Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 17. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-739/2023
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Dänemark), Beschwerdeführer,
gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 17. Januar 2023.
C-739/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2021 Einsprache erhoben und eine Neube- rechnung seiner Altersrente verlangt hat, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers mit Einsprache- entscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2023 auf ihren Entscheid vom 17. Januar 2023 zurückgekommen ist und die Altersrente neu berech- net hat (BVGer-act. 12), dass der Instruktionsrichter in der Folge das Zirkulationsverfahren gemäss Art. 41 Abs. 1 VGG unterbrochen (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Geschäftsregle- ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) und die Wiedererwägungsverfügung geprüft hat, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juli 2023 den Beschwer- deführer um Mitteilung ersucht hat, ob die Vorinstanz mit der neuen Verfü- gung den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich entspro- chen habe, wobei ohne entsprechende Mitteilung davon ausgegangen werde, dass dies der Fall sei und das Beschwerdeverfahren als gegen- standslos abgeschrieben werde (BVGer-act. 13), dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht hat ver- nehmen lassen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Altersrente vor Bundesver- waltungsgericht anfechtbar sind,
C-739/2023 Seite 3 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHG), dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-739/2023 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-739/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: