Invalidenversicherung (IV)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
E. 4 Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
E. 5 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2010) die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
- Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2010) die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7456/2009/mes {T 0/2} Urteil vom 29. April 2010 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 8. September 2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 8. September 2009 betreffend Abweisung eines Leistungsbegehrens beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Vorinstanz am 19. April 2010 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz und zum anschliessenden neuen Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz (Dr. Y._______) in seiner Stellungnahme vom 7. April 2010 festhält, aus medizinischer Sicht sei eine weitere psychiatrische Begutachtung in der Schweiz angezeigt (act. 45), dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde eventualiter eine neue Begutachtung beantragt hat, da die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) vorliegend aufgrund der Akten auf Fr. 1'400.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2010) die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).