opencaselaw.ch

C-742/2006

C-742/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-17 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist 1968 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Zwischen 1986 und 2000 hatte er sich in der Schweiz aufgehalten; zuerst als Asylbewerber, später mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Zwischen Dezember 2000 und Dezember 2005 war er mit einer Einreisesperre belegt. B. Nach mehreren erfolglosen Versuchen beantragte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Einreisevisum. Als Zweck des angestrebten Daueraufenthaltes gab er an, seinen in der Schweiz lebenden leiblichen Sohn M._______ (geb. 1996, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland) besuchen und bei ihm sein zu können. Als Gastgeber bezeichnete er einen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Verwandten. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. In Abänderung seines ursprünglichen Visumantrages ersuchte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2006 um Erteilung einer Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt, um seinen Sohn sehen zu können. Als Gastgeberin bezeichnete er diesmal seine in Basel lebende Schwester. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 20. Februar 2006 wies die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt darauf hin, dass der Beschwerdeführer im schweizerischen Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Zudem erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert. C. Mit Verfügung vom 3. März 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen in seinem Ursprungsland keine zwingenden Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 23. März 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums für die Dauer von drei bis vier Wochen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er erfülle die Einreisevoraussetzungen, wie sie die Fremdenpolizei der Stadt Bern ihm gegenüber in einem Schreiben vom 31. Oktober 2005 formuliert habe. Zwar sei er während seines 14-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Dafür habe er jedoch gebüsst. Seit drei Jahren führe er ein anständiges Leben. Er habe nur den Wunsch, seinen Sohn zu sehen. E. Am 11. April 2006 zog das EJPD die Akten der Ausländerbehörde des Kantons Basel-Stadt bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 gab die Instruktionsbehörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich u.a. zu seinen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend zu äussern. Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 6. Juli 2006. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei über keine zwingenden beruflichen und familiären Verpflichtungen. Zudem sei er in der Vergangenheit wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt worden, welche er überdies am 16. August 2004 missachtet habe, indem er illegal in die Schweiz eingereist sei. Wegen Hausfriedensbruchs sei er nach wie vor im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Ausserdem habe er divergierende Angaben zur Dauer des geplanten Aufenthaltes gemacht. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würde. Gründe, welche eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen liessen, lägen schon deshalb nicht vor, weil zwischen dem Kind und dessen Vater offensichtlich keine engen, intensiven Beziehungen bestünden. Im Falle eines tatsächlichen (gegenseitigen) Bedürfnisses für ein Zusammenkommen könne ein Treffen zwischen Vater und Kind auch in der Türkei stattfinden. H. In seiner Replik vom 20. September 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und betont, dass ein Wiedersehen mit seinem Sohn einzig in der Schweiz möglich sei, da die Mutter das Kind nicht in die Türkei reisen lasse. I. Auf Anregung der Instruktionsbehörde äusserte sich die amtliche Beiständin von M._______ in einem Schreiben vom 9. Februar 2007 zu den Beziehungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Demnach habe der Beschwerdeführer ihres Wissens bisher noch nie Alimente für seinen Sohn bezahlt. Er habe das Kind bisher insgesamt nur drei- oder viermal gesehen; letztmals, als es drei Jahre alt gewesen sei. Seit Herbst 2005 versuche er, mit seinem Sohn wieder in Kontakt zu kommen. Das Kind habe seinen Vater bisher ein einziges Mal auf eigenen Wunsch angerufen; dies im Mai 2006. Ein Treffen mit dem Beschwerdeführer käme höchstens im Rahmen eines "begleiteten Besuchssonntags" - einem vom Jugendamt des Kantons Bern einmal monatlich an einem Sonntag organisierten Treffen in den Räumlichkeiten eines Kinderheimes in Bern - in Frage. J. Mit Eingaben vom 8. April 2007, 23. April 2007, 16. November 2007, 10. Dezember 2007, sowie vom 15. und 17. Februar 2008 bekräftigt der Beschwerdeführer den Wunsch, seinen Sohn in der Schweiz besuchen zu können. K. Am 20. Februar 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Fremdenpolizei der Stadt Bern bei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

E. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).

E. 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den unter Ziff. 3.1 sowie 4.1 erwähnten Visumsbestimmungen).

E. 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aVEA wird das Visum verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt. So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Auch dürfen sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht gefährden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a aVEA). Das Visum ist aber beispielsweise auch dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am (deklarierten) Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c zweiter Halbsatz aVEA).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 bis Art. 5 aVEA).

E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.

E. 4.4 Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, den Beschwerdeführer in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext sein Herkunftsland dar. In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November 2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waffenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Türkei > Wirtschaft [Stand November 2007, besucht am 26. Februar 2008]). Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen.

E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 40-jährigen, unverheirateten Mann. Über seine beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist praktisch nichts bekannt. In seinem Visumsantrag deklarierte er unter der entsprechenden Rubrik, er sei im "Bereich Tourismus" tätig. Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. zu einem allfälligen Arbeitgeber machte er keine. Von der Instruktionsbehörde im Beschwerdeverfahren dazu aufgefordert, seine Erwerbstätigkeit näher zu umschreiben und aktuelle Einkommensbelege nachzureichen, liess es der Beschwerdeführer bei der Bemerkung bewenden, er verfüge über ein Barvermögen von umgerechnet 2'000 Euro; zudem habe er von seinem Vater ein Haus und ungefähr 48 Hektar Land geerbt (vgl. Eingabe vom 6. Juli 2006). Angesichts der schwierigen Situation, mit der viele Landwirte insbesondere in den südöstlichen Provinzen der Türkei zu kämpfen haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen lebt, die ihn verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. Verschiedene Indizien sprechen für die gegenteilige Annahme: So würden gemäss dessen eigenen Angaben sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schwester übernommen. Ebenfalls als Indiz fehlender finanzieller Mittel könnte der Umstand gewertet werden, dass der Beschwerdeführer der Unterhaltspflicht gegenüber seinem in der Schweiz lebenden Kind offenbar bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist (vgl. das erwähnte Schreiben des Sozialdienstes des Amtes Fraubrunnen vom 9. Februar 2007).

E. 5.3 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einem familiären Umfeld stammt, das sehr stark von Emigration geprägt ist. So hatte er bereits im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens in der Schweiz angegeben, zwei seiner Brüder lebten als Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland bzw. als Asylbewerber in Frankreich. Aus den beigezogenen Akten geht im Weitern hervor, dass die jüngste Schwester heute ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebt und die älteste Schwester über einen Daueraufenthalt in der Schweiz verfügt. Der Rekurrent selber hatte, wie oben erwähnt, in der Vergangenheit erfolglos in der Schweiz um Asyl ersucht, bevor sein weiterer Aufenthalt im Jahre 1991 gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 16. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, SR 823.21) geregelt wurde.

E. 5.4 Bei der Risikoeinschätzung mit zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen Erfahrungen, die mit dem betroffenen Gesuchsteller gemacht wurden. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer während seines früheren Aufenthaltes in der Schweiz zu ernsthaften Klagen Anlass gegeben hat. Mit Schreiben vom 17. August 1999 hielt die damals zuständige Fremdenpolizei der Stadt Bern fest, die künftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setze voraus, dass eine gefestigte Erwerbstätigkeit aufgenommen, bestehende Schulden zurückbezahlt und die gerichtlich festgelegten Alimente für das Kind geleistet würden. Mit Verfügung vom 21. Juni 2000 verweigerte die Fremdenpolizei der Stadt Bern eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte den Beschwerdeführer zur Ausreise bis zum 31. Juli 2000 auf. In ihrem Entscheid hielt die Migrationsbehörde fest, der Rekurrent habe die im Schreiben vom 17. August 1999 erwähnten Auflagen nicht erfüllt. Er sei nach wie vor fürsorgeabhängig, seine Schulden seien weiter angestiegen und auch seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem ausserehelichen Sohn sei er in der Zwischenzeit nicht nachgekommen. Die behördlich angeordnete Alkoholentzugstherapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Waldau habe aufgrund fehlender Einsicht und Motivation abgebrochen werden müssen. Auf eine gegen den Nichtverlängerungsentscheid eingereichte Beschwerde trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2000. Anlässlich einer am 26. September 2000 von der Stadtpolizei Bern durchgeführten Personenkontrolle wurden beim Rekurrenten 1,6 Gramm Kokain sichergestellt, was zu einer Verzeigung führte. Am 5. Dezember 2000 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine auf fünf Jahre befristete Einreisesperre mit der Begründung, sein Verhalten habe wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Klagen Anlass gegeben. Überdies habe er sich der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften schuldig gemacht, indem er einer amtlichen Verfügung nicht Folge geleistet und sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. In seinem Beschwerdeentscheid vom 8. August 2003 schützte das EJPD die von der Vorinstanz verhängte Fernhaltemassnahme. Auch die Rekursinstanz ging davon aus, der Rekurrent sei einer behördlichen Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen und habe sich weiterhin illegal in der Schweiz aufgehalten. In der Folge habe er zwangsweise in die Türkei ausgeschafft werden müssen. Ausserdem habe er gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und sei auch wegen unanständigen Benehmens, Zechprellerei, Drohung sowie wegen Sachbeschädigungen polizeilich registriert worden. Aufgrund seines aggressiven und gewalttätigen Verhaltens habe das ihm richterlich zugestandene Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn von der zuständigen Vormundschaftsbehörde im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen in einem ersten Schritt eingeschränkt (Begleitung) und später sogar sistiert werden müssen. Das Verhalten des schwer alkoholkranken Beschwerdeführers zeige in seiner Gesamtheit deutlich, dass er nicht fähig oder nicht willens sei, sich an die geltende Rechts- und Gesellschaftsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer war unmittelbar nach Verhängung der Einreisesperre am 6. Dezember 2000 in die Türkei ausgeschafft worden.

E. 5.5 Am 16. August 2004 gelangte der Beschwerdeführer in Missachtung der gültigen Einreisesperre illegal in die Schweiz, angeblich, um seinen Sohn zu sehen, und weil er wieder in der Schweiz leben wolle (vgl. Einvernahmeprotokoll der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom 17. August 2004). Wegen Missachtung der Einreisesperre wurde er daraufhin vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer 30-tägigen, bedingt erlassenen Gefängnisstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (Strafbefehl vom 17. August 2004). Anschliessend wurde er, da im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben, den bernischen Gerichtsbehörden zugeführt und am 8. September 2004 vom Strafeinzelrichter Bern-Laupen wegen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung, begangen am 6. Oktober bzw. 5. November 2000, zu einer 40-tägigen, bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Nachdem eine (definitive) Rückübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland, wo sich der Beschwerdeführer zuvor als Asylbewerber aufgehalten hatte, offenbar gescheitert war, wurde der Rekurrent - soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des BFM vom 28. Dezember 2004) - am 23. September 2004 schliesslich erneut in die Türkei zurückgeschafft.

E. 5.6 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederauseise nach einem Besuchsaufenthalt wäre im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA nicht hinreichend gesichert. Es ist von einer reellen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der, wie oben erwähnt, in der Türkei über keine besonderen beruflichen oder familiären Verpflichtungen verfügt und in der Vergangenheit wiederholt und in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche und andere Bestimmungen verstossen hat, sich bei erneuter Einreise in die Schweiz einer Rückkehr ins Heimatland widersetzen könnte.

E. 5.7 Darüber hinaus besteht aufgrund der Aktenlage Grund für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer - nach erfolgter Einreise - nicht an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck (Besuch) halten könnte, an den er gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gebunden wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3 aVEA), und er einen Daueraufenthalt in der Schweiz anstreben würde. So hatte er anlässlich der Gesuchseinreichung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Wiedererlangung der (früher besessenen) Aufenthaltsbewilligung anstrebe, um sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten zu können (vgl. Ziff. 16 und 17 des persönlichen Einreisegesuches vom 23. Dezember 2005). Wenn er nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet, sich bloss während drei bis vier Wochen in der Schweiz aufhalten zu wollen, ohne gleichzeitig offenzulegen, inwieweit er seine Zukunftspläne geändert hat, so vermag dies nicht zu überzeugen. Insofern bestehen begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA). Die Vorinstanz hat demnach dem Rekurrenten die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich zu prüfen, ob allenfalls noch weitere Gründe - beispielsweise Sicherheitsbedenken im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a aVEA (vgl. Ziff. 3.3 hievor), für deren Vorliegen sich aus den Akten einige Anhaltspunkte ergeben - gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen würden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Verwirklichung persönlicher Kontakte zwischen ihm und seinem minderjährigen, ausserehelichen Sohn setze seine Einreise in die Schweiz voraus, da die Mutter das Kind nicht in die Türkei reisen lasse. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht somit das vom Rekurrenten geltend gemachte Interesse an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält.

E. 6.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz lebenden, knapp 12-jährigen Sohn. Die Pflege eines solchen Kontaktes im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).

E. 6.3 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf Verwirklichung von Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ausserdem kann der Schutz des Familienlebens nur dann angerufen werden, wenn die Beziehung auch tatsächlich gelebt wird, sich der Beschwerdeführer somit auf eine intakte familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz niedergelassenen Sohn berufen kann, was anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (vgl. BGE 124 II 361 E. 1b, BGE 122 II 385 E. 1c, BGE 120 Ib 1 E. 1, BGE 120 Ib 257 E. 1b, BGE 109 Ib 183 E. 2a). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf seine Beziehung zum ausserehelichen Kind mit einer Niedergelassenen, bestand doch von allem Anfang an kein intaktes und gelebtes Verhältnis zu seinem mittlerweile fast 12-jährigen Sohn. Nachdem der Rekurrent seine Vaterschaft ursprünglich vehement abgestritten hatte, musste diese zunächst gerichtlich ermittelt werden (vgl. Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 3. Juni 1998). Gegenüber der Fremdenpolizei der Stadt Bern liess die Mutter des Kindes Mitte April 1999 verlauten, bis auf telefonische Belästigungen und Drohungen habe schon vor der Geburt des Sohnes kein Kontakt mehr bestanden. Das richterlich zugestandene Besuchsrecht, welches von der zuständigen Vormundschaftsbehörde im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen in einem ersten Schritt eingeschränkt (begleitetes Besuchsrecht) und später von Amtes wegen sogar sistiert werden musste, wurde vom Beschwerdeführer bis zu dessen Ausschaffung im Jahre 2000 nur äusserst spärlich wahrgenommen. Aus den beigezogenen Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Sistierung des Besuchsrechts in der Zwischenzeit wieder aufgehoben worden wäre. Seither beschränkte sich der Kontakt zum Sohn, soweit ersichtlich, auf ein halbstündiges Telefongespräch im Mai 2006 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006 sowie Schreiben des Sozialdienstes Amt Fraubrunnen vom 29. Mai 2006). Der Beschwerdeführer, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist, kann somit fraglos aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.4 Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer damit der Kontakt zu seinem Sohn nicht auf alle Zeit verwehrt bleiben soll. Es liegt allerdings am Rekurrenten, vorerst die diesbezüglichen Voraussetzungen - etwa in Form von gesicherten Verhältnissen im Heimatland - zu schaffen, bevor ihm ein entsprechendes Besuchervisum ausgestellt werden könnte. Zudem müsste vorgängig geklärt sein, unter welchen Bedingungen und Auflagen allenfalls ein Besuchsrecht in der Schweiz stattfinden könnte. Selbstredend wäre dabei insbesondere dem Kindeswohl hinreichend Rechnung zu tragen.

E. 7 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 18. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kontoauszug im Original) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Akten [...] retour) - die Fremdenpolizei der Stadt Bern (Akten [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-742/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. März 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1968 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Zwischen 1986 und 2000 hatte er sich in der Schweiz aufgehalten; zuerst als Asylbewerber, später mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Zwischen Dezember 2000 und Dezember 2005 war er mit einer Einreisesperre belegt. B. Nach mehreren erfolglosen Versuchen beantragte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Einreisevisum. Als Zweck des angestrebten Daueraufenthaltes gab er an, seinen in der Schweiz lebenden leiblichen Sohn M._______ (geb. 1996, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland) besuchen und bei ihm sein zu können. Als Gastgeber bezeichnete er einen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Verwandten. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. In Abänderung seines ursprünglichen Visumantrages ersuchte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2006 um Erteilung einer Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt, um seinen Sohn sehen zu können. Als Gastgeberin bezeichnete er diesmal seine in Basel lebende Schwester. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 20. Februar 2006 wies die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt darauf hin, dass der Beschwerdeführer im schweizerischen Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Zudem erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert. C. Mit Verfügung vom 3. März 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen in seinem Ursprungsland keine zwingenden Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 23. März 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums für die Dauer von drei bis vier Wochen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er erfülle die Einreisevoraussetzungen, wie sie die Fremdenpolizei der Stadt Bern ihm gegenüber in einem Schreiben vom 31. Oktober 2005 formuliert habe. Zwar sei er während seines 14-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Dafür habe er jedoch gebüsst. Seit drei Jahren führe er ein anständiges Leben. Er habe nur den Wunsch, seinen Sohn zu sehen. E. Am 11. April 2006 zog das EJPD die Akten der Ausländerbehörde des Kantons Basel-Stadt bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 gab die Instruktionsbehörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich u.a. zu seinen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend zu äussern. Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 6. Juli 2006. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei über keine zwingenden beruflichen und familiären Verpflichtungen. Zudem sei er in der Vergangenheit wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt worden, welche er überdies am 16. August 2004 missachtet habe, indem er illegal in die Schweiz eingereist sei. Wegen Hausfriedensbruchs sei er nach wie vor im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Ausserdem habe er divergierende Angaben zur Dauer des geplanten Aufenthaltes gemacht. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würde. Gründe, welche eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen liessen, lägen schon deshalb nicht vor, weil zwischen dem Kind und dessen Vater offensichtlich keine engen, intensiven Beziehungen bestünden. Im Falle eines tatsächlichen (gegenseitigen) Bedürfnisses für ein Zusammenkommen könne ein Treffen zwischen Vater und Kind auch in der Türkei stattfinden. H. In seiner Replik vom 20. September 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und betont, dass ein Wiedersehen mit seinem Sohn einzig in der Schweiz möglich sei, da die Mutter das Kind nicht in die Türkei reisen lasse. I. Auf Anregung der Instruktionsbehörde äusserte sich die amtliche Beiständin von M._______ in einem Schreiben vom 9. Februar 2007 zu den Beziehungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Demnach habe der Beschwerdeführer ihres Wissens bisher noch nie Alimente für seinen Sohn bezahlt. Er habe das Kind bisher insgesamt nur drei- oder viermal gesehen; letztmals, als es drei Jahre alt gewesen sei. Seit Herbst 2005 versuche er, mit seinem Sohn wieder in Kontakt zu kommen. Das Kind habe seinen Vater bisher ein einziges Mal auf eigenen Wunsch angerufen; dies im Mai 2006. Ein Treffen mit dem Beschwerdeführer käme höchstens im Rahmen eines "begleiteten Besuchssonntags" - einem vom Jugendamt des Kantons Bern einmal monatlich an einem Sonntag organisierten Treffen in den Räumlichkeiten eines Kinderheimes in Bern - in Frage. J. Mit Eingaben vom 8. April 2007, 23. April 2007, 16. November 2007, 10. Dezember 2007, sowie vom 15. und 17. Februar 2008 bekräftigt der Beschwerdeführer den Wunsch, seinen Sohn in der Schweiz besuchen zu können. K. Am 20. Februar 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Fremdenpolizei der Stadt Bern bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den unter Ziff. 3.1 sowie 4.1 erwähnten Visumsbestimmungen). 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aVEA wird das Visum verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt. So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Auch dürfen sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht gefährden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a aVEA). Das Visum ist aber beispielsweise auch dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am (deklarierten) Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c zweiter Halbsatz aVEA). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 bis Art. 5 aVEA). 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.4 Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, den Beschwerdeführer in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext sein Herkunftsland dar. In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November 2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waffenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Türkei > Wirtschaft [Stand November 2007, besucht am 26. Februar 2008]). Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 40-jährigen, unverheirateten Mann. Über seine beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist praktisch nichts bekannt. In seinem Visumsantrag deklarierte er unter der entsprechenden Rubrik, er sei im "Bereich Tourismus" tätig. Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. zu einem allfälligen Arbeitgeber machte er keine. Von der Instruktionsbehörde im Beschwerdeverfahren dazu aufgefordert, seine Erwerbstätigkeit näher zu umschreiben und aktuelle Einkommensbelege nachzureichen, liess es der Beschwerdeführer bei der Bemerkung bewenden, er verfüge über ein Barvermögen von umgerechnet 2'000 Euro; zudem habe er von seinem Vater ein Haus und ungefähr 48 Hektar Land geerbt (vgl. Eingabe vom 6. Juli 2006). Angesichts der schwierigen Situation, mit der viele Landwirte insbesondere in den südöstlichen Provinzen der Türkei zu kämpfen haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen lebt, die ihn verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. Verschiedene Indizien sprechen für die gegenteilige Annahme: So würden gemäss dessen eigenen Angaben sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schwester übernommen. Ebenfalls als Indiz fehlender finanzieller Mittel könnte der Umstand gewertet werden, dass der Beschwerdeführer der Unterhaltspflicht gegenüber seinem in der Schweiz lebenden Kind offenbar bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist (vgl. das erwähnte Schreiben des Sozialdienstes des Amtes Fraubrunnen vom 9. Februar 2007). 5.3 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einem familiären Umfeld stammt, das sehr stark von Emigration geprägt ist. So hatte er bereits im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens in der Schweiz angegeben, zwei seiner Brüder lebten als Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland bzw. als Asylbewerber in Frankreich. Aus den beigezogenen Akten geht im Weitern hervor, dass die jüngste Schwester heute ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebt und die älteste Schwester über einen Daueraufenthalt in der Schweiz verfügt. Der Rekurrent selber hatte, wie oben erwähnt, in der Vergangenheit erfolglos in der Schweiz um Asyl ersucht, bevor sein weiterer Aufenthalt im Jahre 1991 gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 16. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, SR 823.21) geregelt wurde. 5.4 Bei der Risikoeinschätzung mit zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen Erfahrungen, die mit dem betroffenen Gesuchsteller gemacht wurden. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer während seines früheren Aufenthaltes in der Schweiz zu ernsthaften Klagen Anlass gegeben hat. Mit Schreiben vom 17. August 1999 hielt die damals zuständige Fremdenpolizei der Stadt Bern fest, die künftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setze voraus, dass eine gefestigte Erwerbstätigkeit aufgenommen, bestehende Schulden zurückbezahlt und die gerichtlich festgelegten Alimente für das Kind geleistet würden. Mit Verfügung vom 21. Juni 2000 verweigerte die Fremdenpolizei der Stadt Bern eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte den Beschwerdeführer zur Ausreise bis zum 31. Juli 2000 auf. In ihrem Entscheid hielt die Migrationsbehörde fest, der Rekurrent habe die im Schreiben vom 17. August 1999 erwähnten Auflagen nicht erfüllt. Er sei nach wie vor fürsorgeabhängig, seine Schulden seien weiter angestiegen und auch seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem ausserehelichen Sohn sei er in der Zwischenzeit nicht nachgekommen. Die behördlich angeordnete Alkoholentzugstherapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Waldau habe aufgrund fehlender Einsicht und Motivation abgebrochen werden müssen. Auf eine gegen den Nichtverlängerungsentscheid eingereichte Beschwerde trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2000. Anlässlich einer am 26. September 2000 von der Stadtpolizei Bern durchgeführten Personenkontrolle wurden beim Rekurrenten 1,6 Gramm Kokain sichergestellt, was zu einer Verzeigung führte. Am 5. Dezember 2000 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine auf fünf Jahre befristete Einreisesperre mit der Begründung, sein Verhalten habe wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Klagen Anlass gegeben. Überdies habe er sich der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften schuldig gemacht, indem er einer amtlichen Verfügung nicht Folge geleistet und sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. In seinem Beschwerdeentscheid vom 8. August 2003 schützte das EJPD die von der Vorinstanz verhängte Fernhaltemassnahme. Auch die Rekursinstanz ging davon aus, der Rekurrent sei einer behördlichen Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen und habe sich weiterhin illegal in der Schweiz aufgehalten. In der Folge habe er zwangsweise in die Türkei ausgeschafft werden müssen. Ausserdem habe er gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und sei auch wegen unanständigen Benehmens, Zechprellerei, Drohung sowie wegen Sachbeschädigungen polizeilich registriert worden. Aufgrund seines aggressiven und gewalttätigen Verhaltens habe das ihm richterlich zugestandene Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn von der zuständigen Vormundschaftsbehörde im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen in einem ersten Schritt eingeschränkt (Begleitung) und später sogar sistiert werden müssen. Das Verhalten des schwer alkoholkranken Beschwerdeführers zeige in seiner Gesamtheit deutlich, dass er nicht fähig oder nicht willens sei, sich an die geltende Rechts- und Gesellschaftsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer war unmittelbar nach Verhängung der Einreisesperre am 6. Dezember 2000 in die Türkei ausgeschafft worden. 5.5 Am 16. August 2004 gelangte der Beschwerdeführer in Missachtung der gültigen Einreisesperre illegal in die Schweiz, angeblich, um seinen Sohn zu sehen, und weil er wieder in der Schweiz leben wolle (vgl. Einvernahmeprotokoll der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom 17. August 2004). Wegen Missachtung der Einreisesperre wurde er daraufhin vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer 30-tägigen, bedingt erlassenen Gefängnisstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (Strafbefehl vom 17. August 2004). Anschliessend wurde er, da im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben, den bernischen Gerichtsbehörden zugeführt und am 8. September 2004 vom Strafeinzelrichter Bern-Laupen wegen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung, begangen am 6. Oktober bzw. 5. November 2000, zu einer 40-tägigen, bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Nachdem eine (definitive) Rückübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland, wo sich der Beschwerdeführer zuvor als Asylbewerber aufgehalten hatte, offenbar gescheitert war, wurde der Rekurrent - soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des BFM vom 28. Dezember 2004) - am 23. September 2004 schliesslich erneut in die Türkei zurückgeschafft. 5.6 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederauseise nach einem Besuchsaufenthalt wäre im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA nicht hinreichend gesichert. Es ist von einer reellen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der, wie oben erwähnt, in der Türkei über keine besonderen beruflichen oder familiären Verpflichtungen verfügt und in der Vergangenheit wiederholt und in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche und andere Bestimmungen verstossen hat, sich bei erneuter Einreise in die Schweiz einer Rückkehr ins Heimatland widersetzen könnte. 5.7 Darüber hinaus besteht aufgrund der Aktenlage Grund für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer - nach erfolgter Einreise - nicht an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck (Besuch) halten könnte, an den er gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gebunden wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3 aVEA), und er einen Daueraufenthalt in der Schweiz anstreben würde. So hatte er anlässlich der Gesuchseinreichung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Wiedererlangung der (früher besessenen) Aufenthaltsbewilligung anstrebe, um sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten zu können (vgl. Ziff. 16 und 17 des persönlichen Einreisegesuches vom 23. Dezember 2005). Wenn er nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet, sich bloss während drei bis vier Wochen in der Schweiz aufhalten zu wollen, ohne gleichzeitig offenzulegen, inwieweit er seine Zukunftspläne geändert hat, so vermag dies nicht zu überzeugen. Insofern bestehen begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA). Die Vorinstanz hat demnach dem Rekurrenten die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich zu prüfen, ob allenfalls noch weitere Gründe - beispielsweise Sicherheitsbedenken im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a aVEA (vgl. Ziff. 3.3 hievor), für deren Vorliegen sich aus den Akten einige Anhaltspunkte ergeben - gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen würden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Verwirklichung persönlicher Kontakte zwischen ihm und seinem minderjährigen, ausserehelichen Sohn setze seine Einreise in die Schweiz voraus, da die Mutter das Kind nicht in die Türkei reisen lasse. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht somit das vom Rekurrenten geltend gemachte Interesse an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält. 6.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz lebenden, knapp 12-jährigen Sohn. Die Pflege eines solchen Kontaktes im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). 6.3 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf Verwirklichung von Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ausserdem kann der Schutz des Familienlebens nur dann angerufen werden, wenn die Beziehung auch tatsächlich gelebt wird, sich der Beschwerdeführer somit auf eine intakte familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz niedergelassenen Sohn berufen kann, was anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (vgl. BGE 124 II 361 E. 1b, BGE 122 II 385 E. 1c, BGE 120 Ib 1 E. 1, BGE 120 Ib 257 E. 1b, BGE 109 Ib 183 E. 2a). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf seine Beziehung zum ausserehelichen Kind mit einer Niedergelassenen, bestand doch von allem Anfang an kein intaktes und gelebtes Verhältnis zu seinem mittlerweile fast 12-jährigen Sohn. Nachdem der Rekurrent seine Vaterschaft ursprünglich vehement abgestritten hatte, musste diese zunächst gerichtlich ermittelt werden (vgl. Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 3. Juni 1998). Gegenüber der Fremdenpolizei der Stadt Bern liess die Mutter des Kindes Mitte April 1999 verlauten, bis auf telefonische Belästigungen und Drohungen habe schon vor der Geburt des Sohnes kein Kontakt mehr bestanden. Das richterlich zugestandene Besuchsrecht, welches von der zuständigen Vormundschaftsbehörde im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen in einem ersten Schritt eingeschränkt (begleitetes Besuchsrecht) und später von Amtes wegen sogar sistiert werden musste, wurde vom Beschwerdeführer bis zu dessen Ausschaffung im Jahre 2000 nur äusserst spärlich wahrgenommen. Aus den beigezogenen Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Sistierung des Besuchsrechts in der Zwischenzeit wieder aufgehoben worden wäre. Seither beschränkte sich der Kontakt zum Sohn, soweit ersichtlich, auf ein halbstündiges Telefongespräch im Mai 2006 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006 sowie Schreiben des Sozialdienstes Amt Fraubrunnen vom 29. Mai 2006). Der Beschwerdeführer, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist, kann somit fraglos aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4 Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer damit der Kontakt zu seinem Sohn nicht auf alle Zeit verwehrt bleiben soll. Es liegt allerdings am Rekurrenten, vorerst die diesbezüglichen Voraussetzungen - etwa in Form von gesicherten Verhältnissen im Heimatland - zu schaffen, bevor ihm ein entsprechendes Besuchervisum ausgestellt werden könnte. Zudem müsste vorgängig geklärt sein, unter welchen Bedingungen und Auflagen allenfalls ein Besuchsrecht in der Schweiz stattfinden könnte. Selbstredend wäre dabei insbesondere dem Kindeswohl hinreichend Rechnung zu tragen. 7. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 18. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kontoauszug im Original)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Akten [...] retour)

- die Fremdenpolizei der Stadt Bern (Akten [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: