Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener serbischer Staatsangehöriger, gelangte im Oktober 2000 illegal in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Anlässlich seiner ersten Anhörung in der Empfangsstelle Basel machte er geltend, er gehöre zur Minderheit der Roma und sei von ethnischen Serben unterdrückt und zu Geldzahlungen genötigt worden. Mit Behörden habe er demgegenüber keine Probleme gehabt. Einen Reisepass habe er nie besessen. Zwar habe er Jahre zuvor einmal einen beantragt, aus ihm unbekannten Gründen aber nicht erhalten. B. Im Dezember 2000 gelangten auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und die zwei gemeinsamen Kinder als Asylbewerber in die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2001 Rechtsmittel bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Dabei machte er nunmehr geltend, er sei in seiner Heimat unter falschen Anschuldigungen in ein Strafverfahren wegen Betrugsangelegenheiten verwickelt und deswegen während vier Monaten in Untersuchungshaft gewesen. Die wahren Täter - ethnische Serben - hätten ihn massiv unter Druck gesetzt, damit er ein Geständnis ablege. Zudem hätten sie die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden bestochen, damit er verurteilt werde. Nach Bezahlung einer Kaution sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. D. Am 7. Mai 2002 lehnte das BFF auch die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Kinder ab. Mit gleicher Verfügung ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Betroffenen aus der Schweiz an, wobei der Vollzug der Wegweisung als rechtmässig erachtet wurde. Auch gegen diese Verfügung wurde Beschwerde bei der ARK erhoben. E. Mit Urteil des inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 wurden die beiden Beschwerden in Bezug auf die Asylgewährung abgewiesen, in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung jedoch gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete einen solchen für die ganze Familie als nicht zumutbar; dies aufgrund der Situation der Kinder und wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten der Mutter bzw. Ehefrau. F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie an. G. Am 2. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft einen Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit hielt er dazu fest, er erhalte von der Serbischen Vertretung in der Schweiz keinen nationalen Reisepass. Zum Beweis reichte er eine Bestätigung der Serbischen Botschaft in Bern ein, datiert vom 24. August 2010. Darin wird bestätigt, dass dieser keinen serbischen Reisepass besitze. H. Mit Verfügung vom 13. September 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos betrachtet werden, womit es an einer zwingenden Voraussetzung für die Ausstellung eines Identitätsausweises (mit Bewilligung zur Wiedereinreise) fehle. Aufgrund seines Status als rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber mit vorläufiger Aufnahme sei es ihm grundsätzlich zumutbar und möglich, bei der heimatlichen Vertretung einen Reisepass zu beantragen. Zwar habe er Kontakt mit der für ihn zuständigen Serbischen Vertretung in der Schweiz aufgenommen, sich aber, soweit ersichtlich, nicht um den Erhalt eines Reisepasses bemüht, sondern lediglich eine Bestätigung dafür angefordert, dass er nicht im Besitze eines serbischen Reisepasses sei. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2010 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ein Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise auszustellen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint. Ihm könne nicht zugemutet werden, zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses bei den serbischen Behörden vorzusprechen, da er sonst im Zusammenhang mit dem in seinem Heimatland gegen ihn geführten Strafverfahren verhaftet würde. J. Die Vorinstanz verzichtete in einer Vernehmlassung vom 12. November 2010 auf weitere Ausführungen, hielt an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit einer Eingabe vom 11. April 2011 liess der Beschwerdeführer die Kopie einer Erklärung des Obergerichts in Pancevo (Republik Serbien), datiert vom 31. März 2011, zu den Akten reichen. Gemäss mitgereichter Übersetzung wird darin unter anderem bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen Betrugs angeklagt und ein ihm am 18. August 1994 ausgestellter und bis 18. August 1999 gültiger Reisepass gestützt auf einen Entscheid des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichts Pancevo vom 19. Juli 1999 beschlagnahmt worden sei. Dem Dokument kann im Weiteren entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine "Haftbebehlsausstellung" vom 2. März 2001 zur "Inhaftierung bestimmt" sei. L. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Mai 2011 schliesslich liess der Beschwerdeführer eine Erklärung der Serbischen Botschaft in Bern, datiert vom 23. Mai 2011, zu den Akten reichen. Darin wird bestätigt, dass ein von ihm deponierter Antrag auf Ausstellung eines nationalen Reisepasses nicht entgegen genommen werden könne, weil er "keine entsprechende Aufenthaltsbewilligung (B-Visum) für die Schweiz" besitze.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE2011/1 E. 2).
E. 3.1 Am 1. März 2010 wurde die Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. AS 2004 45779). Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen bei schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV wird diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise ausgestellt. Zwingend ist für vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige jedoch der Nachweis der Schriftenlosigkeit, wenn zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt werden soll.
E. 3.2 Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
E. 3.3 Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Schriftenlosigkeit zu Recht verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob von einer gesuchstellenden Person verlangt werden kann, dass sie sich vorgängig bei den heimatlichen Behörden um Ausstellung eines nationalen Reisepasses bemüht hat, ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 4.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren - zu seinen Ausweispapieren befragt - offensichtlich wahrheitswidrig ausgesagt hatte. Er hatte dort bestritten, je einen nationalen Reisepass besessen zu haben. Aus den im Beschwerdeverfahren edierten Unterlagen zu schliessen, hatte er aber einen solchen Reiseausweis und dieser wurde in Serbien im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren kurz vor Ablauf seiner Gültigkeit eingezogen.
E. 4.2 An der im Beschwerdeverfahren anfänglich geltend gemachten Unzumutbarkeit, sich bei den serbischen Behörden um einen neuen Reisepass zu bemühen, hält der Beschwerdeführer inzwischen zu Recht nicht mehr fest. Das in diesem Zusammenhang behauptete Risiko einer Verhaftung in den Räumlichkeiten der serbischen Botschaft in der Schweiz ist realitätsfremd und ein solcher Kontakt muss - aus der Bestätigung der serbischen Botschaft vom 24. August 2010 zu schliessen - bereits während des Gesuchsverfahrens stattgefunden haben. Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf Umstände hätte berufen können, die er zum Gegenstand seines inzwischen definitiv abgelehnten Asylgesuches gemacht hatte. In diesem Zusammenhang kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7229/2008 / D-7039/2006 vom 26. Mai 2009 verwiesen werden. Darin wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen, soweit er das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren als asylrelevante Verfolgungsmassnahme darzustellen versuchte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, das zum Beweis vorgelegte Gerichtsdokument lasse keine Indizien dafür erkennen, dass das Strafverfahren nicht nach rechtsstaatlich fairen Grundsätzen geführt worden wäre (E. 7.3). Dass die Schweiz nicht gehalten sein kann, dem Bürger eines Drittstaates durch Ausstellung von Ersatz-Reisepapieren zu ermöglichen, sich einer (legitimen) Strafverfolgung zu entziehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Erläuterungen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber darauf, es sei ihm nicht möglich, einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen. Mit den in diesem Zusammenhang im Gesuchs-, bzw. im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen der Serbischen Botschaft in Bern vom 24. August 2010 und 23. Mai 2011 will er offenbar belegen, dass er sich bei der zuständigen Behörde in der Schweiz wiederholt erfolglos um Ausstellung eines nationalen Reisepasses bemüht hat. Anlass und Ziel der Kontaktnahmen, die zu den erwähnten Bestätigungen der serbischen Vertretung führten, sind allerdings nicht transparent. Mit ersterem Attest wurde einzig bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen serbischen Pass besitze. Mit dem im Beschwerdeverfahren edierten Attest wird zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Passausstellung durch die serbische Vertretung in der Schweiz nicht erfülle. Weshalb sein Status in der Schweiz einer Annahme des Antrages entgegen stehen soll, wird aber nicht ausgeführt und ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Schliesslich kann der Bestätigung auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf keine andere Weise zu einem heimatlichen Reisepass kommen kann. Die Bestätigung hat in der abgegebenen Form nicht mehr als den Charakter einer Gefälligkeit, was mit dem Hinweis, wonach sie auf Antrag des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, noch unterstrichen wird.
E. 5 Alles in allem kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich bisher ernsthaft um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses bemüht und es sei für ihn unmöglich, einen solchen Ausweis erhältlich zu machen. Entsprechend kann er nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV betrachtet werden, womit es an einer zwingenden Voraussetzung zur Ausstellung eines schweizerischen Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise fehlt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft ad BL [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7393/2010 Urteil vom 6. Februar 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener serbischer Staatsangehöriger, gelangte im Oktober 2000 illegal in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Anlässlich seiner ersten Anhörung in der Empfangsstelle Basel machte er geltend, er gehöre zur Minderheit der Roma und sei von ethnischen Serben unterdrückt und zu Geldzahlungen genötigt worden. Mit Behörden habe er demgegenüber keine Probleme gehabt. Einen Reisepass habe er nie besessen. Zwar habe er Jahre zuvor einmal einen beantragt, aus ihm unbekannten Gründen aber nicht erhalten. B. Im Dezember 2000 gelangten auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und die zwei gemeinsamen Kinder als Asylbewerber in die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2001 Rechtsmittel bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Dabei machte er nunmehr geltend, er sei in seiner Heimat unter falschen Anschuldigungen in ein Strafverfahren wegen Betrugsangelegenheiten verwickelt und deswegen während vier Monaten in Untersuchungshaft gewesen. Die wahren Täter - ethnische Serben - hätten ihn massiv unter Druck gesetzt, damit er ein Geständnis ablege. Zudem hätten sie die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden bestochen, damit er verurteilt werde. Nach Bezahlung einer Kaution sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. D. Am 7. Mai 2002 lehnte das BFF auch die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Kinder ab. Mit gleicher Verfügung ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Betroffenen aus der Schweiz an, wobei der Vollzug der Wegweisung als rechtmässig erachtet wurde. Auch gegen diese Verfügung wurde Beschwerde bei der ARK erhoben. E. Mit Urteil des inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 wurden die beiden Beschwerden in Bezug auf die Asylgewährung abgewiesen, in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung jedoch gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete einen solchen für die ganze Familie als nicht zumutbar; dies aufgrund der Situation der Kinder und wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten der Mutter bzw. Ehefrau. F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie an. G. Am 2. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft einen Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit hielt er dazu fest, er erhalte von der Serbischen Vertretung in der Schweiz keinen nationalen Reisepass. Zum Beweis reichte er eine Bestätigung der Serbischen Botschaft in Bern ein, datiert vom 24. August 2010. Darin wird bestätigt, dass dieser keinen serbischen Reisepass besitze. H. Mit Verfügung vom 13. September 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos betrachtet werden, womit es an einer zwingenden Voraussetzung für die Ausstellung eines Identitätsausweises (mit Bewilligung zur Wiedereinreise) fehle. Aufgrund seines Status als rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber mit vorläufiger Aufnahme sei es ihm grundsätzlich zumutbar und möglich, bei der heimatlichen Vertretung einen Reisepass zu beantragen. Zwar habe er Kontakt mit der für ihn zuständigen Serbischen Vertretung in der Schweiz aufgenommen, sich aber, soweit ersichtlich, nicht um den Erhalt eines Reisepasses bemüht, sondern lediglich eine Bestätigung dafür angefordert, dass er nicht im Besitze eines serbischen Reisepasses sei. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2010 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ein Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise auszustellen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint. Ihm könne nicht zugemutet werden, zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses bei den serbischen Behörden vorzusprechen, da er sonst im Zusammenhang mit dem in seinem Heimatland gegen ihn geführten Strafverfahren verhaftet würde. J. Die Vorinstanz verzichtete in einer Vernehmlassung vom 12. November 2010 auf weitere Ausführungen, hielt an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit einer Eingabe vom 11. April 2011 liess der Beschwerdeführer die Kopie einer Erklärung des Obergerichts in Pancevo (Republik Serbien), datiert vom 31. März 2011, zu den Akten reichen. Gemäss mitgereichter Übersetzung wird darin unter anderem bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen Betrugs angeklagt und ein ihm am 18. August 1994 ausgestellter und bis 18. August 1999 gültiger Reisepass gestützt auf einen Entscheid des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichts Pancevo vom 19. Juli 1999 beschlagnahmt worden sei. Dem Dokument kann im Weiteren entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine "Haftbebehlsausstellung" vom 2. März 2001 zur "Inhaftierung bestimmt" sei. L. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Mai 2011 schliesslich liess der Beschwerdeführer eine Erklärung der Serbischen Botschaft in Bern, datiert vom 23. Mai 2011, zu den Akten reichen. Darin wird bestätigt, dass ein von ihm deponierter Antrag auf Ausstellung eines nationalen Reisepasses nicht entgegen genommen werden könne, weil er "keine entsprechende Aufenthaltsbewilligung (B-Visum) für die Schweiz" besitze. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE2011/1 E. 2). 3. 3.1. Am 1. März 2010 wurde die Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. AS 2004 45779). Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen bei schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV wird diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise ausgestellt. Zwingend ist für vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige jedoch der Nachweis der Schriftenlosigkeit, wenn zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt werden soll. 3.2. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV). 3.3. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Schriftenlosigkeit zu Recht verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob von einer gesuchstellenden Person verlangt werden kann, dass sie sich vorgängig bei den heimatlichen Behörden um Ausstellung eines nationalen Reisepasses bemüht hat, ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren - zu seinen Ausweispapieren befragt - offensichtlich wahrheitswidrig ausgesagt hatte. Er hatte dort bestritten, je einen nationalen Reisepass besessen zu haben. Aus den im Beschwerdeverfahren edierten Unterlagen zu schliessen, hatte er aber einen solchen Reiseausweis und dieser wurde in Serbien im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren kurz vor Ablauf seiner Gültigkeit eingezogen. 4.2. An der im Beschwerdeverfahren anfänglich geltend gemachten Unzumutbarkeit, sich bei den serbischen Behörden um einen neuen Reisepass zu bemühen, hält der Beschwerdeführer inzwischen zu Recht nicht mehr fest. Das in diesem Zusammenhang behauptete Risiko einer Verhaftung in den Räumlichkeiten der serbischen Botschaft in der Schweiz ist realitätsfremd und ein solcher Kontakt muss - aus der Bestätigung der serbischen Botschaft vom 24. August 2010 zu schliessen - bereits während des Gesuchsverfahrens stattgefunden haben. Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf Umstände hätte berufen können, die er zum Gegenstand seines inzwischen definitiv abgelehnten Asylgesuches gemacht hatte. In diesem Zusammenhang kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7229/2008 / D-7039/2006 vom 26. Mai 2009 verwiesen werden. Darin wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen, soweit er das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren als asylrelevante Verfolgungsmassnahme darzustellen versuchte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, das zum Beweis vorgelegte Gerichtsdokument lasse keine Indizien dafür erkennen, dass das Strafverfahren nicht nach rechtsstaatlich fairen Grundsätzen geführt worden wäre (E. 7.3). Dass die Schweiz nicht gehalten sein kann, dem Bürger eines Drittstaates durch Ausstellung von Ersatz-Reisepapieren zu ermöglichen, sich einer (legitimen) Strafverfolgung zu entziehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Erläuterungen. 4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber darauf, es sei ihm nicht möglich, einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen. Mit den in diesem Zusammenhang im Gesuchs-, bzw. im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen der Serbischen Botschaft in Bern vom 24. August 2010 und 23. Mai 2011 will er offenbar belegen, dass er sich bei der zuständigen Behörde in der Schweiz wiederholt erfolglos um Ausstellung eines nationalen Reisepasses bemüht hat. Anlass und Ziel der Kontaktnahmen, die zu den erwähnten Bestätigungen der serbischen Vertretung führten, sind allerdings nicht transparent. Mit ersterem Attest wurde einzig bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen serbischen Pass besitze. Mit dem im Beschwerdeverfahren edierten Attest wird zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Passausstellung durch die serbische Vertretung in der Schweiz nicht erfülle. Weshalb sein Status in der Schweiz einer Annahme des Antrages entgegen stehen soll, wird aber nicht ausgeführt und ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Schliesslich kann der Bestätigung auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf keine andere Weise zu einem heimatlichen Reisepass kommen kann. Die Bestätigung hat in der abgegebenen Form nicht mehr als den Charakter einer Gefälligkeit, was mit dem Hinweis, wonach sie auf Antrag des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, noch unterstrichen wird.
5. Alles in allem kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich bisher ernsthaft um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses bemüht und es sei für ihn unmöglich, einen solchen Ausweis erhältlich zu machen. Entsprechend kann er nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV betrachtet werden, womit es an einer zwingenden Voraussetzung zur Ausstellung eines schweizerischen Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise fehlt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft ad BL [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: