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C-7387/2016

C-7387/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-21 · Deutsch CH

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde im Jahr 1939 geboren und ist ungarischer Staatsangehöriger. Ab dem 1. Januar 2004 bezieht er eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV (act. 15). Mit Verfügung vom 17. November 2015 auferlegte die Stadt B._______ dem Versicherten eine Rückerstattungsverpflichtung für unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen der AHV/IV für die Periode vom 1. November 2010 bis zum 30. November 2015 in der Höhe von Fr. 40'153.-. Als Grund gab sie an, der Beschwerdeführer habe ihr bisher nicht bekannte Vermögenswerte gemeldet (act. 20 S. 4 f.). So hatte der Beschwerdeführer die Stadt B._______ am 9. November 2015 nachträglich (im Sinne einer Selbstanzeige) darüber informiert, dass er im Jahr 2003 aus dem bezogenen Freizügigkeitskapital von Fr. 37'700.- in Ungarn eine Eigentumswohnung im Wert von HUF (ungarischer Forint) 6'200'000.- (dies entspricht umgerechnet etwa Fr. 30'000.-) gekauft und für ungefähr HUF 600'000.- renoviert habe (act. 46 S. 14). Mangels Einsprache trat diese Verfügung in Rechtskraft. B. Mit Erlassgesuch vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Versicherte um vollumfänglichen Erlass der ihm mit Verfügung vom 17. November 2015 auferlegten Rückerstattungsverpflichtung. Er machte sinngemäss geltend, er habe die Zusatzleistungen der AHV/IV gutgläubig bezogen. Ausserdem erwirtschafte er keinen Liegenschaftsertrag aus der Eigentumswohnung in Ungarn. Aufgrund der schwierigen persönlichen und finanziellen Situation sei ihm die Forderung zu erlassen (vgl. act. 20 S. 7). Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 zog die Stadt B._______ in Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer beim unrechtmässigen Bezug von Zusatzleistungen der AHVIV nicht in gutem Glauben befunden habe, da er gewusst habe, dass er seine Eigentumswohnung bei der Anmeldung für die Zusatzleistungen hätte erwähnen müssen. Die Prüfung der alternativen Voraussetzungen der grossen Härte erübrige sich unter diesen Umständen. Entsprechend wies die Stadt B._______ das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2015 ab (act. 20 S. 7-9). C. Am 4. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer per Ende April 2016 aufgrund seines Wegzugs in sein Heimatland bei der Stadt B._______ ab (act. 8 und 10). Mit Schreiben vom 14. April 2016 informierte die SVA B._______ die Stadt B._______ über den Wegzug des Versicherten und teilte mit, die Rentenzahlungen würden ab dem 1. Juni 2016 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) übernommen (act. 20 S. 1). D. Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte die Stadt B._______ der SAK mit, der Versicherte habe an die offene Rückerstattungsforderung bisher lediglich Fr. 3'186.- bezahlt. Offen sei der Restbetrag von Fr. 36'967.-. Sie beantragte, zur Deckung der Rückerstattungsforderung von der vom Versicherten bezogenen AHV-Rente einen Betrag von monatlich Fr. 750.- zwecks Verrechnung abzuziehen (act. 20 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2016 setzte die SAK die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 auf Fr. 1'218.- fest (act. 24). Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Mai 2016 mit, sie werde ohne gegenteilige Mitteilung innert 30 Tagen einen Abzug von monatlichen Fr. 750.- von der erwähnten AHV-Rente zur Tilgung der Rückerstattungsforderung vornehmen (act. 21). E. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2016 Einsprache und machte geltend, er könne aufgrund seiner finanziellen Situation (er müsse eine Wohnung in Ungarn renovieren und komplett einrichten, um dort zu leben) keine Kürzung seiner Rente akzeptieren (act. 25). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 schlug die SAK dem Versicherten vor, einen monatlichen Einbehalt von Fr. 550.- mit der AHV-Rente zu verrechnen, bis zur Tilgung der Rückerstattungsforderung von Fr. 36'967.- (act. 27). Mit Schreiben vom 30. Juli 2016 antwortete der Versicherte, er sei mit keinerlei Abzügen oder Kürzungen seiner Rente einverstanden (act. 31). Am 11. August 2016 verfügte die SAK die Verrechnung der ausstehenden Rückerstattungsforderung zu Gunsten der Ausgleichskasse mit der fälligen AHV-Altersrente von Fr. 1'218.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 750.-. Bis zur vollständigen Tilgung der Rückerstattungsforderung erhalte der Versicherte somit einen Rentenbetrag von monatlich Fr. 468.- ausbezahlt (act. 32). F. Mit Einsprache vom 8. September 2016 machte der Versicherte geltend, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich von 2003 bis 2016 nicht wesentlich verändert. Er habe alle Änderungen immer sofort gemeldet. Die Wohnung in Ungarn habe er für Fr. 37'000.- im Oktober 2003 gekauft. Als 77-jähriger Mann mit schlechtem Gesundheitszustand benötige er teure Arztbehandlungen. Sein neues Zuhause müsse er komplett renovieren und für ein dauerhaftes Leben einrichten. Der vorgesehen Abzug von Fr. 750.- bedrohe seine Existenz (act. 34). Mit Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2016 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, der ungarische Staat habe im Jahr 2015 einen Mindestlohn von HUF 105 (recte: 105'000.-) festgelegt. Der monatliche Durchschnittslohn betrage in Ungarn ca. HUF 260'000.-. Das Existenzminimum habe gemäss der Datenbank des Staates Ungarn im Jahr 2014 für eine Person im Rentenalter HUF 78'616.- betragen. Der Versicherte erhalte aktuell monatlich die (ungekürzte) Altersrente von Fr. 1'217.- (recte: Fr. 1'218.-). Hinzu kämen die Pensionskassenrente von Fr. 407.20 sowie eine ungarische Rente im Umfang von HUF 23'750.-. Damit verfüge der Versicherte umgerechnet über Einnahmen von insgesamt ca. HUF 483'000.-. Selbst unter Berücksichtigung des Abzugs von umgerechnet ca. HUF 213'000.- übersteige das Einkommen des Versicherten daher das Durchschnittseinkommen eines Erwerbstätigen in Ungarn. Die Verrechnung von monatlich Fr. 750.- aus der AHV-Altersrente sei daher zu Recht erfolgt (act. 41). G. Die Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2016 zog der Versicherte mit Beschwerde vom 25. November 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, auf einen verrechnungsweisen Abzug von seiner Altersrente sei zu verzichten. Er führte zur Begründung seines Antrags aus, der seit 2015 anhängige Prozess belaste ihn sehr. So hätten sich seine Sehstörung und der Gehörsverlust verschlechtert. Die Herzkrankheit bedinge eine ständige ärztliche Behandlung. Er könne sich immer schlechter selber versorgen. Insbesondere habe er die Kosten für die "Zugänglichkeit der Wohnung" (insbesondere nannte er den Schutz vor potentiellen Gefahren für die selbständige Lebensführung) selber zu tragen (BVGer-act. 1). H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Die zuständigen Behörden könnten und müssten Rückerstattungsforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHV-Renten verrechnen, soweit der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtige. Vorliegend sei die Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2015 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer bestreite weder die Fälligkeit noch die Höhe seiner Rückerstattungsschuld. In Ungarn betrage der - von der Regierung jährlich festgelegte - gesetzliche (monatliche) Mindestlohn HUF 105'000.-. Mit dem vorgesehenen Abzug von der Altersrente werde das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt (BVGer-act. 3). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016, mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 11. August 2016 respektive die darin verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung von Fr. 36'967.- mit Abzügen von monatlich 750.- von der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt hat. Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfügung vom 17. November 2015 der Stadt B._______ ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und wird (zu Recht) vorliegend nicht in Frage gestellt. Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit ausschliesslich die Zulässigkeit der monatlichen Abzüge von der Altersrente des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz zur Tilgung der Rückerstattungsforderung der Stadt B._______ verfügt hat.

E. 3 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und lebt in Ungarn. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, gelten für Ungarn seit dem 1. April 2006 (AS 2006 995). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daran haben der revidierte Anhang II zum FZA bzw. die ab 1. April 2012 anwendbaren VO 883/2004 und 987/2009 nichts geändert. Demnach ist vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

E. 4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin-reichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6).

E. 5 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückerstattungsforderung der Stadt B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht mit dessen laufender AHV-Altersrente verrechnet hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (Bst. c) verrechnet werden (vgl. FELIX FREY, Abwicklung der Zahlungen in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, Rz. 9.28; Rz. 10901 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung [RWL]). Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a m.w.H.), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungs-recht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 185 E. 2). Nach dem Gesagten war die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG grundsätzlich befugt, die rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung aus unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen der AHV/IV der Stadt B._______ mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers zu verrechnen. Zu prüfen bleibt, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers durch den Verrechnungsabzug von Fr. 750.- tangiert ist.

E. 5.2 Aufgrund der Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer eigenen Eigentumswohnung in Südostungarn in einer Kleinstadt lebt, in der die Lebenshaltungskosten nicht besonders hoch sind (vgl. act. 46 S. 32). Diese Eigentumswohnung hat der Beschwerdeführer im Jahr 2003 für HUF 6'200'000.- (act. 46 S. 30), das heisst für umgerechnet etwa Fr. 21'300.- (act. 46 S. 24), erworben und nach eigenen Angaben ebenfalls im Jahr 2003 bereits für etwa HUF 600'000.- renoviert ("bewohnbar gemacht", namentlich habe er die Böden, Küche und das Bad in Stand gestellt; act. 46 S. 14). Daneben verfügt der Beschwerdeführer über Ersparnisse bei der C._______ (mit Saldo per 17. Juli 2015 von Fr. 24'090.-; act. 46 S. 19).

E. 5.3 Als monatliche Einkünfte erhält der Beschwerdeführer gemäss den Akten unbestrittenermassen eine (ungekürzte) Altersrente von Fr. 1'218.- (act. 24), eine Pensionskassenrente von Fr. 407.20 (vgl. entsprechende Gutschrift in act. 46 S. 21 sowie die Steuererklärung 2014 in act. 46 S. 11, in welcher der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Rentenertrag von Fr. 4'886.- pro Jahr deklarierte) sowie eine ungarische Rente im Umfang von HUF 23'750.- (vgl. Steuererklärung 2014, in welcher der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Rentenertrag von Fr. 1'104.- pro Jahr, entsprechend Fr. 92.- pro Monat, deklarierte; act. 46 S. 11). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein Renteneinkommen von insgesamt Fr. 1'717.20 pro Monat. Umgerechnet ergibt dies ein Monatseinkommen von HUF 488'356.- (Kurs per Verfügungszeitpunkt: Fr.1.- entspricht HUF 284.4242; siehe http://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/schweizer-franken-ungarischer-forint; zuletzt besucht am 13. Juli 2017).

E. 5.4 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung richtig ausführte, hat die ungarische Regierung den Mindestlohn im Jahr 2015 auf HUF 105'000.- pro Monat festgelegt (siehe http://www.ksh.hu/docs/eng/xstadat/xstadat_annual/i_qli041.html; zuletzt besucht am 13. Juli 2017). Das gemäss den ungarischen Statistiken im Jahr 2015 durchschnittlich erzielte Bruttomonatseinkommen von HUF 261'247 hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt beziffert (siehe http://www.ksh.hu/docs/eng/xstadat/xstadat_infra/e_qli032.html; zuletzt besucht am 13. Juli 2017). Schliesslich betrug das das Existenzminimum ("very limited subsistence level") einer in Ungarn wohnhaften Person im Rentenalter gemäss der in der ungarischen Datenbank verfügbaren Tabelle "Necessary amount of income on different subsistence level of active, pensioner and other inactive households by income quintiles" im Jahr 2015 HUF 79'200.- pro Monat (siehe http://www.ksh.hu/docs/eng/xstadat/xstadat_annual/i_zhc040b.html?down=129; zuletzt besucht am 13. Juli 2017).

E. 5.5 Verglichen mit diesen statistischen Vergleichszahlen aus Ungarn (insbesondere verglichen mit dem in E. 5.4 erwähnten, in Ungarn erzielbaren durchschnittlichen Monatseinkommen) ist der Beschwerdeführer angesichts seines monatlichen Gesamteinkommens von HUF 488'356.- (E. 5.3) als finanziell wohl situiert einzustufen. Selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen monatlichen Verrechnungsabzüge von Fr. 750.- von dessen AHV-Altersrente zwecks Abzahlung der Rückerstattungsforderung verfügt der Beschwerdeführer noch über ein Monatseinkommen von Fr. 967.20 (Fr. 468.- + Fr. 407.20 + Fr. 92.-) respektive umgerechnet (per Verfügungszeitpunkt; vgl. E. 5.3 letzter Satz) von HUF 275'095.-. Auch dieses Monatseinkommen liegt nicht nur erheblich über dem Existenzminimum einer Person in Ungarn im Rentenalter (vgl. E. 5.4 letzter Satz), sondern überschreitet sogar etwas das durchschnittliche Bruttoerwerbseinkommen in Ungarn von im Jahr 2015 HUF 261'247. Eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht ausgemacht werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ausserdem über erhebliche Vermögenswerte - in der Form der im Jahr 2003 umfassend renovierten Eigentumswohnung sowie der in den Akten dokumentierten Ersparnisse - verfügt. Aufgrund der deutlich überdurchschnittlichen Monatseinkünfte des Beschwerdeführers erübrigt es sich indessen zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer vorliegend zuzumuten ist, sein (liquides) Vermögen für den laufenden Lebensunterhalt anzuzehren.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers mit seinem monatlichen Einkommen selbst unter Berücksichtigung des in der angefochtenen Einspracheverfügung vorgesehenen Abzugs von Fr. 750.- von seiner AHV-Altersrente noch gedeckt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten teuren Arztbesuche sowie das (angebliche) Erfordernis der Renovierung und Einrichtung seiner Eigentumswohnung ändern nichts an diesem Ergebnis, zumal die Krankheitskosten von der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Ungarn übernommen werden und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seine Wohnung bereits im Jahr 2003 saniert hat (vgl. E. 5.2). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem von ihr verfügten Verrechnungsabzug von Fr. 750.- von der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers nicht in dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum eingriffen hat. Damit ist die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 13.10.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_693/2017) Abteilung III C-7387/2016 Urteil vom 21. August 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Verrechnung Rückerstattungsforderung mit Altersrente; Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde im Jahr 1939 geboren und ist ungarischer Staatsangehöriger. Ab dem 1. Januar 2004 bezieht er eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV (act. 15). Mit Verfügung vom 17. November 2015 auferlegte die Stadt B._______ dem Versicherten eine Rückerstattungsverpflichtung für unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen der AHV/IV für die Periode vom 1. November 2010 bis zum 30. November 2015 in der Höhe von Fr. 40'153.-. Als Grund gab sie an, der Beschwerdeführer habe ihr bisher nicht bekannte Vermögenswerte gemeldet (act. 20 S. 4 f.). So hatte der Beschwerdeführer die Stadt B._______ am 9. November 2015 nachträglich (im Sinne einer Selbstanzeige) darüber informiert, dass er im Jahr 2003 aus dem bezogenen Freizügigkeitskapital von Fr. 37'700.- in Ungarn eine Eigentumswohnung im Wert von HUF (ungarischer Forint) 6'200'000.- (dies entspricht umgerechnet etwa Fr. 30'000.-) gekauft und für ungefähr HUF 600'000.- renoviert habe (act. 46 S. 14). Mangels Einsprache trat diese Verfügung in Rechtskraft. B. Mit Erlassgesuch vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Versicherte um vollumfänglichen Erlass der ihm mit Verfügung vom 17. November 2015 auferlegten Rückerstattungsverpflichtung. Er machte sinngemäss geltend, er habe die Zusatzleistungen der AHV/IV gutgläubig bezogen. Ausserdem erwirtschafte er keinen Liegenschaftsertrag aus der Eigentumswohnung in Ungarn. Aufgrund der schwierigen persönlichen und finanziellen Situation sei ihm die Forderung zu erlassen (vgl. act. 20 S. 7). Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 zog die Stadt B._______ in Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer beim unrechtmässigen Bezug von Zusatzleistungen der AHVIV nicht in gutem Glauben befunden habe, da er gewusst habe, dass er seine Eigentumswohnung bei der Anmeldung für die Zusatzleistungen hätte erwähnen müssen. Die Prüfung der alternativen Voraussetzungen der grossen Härte erübrige sich unter diesen Umständen. Entsprechend wies die Stadt B._______ das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2015 ab (act. 20 S. 7-9). C. Am 4. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer per Ende April 2016 aufgrund seines Wegzugs in sein Heimatland bei der Stadt B._______ ab (act. 8 und 10). Mit Schreiben vom 14. April 2016 informierte die SVA B._______ die Stadt B._______ über den Wegzug des Versicherten und teilte mit, die Rentenzahlungen würden ab dem 1. Juni 2016 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) übernommen (act. 20 S. 1). D. Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte die Stadt B._______ der SAK mit, der Versicherte habe an die offene Rückerstattungsforderung bisher lediglich Fr. 3'186.- bezahlt. Offen sei der Restbetrag von Fr. 36'967.-. Sie beantragte, zur Deckung der Rückerstattungsforderung von der vom Versicherten bezogenen AHV-Rente einen Betrag von monatlich Fr. 750.- zwecks Verrechnung abzuziehen (act. 20 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2016 setzte die SAK die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 auf Fr. 1'218.- fest (act. 24). Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Mai 2016 mit, sie werde ohne gegenteilige Mitteilung innert 30 Tagen einen Abzug von monatlichen Fr. 750.- von der erwähnten AHV-Rente zur Tilgung der Rückerstattungsforderung vornehmen (act. 21). E. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2016 Einsprache und machte geltend, er könne aufgrund seiner finanziellen Situation (er müsse eine Wohnung in Ungarn renovieren und komplett einrichten, um dort zu leben) keine Kürzung seiner Rente akzeptieren (act. 25). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 schlug die SAK dem Versicherten vor, einen monatlichen Einbehalt von Fr. 550.- mit der AHV-Rente zu verrechnen, bis zur Tilgung der Rückerstattungsforderung von Fr. 36'967.- (act. 27). Mit Schreiben vom 30. Juli 2016 antwortete der Versicherte, er sei mit keinerlei Abzügen oder Kürzungen seiner Rente einverstanden (act. 31). Am 11. August 2016 verfügte die SAK die Verrechnung der ausstehenden Rückerstattungsforderung zu Gunsten der Ausgleichskasse mit der fälligen AHV-Altersrente von Fr. 1'218.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 750.-. Bis zur vollständigen Tilgung der Rückerstattungsforderung erhalte der Versicherte somit einen Rentenbetrag von monatlich Fr. 468.- ausbezahlt (act. 32). F. Mit Einsprache vom 8. September 2016 machte der Versicherte geltend, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich von 2003 bis 2016 nicht wesentlich verändert. Er habe alle Änderungen immer sofort gemeldet. Die Wohnung in Ungarn habe er für Fr. 37'000.- im Oktober 2003 gekauft. Als 77-jähriger Mann mit schlechtem Gesundheitszustand benötige er teure Arztbehandlungen. Sein neues Zuhause müsse er komplett renovieren und für ein dauerhaftes Leben einrichten. Der vorgesehen Abzug von Fr. 750.- bedrohe seine Existenz (act. 34). Mit Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2016 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, der ungarische Staat habe im Jahr 2015 einen Mindestlohn von HUF 105 (recte: 105'000.-) festgelegt. Der monatliche Durchschnittslohn betrage in Ungarn ca. HUF 260'000.-. Das Existenzminimum habe gemäss der Datenbank des Staates Ungarn im Jahr 2014 für eine Person im Rentenalter HUF 78'616.- betragen. Der Versicherte erhalte aktuell monatlich die (ungekürzte) Altersrente von Fr. 1'217.- (recte: Fr. 1'218.-). Hinzu kämen die Pensionskassenrente von Fr. 407.20 sowie eine ungarische Rente im Umfang von HUF 23'750.-. Damit verfüge der Versicherte umgerechnet über Einnahmen von insgesamt ca. HUF 483'000.-. Selbst unter Berücksichtigung des Abzugs von umgerechnet ca. HUF 213'000.- übersteige das Einkommen des Versicherten daher das Durchschnittseinkommen eines Erwerbstätigen in Ungarn. Die Verrechnung von monatlich Fr. 750.- aus der AHV-Altersrente sei daher zu Recht erfolgt (act. 41). G. Die Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2016 zog der Versicherte mit Beschwerde vom 25. November 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, auf einen verrechnungsweisen Abzug von seiner Altersrente sei zu verzichten. Er führte zur Begründung seines Antrags aus, der seit 2015 anhängige Prozess belaste ihn sehr. So hätten sich seine Sehstörung und der Gehörsverlust verschlechtert. Die Herzkrankheit bedinge eine ständige ärztliche Behandlung. Er könne sich immer schlechter selber versorgen. Insbesondere habe er die Kosten für die "Zugänglichkeit der Wohnung" (insbesondere nannte er den Schutz vor potentiellen Gefahren für die selbständige Lebensführung) selber zu tragen (BVGer-act. 1). H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Die zuständigen Behörden könnten und müssten Rückerstattungsforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHV-Renten verrechnen, soweit der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtige. Vorliegend sei die Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2015 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer bestreite weder die Fälligkeit noch die Höhe seiner Rückerstattungsschuld. In Ungarn betrage der - von der Regierung jährlich festgelegte - gesetzliche (monatliche) Mindestlohn HUF 105'000.-. Mit dem vorgesehenen Abzug von der Altersrente werde das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt (BVGer-act. 3). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016, mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 11. August 2016 respektive die darin verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung von Fr. 36'967.- mit Abzügen von monatlich 750.- von der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt hat. Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfügung vom 17. November 2015 der Stadt B._______ ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und wird (zu Recht) vorliegend nicht in Frage gestellt. Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit ausschliesslich die Zulässigkeit der monatlichen Abzüge von der Altersrente des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz zur Tilgung der Rückerstattungsforderung der Stadt B._______ verfügt hat.

3. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und lebt in Ungarn. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, gelten für Ungarn seit dem 1. April 2006 (AS 2006 995). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daran haben der revidierte Anhang II zum FZA bzw. die ab 1. April 2012 anwendbaren VO 883/2004 und 987/2009 nichts geändert. Demnach ist vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin-reichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6).

5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückerstattungsforderung der Stadt B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht mit dessen laufender AHV-Altersrente verrechnet hat. 5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (Bst. c) verrechnet werden (vgl. FELIX FREY, Abwicklung der Zahlungen in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, Rz. 9.28; Rz. 10901 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung [RWL]). Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a m.w.H.), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungs-recht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 185 E. 2). Nach dem Gesagten war die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG grundsätzlich befugt, die rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung aus unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen der AHV/IV der Stadt B._______ mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers zu verrechnen. Zu prüfen bleibt, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers durch den Verrechnungsabzug von Fr. 750.- tangiert ist. 5.2 Aufgrund der Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer eigenen Eigentumswohnung in Südostungarn in einer Kleinstadt lebt, in der die Lebenshaltungskosten nicht besonders hoch sind (vgl. act. 46 S. 32). Diese Eigentumswohnung hat der Beschwerdeführer im Jahr 2003 für HUF 6'200'000.- (act. 46 S. 30), das heisst für umgerechnet etwa Fr. 21'300.- (act. 46 S. 24), erworben und nach eigenen Angaben ebenfalls im Jahr 2003 bereits für etwa HUF 600'000.- renoviert ("bewohnbar gemacht", namentlich habe er die Böden, Küche und das Bad in Stand gestellt; act. 46 S. 14). Daneben verfügt der Beschwerdeführer über Ersparnisse bei der C._______ (mit Saldo per 17. Juli 2015 von Fr. 24'090.-; act. 46 S. 19). 5.3 Als monatliche Einkünfte erhält der Beschwerdeführer gemäss den Akten unbestrittenermassen eine (ungekürzte) Altersrente von Fr. 1'218.- (act. 24), eine Pensionskassenrente von Fr. 407.20 (vgl. entsprechende Gutschrift in act. 46 S. 21 sowie die Steuererklärung 2014 in act. 46 S. 11, in welcher der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Rentenertrag von Fr. 4'886.- pro Jahr deklarierte) sowie eine ungarische Rente im Umfang von HUF 23'750.- (vgl. Steuererklärung 2014, in welcher der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Rentenertrag von Fr. 1'104.- pro Jahr, entsprechend Fr. 92.- pro Monat, deklarierte; act. 46 S. 11). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein Renteneinkommen von insgesamt Fr. 1'717.20 pro Monat. Umgerechnet ergibt dies ein Monatseinkommen von HUF 488'356.- (Kurs per Verfügungszeitpunkt: Fr.1.- entspricht HUF 284.4242; siehe http://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/schweizer-franken-ungarischer-forint; zuletzt besucht am 13. Juli 2017). 5.4 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung richtig ausführte, hat die ungarische Regierung den Mindestlohn im Jahr 2015 auf HUF 105'000.- pro Monat festgelegt (siehe http://www.ksh.hu/docs/eng/xstadat/xstadat_annual/i_qli041.html; zuletzt besucht am 13. Juli 2017). Das gemäss den ungarischen Statistiken im Jahr 2015 durchschnittlich erzielte Bruttomonatseinkommen von HUF 261'247 hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt beziffert (siehe http://www.ksh.hu/docs/eng/xstadat/xstadat_infra/e_qli032.html; zuletzt besucht am 13. Juli 2017). Schliesslich betrug das das Existenzminimum ("very limited subsistence level") einer in Ungarn wohnhaften Person im Rentenalter gemäss der in der ungarischen Datenbank verfügbaren Tabelle "Necessary amount of income on different subsistence level of active, pensioner and other inactive households by income quintiles" im Jahr 2015 HUF 79'200.- pro Monat (siehe http://www.ksh.hu/docs/eng/xstadat/xstadat_annual/i_zhc040b.html?down=129; zuletzt besucht am 13. Juli 2017). 5.5 Verglichen mit diesen statistischen Vergleichszahlen aus Ungarn (insbesondere verglichen mit dem in E. 5.4 erwähnten, in Ungarn erzielbaren durchschnittlichen Monatseinkommen) ist der Beschwerdeführer angesichts seines monatlichen Gesamteinkommens von HUF 488'356.- (E. 5.3) als finanziell wohl situiert einzustufen. Selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen monatlichen Verrechnungsabzüge von Fr. 750.- von dessen AHV-Altersrente zwecks Abzahlung der Rückerstattungsforderung verfügt der Beschwerdeführer noch über ein Monatseinkommen von Fr. 967.20 (Fr. 468.- + Fr. 407.20 + Fr. 92.-) respektive umgerechnet (per Verfügungszeitpunkt; vgl. E. 5.3 letzter Satz) von HUF 275'095.-. Auch dieses Monatseinkommen liegt nicht nur erheblich über dem Existenzminimum einer Person in Ungarn im Rentenalter (vgl. E. 5.4 letzter Satz), sondern überschreitet sogar etwas das durchschnittliche Bruttoerwerbseinkommen in Ungarn von im Jahr 2015 HUF 261'247. Eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht ausgemacht werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ausserdem über erhebliche Vermögenswerte - in der Form der im Jahr 2003 umfassend renovierten Eigentumswohnung sowie der in den Akten dokumentierten Ersparnisse - verfügt. Aufgrund der deutlich überdurchschnittlichen Monatseinkünfte des Beschwerdeführers erübrigt es sich indessen zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer vorliegend zuzumuten ist, sein (liquides) Vermögen für den laufenden Lebensunterhalt anzuzehren. 5.6 Nach dem Gesagten ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers mit seinem monatlichen Einkommen selbst unter Berücksichtigung des in der angefochtenen Einspracheverfügung vorgesehenen Abzugs von Fr. 750.- von seiner AHV-Altersrente noch gedeckt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten teuren Arztbesuche sowie das (angebliche) Erfordernis der Renovierung und Einrichtung seiner Eigentumswohnung ändern nichts an diesem Ergebnis, zumal die Krankheitskosten von der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Ungarn übernommen werden und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seine Wohnung bereits im Jahr 2003 saniert hat (vgl. E. 5.2). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem von ihr verfügten Verrechnungsabzug von Fr. 750.- von der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers nicht in dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum eingriffen hat. Damit ist die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: