nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Die aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin (geb. 1986) lebte ab ihrem zehnten Lebensjahr in Kroatien und besitzt die Staatsbürgerschaft beider Länder. Am 15. Juli 2005 heiratete sie in Olten den kroatischen Staatsangehörigen X._______ (geb. 1983), der damals als Jahresaufenthalter hierzulande ansässig war. Nachdem jener am 30. August 2005 ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, erhielt die Beschwerdeführerin vom Wohnkanton Solothurn per 17. Januar 2006 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Dazwischen weilte sie teils in der Schweiz, teils in Kroatien. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert. Am 7. Oktober 2008 zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Richteramt Olten-Gösgen stellte mit Entscheid vom 11. Dezember 2008 fest, dass die Eheleute seit dem 12. Oktober 2008 faktisch getrennt lebten, und gestattete ihnen, auch fortan getrennt zu leben. Weiter wurde angeordnet, die Ehefrau habe das eheliche Domizil per 12. November 2008 zu verlassen. Die Ehe wurde bislang nicht geschieden. B. Am 2. Juli 2009 erklärte sich die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin bereit, ihr die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern und übermittelte die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2009 mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die damalige Parteivertreterin machte vom Äusserungsrecht am 12. und 31. August 2009 Gebrauch. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ehegemeinschaft in der Schweiz habe vorliegend höchstens zwei Jahre und neun Monate gedauert. Die Ehefrau habe nämlich erst mit der Bewilligung des Familiennachzugs am 17. Januar 2006 ein Anwesenheitsrecht für die Schweiz erwirkt. Massgeblich für die Beurteilung der Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sei demnach nicht das Heiratsdatum, sondern der Zeitpunkt der Einreise nach Bewilligung des Familiennachzugs, weshalb die erforderliche Dreijahresfrist der vorgenannten Bestimmung nicht erfüllt sei. Auch wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG seien trotz einer Festanstellung und guten Deutschkenntnissen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit drei Jahren und neun Monaten in der Schweiz. An das Vorliegen eines Härtefalles würden strenge Anforderungen gestellt und die Ausreise aus der Schweiz müsse für die betroffene Person zu einer schweren persönlichen Notlage führen. Härtefälle seien nur für Ausnahmefälle gedacht. Solche zwingenden Gründe lägen hier keine vor und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 25. November 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei die Wegweisung aufzuheben und bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, damit sie ihre Arbeitsstelle nicht verliere. Einleitend verweist sie auf ihre Aufenthalte in der Schweiz im Jahre 2005 und fordert in diesem Zusammenhang die Mitberücksichtigung der Dauer des Familiennachzugsverfahrens, konkret ab dem 30. August 2005. Daneben bringt sie hauptsächlich vor, ihr Ehemann habe sie während des ehelichen Zusammenlebens immer wieder tyrannisiert und bedroht; beispielsweise habe man sie, als er alleine nach Kroatien in die Ferien gefahren sei, zu Hause eingesperrt. Seine Misshandlungen hätten sie zu einem kaputten Menschen gemacht und sie fürchte noch heute um ihr Leben. Verschiedene Personen aus ihrem familiären und beruflichen Umfeld könnten die Drohungen des Gatten sowie ihren psychischen Zustand bezeugen. Zur Behandlung dieses Traumas habe sie sich nun bei einem Psychiater gemeldet. Auch in Kroatien stünde ihr Leben in Gefahr, könnte sich ihr Mann dort doch eher freier bewegen als in der Schweiz. Hierzulande habe sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gut integriert. Sie beherrsche die deutsche Sprache und sogar Schweizer Dialekt, arbeite und verdiene ihren Lebensunterhalt selber und sie habe bislang weder Sozialhilfe bezogen noch sei sie je straffällig geworden. Den Grad der Integration gelte es bei der Ermessensausübung durch die Behörden mitzuberücksichtigen. Sie habe nun ein Leben in der Schweiz aufgebaut und fühle sich in Sicherheit. Es wäre ungerecht und unmenschlich, wenn wegen drei fehlender Monate ihr Leben zerstört würde. Das Rechtsmittel war u.a. mit einem Empfehlungsschreiben und einem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers, einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2009 zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde sowie Kopien aus dem kroatischen Reisepass mit Ein- und Ausreisestempeln ergänzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Einvernahme der Familie Y._______ (Trauzeugen), von Z._______ (Verfasserin der Rechtsschrift) sowie nicht namentlich aufgeführter Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen und des Arbeitgebers als Zeuginnen bzw. Zeugen nicht statt, räumte der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen. Mit Nachtrag vom 31. Dezember 2009 legte die Beschwerdeführerin entsprechende Stellungnahmen der Personalberatung des Migros-Genossenschafts-Bundes, der Verfasserin der Beschwerdeschrift und des Trauzeugen vor. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, von Misshandlungen oder gar Todesdrohungen sei in den im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs durch die frühere Rechtsvertreterin erfolgten Eingaben nicht die Rede gewesen, weshalb von Schutzbehauptungen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse. Angesichts der eher kurzen Anwesenheit in der Schweiz erweise sich ihre Rückkehr nach Kroatien, das sie erst als junge Erwachsene verlassen habe, nicht als unverhältnismässig. Auch seien keine Anhaltspunkte für Vollzugshindernisse erkennbar, insbesondere keine, die darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. G. Am 18. März 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein vom 16. März 2010 (Poststempel) datierendes Schreiben ein, worin sich eine Bekannte der Beschwerdeführerin zu deren Eheleben äusserte. Replikweise hält die neu mandatierte Parteivertreterin am 29. April 2010 am eingereichten Rechtsmittel fest. Die bisherigen Anträge wurden dahingehend präzisiert, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, eventualiter gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zuzustimmen; subeventualiter sei das BFM zu verpflichten, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Der Replik waren weitere Unterlagen (Kopien des Familienausweises und der Einladung zur Hochzeitsfeier vom 1. Oktober 2005, Aktenstücke aus dem Familiennachzugsverfahren im Kanton Solothurn, Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. März 2010) beigelegt. H. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. November 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren. Die jetzige Parteivertreterin teilte am 9. Dezember 2011 mit, auf eine Aktualisierung der Beschwerde zu verzichten. I. Der weitere Akteninhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen Akten der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der Trauzeugen, der Verfasserin der Beschwerdeschrift sowie nicht namentlich erwähnter Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen und des Arbeitgebers als Zeuginnen bzw. Zeugen) mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgeworfenen Fragen (insbesondere zum Eheleben, zu den Drohungen des Ehemannes und zu ihrem damaligen psychischen Zustand) nachzureichen, was geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom 25. November 2009 in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt hat, sie sei während des Rechtsmittelverfahrens vorläufig aufzunehmen, gilt es festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz der vorliegenden Beschwerde in der angefochtenen Verfügung vom 26. Ok-tober 2009 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Besondere verfahrensmässige Vorkehren waren daher keine angezeigt. Die Festanstellung beim bisherigen Arbeitgeber war während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens, entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin, denn nicht gefährdet.
E. 4.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da sie jedoch im Winter 2008/09 (sinngemäss) die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung.
E. 5 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
E. 6.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist inzwischen im Besitze der Niederlassungsbewilligung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).
E. 6.2 Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 25, Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 49 AuG N. 3; Amstutz, a.a.O., Art. 49 N 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. Amstutz, a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 6.3 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
E. 7 Zu prüfen ist, ob der Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht. Die Vorinstanz verneinte dies unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und - wenn nicht explizit, so doch sinngemäss - auch unter demjenigen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht vorweg geltend, die eheliche Gemeinschaft sei erst nach der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG endgültig gescheitert. Da die häusliche Gemeinschaft von der Eheschliessung am 15. Juli 2005 in Olten bis zur gerichtlich festgestellten Trennung per 12. Oktober 2008 gedauert habe, sei das zeitliche Erfordernis der genannten Bestimmung erfüllt. Auch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn ging in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2005 und der anschliessenden Überweisung an das BFM vom 13. Juli 2005 von einer anrechenbaren Ehedauer von mehr als drei Jahren aus (zur strikten Massgabe dieser Dreijahresfrist siehe BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.). Das BFM rechnete derweil erst ab dem 17. Januar 2006, dem Datum, an welchem der Kanton Solothurn den Familiennachzug bewilligt hat. Demnach hätte die Ehegemeinschaft in der Schweiz höchsten zwei Jahre und neun Monate gedauert. Unbestritten ist, dass nicht nur die Ansprüche aus Art. 43 AuG, sondern auch derjenige aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG voraussetzen, dass der ausländische Ehepartner sich hierzulande aufhält. Die Ehegemeinschaft muss mithin in der Schweiz gelebt werden (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f. oder BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Zu klären bleibt, ob hierfür ein ununterbrochener Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hin, dass sie in der Zeit nach der Heirat bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wohl zwischen der Schweiz und Kroatien hin- und hergereist, die meiste Zeit aber hier gewesen sei. Selbst wenn man diesbezüglich nur von der netto in der Schweiz verbrachten Zeit ausgehe, habe das Ehepaar jedenfalls länger als drei Jahre hierzulande in ehelicher Gemeinschaft zusammengewohnt. Das Bundesgericht hat in Präzisierung der oben dargelegten Praxis jüngst festgehalten, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verlange keinen ununterbrochenen Aufenthalt, vielmehr dürften die Aufenthalte in der Schweiz zusammengerechnet werden, wenn einer oder beide Ehegatten vorübergehend im Ausland weilten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.2 mit Hinweis). Von daher steht einer Mitberücksichtigung jener Phasen, welche die Beschwerdeführerin zwischen dem 15. Juli 2005 und dem 17. Januar 2006 hierzulande bei ihrem Ehegatten verbracht hat, nichts entgegen (im Einzelnen siehe E. 7.4 und 7.5 hiernach).
E. 7.3 Die Vorinstanz hält dagegen, es zähle nur der bewilligte Aufenthalt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen müsste zumindest die Dauer der Familiennachzugsverfahrens (30. August 2005 bis 17. Januar 2006) zu den zwei Jahren und neun Monaten addiert werden. Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung reicht das mindestens dreijährige Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz an sich aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1 und BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120). Das zeitliche Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann mit anderen Worten nicht so verstanden werden, dass (zusätzlich) ein Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung erforderlich wäre. Ein legaler bzw. rechtmässiger Aufenthalt muss stattdessen genügen. Mit dieser Auslegung in Einklang stehen auch die aktuellen Weisungen des BFM (Fassung vom 30. September 2011; Ziff. 6.1.7 und Ziff. 6.14.1). Besagte Dreijahresfrist ist denn im Zusammenhang mit der zweiten Anspruchsvoraussetzung dieser Bestimmung zu betrachten. Mit Blick auf eine erfolgreiche Integration in der Schweiz geht es in erster Linie darum, dass sich die ausländische Person während einer gewissen Mindestdauer hier aufgehalten hat. Eine Ehegemeinschaft kann nun aber - jedenfalls vorübergehend - auch im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts tatsächlich in der Schweiz gelebt werden. Einem solchen Umstand gilt es im dargelegten Kontext Rechnung zu tragen. Ähnliche Situationen können eintreten, wenn die Eheleute eine Zeitlang landesabwesend waren und danach in die Schweiz zurückkehren. Folgerichtig sind nicht nur unterbrochene Aufenthalte sondern auch solche ohne Aufenthaltsbewilligung zu akzeptieren. Da wie erwähnt nur Anwesenheiten hierzulande zählen, lassen sich Angaben über gelebte eheliche Gemeinschaften von den kantonalen Bewilligungsbehörden weiterhin problemlos verifizieren, wodurch rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweisen gegebenenfalls entgegengewirkt werden könnte (vgl. hierzu BGE 136 II 113 E. 3.3.4 S. 119). Zu ergänzen wäre, dass selbst bei Bewilligungsentscheiden betr. Familiennachzug oftmals auf das Einreisedatum abgestellt wird. Auch auf der vorliegenden Bewilligungskopie zur erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung figuriert denn als Einreisedatum der 15. Juli 2005. Im beschriebenen Rahmen spricht somit nichts dagegen, die Zeitspanne ab der Eheschliessung, vorbehältlich Art. 51 Abs. 2 AuG, miteinzubeziehen.
E. 7.4 Von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis zur Trennung verstrichen wie erwähnt rund zwei Jahre und neun Monate, zwischen Eheschliessung und der gerichtlichen Auflösung der Haushaltsgemeinschaft liegen etwa drei Jahre und drei Monate. Die Beschwerdeführerin argumentiert, nach der Heirat bis zur Bewilligung des Familiennachzugs immer wieder für einige Wochen zu ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen zu sein. Gewisse Anhaltspunkte dafür, wann und wie lange die Betroffene innerhalb des fraglichen Zeitraumes effektiv hierzulande verbracht hat, liefern die Ein- und Ausreisestempel im kroatischen Reisepass sowie ihre Erläuterungen gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde und den Bundesbehörden. Den eingereichten Passkopien lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 6. August 2005, vom 15. bis 16. Oktober 2005 und vom 23. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 landesabwesend war. Die Gründe für die jeweiligen Reisen in die Heimat werden in der Replik vom 29. April 2010 plausibel erklärt. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass die Eheleute am 1. Oktober 2005 in Niedergösgen eine Hochzeitsfeier (mit Gottesdienst in der Schlosskirche) organisiert haben. All dies deutet auf eine Einhaltung der von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geforderten Mindestdauer hin.
E. 7.5 Mit Blick auf die Rechtmässigkeit der Anwesenheit gilt es sich auf der anderen Seite zu vergegenwärtigen, dass kroatische Staatsangehörige damals visumsfrei einreisen durften, weshalb sich nicht sämtliche Ein- und Ausreisen verifizieren lassen. Die kantonale Migrationsbehörde wiederum hatte spätestens am 2. September 2005 Kenntnis vom Familiennachzugsgesuch und - aufgrund der danach vorgelegten Unterlagen - auch vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin des Öfteren in der Schweiz weilte. Es wurde in dieser Hinsicht mithin nichts verheimlicht. Mit Schreiben vom 4. November 2005 hat die vorgenannte Behörde in der Folge festgestellt, die Ehefrau halte sich offenbar bereits in der Schweiz auf, von ihr die Zusendung des Originalreisepasses verlangt und den Aufenthalt während des Verfahrens so faktisch gestattet (vgl. Art. 17 Abs. 2 AuG). Am 17. Januar 2006 wurde der Familiennachzug schliesslich bewilligt. Weitere Aufschlüsse, insbesondere zu den Gründen, warum der Ehemann mit dem Stellen des Familiennachzugsgesuches erst einige Wochen zuwartete und es unvollständig einreichte, vermittelt die undatierte Stellungnahme des Trauzeugen, welche mit Nachtrag vom 31. Dezember 2009 bei der urteilenden Instanz einging. Aufgrund dessen erschiene es nicht legitim, wenn dies der Beschwerdeführerin angelastet würde. Alles in allem kann jedoch davon ausgegangen werden, dass keine ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind und der gemeinsame Haushalt in der Schweiz folglich während mehr als drei Jahren bestand und legal war. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft eine der beiden Anspruchsvoraussetzungen in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
E. 8 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Kontext beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie sowohl sprachlich wie wirtschaftlich integriert sei und sich seit ihrer Einreise in die Schweiz wohl verhalten habe.
E. 8.1 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 und 2C_427/2001 vom 26. Oktober 2011 E. 5.2, je mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration).
E. 8.2 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 oder 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Deshalb kann der Erfolg der Integration nicht mit dem Argument negiert werden, der Integrationsgrad gehe nicht über das hinaus, was aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise erwartet werden dürfe. Die Erreichung eines Integrationsgrades, der in Beachtung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles erwartet werden darf, impliziert im Gegenteil das Vorliegen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). Wie an anderer Stelle angetönt, ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht derweil von einem Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG aus, dem ein strengerer Beurteilungsmassstab zu Grunde liegt (siehe auch den vorangehenden Abschnitt).
E. 8.3 Die bald 26-jährige Beschwerdeführerin geniesst einen unbescholtenen Leumund und ist während ihres mehr als sechs- bzw. bald siebenjährigen Aufenthaltes in der Schweiz - abgesehen von einem Strassenverkehrsdelikt (Fahren in fahrunfähigem [übermüdetem] Zustand, siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2011) - nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Der Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung kann ihr allein deswegen jedenfalls nicht abgesprochen werden. Was die sprachliche Integration anbelangt, so verfügt sie gemäss den Akten über bemerkenswert gute Deutschkenntnisse. Diese hat sie sich ihren eigenen Angaben zufolge unter anderem dank früherer Besuche bei einem Onkel in Deutschland angeeignet. Später, als die Schwiegermutter hier in einen Deutschkurs gegangen sei, habe sie mit ihr zusammen die Hausaufgaben gemacht. Die Beschwerdeführerin kann zudem Schweizer Dialekt sprechen. Ihre sprachliche Kompetenz steht daher ausser Zweifel, und wird ihr von dritter Seite - unabhängig voneinander - mehrfach bestätigt.
E. 8.4 Auch die berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin arbeitete ab anfangs 2008 temporär in einer Schokoladefabrik. Wegen ihrer hervorragenden Leistungen erhielt sie auf den 1. August 2008 eine Festanstellung (vgl. Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 23. Oktober 2009). Seither steht sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Produktionsmitarbeiterin. In dieser Funktion wird sie von den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschätzt. Aus dem Zwischenzeugnis vom 2. März 2009 geht hervor, dass sie sich innert kurzer Zeit erfolgreich in den betrieblichen Alltag integriert hat. Dank regelmässigem Erwerbseinkommen war die Beschwerdeführerin, welche schon zuvor nie Sozialhilfe in Anspruch genommen hatte, bislang denn immer in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. In Berücksichtigung der Dauer des Anstellungsverhältnisses darf sie zwischenzeitlich als beruflich gut integriert gelten. Wie schon erwähnt, hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung festgehalten, dass Integration im Sinne der Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraussetze. Es genüge, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkomme, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebe und sich nicht verschulde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2), was für die Beschwerdeführerin durchwegs zutrifft. Soziale Kontakte pflegt sie vor allem über ihr berufliches Umfeld und sie hat sich daneben - trotz nicht einfacher Ausgangslage (problembehaftetes eheliches Zusammenleben) - mit wenig Unterstützung von aussen einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, was die eingereichten Unterlagen bestätigen (siehe etwa den undatierten Bericht der Personalberatung des Migros-Genossenschafts-Bundes als Beilage zum Nachtrag vom 31. Dezember 2009). Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, offen gelassen werden.
E. 8.5 In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der erfolgreichen Integration von Ausländerinnen und Ausländer gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als nicht rechtmässig.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erst im späteren Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens verbeiständen liess, gilt es hierbei Rechnung zu tragen. Dispositiv Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Solothurn wird die Zustimmung erteilt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. Januar 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn mit den Akten [...] (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7404/2009 Urteil vom 11. April 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien N._______, vertreten durch lic. iur. Carla Schnoz, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin (geb. 1986) lebte ab ihrem zehnten Lebensjahr in Kroatien und besitzt die Staatsbürgerschaft beider Länder. Am 15. Juli 2005 heiratete sie in Olten den kroatischen Staatsangehörigen X._______ (geb. 1983), der damals als Jahresaufenthalter hierzulande ansässig war. Nachdem jener am 30. August 2005 ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, erhielt die Beschwerdeführerin vom Wohnkanton Solothurn per 17. Januar 2006 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Dazwischen weilte sie teils in der Schweiz, teils in Kroatien. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert. Am 7. Oktober 2008 zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Richteramt Olten-Gösgen stellte mit Entscheid vom 11. Dezember 2008 fest, dass die Eheleute seit dem 12. Oktober 2008 faktisch getrennt lebten, und gestattete ihnen, auch fortan getrennt zu leben. Weiter wurde angeordnet, die Ehefrau habe das eheliche Domizil per 12. November 2008 zu verlassen. Die Ehe wurde bislang nicht geschieden. B. Am 2. Juli 2009 erklärte sich die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin bereit, ihr die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern und übermittelte die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2009 mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die damalige Parteivertreterin machte vom Äusserungsrecht am 12. und 31. August 2009 Gebrauch. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ehegemeinschaft in der Schweiz habe vorliegend höchstens zwei Jahre und neun Monate gedauert. Die Ehefrau habe nämlich erst mit der Bewilligung des Familiennachzugs am 17. Januar 2006 ein Anwesenheitsrecht für die Schweiz erwirkt. Massgeblich für die Beurteilung der Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sei demnach nicht das Heiratsdatum, sondern der Zeitpunkt der Einreise nach Bewilligung des Familiennachzugs, weshalb die erforderliche Dreijahresfrist der vorgenannten Bestimmung nicht erfüllt sei. Auch wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG seien trotz einer Festanstellung und guten Deutschkenntnissen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit drei Jahren und neun Monaten in der Schweiz. An das Vorliegen eines Härtefalles würden strenge Anforderungen gestellt und die Ausreise aus der Schweiz müsse für die betroffene Person zu einer schweren persönlichen Notlage führen. Härtefälle seien nur für Ausnahmefälle gedacht. Solche zwingenden Gründe lägen hier keine vor und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 25. November 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei die Wegweisung aufzuheben und bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, damit sie ihre Arbeitsstelle nicht verliere. Einleitend verweist sie auf ihre Aufenthalte in der Schweiz im Jahre 2005 und fordert in diesem Zusammenhang die Mitberücksichtigung der Dauer des Familiennachzugsverfahrens, konkret ab dem 30. August 2005. Daneben bringt sie hauptsächlich vor, ihr Ehemann habe sie während des ehelichen Zusammenlebens immer wieder tyrannisiert und bedroht; beispielsweise habe man sie, als er alleine nach Kroatien in die Ferien gefahren sei, zu Hause eingesperrt. Seine Misshandlungen hätten sie zu einem kaputten Menschen gemacht und sie fürchte noch heute um ihr Leben. Verschiedene Personen aus ihrem familiären und beruflichen Umfeld könnten die Drohungen des Gatten sowie ihren psychischen Zustand bezeugen. Zur Behandlung dieses Traumas habe sie sich nun bei einem Psychiater gemeldet. Auch in Kroatien stünde ihr Leben in Gefahr, könnte sich ihr Mann dort doch eher freier bewegen als in der Schweiz. Hierzulande habe sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gut integriert. Sie beherrsche die deutsche Sprache und sogar Schweizer Dialekt, arbeite und verdiene ihren Lebensunterhalt selber und sie habe bislang weder Sozialhilfe bezogen noch sei sie je straffällig geworden. Den Grad der Integration gelte es bei der Ermessensausübung durch die Behörden mitzuberücksichtigen. Sie habe nun ein Leben in der Schweiz aufgebaut und fühle sich in Sicherheit. Es wäre ungerecht und unmenschlich, wenn wegen drei fehlender Monate ihr Leben zerstört würde. Das Rechtsmittel war u.a. mit einem Empfehlungsschreiben und einem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers, einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2009 zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde sowie Kopien aus dem kroatischen Reisepass mit Ein- und Ausreisestempeln ergänzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Einvernahme der Familie Y._______ (Trauzeugen), von Z._______ (Verfasserin der Rechtsschrift) sowie nicht namentlich aufgeführter Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen und des Arbeitgebers als Zeuginnen bzw. Zeugen nicht statt, räumte der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen. Mit Nachtrag vom 31. Dezember 2009 legte die Beschwerdeführerin entsprechende Stellungnahmen der Personalberatung des Migros-Genossenschafts-Bundes, der Verfasserin der Beschwerdeschrift und des Trauzeugen vor. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, von Misshandlungen oder gar Todesdrohungen sei in den im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs durch die frühere Rechtsvertreterin erfolgten Eingaben nicht die Rede gewesen, weshalb von Schutzbehauptungen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse. Angesichts der eher kurzen Anwesenheit in der Schweiz erweise sich ihre Rückkehr nach Kroatien, das sie erst als junge Erwachsene verlassen habe, nicht als unverhältnismässig. Auch seien keine Anhaltspunkte für Vollzugshindernisse erkennbar, insbesondere keine, die darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. G. Am 18. März 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein vom 16. März 2010 (Poststempel) datierendes Schreiben ein, worin sich eine Bekannte der Beschwerdeführerin zu deren Eheleben äusserte. Replikweise hält die neu mandatierte Parteivertreterin am 29. April 2010 am eingereichten Rechtsmittel fest. Die bisherigen Anträge wurden dahingehend präzisiert, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, eventualiter gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zuzustimmen; subeventualiter sei das BFM zu verpflichten, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Der Replik waren weitere Unterlagen (Kopien des Familienausweises und der Einladung zur Hochzeitsfeier vom 1. Oktober 2005, Aktenstücke aus dem Familiennachzugsverfahren im Kanton Solothurn, Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. März 2010) beigelegt. H. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. November 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren. Die jetzige Parteivertreterin teilte am 9. Dezember 2011 mit, auf eine Aktualisierung der Beschwerde zu verzichten. I. Der weitere Akteninhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen Akten der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der Trauzeugen, der Verfasserin der Beschwerdeschrift sowie nicht namentlich erwähnter Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen und des Arbeitgebers als Zeuginnen bzw. Zeugen) mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgeworfenen Fragen (insbesondere zum Eheleben, zu den Drohungen des Ehemannes und zu ihrem damaligen psychischen Zustand) nachzureichen, was geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom 25. November 2009 in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt hat, sie sei während des Rechtsmittelverfahrens vorläufig aufzunehmen, gilt es festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz der vorliegenden Beschwerde in der angefochtenen Verfügung vom 26. Ok-tober 2009 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Besondere verfahrensmässige Vorkehren waren daher keine angezeigt. Die Festanstellung beim bisherigen Arbeitgeber war während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens, entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin, denn nicht gefährdet. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 4.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da sie jedoch im Winter 2008/09 (sinngemäss) die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung.
5. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. 6. 6.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist inzwischen im Besitze der Niederlassungsbewilligung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). 6.2. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 25, Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 49 AuG N. 3; Amstutz, a.a.O., Art. 49 N 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. Amstutz, a.a.O., Art. 49 N. 29). 6.3. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
7. Zu prüfen ist, ob der Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht. Die Vorinstanz verneinte dies unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und - wenn nicht explizit, so doch sinngemäss - auch unter demjenigen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht vorweg geltend, die eheliche Gemeinschaft sei erst nach der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG endgültig gescheitert. Da die häusliche Gemeinschaft von der Eheschliessung am 15. Juli 2005 in Olten bis zur gerichtlich festgestellten Trennung per 12. Oktober 2008 gedauert habe, sei das zeitliche Erfordernis der genannten Bestimmung erfüllt. Auch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn ging in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2005 und der anschliessenden Überweisung an das BFM vom 13. Juli 2005 von einer anrechenbaren Ehedauer von mehr als drei Jahren aus (zur strikten Massgabe dieser Dreijahresfrist siehe BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.). Das BFM rechnete derweil erst ab dem 17. Januar 2006, dem Datum, an welchem der Kanton Solothurn den Familiennachzug bewilligt hat. Demnach hätte die Ehegemeinschaft in der Schweiz höchsten zwei Jahre und neun Monate gedauert. Unbestritten ist, dass nicht nur die Ansprüche aus Art. 43 AuG, sondern auch derjenige aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG voraussetzen, dass der ausländische Ehepartner sich hierzulande aufhält. Die Ehegemeinschaft muss mithin in der Schweiz gelebt werden (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f. oder BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Zu klären bleibt, ob hierfür ein ununterbrochener Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist. 7.2. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hin, dass sie in der Zeit nach der Heirat bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wohl zwischen der Schweiz und Kroatien hin- und hergereist, die meiste Zeit aber hier gewesen sei. Selbst wenn man diesbezüglich nur von der netto in der Schweiz verbrachten Zeit ausgehe, habe das Ehepaar jedenfalls länger als drei Jahre hierzulande in ehelicher Gemeinschaft zusammengewohnt. Das Bundesgericht hat in Präzisierung der oben dargelegten Praxis jüngst festgehalten, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verlange keinen ununterbrochenen Aufenthalt, vielmehr dürften die Aufenthalte in der Schweiz zusammengerechnet werden, wenn einer oder beide Ehegatten vorübergehend im Ausland weilten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.2 mit Hinweis). Von daher steht einer Mitberücksichtigung jener Phasen, welche die Beschwerdeführerin zwischen dem 15. Juli 2005 und dem 17. Januar 2006 hierzulande bei ihrem Ehegatten verbracht hat, nichts entgegen (im Einzelnen siehe E. 7.4 und 7.5 hiernach). 7.3. Die Vorinstanz hält dagegen, es zähle nur der bewilligte Aufenthalt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen müsste zumindest die Dauer der Familiennachzugsverfahrens (30. August 2005 bis 17. Januar 2006) zu den zwei Jahren und neun Monaten addiert werden. Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung reicht das mindestens dreijährige Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz an sich aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1 und BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120). Das zeitliche Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann mit anderen Worten nicht so verstanden werden, dass (zusätzlich) ein Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung erforderlich wäre. Ein legaler bzw. rechtmässiger Aufenthalt muss stattdessen genügen. Mit dieser Auslegung in Einklang stehen auch die aktuellen Weisungen des BFM (Fassung vom 30. September 2011; Ziff. 6.1.7 und Ziff. 6.14.1). Besagte Dreijahresfrist ist denn im Zusammenhang mit der zweiten Anspruchsvoraussetzung dieser Bestimmung zu betrachten. Mit Blick auf eine erfolgreiche Integration in der Schweiz geht es in erster Linie darum, dass sich die ausländische Person während einer gewissen Mindestdauer hier aufgehalten hat. Eine Ehegemeinschaft kann nun aber - jedenfalls vorübergehend - auch im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts tatsächlich in der Schweiz gelebt werden. Einem solchen Umstand gilt es im dargelegten Kontext Rechnung zu tragen. Ähnliche Situationen können eintreten, wenn die Eheleute eine Zeitlang landesabwesend waren und danach in die Schweiz zurückkehren. Folgerichtig sind nicht nur unterbrochene Aufenthalte sondern auch solche ohne Aufenthaltsbewilligung zu akzeptieren. Da wie erwähnt nur Anwesenheiten hierzulande zählen, lassen sich Angaben über gelebte eheliche Gemeinschaften von den kantonalen Bewilligungsbehörden weiterhin problemlos verifizieren, wodurch rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweisen gegebenenfalls entgegengewirkt werden könnte (vgl. hierzu BGE 136 II 113 E. 3.3.4 S. 119). Zu ergänzen wäre, dass selbst bei Bewilligungsentscheiden betr. Familiennachzug oftmals auf das Einreisedatum abgestellt wird. Auch auf der vorliegenden Bewilligungskopie zur erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung figuriert denn als Einreisedatum der 15. Juli 2005. Im beschriebenen Rahmen spricht somit nichts dagegen, die Zeitspanne ab der Eheschliessung, vorbehältlich Art. 51 Abs. 2 AuG, miteinzubeziehen. 7.4. Von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis zur Trennung verstrichen wie erwähnt rund zwei Jahre und neun Monate, zwischen Eheschliessung und der gerichtlichen Auflösung der Haushaltsgemeinschaft liegen etwa drei Jahre und drei Monate. Die Beschwerdeführerin argumentiert, nach der Heirat bis zur Bewilligung des Familiennachzugs immer wieder für einige Wochen zu ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen zu sein. Gewisse Anhaltspunkte dafür, wann und wie lange die Betroffene innerhalb des fraglichen Zeitraumes effektiv hierzulande verbracht hat, liefern die Ein- und Ausreisestempel im kroatischen Reisepass sowie ihre Erläuterungen gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde und den Bundesbehörden. Den eingereichten Passkopien lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 6. August 2005, vom 15. bis 16. Oktober 2005 und vom 23. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 landesabwesend war. Die Gründe für die jeweiligen Reisen in die Heimat werden in der Replik vom 29. April 2010 plausibel erklärt. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass die Eheleute am 1. Oktober 2005 in Niedergösgen eine Hochzeitsfeier (mit Gottesdienst in der Schlosskirche) organisiert haben. All dies deutet auf eine Einhaltung der von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geforderten Mindestdauer hin. 7.5. Mit Blick auf die Rechtmässigkeit der Anwesenheit gilt es sich auf der anderen Seite zu vergegenwärtigen, dass kroatische Staatsangehörige damals visumsfrei einreisen durften, weshalb sich nicht sämtliche Ein- und Ausreisen verifizieren lassen. Die kantonale Migrationsbehörde wiederum hatte spätestens am 2. September 2005 Kenntnis vom Familiennachzugsgesuch und - aufgrund der danach vorgelegten Unterlagen - auch vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin des Öfteren in der Schweiz weilte. Es wurde in dieser Hinsicht mithin nichts verheimlicht. Mit Schreiben vom 4. November 2005 hat die vorgenannte Behörde in der Folge festgestellt, die Ehefrau halte sich offenbar bereits in der Schweiz auf, von ihr die Zusendung des Originalreisepasses verlangt und den Aufenthalt während des Verfahrens so faktisch gestattet (vgl. Art. 17 Abs. 2 AuG). Am 17. Januar 2006 wurde der Familiennachzug schliesslich bewilligt. Weitere Aufschlüsse, insbesondere zu den Gründen, warum der Ehemann mit dem Stellen des Familiennachzugsgesuches erst einige Wochen zuwartete und es unvollständig einreichte, vermittelt die undatierte Stellungnahme des Trauzeugen, welche mit Nachtrag vom 31. Dezember 2009 bei der urteilenden Instanz einging. Aufgrund dessen erschiene es nicht legitim, wenn dies der Beschwerdeführerin angelastet würde. Alles in allem kann jedoch davon ausgegangen werden, dass keine ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind und der gemeinsame Haushalt in der Schweiz folglich während mehr als drei Jahren bestand und legal war. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft eine der beiden Anspruchsvoraussetzungen in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
8. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Kontext beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie sowohl sprachlich wie wirtschaftlich integriert sei und sich seit ihrer Einreise in die Schweiz wohl verhalten habe. 8.1. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 und 2C_427/2001 vom 26. Oktober 2011 E. 5.2, je mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration). 8.2. Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 oder 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Deshalb kann der Erfolg der Integration nicht mit dem Argument negiert werden, der Integrationsgrad gehe nicht über das hinaus, was aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise erwartet werden dürfe. Die Erreichung eines Integrationsgrades, der in Beachtung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles erwartet werden darf, impliziert im Gegenteil das Vorliegen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). Wie an anderer Stelle angetönt, ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht derweil von einem Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG aus, dem ein strengerer Beurteilungsmassstab zu Grunde liegt (siehe auch den vorangehenden Abschnitt). 8.3. Die bald 26-jährige Beschwerdeführerin geniesst einen unbescholtenen Leumund und ist während ihres mehr als sechs- bzw. bald siebenjährigen Aufenthaltes in der Schweiz - abgesehen von einem Strassenverkehrsdelikt (Fahren in fahrunfähigem [übermüdetem] Zustand, siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2011) - nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Der Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung kann ihr allein deswegen jedenfalls nicht abgesprochen werden. Was die sprachliche Integration anbelangt, so verfügt sie gemäss den Akten über bemerkenswert gute Deutschkenntnisse. Diese hat sie sich ihren eigenen Angaben zufolge unter anderem dank früherer Besuche bei einem Onkel in Deutschland angeeignet. Später, als die Schwiegermutter hier in einen Deutschkurs gegangen sei, habe sie mit ihr zusammen die Hausaufgaben gemacht. Die Beschwerdeführerin kann zudem Schweizer Dialekt sprechen. Ihre sprachliche Kompetenz steht daher ausser Zweifel, und wird ihr von dritter Seite - unabhängig voneinander - mehrfach bestätigt. 8.4. Auch die berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin arbeitete ab anfangs 2008 temporär in einer Schokoladefabrik. Wegen ihrer hervorragenden Leistungen erhielt sie auf den 1. August 2008 eine Festanstellung (vgl. Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 23. Oktober 2009). Seither steht sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Produktionsmitarbeiterin. In dieser Funktion wird sie von den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschätzt. Aus dem Zwischenzeugnis vom 2. März 2009 geht hervor, dass sie sich innert kurzer Zeit erfolgreich in den betrieblichen Alltag integriert hat. Dank regelmässigem Erwerbseinkommen war die Beschwerdeführerin, welche schon zuvor nie Sozialhilfe in Anspruch genommen hatte, bislang denn immer in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. In Berücksichtigung der Dauer des Anstellungsverhältnisses darf sie zwischenzeitlich als beruflich gut integriert gelten. Wie schon erwähnt, hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung festgehalten, dass Integration im Sinne der Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraussetze. Es genüge, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkomme, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebe und sich nicht verschulde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2), was für die Beschwerdeführerin durchwegs zutrifft. Soziale Kontakte pflegt sie vor allem über ihr berufliches Umfeld und sie hat sich daneben - trotz nicht einfacher Ausgangslage (problembehaftetes eheliches Zusammenleben) - mit wenig Unterstützung von aussen einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, was die eingereichten Unterlagen bestätigen (siehe etwa den undatierten Bericht der Personalberatung des Migros-Genossenschafts-Bundes als Beilage zum Nachtrag vom 31. Dezember 2009). Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, offen gelassen werden. 8.5. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der erfolgreichen Integration von Ausländerinnen und Ausländer gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als nicht rechtmässig.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erst im späteren Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens verbeiständen liess, gilt es hierbei Rechnung zu tragen. Dispositiv Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Solothurn wird die Zustimmung erteilt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. Januar 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn mit den Akten [...] (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: