Rentenrevision
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, Versicherter) wurde 1951 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Töchtern. Er erlitt am 18. Januar 2012 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn eine HWS-Distorsion sowie eine Thoraxkontusion rechts. In der Folge stellten sich chronische rezidivierende Nackenschmerzen, Thoraxschmerzen, Konzentrationsstörungen und ein Tinnitus ein, weswegen er seine damalige Arbeitstätigkeit (...) nicht wieder aufnehmen konnte (act. 3, 7, 26, Seite 2). Er bezog wegen der Unfallfolgen im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 - gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Februar 2015 - eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 52, 53). Er bezieht seit 1. Mai 2016 - gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2016 - eine schweizerische Altersrente (BVGer act. 1, Beilage). B. B.a Der Versicherte nahm mit einem Schreiben vom 29. Mai 2018 Bezug auf ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017. Er führte unter der Überschrift «Änderung der Erwerbslage, Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustands» sinngemäss aus, gemäss dem Verlaufsgutachten bestehe seit dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und - seit dem 26. Oktober 2016 - auch in einer angepassten Tätigkeit wegen einer Wirbelsäulenproblematik. Er sei im Alltag auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Er ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK vor diesem Hintergrund um eine Prüfung der «Rentenverfügung» (act. 65, 66, 67). B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) übermittelte die Eingabe des Versicherten mit Schreiben vom 12. Juni 2018 der IV-Stelle C._______ (act. 66, Seite 4). B.c Die IV-Stelle C._______ stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2018 die Abweisung des «Erhöhungsgesuchs» in Aussicht (act. 68). Sie führte im Wesentlichen aus, das Schreiben vom 29. Mai 2018 sei als Gesuch um prozessuale Revision bezüglich der Invalidenrente zu behandeln. Ein Revisionsbegehren sei innert einer Frist von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nachdem ihm das Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 spätestens am 20. November 2017 bekannt gewesen sei, sei das Revisionsgesuch vom 29. Mai 2018 verspätet erfolgt. B.d Der Versicherte erhob am 12. November 2018 Einwand und beantragte implizit eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 (act. 74). B.e Die Vorinstanz wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. November 2018 ab (act. 76). Sie führte unter anderem aus, das Verlaufsgutachten vom 3. Juli 2017 sei ihm gemäss der Verfügung der Ersatzkasse UVG vom 30. Oktober 2017 am 17. Juli 2017 zugestellt worden (vgl. act. 67, Seite 1). Bei der Geltendmachung des Revisionsgrundes am 29. Mai 2018 sei die 90-tägige Frist bereits abgelaufen gewesen. C. C.a Der Versicherte erhob am 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 1). Er führte sinngemäss aus, er habe das Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 am 22. Juli 2017 erhalten. C.b Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (BVGer act. 7). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle C._______, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 9). C.d Der Versicherte hielt mit Replik vom 19. April 2019 und mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. September 2019 an der beantragten ganzen Invalidenrente sinngemäss fest (BVGer act. 12, 16). C.e Der Versicherte teilte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 mit, dass im vorliegenden Verfahren keine anwaltliche Vertretung besteht (BVGer act. 21; vgl. die entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 in BVGer act. 19). C.f Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 24. Oktober 2019 unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle C._______, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 20). C.g Der Versicherte hielt mit Stellungnahme vom 17. November 2019 an der beantragten ganzen Invalidenrente sinngemäss fest (BVGer act. 25). C.h Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 lit. c und Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
E. 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30. November 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 3.3 Art. 53 ATSG, der den Randtitel «Revision und Wiedererwägung» trägt, befasst sich mit Auswirkungen der Rechtskraft eines Entscheids und legt fest, unter welchen Voraussetzungen trotz Eintritt der formellen Rechtskraft eine Abänderung des Entscheids vorzunehmen ist bzw. vorgenommen werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 2).
E. 3.3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Revisionsfristen. Es ist davon auszugehen, dass die in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG enthaltene Regelung massgebend ist. Diese stellt nicht nur einen allgemeinen Grundsatz dar; vielmehr ist die entsprechende Regelung nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ohnehin massgebend. Es ist mithin eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 38).
E. 3.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Damit wird die bisherige Rechtsprechung weitergeführt, welche betont hat, dass ein - gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf eine Wiedererwägung nicht besteht. Diese Auffassung wird auch in der neuesten Rechtsprechung vertreten. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 61). Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen - grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden - Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist), wird durch die bisherige Rechtsprechung eine Anfechtung ausgeschlossen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 73).
E. 3.3.3 Die Erhöhung der Renten (...) erfolgt nach Art. 88bis Abs. 1 der Ver-ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) frühestens: a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
E. 3.3.4 Anders als die Wiedererwägung (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV) und die Revision aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG wirkt die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in zeitlicher Hinsicht zurück (ex tunc), das heisst, die ursprünglich Verfügung besteht nicht mehr. Der Invaliditätsgrad und der allfällige Anspruch auf eine Rente der Versicherten sind daher von Grund auf neu zu bestimmen. Die Beweislast einer Invalidität liegt bei dieser ursprünglichen Prüfung eines Rentenanspruchs beim Versicherten und nicht - wie bei einer Revision infolge anspruchserheblicher Änderung - bei der Leistungserbringerin (vgl. Urteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.3.2). Es liegt im Wesen der Revision, dass der Rückkommenstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung verlangt und dass - gegebenenfalls - die Korrektur rückwirkend, d.h. ex tunc, greift (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 41 mit Hinweis auf BGE 129 V 219).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 18. Januar 2012 einen Verkehrsunfall auf der Autobahn (act. 26, Seite 2) und bezog in der Folge im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 - gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Februar 2015 - eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 52, 53). Er bezieht seit 1. Mai 2016 - gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2016 - eine schweizerische Altersrente (BVGer act. 1, Beilage).
E. 4.2 Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2018 - mithin zu einem Zeitpunkt, als er seit zwei Jahren zum Bezug der Altersrente berechtigt war - auf ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 Bezug. Er führte sinngemäss aus, demnach bestehe seit dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und - seit dem 26. Oktober 2016 - auch in einer angepassten Tätigkeit wegen einer Wirbelsäulenproblematik. Er sei im Alltag auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Er ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, die die Altersrente ausrichtet, vor diesem Hintergrund um eine Prüfung der Rentenverfügung (act. 65, 66, 67).
E. 4.3 Nachdem der Versicherte in seinen Ausführungen auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit Bezug nahm, sinngemäss eine Prüfung der «Rentenverfügung» beantragte und um eine schriftliche Antwort bat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle C._______ das Schreiben vom 29. Mai 2018 als Gesuch um prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) bezüglich der rechtskräftig festgelegten Invalidenrente behandelt haben, zumal er mit Einwand vom 12. November 2018 einen Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 geltend machte (act. 74; bei einer Wiedererwägung wäre eine Nachzahlung im beantragten Umfang gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ausgeschlossen).
E. 4.4 Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen hat, weil die relative 90-tägige Frist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG am 29. Mai 2018 bereits abgelaufen war (vgl. die Erwägung 3.3.1 hiervor). Die Zustellung des interdisziplinären Verlaufsgutachtens des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 mit einem Schreiben vom 17. Juli 2017 ergibt sich aus der Verfügung der Ersatzkasse UVG vom 30. Oktober 2017 (act. 67, Seite 1). Den Erhalt des Verlaufsgutachtens datierte der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber auf den 22. Juli 2017 (BVGer act. 1). Darauf ist abzustellen. Mit dem Erhalt des Verlaufsgutachtens am 22. Juli 2017 begann die 90-tägige Frist zu laufen.
E. 4.5 Folglich vermochte der Versicherte mit Schreiben vom 29. Mai 2018 keine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auszulösen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er über die Frist nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und das Versäumnis ihm als Laie nicht angelastet werden könne, ändern daran nichts. Die relative 90-tägige Frist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG war von der Vorinstanz als Voraussetzung für eine prozessuale Revision zwingend zu beachten (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG).
E. 4.6 Für die Festlegung der schweizerischen Altersrente, die die Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung per 1. Mai 2016 ablöste, ist der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hingegen unerheblich. Der Versicherte hätte mit anderen Worten nicht Anspruch auf eine höhere Altersrente, wenn - gemäss seiner Eingabe - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammten und angepassten Tätigkeiten auszugehen wäre. Gemäss der Belehrung zur Meldepflicht in den Verfügungen vom 16. Februar 2015 und 19. April 2016 sind «Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand» nur dann zu melden, «wenn IV-Renten zugesprochen wurden» (BVGer act. 1, Beilage). Bei AHV-Renten (Altersrenten) erübrigen sich Meldungen zu diesen drei Punkten - nicht aber zu den anderen. Dies scheint vom Beschwerdeführer bislang missverstanden worden zu sein (vgl. unter anderem BVGer act. 16).
E. 4.7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das (schweizerische) Bundesrecht in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht verlangt und sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Art. 49 Abs. 1 ATSG) ergibt (vgl. Urteil 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 mit folgendem Hinweis: Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 48 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 105 V 248 und BGE 112 V 87; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2169 mit weiteren Hinweisen). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist im Ergebnis unbehelflich.
E. 4.8 Weitere Ansprüche und Sachverhalte sind an dieser Stelle nicht zu prüfen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle C._______ in BVGer act. 9 und 20).
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 27. Dezember 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (BVGer act. 1). Wie soeben dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
E. 6.2 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Weiter wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7456/2018 Urteil vom 10. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 30. November 2018). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, Versicherter) wurde 1951 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Töchtern. Er erlitt am 18. Januar 2012 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn eine HWS-Distorsion sowie eine Thoraxkontusion rechts. In der Folge stellten sich chronische rezidivierende Nackenschmerzen, Thoraxschmerzen, Konzentrationsstörungen und ein Tinnitus ein, weswegen er seine damalige Arbeitstätigkeit (...) nicht wieder aufnehmen konnte (act. 3, 7, 26, Seite 2). Er bezog wegen der Unfallfolgen im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 - gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Februar 2015 - eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 52, 53). Er bezieht seit 1. Mai 2016 - gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2016 - eine schweizerische Altersrente (BVGer act. 1, Beilage). B. B.a Der Versicherte nahm mit einem Schreiben vom 29. Mai 2018 Bezug auf ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017. Er führte unter der Überschrift «Änderung der Erwerbslage, Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustands» sinngemäss aus, gemäss dem Verlaufsgutachten bestehe seit dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und - seit dem 26. Oktober 2016 - auch in einer angepassten Tätigkeit wegen einer Wirbelsäulenproblematik. Er sei im Alltag auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Er ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK vor diesem Hintergrund um eine Prüfung der «Rentenverfügung» (act. 65, 66, 67). B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) übermittelte die Eingabe des Versicherten mit Schreiben vom 12. Juni 2018 der IV-Stelle C._______ (act. 66, Seite 4). B.c Die IV-Stelle C._______ stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2018 die Abweisung des «Erhöhungsgesuchs» in Aussicht (act. 68). Sie führte im Wesentlichen aus, das Schreiben vom 29. Mai 2018 sei als Gesuch um prozessuale Revision bezüglich der Invalidenrente zu behandeln. Ein Revisionsbegehren sei innert einer Frist von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nachdem ihm das Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 spätestens am 20. November 2017 bekannt gewesen sei, sei das Revisionsgesuch vom 29. Mai 2018 verspätet erfolgt. B.d Der Versicherte erhob am 12. November 2018 Einwand und beantragte implizit eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 (act. 74). B.e Die Vorinstanz wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. November 2018 ab (act. 76). Sie führte unter anderem aus, das Verlaufsgutachten vom 3. Juli 2017 sei ihm gemäss der Verfügung der Ersatzkasse UVG vom 30. Oktober 2017 am 17. Juli 2017 zugestellt worden (vgl. act. 67, Seite 1). Bei der Geltendmachung des Revisionsgrundes am 29. Mai 2018 sei die 90-tägige Frist bereits abgelaufen gewesen. C. C.a Der Versicherte erhob am 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 1). Er führte sinngemäss aus, er habe das Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 am 22. Juli 2017 erhalten. C.b Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (BVGer act. 7). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle C._______, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 9). C.d Der Versicherte hielt mit Replik vom 19. April 2019 und mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. September 2019 an der beantragten ganzen Invalidenrente sinngemäss fest (BVGer act. 12, 16). C.e Der Versicherte teilte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 mit, dass im vorliegenden Verfahren keine anwaltliche Vertretung besteht (BVGer act. 21; vgl. die entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 in BVGer act. 19). C.f Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 24. Oktober 2019 unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle C._______, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 20). C.g Der Versicherte hielt mit Stellungnahme vom 17. November 2019 an der beantragten ganzen Invalidenrente sinngemäss fest (BVGer act. 25). C.h Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 lit. c und Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30. November 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Art. 53 ATSG, der den Randtitel «Revision und Wiedererwägung» trägt, befasst sich mit Auswirkungen der Rechtskraft eines Entscheids und legt fest, unter welchen Voraussetzungen trotz Eintritt der formellen Rechtskraft eine Abänderung des Entscheids vorzunehmen ist bzw. vorgenommen werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 2). 3.3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Revisionsfristen. Es ist davon auszugehen, dass die in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG enthaltene Regelung massgebend ist. Diese stellt nicht nur einen allgemeinen Grundsatz dar; vielmehr ist die entsprechende Regelung nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ohnehin massgebend. Es ist mithin eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 38). 3.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Damit wird die bisherige Rechtsprechung weitergeführt, welche betont hat, dass ein - gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf eine Wiedererwägung nicht besteht. Diese Auffassung wird auch in der neuesten Rechtsprechung vertreten. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 61). Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen - grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden - Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist), wird durch die bisherige Rechtsprechung eine Anfechtung ausgeschlossen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 73). 3.3.3 Die Erhöhung der Renten (...) erfolgt nach Art. 88bis Abs. 1 der Ver-ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) frühestens: a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. 3.3.4 Anders als die Wiedererwägung (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV) und die Revision aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG wirkt die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in zeitlicher Hinsicht zurück (ex tunc), das heisst, die ursprünglich Verfügung besteht nicht mehr. Der Invaliditätsgrad und der allfällige Anspruch auf eine Rente der Versicherten sind daher von Grund auf neu zu bestimmen. Die Beweislast einer Invalidität liegt bei dieser ursprünglichen Prüfung eines Rentenanspruchs beim Versicherten und nicht - wie bei einer Revision infolge anspruchserheblicher Änderung - bei der Leistungserbringerin (vgl. Urteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.3.2). Es liegt im Wesen der Revision, dass der Rückkommenstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung verlangt und dass - gegebenenfalls - die Korrektur rückwirkend, d.h. ex tunc, greift (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 41 mit Hinweis auf BGE 129 V 219). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 18. Januar 2012 einen Verkehrsunfall auf der Autobahn (act. 26, Seite 2) und bezog in der Folge im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 - gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Februar 2015 - eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 52, 53). Er bezieht seit 1. Mai 2016 - gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2016 - eine schweizerische Altersrente (BVGer act. 1, Beilage). 4.2 Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2018 - mithin zu einem Zeitpunkt, als er seit zwei Jahren zum Bezug der Altersrente berechtigt war - auf ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 Bezug. Er führte sinngemäss aus, demnach bestehe seit dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und - seit dem 26. Oktober 2016 - auch in einer angepassten Tätigkeit wegen einer Wirbelsäulenproblematik. Er sei im Alltag auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Er ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, die die Altersrente ausrichtet, vor diesem Hintergrund um eine Prüfung der Rentenverfügung (act. 65, 66, 67). 4.3 Nachdem der Versicherte in seinen Ausführungen auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit Bezug nahm, sinngemäss eine Prüfung der «Rentenverfügung» beantragte und um eine schriftliche Antwort bat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle C._______ das Schreiben vom 29. Mai 2018 als Gesuch um prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) bezüglich der rechtskräftig festgelegten Invalidenrente behandelt haben, zumal er mit Einwand vom 12. November 2018 einen Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 geltend machte (act. 74; bei einer Wiedererwägung wäre eine Nachzahlung im beantragten Umfang gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ausgeschlossen). 4.4 Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen hat, weil die relative 90-tägige Frist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG am 29. Mai 2018 bereits abgelaufen war (vgl. die Erwägung 3.3.1 hiervor). Die Zustellung des interdisziplinären Verlaufsgutachtens des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 mit einem Schreiben vom 17. Juli 2017 ergibt sich aus der Verfügung der Ersatzkasse UVG vom 30. Oktober 2017 (act. 67, Seite 1). Den Erhalt des Verlaufsgutachtens datierte der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber auf den 22. Juli 2017 (BVGer act. 1). Darauf ist abzustellen. Mit dem Erhalt des Verlaufsgutachtens am 22. Juli 2017 begann die 90-tägige Frist zu laufen. 4.5 Folglich vermochte der Versicherte mit Schreiben vom 29. Mai 2018 keine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auszulösen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er über die Frist nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und das Versäumnis ihm als Laie nicht angelastet werden könne, ändern daran nichts. Die relative 90-tägige Frist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG war von der Vorinstanz als Voraussetzung für eine prozessuale Revision zwingend zu beachten (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). 4.6 Für die Festlegung der schweizerischen Altersrente, die die Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung per 1. Mai 2016 ablöste, ist der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hingegen unerheblich. Der Versicherte hätte mit anderen Worten nicht Anspruch auf eine höhere Altersrente, wenn - gemäss seiner Eingabe - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammten und angepassten Tätigkeiten auszugehen wäre. Gemäss der Belehrung zur Meldepflicht in den Verfügungen vom 16. Februar 2015 und 19. April 2016 sind «Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand» nur dann zu melden, «wenn IV-Renten zugesprochen wurden» (BVGer act. 1, Beilage). Bei AHV-Renten (Altersrenten) erübrigen sich Meldungen zu diesen drei Punkten - nicht aber zu den anderen. Dies scheint vom Beschwerdeführer bislang missverstanden worden zu sein (vgl. unter anderem BVGer act. 16). 4.7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das (schweizerische) Bundesrecht in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht verlangt und sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Art. 49 Abs. 1 ATSG) ergibt (vgl. Urteil 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 mit folgendem Hinweis: Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 48 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 105 V 248 und BGE 112 V 87; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2169 mit weiteren Hinweisen). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist im Ergebnis unbehelflich. 4.8 Weitere Ansprüche und Sachverhalte sind an dieser Stelle nicht zu prüfen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle C._______ in BVGer act. 9 und 20).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 27. Dezember 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (BVGer act. 1). Wie soeben dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 6.2 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Weiter wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: