017 (Eintritt ins Rentenalter der am 26. März 1953 geborenen Beschwerdeführerin; vgl. nachfolgend E. 3.5) geltenden rechtlichen Bestimmungen. 3.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3498/2010 vom 7. Januar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 3 des Abkommens erhalten anspruchsberechtigte schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige Versicherungsleistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen (andere Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls vorbehalten). Anwendbar ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 4 des Abkommens). Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien sieht vor, dass Staatsangehörige Ex-Jugoslawiens auch bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf eine ordentliche Teilrente haben können. Diese kann unter gewissen Umständen in der Form einer einmaligen Abfindung ausbezahlt werden. In diesem Fall können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber der schweizerischen Versicherung mehr irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen geltend machen. 3.4 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-üben (Bst. b), obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können sodann Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.5 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente nach sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). 3.6 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, 2012, Art. 29ter Rz. 3, Abs. 4, mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). 3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-träge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).

4. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Beilage zu BVGer-act. 10) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 eine einmalige Abfindung (Witwenrente) im Betrag von Fr. 46'601.- zugesprochen. Für die Berechnung der Abfindung (Kapitalisierung der Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt) hat die Vorinstanz die Methode angewandt, wie sie zum Zuge kommt, wenn die hinterlassene Person die für den (eigenen) Anspruch auf eine Altersrente erforderlichen Mindestbeträge nicht bezahlt hat. Aufgrund der von der Vorinstanz angewandten Formel "KW: (Kapitalwert der Leistung) = B35(y) (Barwert einer lebenslänglichen Witwenrente unter Berücksichtigung der Wiederverheiratungsmöglichkeit) x RH1 (Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt) x 12" (entsprechend vorliegend: Fr. 46'601.- = 182 x 21.337 x 12) wurde der Beschwerdeführerin die Witwenrente bis zu ihrem Lebensende geleistet. Die Verfügung vom 20. Dezember 2002 ist in Rechtskraft erwachsen und kann daher vom Bundesverwaltungsgericht weder überprüft noch gegebenenfalls korrigiert werden. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 zugesprochene einmalige Abfindung ist ihr unbestrittenermassen ausbezahlt worden. Damit hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 des vorliegend anwendbaren Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien (vgl. E. 3.3) keine Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mehr.

5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie - entgegen den Einträgen in ihrem IK-Ausweis - die Mindestbeitragszeit für eine Altersrente gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 50 AHVV (vgl. E. 3.5) erfüllt, nicht erbracht hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich umfangreiche Abklärungen getätigt, welche keine Ergebnisse in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen Beitragszeiten zeitigten (vgl. Sachverhalt Bst. C-C.b). Es entspricht einem allgemeinen Rechtsprinzip, dass derjenige die Gefahr der Beweislosigkeit einer rechtserheblichen Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2016, N. 207 zu Art. 12 VwVG vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat somit vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2002 rechtswidrig wäre.

6. Zusammenfassend stehen der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr bereits im Jahr 2002 geleisteten einmaligen Abfindung, mit welcher ihr Anspruch auf Witwenrente bis ans Lebensende ausbezahlt wurde, keine weiteren Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mehr zu. Insgesamt ist damit die Einspracheverfügung vom 17. November 2016 im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und daher im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abzuweisen. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: