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C-7406/2007

C-7406/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-29 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) heirate­te am 1. August 2000 eine im Kanton Basel-Stadt aufenthaltsberechtigte ko­lumbianische Staatsangehörige. Am 9. August 2000 zog er ihr in die Schweiz nach und erhielt vom Kanton Basel-Stadt im Rahmen des Familien­nachzugs nach Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe wurde am 8. Juni 2006 geschieden. Gleichwohl verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerde­führers um ein weiteres Jahr bis zum 8. August 2007. B. Am 27. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer seine Landsfrau B._______ (geb. 1986) und ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Ba­sel-Stadt um Bewilligung des Familiennachzugs nach Art. 38 BVO. Nach­dem Erhebungen keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der ersten Ehe ergeben hatten, verzichtete die kantonale Migrationsbehörde auf Massnahmen ge­gen den Beschwerdeführer und entsprach dem Familiennachzugsgesuch. Daraufhin reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. März 2007 in die Schweiz und erhielt im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilli­gung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe sind mittlerweile zwei ge­meinsame Kinder hervorgegangen (geb. 2007 bzw. 2009). C. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 gelangte die kantonale Migrationsbe­hörde an die Vorinstanz mit dem Antrag, sie möge einer nachträglichen Än­derung des Aufenthaltszwecks ihre Zustimmung erteilen. Erläuternd führte sie aus, sie habe die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers nach dessen Scheidung und Wiederverheiratung auf Scheinehe bzw. Rechtsmissbrauch hin überprüft. Da sie keine hinreichenden Anhalts­punkte hierfür gefunden habe, habe sie keine Massnahmen ergriffen, je­doch versäumt, dem BFM eine Änderung des Aufenthaltszwecks zu beantragen. Das wirke sich insofern ungünstig aus, als die jetzige Ehefrau ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten er­halten habe und somit beide Ehegatten über den gleichen Aufenthalts­zweck verfügten. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der kantonalen Migrationsbehörde als Antrag auf Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung entgegen. Am 22. August 2007 teilte sie dem Beschwer­de­führer mit, dass sie erwäge, dem kantonalen Antrag nicht zu ent­sprechen, und setzte ihm Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Am 4. September 2007 wurde die Vorinstanz von der kantonalen Migrationsbehörde darüber informiert, dass diese die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers irrtümlich verlängert habe. Die kantonale Migrationsbehörde versicherte, sie werde den Beschwerdeführer über den Irrtum in Kenntnis setzen und ihn darauf aufmerksam machen, dass er nach wie vor aufgefordert sei, das Recht auf Stellungnahme geltend zu machen. Die Information des Beschwerdeführers erfolgte noch mit glei­chem Datum. Mit Eingabe vom 21. September 2007 machte der Beschwerdeführer vom Recht auf Stellungnahme Gebrauch. Dabei berief er sich auf eine weit fort­geschrittene Integration - unter anderem habe er ein eigenes Bauunternehmen, die UKI GmbH, gegründet - und stellte Antrag auf Erteilung der Niederlas­sungsbewilligung, eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbe­willigung zu verlän­gern und der Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter eine solche zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 27. September 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. F. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Oktober 2007 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeur­teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 7. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechts­mittel fest. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. J. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der Beschwerdefüh­rer mit einer Eingabe vom 26. Oktober 2010 nach. K. Am 9. März 2011 liess die kantonale Migrationsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht Akten zukommen, aus denen sich ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer am 23. Juni 2010 Anklage wegen mehrfachen Steuerbetrugs erhoben wurde und gegen seine Bauunternehmung, die UKI GmbH, Betreibungen und Verlustscheine in namhafter Höhe bestehen. Mit Schreiben vom 24. März 2011 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Akteneingang. L. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 2011 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen und einer Busse von 5'000 Franken verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver­waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge­richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­let­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf­grund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Mi­chael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver­wal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig ge­macht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangs­rechtlichen Ordnung des AuG das alte mate­rielle Recht anwendbar. Da­bei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Be­lang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wur­de (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin­weisen). Ein­schlägig sind das Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der (ANAV, AS 1949 228), die Ver­ordnung vom 20. April 1983 über das Zu­stimmungsver­fahren im Aus­länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsver­ordnung, AS 1983 535) und die Begrenzungsverord­nung. Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Ver­fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts­bewilli­gungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig (Art. 19 Abs. 5 ANAV).

E. 3.2 Der vorliegenden Streitsache liegt die Verlängerung der Aufenthalts­bewilli­gung eines - soweit ersichtlich - serbischen Staatsangehörigen koso­varischer Abstammung zu Grunde, dessen Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin geschieden worden war. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Bewilligungsentscheids er­gibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungs­verordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006), die unter Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung einer ausländischen Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem ausländischen Ehe­gatten dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn die aus­ländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer kann weder aus dem Landes- noch aus dem Staats­vertragsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent­haltsbe­willigung ableiten. Infolgedessen liegt der Entscheid über die Zu­stim­mung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im pflicht­gemäs­sen Er­messen der Behörde (Art. 4 ANAG). Sie ist dabei an die Beur­teilung durch den Kanton nicht gebunden. Das gälte selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Ver­längerung der Auf­enthaltsbewilligung erkannt hätte (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Ver­waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).

E. 4 Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorlie­gend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungs­akten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhält­nismäs­sigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu­stimmung einer­seits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri­vaten Interes­sen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).

E. 5.1 Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhän­gende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstä­tigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck un­ter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverord­nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt ho­her Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwande­rungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeu­tung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qua­litativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begren­zungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffent­liche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchst­zahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private In­teressen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dement­sprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflö­sung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefäl­len darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).

E. 5.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restrikti­ven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffe­nen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländi­schen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hin­sicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Mass­gabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehö­ren allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Auf­enthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen In­tegration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integra­tion, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie­hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichti­gen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).

E. 5.3 Dabei hat die Interessenabwägung der Tatsache Rechnung zu tra­gen, dass mit der fortschreitenden Dauer des geregelten Aufenthaltes in ei­ner ehelichen Gemeinschaft das private Interesse an einer wei­te­ren Bewil­ligungsverlängerung allmählich an Gewicht gewinnt, bis einer gut integ­rierten, unbescholtenen Person das öffentliche Interesse an ei­ner re­striktiven Integrationspolitik nicht länger ent­gegengehalten wer­den kann. In einem solchen Fall bedarf nicht die Verlängerung, sondern deren Verweigerung einer Rechtfertigung. Im Sinne einer Faustregel kann gesagt werden, dass diese zeitliche Grenze nach fünf Jahren Aufenthalt erreicht sein dürfte (vgl. dazu Ziff. 654 ANAG-Weisungen, die eine solche zeit­liche Grenze in offensichtlicher Analogie zu Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG aufstellen; vgl. ferner die Regelungen des Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE, die ebenfalls beide dieselben Anforderungen an die Dauer des Aufenthaltes in ehelicher Gemeinschaft stellen). Ansonsten kommt es darauf an, welche Bedeu­tung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der eheli­chen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von ei­ner hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ablei­ten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber den Aufenthalt ausländischer Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe begünstigt, indem er bestimmt, dass sie von der Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen bleiben, und auf diese Weise ih­rer besonderen Lage Rechnung trägt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO).

E. 6.1 Die kinderlos gebliebene Ehe des Be­schwerde­führers hatte bis zur Scheidung fünf Jahre und zehn Monate Be­stand. Tatsächlich wurde die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2005 aufgegeben, d.h. nach einer Ehedauer von vier Jahren und acht Mona­ten. Soweit der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene be­hauptet, in Wahrheit sei es erst im Frühjahr 2006 zur Trennung ge­kommen, kann er nicht ge­hört werden. Es sind der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau gewesen, die gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde übereinstimmend angaben, sie hätten sich im März 2005 getrennt. Die­se Tatsache lässt sich weder durch die Mutmassungen des Beschwerdefüh­rers über mögliche Missverständ­nisse in seinen Aussagen gegenüber der kantonale Migrationsbehörde weg­erklären noch lässt sie sich durch den Um­stand in Frage stellen, dass ein Wohnungswechsel der Ein­wohnerkon­trolle erst per 30. Juli 2006 an­gezeigt wurde. Hinzu tritt, dass die Vorin­stanz für den Be­schwerdeführer deutlich erkennbar vom März 2005 als Trennungs­datum aus­ging, ohne dass sich dieser zu einer Richtigstellung ver­anlasst ge­sehen hätte. Ganz im Gegenteil: Nach Einsicht in die kantona­len Akten nahm er in seiner Stellungnahme vom 21. September 2007 ausdrücklich Bezug auf die Erkenntnisse der kantonalen Migrations­be­hörde, wonach sich die Ehegatten nach vier­einhalb Jahren getrennt hät­ten. Angesichts der klaren Beweislage kann von Beweis­erhebungen, die der Beschwerde­führer zur Klärung der Frage be­antragt (Parteiverhör, Einvernahme der geschiedenen Ehefrau), ohne Verletzung des rechtli­chen Gehörs in antizipierter Be­weiswürdigung abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bun­desgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3). Dennoch ist festzustellen, dass mit vier Jahren und acht Monaten die eheliche Gemeinschaft auf Schweizer Boden vergleichs­weise lang dauerte. Diesem Umstand ist im Rahmen der Interessensabwägung angemessen Rechnung zu tragen.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer, der seit elf Jahren in der Schweiz lebt, bescheinigte die Vorinstanz aufgrund ihres damaligen Kenntnisstands In­tegrationsbemühungen, die eher über dem Durchschnitt lägen. Diese Be­wertung erfolgte weniger wegen des klaglosen Verhalten des Beschwerdeführers und seinen guten Sprachkenntnissen, sondern vor allem wohl deshalb, weil er seiner­zeit den Schritt in die Unabhängigkeit wagte und mit der UKI GmbH ein Bauge­schäft in Basel gründete, das seinen Angaben zufolge drei Personen Arbeit gab. Darauf berief sich der Beschwerdeführer noch in der Rechtsmittelschrift und der Replik. In seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010, mit der er auf Aufforderung des Gerichts den Sachverhalt aktualisierte, äusserte er sich nicht mehr zu seinem Baugeschäft und den Arbeitsplätzen, betonte jedoch seine fortgeschrittenen Sprachkenntnisse, seine berufliche Integration und seinen tadellosen Leumund. Der Beschwerdeführer verschwieg dabei, dass er zu diesem Zeitpunkt mit neunzehn weiteren Personen wegen mehrfachen Steuerbetrugs unter Anklage stand und dass gegen sein Unternehmen zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine vorlagen (Stand per 9. März 2011: 34 Betreibungen über insgesamt Fr. 326'193.00, worauf 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 193'668.00 auf geschuldete Steuern und Sozialabgaben entfallen). Am 5. April 2011 wurde schliesslich über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, der später mangels Aktiva eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 2011 des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen nebst einer Busse von Fr. 5'000.00 verurteilt.

E. 6.3 Das Urteil des Strafgerichts ist zwar noch nicht rechtkräftig, der abgeurteilte Lebenssachverhalt erscheint jedoch hinreichend erstellt, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtig werden zu können. Er präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: In den Jahren 2004 bis 2008 taten sich diverse Inhaber von in Basel domizilierten Firmen mit einem selbständig tätigen Buchhalter zusammen, um mit Hilfe verfälschter Bilanzen zu unrechtmässigen fiskalischen Vorteilen zu gelangen. Von den Dienstleistungen dieses (geständigen) Buchhalters machte auch der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der im Juni 2007 gegründeten UKI GmbH Gebrauch. So wies der Buchhalter den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 nicht aus, sondern verfasste Rechnungen für fiktive Fremdarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 366'614.55, deren Verbuchung den steuerrelevanten Gewinn im Geschäftsjahr 2007 um Fr. 80'000.00 und im Geschäftsjahr 2008 um Fr. 150'256.40 verringerte. Die solchermassen verfälschten Jahresrechnungen legte der Beschwerdeführer den Steuererklärungen 2007 und 2008 seiner UKI GmbH bei. Im Rahmen des Strafverfahrens bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass die verbuchten Fremdarbeiten und die ihnen zugrundeliegenden Belege fiktiv sind. Er behauptete jedoch, von den Umtrieben des Buchhalters nichts gewusst zu haben, und machte ansonsten geltend, sein Verdienst habe ihm nur knapp zum Leben gereicht. Das Gericht hielt ihm entgegen, dass er einerseits über sein offizielles Gehalt hinaus unkontrolliert Geld vom Geschäftskonto bezogen und unter anderem im Casino mit monatlichen Ausgaben von bis zu Fr. 3'000.00 Franken verbraucht und andererseits mit seinem Buchhalter für die Jahresabschlüsse 2007 und 2008 das aussergewöhnlich hohe Honorar von Fr. 35'000.00 vereinbart hatte. Aus den genannten und weiteren Gründen stand für das Gericht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die illegalen Dienstleistungen seines Buchhalters bewusst in Anspruch genommen hatte.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt straffällig. Am 26. November 2007 sprach ihn das Bezirksamt Aarau der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt stellte in seinem Urteil vom 15. April 2011 zwar fest, dass er noch während der Probezeit delinquiert hatte. Da die Vorstrafe in Bezug auf den Steuerbetrug nicht einschlägig war, verzichtete das Strafgericht aber auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Es hielt allerdings fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner erneuten Delinquenz eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen offenbare, weshalb es die Probezeit um ein Jahr verlängerte. Alles in allem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführers keineswegs über einen tadellosen Ruf verfügt, wie er noch im Rahmen seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010 wahrheitswidrig und unter Verheimlichung wesentlicher Sachverhaltsentwicklungen behauptete. Als Verkehrsteilnehmer und vor allem als Unternehmer hat er sich gegenüber seiner eigenen Firma, deren Gläubigern und dem Gemeinwesen in einer Art und Weise verhalten, welche den notwendigen Respekt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung vermissen lässt. Trotz des vergleichsweise langen Aufenthaltes in der Schweiz von elf Jahren und trotz seines in anderen Bereichen unauffälligen Lebenswandels kann daher nur von einer unterdurchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 6.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführer ist zu berück­sichtigen, dass sich ein grosser Teil seiner nahen Verwandtschaft in der Schweiz aufhält, ferner, dass mit dem Aufent­haltsrecht des Beschwerdeführers auch das Aufenthaltsrecht sei­ner heutigen Ehefrau und der zwei ge­meinsamen Kinder in Frage gestellt wird und dementsprechend auch deren Interessen in die Verhältnis­mässig­keitsprüfung einzubeziehen sind. Dabei fällt ins Ge­wicht, dass die Verantwortung für die Situation zum guten Teil bei der kantona­len Migrationsbehörde liegt. Nicht nur verlängerte sie dem Beschwerdefüh­rer seine Aufenthalts­bewilligung bis August 2007, ohne die notwendige Zustimmung der Vorinstanz einzuholen. Darüber hinaus gewährte sie der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers vorbehaltlos den Familiennachzug. Beides ermöglichte erst die Entstehung von Interessenpositionen, welche aus Gründen nachträglich in Frage gestellt werden, die bereits der Bewilligungsverlängerung und dem Familien­nachzug entgegenstanden. Dass die kantonale Migrationsbehörde während Rechtshängigkeit des Zustimmungsverfahrens dem Beschwerdeführer irrtümlich erneut die Aufenthaltsbewilligung verlängerte, stellt sich - auch wenn dies umgehend widerrufen wurde - als letzter Akt einer gesamthaft verunglückten Verfahrensführung dar.

E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann mit der Vorinstanz darin einig, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Familie in den Ko­sovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden, auch wenn eine Wieder­eingliederung, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, sicher­lich mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden sein kann Der Be­schwerdeführer ist jung und - soweit bekannt - gesund. Den wesentli­chen Teil seines bisherigen Lebens verbrachte er in seiner Heimat, zu der er nach wie vor enge Beziehungen unterhält, was sich in regelmässigen Be­suchen äussert. Zudem verfügt er über berufliche Kenntnisse im Bauge­werbe, die er auch in seinem Heimat­land sinnvoll einsetzen kann. Nichts anderes gilt im Ergebnis für seine Ehefrau, die sich erst seit vier Jahren in der Schweiz aufhält. Auch die Entwicklung der beiden Kleinkinder des Ehepaares ist durch eine Übersiedlung in den Kosovo nicht erkennbar gefährdet.

E. 7 Im Rahmen einer Gesamtschau aller betroffenen privaten und öffentlichen Interessen ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz empfindlich in ih­ren persönlichen Verhältnissen getroffen werden. Der Eingriff kann jedoch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten Interesse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grund­lage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungsmassstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

E. 8 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schwierigkeiten einer Reintegration in Kosovo bereits weiter oben behandelt und als nicht rechtserheblich beurteilt wurden, ist die angefoch­tene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.

E. 9 Ist die angefochtene Verfügung solchermassen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, so ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegen­de Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrens­kosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichts­gesetzes [SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7406/2007 Urteil vom 29. Oktober 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Adokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) heirate­te am 1. August 2000 eine im Kanton Basel-Stadt aufenthaltsberechtigte ko­lumbianische Staatsangehörige. Am 9. August 2000 zog er ihr in die Schweiz nach und erhielt vom Kanton Basel-Stadt im Rahmen des Familien­nachzugs nach Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe wurde am 8. Juni 2006 geschieden. Gleichwohl verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerde­führers um ein weiteres Jahr bis zum 8. August 2007. B. Am 27. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer seine Landsfrau B._______ (geb. 1986) und ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Ba­sel-Stadt um Bewilligung des Familiennachzugs nach Art. 38 BVO. Nach­dem Erhebungen keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der ersten Ehe ergeben hatten, verzichtete die kantonale Migrationsbehörde auf Massnahmen ge­gen den Beschwerdeführer und entsprach dem Familiennachzugsgesuch. Daraufhin reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. März 2007 in die Schweiz und erhielt im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilli­gung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe sind mittlerweile zwei ge­meinsame Kinder hervorgegangen (geb. 2007 bzw. 2009). C. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 gelangte die kantonale Migrationsbe­hörde an die Vorinstanz mit dem Antrag, sie möge einer nachträglichen Än­derung des Aufenthaltszwecks ihre Zustimmung erteilen. Erläuternd führte sie aus, sie habe die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers nach dessen Scheidung und Wiederverheiratung auf Scheinehe bzw. Rechtsmissbrauch hin überprüft. Da sie keine hinreichenden Anhalts­punkte hierfür gefunden habe, habe sie keine Massnahmen ergriffen, je­doch versäumt, dem BFM eine Änderung des Aufenthaltszwecks zu beantragen. Das wirke sich insofern ungünstig aus, als die jetzige Ehefrau ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten er­halten habe und somit beide Ehegatten über den gleichen Aufenthalts­zweck verfügten. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der kantonalen Migrationsbehörde als Antrag auf Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung entgegen. Am 22. August 2007 teilte sie dem Beschwer­de­führer mit, dass sie erwäge, dem kantonalen Antrag nicht zu ent­sprechen, und setzte ihm Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Am 4. September 2007 wurde die Vorinstanz von der kantonalen Migrationsbehörde darüber informiert, dass diese die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers irrtümlich verlängert habe. Die kantonale Migrationsbehörde versicherte, sie werde den Beschwerdeführer über den Irrtum in Kenntnis setzen und ihn darauf aufmerksam machen, dass er nach wie vor aufgefordert sei, das Recht auf Stellungnahme geltend zu machen. Die Information des Beschwerdeführers erfolgte noch mit glei­chem Datum. Mit Eingabe vom 21. September 2007 machte der Beschwerdeführer vom Recht auf Stellungnahme Gebrauch. Dabei berief er sich auf eine weit fort­geschrittene Integration - unter anderem habe er ein eigenes Bauunternehmen, die UKI GmbH, gegründet - und stellte Antrag auf Erteilung der Niederlas­sungsbewilligung, eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbe­willigung zu verlän­gern und der Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter eine solche zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 27. September 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. F. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Oktober 2007 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeur­teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 7. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechts­mittel fest. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. J. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der Beschwerdefüh­rer mit einer Eingabe vom 26. Oktober 2010 nach. K. Am 9. März 2011 liess die kantonale Migrationsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht Akten zukommen, aus denen sich ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer am 23. Juni 2010 Anklage wegen mehrfachen Steuerbetrugs erhoben wurde und gegen seine Bauunternehmung, die UKI GmbH, Betreibungen und Verlustscheine in namhafter Höhe bestehen. Mit Schreiben vom 24. März 2011 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Akteneingang. L. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 2011 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen und einer Busse von 5'000 Franken verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver­waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge­richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­let­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf­grund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Mi­chael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver­wal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig ge­macht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangs­rechtlichen Ordnung des AuG das alte mate­rielle Recht anwendbar. Da­bei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Be­lang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wur­de (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin­weisen). Ein­schlägig sind das Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der (ANAV, AS 1949 228), die Ver­ordnung vom 20. April 1983 über das Zu­stimmungsver­fahren im Aus­länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsver­ordnung, AS 1983 535) und die Begrenzungsverord­nung. Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Ver­fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts­bewilli­gungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig (Art. 19 Abs. 5 ANAV). 3.2. Der vorliegenden Streitsache liegt die Verlängerung der Aufenthalts­bewilli­gung eines - soweit ersichtlich - serbischen Staatsangehörigen koso­varischer Abstammung zu Grunde, dessen Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin geschieden worden war. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Bewilligungsentscheids er­gibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungs­verordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006), die unter Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung einer ausländischen Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem ausländischen Ehe­gatten dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn die aus­ländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt. 3.3. Der Beschwerdeführer kann weder aus dem Landes- noch aus dem Staats­vertragsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent­haltsbe­willigung ableiten. Infolgedessen liegt der Entscheid über die Zu­stim­mung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im pflicht­gemäs­sen Er­messen der Behörde (Art. 4 ANAG). Sie ist dabei an die Beur­teilung durch den Kanton nicht gebunden. Das gälte selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Ver­längerung der Auf­enthaltsbewilligung erkannt hätte (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Ver­waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).

4. Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorlie­gend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungs­akten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhält­nismäs­sigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu­stimmung einer­seits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri­vaten Interes­sen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.). 5. 5.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhän­gende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstä­tigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck un­ter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverord­nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt ho­her Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwande­rungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeu­tung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qua­litativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begren­zungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffent­liche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchst­zahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private In­teressen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dement­sprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflö­sung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefäl­len darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restrikti­ven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffe­nen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländi­schen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hin­sicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Mass­gabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehö­ren allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Auf­enthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen In­tegration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integra­tion, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie­hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichti­gen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.3. Dabei hat die Interessenabwägung der Tatsache Rechnung zu tra­gen, dass mit der fortschreitenden Dauer des geregelten Aufenthaltes in ei­ner ehelichen Gemeinschaft das private Interesse an einer wei­te­ren Bewil­ligungsverlängerung allmählich an Gewicht gewinnt, bis einer gut integ­rierten, unbescholtenen Person das öffentliche Interesse an ei­ner re­striktiven Integrationspolitik nicht länger ent­gegengehalten wer­den kann. In einem solchen Fall bedarf nicht die Verlängerung, sondern deren Verweigerung einer Rechtfertigung. Im Sinne einer Faustregel kann gesagt werden, dass diese zeitliche Grenze nach fünf Jahren Aufenthalt erreicht sein dürfte (vgl. dazu Ziff. 654 ANAG-Weisungen, die eine solche zeit­liche Grenze in offensichtlicher Analogie zu Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG aufstellen; vgl. ferner die Regelungen des Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE, die ebenfalls beide dieselben Anforderungen an die Dauer des Aufenthaltes in ehelicher Gemeinschaft stellen). Ansonsten kommt es darauf an, welche Bedeu­tung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der eheli­chen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von ei­ner hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ablei­ten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber den Aufenthalt ausländischer Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe begünstigt, indem er bestimmt, dass sie von der Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen bleiben, und auf diese Weise ih­rer besonderen Lage Rechnung trägt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO). 6. 6.1. Die kinderlos gebliebene Ehe des Be­schwerde­führers hatte bis zur Scheidung fünf Jahre und zehn Monate Be­stand. Tatsächlich wurde die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2005 aufgegeben, d.h. nach einer Ehedauer von vier Jahren und acht Mona­ten. Soweit der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene be­hauptet, in Wahrheit sei es erst im Frühjahr 2006 zur Trennung ge­kommen, kann er nicht ge­hört werden. Es sind der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau gewesen, die gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde übereinstimmend angaben, sie hätten sich im März 2005 getrennt. Die­se Tatsache lässt sich weder durch die Mutmassungen des Beschwerdefüh­rers über mögliche Missverständ­nisse in seinen Aussagen gegenüber der kantonale Migrationsbehörde weg­erklären noch lässt sie sich durch den Um­stand in Frage stellen, dass ein Wohnungswechsel der Ein­wohnerkon­trolle erst per 30. Juli 2006 an­gezeigt wurde. Hinzu tritt, dass die Vorin­stanz für den Be­schwerdeführer deutlich erkennbar vom März 2005 als Trennungs­datum aus­ging, ohne dass sich dieser zu einer Richtigstellung ver­anlasst ge­sehen hätte. Ganz im Gegenteil: Nach Einsicht in die kantona­len Akten nahm er in seiner Stellungnahme vom 21. September 2007 ausdrücklich Bezug auf die Erkenntnisse der kantonalen Migrations­be­hörde, wonach sich die Ehegatten nach vier­einhalb Jahren getrennt hät­ten. Angesichts der klaren Beweislage kann von Beweis­erhebungen, die der Beschwerde­führer zur Klärung der Frage be­antragt (Parteiverhör, Einvernahme der geschiedenen Ehefrau), ohne Verletzung des rechtli­chen Gehörs in antizipierter Be­weiswürdigung abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bun­desgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3). Dennoch ist festzustellen, dass mit vier Jahren und acht Monaten die eheliche Gemeinschaft auf Schweizer Boden vergleichs­weise lang dauerte. Diesem Umstand ist im Rahmen der Interessensabwägung angemessen Rechnung zu tragen. 6.2. Dem Beschwerdeführer, der seit elf Jahren in der Schweiz lebt, bescheinigte die Vorinstanz aufgrund ihres damaligen Kenntnisstands In­tegrationsbemühungen, die eher über dem Durchschnitt lägen. Diese Be­wertung erfolgte weniger wegen des klaglosen Verhalten des Beschwerdeführers und seinen guten Sprachkenntnissen, sondern vor allem wohl deshalb, weil er seiner­zeit den Schritt in die Unabhängigkeit wagte und mit der UKI GmbH ein Bauge­schäft in Basel gründete, das seinen Angaben zufolge drei Personen Arbeit gab. Darauf berief sich der Beschwerdeführer noch in der Rechtsmittelschrift und der Replik. In seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010, mit der er auf Aufforderung des Gerichts den Sachverhalt aktualisierte, äusserte er sich nicht mehr zu seinem Baugeschäft und den Arbeitsplätzen, betonte jedoch seine fortgeschrittenen Sprachkenntnisse, seine berufliche Integration und seinen tadellosen Leumund. Der Beschwerdeführer verschwieg dabei, dass er zu diesem Zeitpunkt mit neunzehn weiteren Personen wegen mehrfachen Steuerbetrugs unter Anklage stand und dass gegen sein Unternehmen zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine vorlagen (Stand per 9. März 2011: 34 Betreibungen über insgesamt Fr. 326'193.00, worauf 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 193'668.00 auf geschuldete Steuern und Sozialabgaben entfallen). Am 5. April 2011 wurde schliesslich über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, der später mangels Aktiva eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 2011 des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen nebst einer Busse von Fr. 5'000.00 verurteilt. 6.3. Das Urteil des Strafgerichts ist zwar noch nicht rechtkräftig, der abgeurteilte Lebenssachverhalt erscheint jedoch hinreichend erstellt, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtig werden zu können. Er präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: In den Jahren 2004 bis 2008 taten sich diverse Inhaber von in Basel domizilierten Firmen mit einem selbständig tätigen Buchhalter zusammen, um mit Hilfe verfälschter Bilanzen zu unrechtmässigen fiskalischen Vorteilen zu gelangen. Von den Dienstleistungen dieses (geständigen) Buchhalters machte auch der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der im Juni 2007 gegründeten UKI GmbH Gebrauch. So wies der Buchhalter den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 nicht aus, sondern verfasste Rechnungen für fiktive Fremdarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 366'614.55, deren Verbuchung den steuerrelevanten Gewinn im Geschäftsjahr 2007 um Fr. 80'000.00 und im Geschäftsjahr 2008 um Fr. 150'256.40 verringerte. Die solchermassen verfälschten Jahresrechnungen legte der Beschwerdeführer den Steuererklärungen 2007 und 2008 seiner UKI GmbH bei. Im Rahmen des Strafverfahrens bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass die verbuchten Fremdarbeiten und die ihnen zugrundeliegenden Belege fiktiv sind. Er behauptete jedoch, von den Umtrieben des Buchhalters nichts gewusst zu haben, und machte ansonsten geltend, sein Verdienst habe ihm nur knapp zum Leben gereicht. Das Gericht hielt ihm entgegen, dass er einerseits über sein offizielles Gehalt hinaus unkontrolliert Geld vom Geschäftskonto bezogen und unter anderem im Casino mit monatlichen Ausgaben von bis zu Fr. 3'000.00 Franken verbraucht und andererseits mit seinem Buchhalter für die Jahresabschlüsse 2007 und 2008 das aussergewöhnlich hohe Honorar von Fr. 35'000.00 vereinbart hatte. Aus den genannten und weiteren Gründen stand für das Gericht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die illegalen Dienstleistungen seines Buchhalters bewusst in Anspruch genommen hatte. 6.4. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt straffällig. Am 26. November 2007 sprach ihn das Bezirksamt Aarau der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt stellte in seinem Urteil vom 15. April 2011 zwar fest, dass er noch während der Probezeit delinquiert hatte. Da die Vorstrafe in Bezug auf den Steuerbetrug nicht einschlägig war, verzichtete das Strafgericht aber auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Es hielt allerdings fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner erneuten Delinquenz eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen offenbare, weshalb es die Probezeit um ein Jahr verlängerte. Alles in allem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführers keineswegs über einen tadellosen Ruf verfügt, wie er noch im Rahmen seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010 wahrheitswidrig und unter Verheimlichung wesentlicher Sachverhaltsentwicklungen behauptete. Als Verkehrsteilnehmer und vor allem als Unternehmer hat er sich gegenüber seiner eigenen Firma, deren Gläubigern und dem Gemeinwesen in einer Art und Weise verhalten, welche den notwendigen Respekt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung vermissen lässt. Trotz des vergleichsweise langen Aufenthaltes in der Schweiz von elf Jahren und trotz seines in anderen Bereichen unauffälligen Lebenswandels kann daher nur von einer unterdurchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.5. Zu Gunsten des Beschwerdeführer ist zu berück­sichtigen, dass sich ein grosser Teil seiner nahen Verwandtschaft in der Schweiz aufhält, ferner, dass mit dem Aufent­haltsrecht des Beschwerdeführers auch das Aufenthaltsrecht sei­ner heutigen Ehefrau und der zwei ge­meinsamen Kinder in Frage gestellt wird und dementsprechend auch deren Interessen in die Verhältnis­mässig­keitsprüfung einzubeziehen sind. Dabei fällt ins Ge­wicht, dass die Verantwortung für die Situation zum guten Teil bei der kantona­len Migrationsbehörde liegt. Nicht nur verlängerte sie dem Beschwerdefüh­rer seine Aufenthalts­bewilligung bis August 2007, ohne die notwendige Zustimmung der Vorinstanz einzuholen. Darüber hinaus gewährte sie der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers vorbehaltlos den Familiennachzug. Beides ermöglichte erst die Entstehung von Interessenpositionen, welche aus Gründen nachträglich in Frage gestellt werden, die bereits der Bewilligungsverlängerung und dem Familien­nachzug entgegenstanden. Dass die kantonale Migrationsbehörde während Rechtshängigkeit des Zustimmungsverfahrens dem Beschwerdeführer irrtümlich erneut die Aufenthaltsbewilligung verlängerte, stellt sich - auch wenn dies umgehend widerrufen wurde - als letzter Akt einer gesamthaft verunglückten Verfahrensführung dar. 6.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann mit der Vorinstanz darin einig, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Familie in den Ko­sovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden, auch wenn eine Wieder­eingliederung, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, sicher­lich mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden sein kann Der Be­schwerdeführer ist jung und - soweit bekannt - gesund. Den wesentli­chen Teil seines bisherigen Lebens verbrachte er in seiner Heimat, zu der er nach wie vor enge Beziehungen unterhält, was sich in regelmässigen Be­suchen äussert. Zudem verfügt er über berufliche Kenntnisse im Bauge­werbe, die er auch in seinem Heimat­land sinnvoll einsetzen kann. Nichts anderes gilt im Ergebnis für seine Ehefrau, die sich erst seit vier Jahren in der Schweiz aufhält. Auch die Entwicklung der beiden Kleinkinder des Ehepaares ist durch eine Übersiedlung in den Kosovo nicht erkennbar gefährdet.

7. Im Rahmen einer Gesamtschau aller betroffenen privaten und öffentlichen Interessen ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz empfindlich in ih­ren persönlichen Verhältnissen getroffen werden. Der Eingriff kann jedoch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten Interesse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grund­lage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungsmassstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

8. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schwierigkeiten einer Reintegration in Kosovo bereits weiter oben behandelt und als nicht rechtserheblich beurteilt wurden, ist die angefoch­tene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.

9. Ist die angefochtene Verfügung solchermassen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, so ist die Beschwerde abzuweisen.

10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegen­de Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrens­kosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichts­gesetzes [SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: