opencaselaw.ch

C-7387/2006

C-7387/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-14 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. Die am _______1962 geborene, verheiratete spanische Staatsangehörige X._______(im Folgenden: Beschwerdeführerin), wohnhaft in Spanien (act. 1), leistete gemäss Auszug vom 29. Dezember 1997 aus dem individuellen Konto von Dezember 1989 bis Dezember 1996 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [act. 2]). Sie arbeitete vom 1. Juni 1989 bis am 9. September 1998 in der Regel während 42 Stunden pro Woche als Mitarbeiterin im Küchendienst des Kantonsspitals B._______. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (act. 1 und 14). B. Am 22. Juni 1999 stellte die damals noch in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Invalidenversicherungsstelle des Kantons C._______(im Folgenden: IV-Stelle C._______), ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 1 und 3). Unter Würdigung diverser Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der Radiologie, Neurochirurgie und Rheumatologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 20. April 1995 bis zum 21. August 2000 (act. 4 bis act. 12 sowie act. 16) teilte die IV-Stelle C._______ der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. September 2000 mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen (act. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2000 eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt hatte, ordnete die IV-Stelle C._______ weitere medizinische Abklärungen an (act. 21, 23 und 24). Zur Hauptsache gestützt auf ein Gutachten vom 6. Juli 2001 des I._______ (Im Folgenden: das I._______ [act. 26 bis 29, insbes. act. 28]) und unter Berücksichtigung eines radiologischen Berichts vom 8. März 2002 von Dr. med. D._______ (act. 36) gelangte die IV-Stelle C._______ in ihrem zweiten Vorbescheid vom 25. September 2002 zur Feststellung, die Beschwerdeführerin habe rückwirkend ab dem 1. September 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (act. 41). Laut Verlaufsprotokoll per 12. Mai 2003 ging sie dabei von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100% als Mitarbeiterin im Küchendienst sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit aus und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 25% (act. 47.1 S. 2 und 3). Das jährliche Valideneinkommen setzte sie auf Fr. 57'200.- und das Invalideneinkommen auf jährlich Fr. 28'521.- fest, und bemass den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem 21. September 1998 auf gerundet 51%. Den Termin für eine Rentenrevision setzte die IV-Stelle C._______ verwaltungsintern auf den 30. September 2005 fest (act. 41, 42 und 47.1 S. 3). Mit in Rechtskraft erwachsener, den Vorbescheid vom 25. September 2002 bestätigender Verfügung vom 16. April 2003 sprach die IV-Stelle C._______ der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zu, zuzüglich entsprechender Kinderrenten für ihren Sohn Y._______ und ihre Tochter K._______ (act. 46). C. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte, überwies die IV-Stelle C._______ am 12. Mai 2003 die gesamten IV- Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz [act. 47]). Im Rahmen des mit Schreiben vom 6. September 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. 50 und 51 sowie act. 54 bis 56) unterbreitete die Vorinstanz ihrem ärztlichen Dienst diverse Dokumente zur Beurteilung; namentlich den von der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogen (act. 57), diverse Berichte aus den Jahren 1998 bis 2000, 2004 und 2005 von in Spanien auf den Gebieten der Psychiatrie, Rheumatologie, Radiologie, Traumatologie, orthopädischer Chirurgie, Gynäkologie und Urologie praktizierenden Ärzten (act. 58 bis 71 sowie act. 73) sowie einen medizinischen Rapport vom 20. Dezember 2005 (Formular CH/E20 [act. 72]). In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 (act. 75) kam Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz zum Schluss, als wesentlichstes Problem liege eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie ohne psychiatrische Komorbidität vor. Zumal die im Bericht vom 28. Juli 1999 von Dr. med. F._______ noch aufgeführte Depression (act. 12) nicht mehr erwähnte werde, vermöge diese eine bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu begründen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Die Beschwerdeführerin sei zwar - wie im Gutachten des I._______ vom 6. Juli 2001 statuiert (act. 28) - als Küchenmitarbeiterin vollständig arbeitsunfähig; eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei ihr aber in vollem Umfang zumutbar. Im Revisionsexposé vom 8. Mai 2006 (act. 74) attestierte Dr. med. E._______ der Beschwerdeführerin per 28. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit, in leichten Verweisungstätigkeiten im Büro, der Verwaltung oder im Detailhandel dagegen eine solche von 20%. In seinem folgenden Bericht vom 9. Mai 2006 hält er dann allerdings fest, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Verweisungstätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig (act. 75). Gestützt auf die Stellungnahme vom 9. Mai 2006 und das Revisionsexposé vom 8. Mai 2006 von Dr. med. E._______ setzte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu auf 42.50% fest (act. 76). Dabei ging sie von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 63'132.- aus und bemass das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% in leichten Verweisungstätigkeiten und einem Abzug vom Tabellenlohn von 5% auf jährlich Fr. 36'303.-. Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2006 teilte sie der Beschwerdeführerin unter anderem mit, ihr Invaliditätsgrad betrage weniger als 50%, weshalb die bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente durch eine Viertelsinvalidenrente ersetzt werden müsse (act. 77). Mit Schreiben vom 6. September 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, stehe ihr nach wie vor eine halbe Invalidenrente zu (act. 84). Dieses Schreiben sowie den beigelegten Arztbericht vom 1. September 2006 von Dr. med. G._______ (act. 82) unterbreitete die Vorinstanz ihrem ärztlichen Dienst zur Beurteilung (act. 85). Dr. med. H._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz kam in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 zum Schluss, es sei an der Beurteilung von Dr. med. E._______ vom 9. Mai 2006 festzuhalten. Abgesehen von den überzeichneten und widersprüchlichen Angaben von Dr. med. G._______ (einmal würden Diskusprotrusionen diagnostiziert, ein andermal Hernien bei einem normalen Lasègue von 45%) führten diese Dokumente zu keinen neuen Erkenntnissen. Insbesondere existierten keinerlei Hinweise auf eine psychiatrische Kommorbidität und werde ausdrücklich festgehalten, dass ein Antidepressivum einzig aufgrund der Fibromyalgie verordnet worden sei (act. 86). D. Mit Revisionsverfügung vom 7. November 2006, die den Vorbescheid vom 21. Juli 2006 inhaltlich bestätigte, sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2007 anstelle der bisherigen halben Invalidenrente eine Viertelsinvalidenrente zu, zuzüglich entsprechender Kinderrenten für die beiden Kinder (act. 88). Zur Begründung bezog sie sich sinngemäss auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 9. Mai 2006 und 20. Oktober 2006 (act. 75 und 86). E. Am 15. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde. Sie beantragte, die Revisionsverfügung vom 7. November 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, "dass ihr weiterhin aufgrund der Verfügung vom 3. Juni 2003 (recte: vom 16. April 2003 [act. 46]) eine halbe Rente aufgrund eines IV-Grades von 51% zustehe". Ferner beantragte sie die Zusprache einer Parteientschädigung und führte zur Beschwerdebegründung sinngemäss aus, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Erlass der Verfügung vom 16. April 2003 nicht bzw. nicht erheblich verändert. In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Die Vorinstanz begründe denn auch in keiner Weise, worin eine solche bestehe. Es liege demnach eine abweichende Beurteilung der gleichgebliebenen medizinischen Situation vor, weshalb die Rentenrevision nicht zulässig sei. F. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte die Vorinstanz, "die angefochtene Verfügung vom 7. November 2006 sei in dem Sinne zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, als die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 aufgehoben wird." Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar seit Zusprache der halben Invalidenrente am 16. April 2003 effektiv nicht verändert. Der ärztliche Dienst habe aber übersehen, dass bereits im Gutachten des I._______ vom Juni 2001 (recte: vom 6. Juli 2001; vgl. act. 28) das Bestehen einer Depression ausdrücklich verneint, die Arbeitsunfähigkeit also nicht psychiatrisch begründet worden sei. Die unveränderte gesundheitliche Situation lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Küchendienst nach wie vor vollständig arbeitsunfähig, in leichteren Verweisungstätigkeiten dagegen voll arbeitsfähig sei. Sodann sei zu beachten, dass der ärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 der Beschwerdeführerin volle Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten attestiert habe, indessen im Revisionsexposé vom 8. Mai 2006 irrtümlicherweise eine solche von 80% (act. 74 und 75), auf die man bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung fälschlicherweise abgestellt habe. Im Weiteren seien bereits die von der IV-Stelle C._______ und auch die von ihr selbst durchgeführten Einkommensvergleiche fehlerhaft - diesbezüglich werde auf die Invaliditätsgradbemessung vom 13. April 2007 verwiesen (act. 93). Insbesondere habe man das von der IV-Stelle C._______ aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar bestimmte Valideneinkommen unkritisch übernommen. Betreffend das Invalideneinkommen habe die IV-Stelle C._______ übersehen, dass der Tabellenlohn auf eine wöchentliche Stundenzahl von 41.3 Stunden umzurechnen sei. Auch habe sie einen in keiner Weise gerechtfertigten Abzug von 25% vom Tabellenlohn vorgenommen. Aus dem korrigierten, rechtskonformen Einkommensvergleich vom 13. April 2007 (act. 93) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von knapp 35%. Damit stehe fest, dass bei der Beschwerdeführerin nie eine rentenbegründende Invalidität bestanden habe. Die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 sei daher "auf dem Wege der Wiedererwägung zu korrigieren, während die angefochtene Verfügung auf dem Wege der reformatio in peius zu ändern sei". G. Mit Replik vom 29. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die Revisionsverfügung vom 7. November 2006 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung vom 16. April 2003 in einem separaten Verfahren vorzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr - falls das Gericht zum Schluss komme, die Vorinstanz dürfe im vorliegenden Verfahren das ursprüngliche Revisionsverfahren in ein Wiedererwägungsverfahren umwandeln - erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere zur angedrohten reformatio in peius. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die angefochtene Revisionsverfügung vom 7. November 2006 sei unbestrittenermassen fehlerhaft, da keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 16. April 2003 vorliege. Auch sei es verfahrensrechtlich unzulässig, ein Revisionsverfahren litis pendente in ein Wiedererwägungsverfahren umzudeuten. Eine Wiedererwägung sei ohnehin unzulässig, da die ursprüngliche Verfügung keineswegs zweifellos unrichtig sei, und keine krassen, offensichtlichen Fehleinschätzungen oder Fehlannahmen vorlägen. Es rechtfertige keine Wiedererwägung, wenn die Vorinstanz behaupte, das Valideneinkommen habe nicht Fr. 57'200.- sondern Fr. 56'500.- betragen. Abgesehen davon habe dasselbe im Jahre 2000 Fr. 61'304.- betragen. Es treffe ferner zu, dass die IV-Stelle C._______ bei der Bestimmung des Invalideneinkommens den auf einer 40-Stundenwoche beruhenden Tabellenlohn nicht auf die branchenübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche umgerechnet habe. Allerdings handle es sich dabei nicht um einen krassen, eine Wiedererwägung rechtfertigenden Fehler. Die Bestimmung des Umfanges eines Abzuges vom Tabellenlohn sei eine Ermessensfrage, welche nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Umfang des Abzuges nicht einzig und alleine vom Alter sondern vielmehr von den gesamten Umständen abhänge. Da anzunehmen sei, dass die IV-Stelle C._______ diese Umstände abgeklärt und entsprechend berücksichtigt habe, könne es nicht angehen, wenn die Vorinstanz ohne aktuelle Abklärung behaupte, der leidensbedingte Abzug von 25% sei nicht gerechtfertigt gewesen. Ausgehend von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 61'304.- sowie einem Invalideneinkommen bei einem Abzug von 25% vom Tabellenlohn von jährlich Fr. 29'169.20, betrage daher der Invaliditätsgrad auch bei Korrektur der genannten Fehler noch 52.4%. Da die Vorinstanz sowohl bei der Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Umfanges des Abzuges vom Tabellenlohn "unvollständige Annahmen" getroffen habe, werde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. H. Mit Duplik vom 31. Juli 2007 stellte sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, angesichts der anwendbaren Normen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es zulässig, die angefochtene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen. Auch eine Abänderung der angefochtenen Revisionsverfügung zuungunsten der Beschwerdeführerin könne im vorliegenden Verfahren beantragt werden. Sie habe die Einwände zum Einkommensvergleich allerdings dem "zuständigen Dienst" unterbreitet, welcher in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2007 den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Valideneinkommens zugestimmt habe. Allerdings seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Invalideneinkommen nicht stichhaltig, weshalb an der bisherigen Beurteilung festgehalten werde. Durch die Anwendung eines leidensbedingten Abzugs von 25% habe die IV-Stelle C._______ ihr Ermessen ganz klar überschritten, weshalb dieser wiedererwägungsweise auf 5% herabzusetzen sei. Die alleine auf Seiten des Valideneinkommens angezeigte Korrektur führe zu einem Invaliditätsgrad von knapp 40%. Aus diesen Gründen lasse sie ihren Antrag auf Vornahme einer reformatio in peius fallen und beantrage, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung zu schützen. I. Mit Triplik vom 17. September 2007 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Revisionsverfügung. Der Rückzug des Antrags auf reformatio in peius sei verbindlich, weshalb es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Wiedererwägung gehe. Es müsse geprüft werden, ob die ursprüngliche Bemessung des Invalideneinkommens zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein Sachverhalt könne nur dann zweifellos unrichtig sein, wenn er völlig unumstritten sei. Aufgrund der Akten, in denen sich vier verschiedene Invaliditätsgradsbemessungen fänden, könne nicht die Rede davon sein, dass eine Berechnung eindeutig richtig und eine andere zweifellos unrichtig sei. Vielmehr zeige es sich, dass der Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Annahme eines Invalideneinkommens jeweils eine erhebliche Ermessensausübung zugrunde lägen. Die IV-Stelle C._______ habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht in einer offensichtlich rechtswidrigen Weise überschritten - andernfalls hätte es der Vorinstanz bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens auffallen müssen, dass der Invaliditätsgrad im Jahre 2002 falsch berechnet worden sei. Selbst wenn der leidensbedingte Abzug von 25% zu Unrecht vorgenommen worden wäre, so liege keine "zweifellose Unrichtigkeit" vor. J. Mit Quadruplik vom 1. Oktober 2007 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Triplik der Beschwerdeführerin vom 17. September 2007 könnten keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte entnommen werden, weshalb man an den Ausführungen in der Duplik vom 31. Juli 2007 vollumfänglich festhalte. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).

E. 1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

E. 1.2 Die angefochtene Anordnung vom 7. November 2006 ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 15. Dezember 2006 zuständig.

E. 1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

E. 1.4 Nachdem die Beschwerdeführerin den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. Dezember 2006 einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).

E. 2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).

E. 3 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien, das Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist. Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (vgl. dazu Art. 80a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen. Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ist somit grundsätzlich internes schweizerisches Recht, insbesondere das IVG sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentensanspruchs sind daher Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).

E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Revisionsverfügung vom 7. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221]; ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Das EVG hat ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 125 V 369 E. 2, BGE 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibehalten hat. Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da die Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ am 16. April 2003 und die angefochtene Revisionsverfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen sind (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: Kieser, ATSG]).

E. 3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489, Rz. 20). Vorliegend sind demnach grundsätzlich die Verhältnisse bis zum 7. November 2006 (Datum der angefochtenen Revisionsverfügung) zu berücksichtigen.

E. 4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (act. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.

E. 5 Vorliegend umstritten und angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die mit Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ am 16. April 2003 zugesprochenen halben Invalidenrenten am 7. November 2006 zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf Viertelsinvalidenrenten herabgesetzt hat. Im Folgenden werden vorab die für den Begriff der Invalidität, die Bestimmung des Invaliditätsgrades, die Rentenrevision und die Wiedererwägung einer Rentenverfügung massgeblichen Grundsätze und Bestimmungen dargestellt.

E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.

E. 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 273 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.

E. 5.3 Gemäss Art. 17 ATSG sind Renten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, heraufzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (hier: 16. April 2003) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (hier: 7. November 2006 [vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4]). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).

E. 5.4 Liegen die in Art. 17 ATSG genannten Revisionsvoraussetzungen nicht vor (vgl. E. 5.3 hiervor), so kann der jeweilige Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gebildet hat, nur zurückkommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1, BGE 125 V 368 E. 2, BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; Daniel Jacobi, Der Anspruch auf Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, ZBJV 2002, 464 und 472). Grundlage einer solcher Wiedererwägung bildet stets der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung (hier: Verfügung vom 16. April 2003) bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 117 V 8 E. 2c). Zumal der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung sowie über ihre zeitlichen Wirkungen (ex tunc, ex nunc oder pro futuro) in das pflichtgemässe Ermessen des jeweiligen Versicherungsträgers gestellt sind, vorliegend also in dasjenige der Vorinstanz, welche infolge Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nach Spanien zuständig wurde (vgl. 56 IVG sowie Art. 57 Abs. 1 Bst. d und e IVG), kann das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nicht zu einer Wiedererwägung der Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 verpflichten (BGE 117 V 8 E 2a mit Hinweisen, BGE 110 V 291 E. 3c; Kieser ATSG, Rz. 22, 25 und 35 zu Art. 53 sowie Rz. 7 zu Art. 25). Angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es allerdings eine angefochtene, zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung - vorliegend diejenige vom 16. April 2003 - zweifellos unrichtig und deren wiedererwägungsweise Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 sowie E. 3b mit Hinweisen). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder der rechtserhebliche Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt wurde (BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 126 V 399 E. 2a/bb, BGE 117 V 8 E. 2c). Eine unzutreffende, aber nicht rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um eine zweifellose Unrichtigkeit zu bejahen - es sei denn, es bestehe kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit bzw. es sei nur der Schluss möglich, dass das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist (BGE 125 V 383 E. 6a; Thomas Locher, a.a.O., S. 470, Rz. 16 als auch Kieser ATSG, Rz. 19 f. zu Art. 53). Eine allgemeingültige, betragliche Grenze für die Annahme, dass eine Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist, lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei einer periodischen Dauerleistung (z.B. einer Rente) bejaht die Gerichtspraxis in der Regel schon bei einer kleinen Differenz der monatlichen Rentenzahlung die Erheblichkeit (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Locher, a.a.O., S. 470, Rz. 17; Kieser, ATSG, Rz. 21 zu Art. 53). Erheblich ist die Berichtigung insbesondere dann, wenn infolge einer Veränderung des Invaliditätsgrades eine andere Rentenstufe erreicht wird (vgl. E. 5.1 hiervor).

E. 6 Dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im vorliegend revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum, also seit Erlass der Rentenverfügung vom 16. April 2003 bis zum Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 2006, keine wesentliche Besserung erfahren hat, ist heute unbestritten. Eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes erscheint angesichts der vorliegenden medizinischen Dokumentation als überwiegend unwahrscheinlich. Insbesondere kann als erstellt gelten, dass die Vorinstanz aufgrund der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 9. Mai 2006 (act. 75) bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung fälschlicherweise davon ausging, die Beschwerdeführerin habe unter einer Depression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten, die nun nicht mehr zu diagnostizieren sei. Sodann kann den medizinischen Akten, namentlich auch dem Gutachten des I._______ vom 6. Juli 2001 (act. 28, S. 13, vgl. auch act. 27 S. 3 und act. 26 S. 5), dem Arztbericht vom 28. Juli 1999 von Dr. med. F._______ (act. 12) sowie dem Bericht vom 1. September 2006 von Dr. med. G._______ (act. 82) gerade nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit lediglich im Umfange von 80% zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist aufgrund der medizinischen Berichte und Gutachten davon auszugehen, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit - bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2006 wie bereits bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 - 100% betragen hat. Demnach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Revisionsexposé des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 8. Mai 2006 (act. 74) irrtümlicherweise eine Arbeitsfähigkeit von bloss 80% in Verweisungstätigkeiten attestiert wurde, und somit die Revisionsverfügung vom 7. November 2006 auf einer unrichtigen medizinischen Grundlage beruhte (act. 88; vgl. auch act. 87 und 76). Aufgrund der im Übrigen zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz kann als erwiesen gelten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 keine rentenrelevante Veränderung erfahren hat. Da auch keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum bestehen (vgl. insb. act. 2, 14, 57 und 72), steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2006 nicht vorlagen.

E. 7 Im Folgenden bleibt damit zu prüfen, ob der ursprünglichen Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ eine derart fehlerhafte Invaliditätsgradbemessung zugrunde lag, dass sich deren wiedererwägungsweise Anpassung im Sinne der von der Vorinstanz beantragten substituierten Begründung rechtfertigt (vgl. dazu E. 5.4 hiervor).

E. 7.1 In ihrem Einkommensvergleich vom 25. September 2002, auf welche sich die Rentenverfügung vom 16. April 2003 abstützte, ging die IV-Stelle C._______ - ohne Begründung - von einem hochgerechneten Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 57'200.- aus (act. 41). Das Valideneinkommen ist allerdings, basierend auf dem vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit effektiv erzielten, AHV-beitragspflichtigen Einkommen jeweils so konkret wie möglich festzusetzen (vgl. hierzu auch Kieser ATSG, Rz. 11 zu Art. 16, Locher, a.a.O., S. 250, Rz. 12 f. sowie Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205, N. f/aaa sowie S. 207, N. f/ddd). In Anbetracht des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik nachgereichten Lohnausweises für die Steuererklärung 1997 sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren denn auch zu Recht einig, dass das nicht kaufkraftbereinigte Valideneinkommen im Jahre 2000 richtigerweise Fr. 59'792.- betrug (Bruttoeinkommen von Fr. 63'723.- abzüglich nicht AHV-pflichtige Kinderzulagen von Fr. 3'931.-; vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Das der Kaufkraft angepasste Valideneinkommen belief sich demnach auf rund Fr. 61'304.45 ([59'792.00 / 2'372.00] x 2'432.00 = 61'304.45; vgl. act. 93 sowie Beilage zur Duplik vom 31. Juli 2007). Damit steht fest, dass die IV-Stelle C._______ - ob infolge nicht rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung oder nicht pflichtgemässer Würdigung des Sachverhaltes kann offen bleiben - in ihrem Einkommensvergleich zweifellos von einem unzutreffenden Valideneinkommen ausging.

E. 7.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (act. 1 und 14) und in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig war (vgl. E. 6 hiervor). Die IV-Stelle C._______ hat daher zu Recht bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (im Folgenden: BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden: LSE) herangezogen (act. 47 und 47.1, S. 3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen, BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen). Angesichts des beruflichen Werdegangs und der Ausbildung der Beschwerdeführerin (act. 1 und 14) sowie der ihr zumutbaren wechselbelastenden Verweisungstätigkeit (act. 47.1, S. 3 sowie act. 28, S. 12) ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle C._______ der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens (act. 41 und 47.1, S. 3; vgl. auch act. 93) ein Monatsbetreffnis von Fr. 3'139.- zugrunde gelegt hat (LSE 2000, Tabellengruppe TA1, Position 17 [Textilgewerbe], Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]). Allerdings war bei Anwendung der Tabellengruppe A1 zu berücksichtigen, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt. Der massgebliche Lohn ist daher der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit in Industrie und verarbeitendem Gewerbe im Jahre 2000 anzupassen, die 41.3 Wochenstunden betrug (vgl. BGE 126 V 75, E. 3b/bb; Die Volkswirtschaft, 2001, Heft 12, S. 80, Tabelle B 9.2). Aus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass die IV-Stelle C._______ die gebotene Aufrechnung des monatlichen Tabellenlohnes von Fr. 3'139.- auf ca. Fr. 3'241.- ([3'139.00 / 40.00] x 41.30 = 3'241.01) unterlassen und folglich ungerechtfertigterweise von einem jährlichen Tabellenlohn von Fr. 37'668.- statt - korrekterweise - von jährlich ca. Fr. 38'892.12 ausgegangen ist (act. 41, 47.1, S.3 sowie auch act. 93). Damit ist erstellt, dass die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 auch infolge zweifellos falscher Handhabung der massgeblichen Tabellen bzw. infolge zweifellos rechtsfehlerhafter Bemessung des Invalideneinkommens mangelhaft war.

E. 7.3 Die IV-Stelle C._______ hat sodann vom falsch bemessenen jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 37'668.- (vgl. E. 7.2 hiervor) einen Abzug von 25% getätigt, was ausdrücklich im Verlaufsprotokoll per 12. Mai 2003 festgehalten wurde (act. 47.1 S. 3). Dies zeigt sich auch darin, dass sie in dem der Rentenverfügung vom 16. April 2003 zugrunde liegenden Einkommensvergleich von einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 28'251.- ausgegangen ist (37'668.00 x 0.75 = 28'251.00; act. 41 und act. 47.1 S. 3). Ein Abzug von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu begrenzen ist (BGE 126 V75 E. 5a). Die Sozialversicherungsbehörden haben das ihnen zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie sind in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Insbesondere müssen sie das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen, sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachten (BGE 122 I 267 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 441). In ihren (Renten-)Verfügungen haben sie kurz zu begründen, weshalb ein leidensbedingter Abzug in bestimmter Höhe gewährt wird. Insbesondere ist offen zu legen, welche Kriterien im Rahmen der Einschätzung des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden (BGE 126 V 75 E 5b; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 443). Wie bereits dargestellt, ist eine unzutreffende Ermessensbetätigung ausnahmsweise dann als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, wenn an der Fehlerhaftigkeit kein vernünftiger Zweifel bestehen kann (vgl. E. 5.4 hiervor). Im Folgenden ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien in concreto zu prüfen, ob die IV-Stelle C._______ bei der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25% das ihr zustehende Ermessen zweifellos unrichtig ausgeübt hat, wie dies von der Vorinstanz geltend gemacht wird.

E. 7.3.1 Der Einfluss der Leiden der Beschwerdeführerin auf deren Erwerbsaussichten in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 muss angesichts der Ergebnisse des einleuchtenden und schlüssigen Gutachtens des I._______ vom 6. Juli 2001 als relativ gering eingestuft werden, hatte doch die im Vordergrund stehende leichte somatoforme Schmerzstörung (ohne psychiatrische Komorbidität, insb. ohne Depression) keine relevante Einschränkung der aus rheumatologischer Sicht vollzeitig zumutbaren leichten, wechselbelasteten Verweisungstätigkeit zur Folge (act. 28, S. 12 und 13; vgl. auch act. 75). Den rheumatologisch diagnostizierten Leiden wurde in ausreichendem Masse bereits mit der Anwendung eines relativ tiefen Tabellenlohns Rechnung getragen (für einfache und repetitive Tätigkeiten im Textilgewerbe; vgl. E. 7.2 hiervor). Die gesundheitlichen Einschränkungen konnten unter diesen Umständen keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung 40 Jahre alt (act. 1 und 46). In dem ihr für leichte wechselbelastende Verweisungstätigkeiten offen stehenden Arbeitsmarkt finden sich durchaus auch Stellen für Personen dieses Alters, so dass sich dieses nicht negativ auf den erzielbaren Anfangslohn auswirkte. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin infolge ihres Alters in den fraglichen Verweisungstätigkeiten nicht das Lohnniveau gesunder Personen hätte erreichen sollen. Das Alter der Beschwerdeführerin konnte demnach ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Aufgrund der Akten bestehen ferner keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer spanischen Staatsbürgerschaft jemals Integrationsprobleme oder Probleme an ihrem Arbeitsplatz als Küchenhilfe im Kantonsspital Laufen gehabt hätte (act. 1 und 14). Vielmehr gefiel ihr - nach eigenen Angaben (act. 34) - diese Tätigkeit gut. Weshalb sie infolge ihrer Nationalität bei Ausübung der Verweisungstätigkeit nicht das selbe Lohnniveau wie eine Person schweizerischer oder anderweitiger Nationalität hätte erzielen können, erhellt daher nicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Spanien nur während 8 Jahren die Grundschule besucht, hernach aber keine Berufslehre absolviert hat. Dennoch arbeitete sie während rund 9 Jahren in einem Vollzeitpensum als Küchenhilfe im Kantonsspital B._______ (act. 1, 14 und 57). Mangels weitergehender Ausbildung und anderweitiger Berufserfahrung musste im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Lohnniveau gesunder Personen am gleichen ihr als Verweisungstätigkeit zumutbaren Arbeitsplatz nicht ohne weiteres würde erreichen können, was im Rahmen der Festlegung eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung ein leidensbedingter Abzug einzig aufgrund der relativ schlechten Ausbildung und fehlender Berufserfahrung in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten gerechtfertigt hat. Der Verfügung ist allerdings nicht zu entnehmen, ob die IV-Stelle C._______ nur dieses Kriterium berücksichtigt hat, und es bleibt völlig offen, warum der maximale Abzug von 25% gewährt worden ist. Weitere Abklärungen über das Zustandekommen der Einkommensberechnung der IV-Stelle C._______ erscheinen allerdings infolge des Zeitablaufs und der dürftigen Aktenlage nicht erfolgversprechend, so dass in antizipierter Beweiswürdigung hierauf zu verzichten ist. Aus dem selben Grunde ist auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2007, mit welchem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragt wurde, abzuweisen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt das zu berücksichtigende Ausbildungs- und Erfahrungsmanko der Beschwerdeführerin keinesfalls einen leidensbedingten Abzug in der Höhe des Maximums von 25%; vielmehr hätte dieser - wie in ähnlich gelagerten Fällen - höchstens 10% betragen dürfen.

E. 7.3.2 Indem die IV-Stelle C._______ einen leidensbedingten Abzug von 25% vom Tabellenlohn vorgenommen hat, hat sie zweifellos den Einfluss der zu berücksichtigenden Kriterien auf das mögliche Invalideneinkommen (vgl. E. 7.3.1 hiervor) massiv überbewertet und damit nicht pflichtgemäss gewürdigt. Der leidensbedingte Abzug will einen Ausgleich dafür schaffen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern in der Regel lohnmässig benachteiligt sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Es soll sichergestellt werden, dass der Einkommensvergleich unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes erfolgt, dass also gleichartige Situationen nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich und ungleiche Situationen nach Massgabe ihrer Ungleichheit ungleich behandelt werden (vgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495 ff.). Den nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung einzuhaltenden Ermessensspielraum, der einen leidensbedingten Abzug - unter Berücksichtigung aller in Betracht fallender Kriterien - von höchstens 25% erlaubt (BGE 126 V 75 E. 5b/cc), hat die IV-Stelle C._______ zwar nicht überschritten. Mit Blick auf den dargestellten Sinn und Zweck des leidensbedingten Abzugs hat die IV-Stelle C._______ das ihr zustehende Ermessen aber offensichtlich unangemessen ausgeübt. Ein leidensbedingter Abzug von 25% steht mit damaligen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und deren möglichen Auswirkungen auf das erreichbare Invalideneinkommen in klarem Widerspruch und verstösst im Ergebnis gegen das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 460, 463 f. und 524 f.). Demnach ist erstellt, dass auch die der Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 zugrundeliegende ermessensweise Handhabung des leidensbedingten Abzugs rechtsfehlerhaft war.

E. 8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle C._______ im Rahmen des der Rentenverfügung vom 16. April 2003 zugrunde liegenden Einkommensvergleichs von einem betragsmässig unzutreffenden Valideneinkommen ausging (vgl. E. 7.2 hiervor). Infolge nicht rechtsgenüglicher Anwendung der massgeblichen Tabellen (vgl. E. 7.3 hiervor) und Gewährung eines nicht gerechtfertigten leidensbedingten Abzugs von 25%, war auch die Bemessung des Invalideneinkommens fehlerhaft. All diese Mängel lassen nur den Schluss zu, dass die Rentenverfügung vom 16. April 2003 zweifellos unrichtig war (vgl. E. 5.4 hiervor). Im Folgenden bleibt daher noch zu prüfen, ob die gebotene Berichtigung der Rentenverfügung vom 16. April 2003 einen anderen Invaliditätsgrad und damit eine höhere oder tiefere Invalidenrente zur Folge hat - mithin von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 5.4 hiervor).

E. 8.1 Die IV-Stelle C._______ hätte richtigerweise von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 61'304.45 (vgl. E. 7.1 hiervor) sowie einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 38'892.12 (vgl. E. 7. 2 hiervor) ausgehen müssen. Ferner hätte sie von diesem hypothetischen Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von maximal 10% vornehmen dürfen (vgl. E. 7.3 bis E. 7.3.2 hiervor, insbes. E. 7.3.1). Das jährliche Invalideneinkommen hätte damit auf Fr. 35'002.90 (38'892.12 x 0.90 = 35'002.90) festgelegt werden müssen. Die korrekte Durchführung des Einkommensvergleichs hätte damit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% einen Invaliditätsgrad von 42.90% ([61'304.45 - 35'002.90 x 100] / 61'304.45 = 42.90%) bzw. von gerundet 43% ergeben müssen. Ein Invaliditätsgrad von 43% hätte angesichts der am 16. April 2003 geltenden Rentenabstufungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung sowie E. 5.1 hiervor) allerdings nur Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente (und entsprechende Kinderrenten) begründet. Die Beschwerdeführerin hätte nicht die halbe Invalidenrente (und entsprechende Kinderrenten) beanspruchen können, die ihr gestützt auf den zweifellos falsch bemessenen Invaliditätsgrad von 51% mit Rentenverfügung vom 16. April 2003 zugesprochen worden ist (act. 41, 42, 46 sowie act. 47.1 S. 3). Damit steht fest, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nicht nur zweifellos unrichtig war, sondern ihre Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Vorinstanz, welche in vorliegender Sache sachlich und örtlich zuständig geworden ist, war unter diesen Umständen befugt, die Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 - mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung - anzupassen und die Renten entsprechend dem festgestellten Invaliditätsgrad herabzusetzen.

E. 8.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Herabsetzung der Renten ab dem 1. Januar 2007 angeordnet, was gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV zulässig ist. Angesichts der Beschränkung des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des Rückzugs des Antrages der Vorinstanz auf Vornahme einer reformatio in peius besteht kein Anlass, die Revisionsverfügung vom 7. November 2006 von Amtes wegen zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, so dass offen bleiben kann, ob die wiedererwägungsweise Rentenkürzung zu Recht ex nunc angeordnet worden ist.

E. 9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 7. November 2006 - unter Berücksichtigung der substituierten Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 - zu schützen und die Beschwerde vom 15. Dezember 2006 vollumfänglich abzuweisen.

E. 10 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 10.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 10.2 Als unterliegender Partei kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7387/2006/wam {T 0/2} Urteil vom 14. November 2008 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung; Verfügung vom 7. November 2006. Sachverhalt: A. Die am _______1962 geborene, verheiratete spanische Staatsangehörige X._______(im Folgenden: Beschwerdeführerin), wohnhaft in Spanien (act. 1), leistete gemäss Auszug vom 29. Dezember 1997 aus dem individuellen Konto von Dezember 1989 bis Dezember 1996 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [act. 2]). Sie arbeitete vom 1. Juni 1989 bis am 9. September 1998 in der Regel während 42 Stunden pro Woche als Mitarbeiterin im Küchendienst des Kantonsspitals B._______. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (act. 1 und 14). B. Am 22. Juni 1999 stellte die damals noch in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Invalidenversicherungsstelle des Kantons C._______(im Folgenden: IV-Stelle C._______), ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 1 und 3). Unter Würdigung diverser Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der Radiologie, Neurochirurgie und Rheumatologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 20. April 1995 bis zum 21. August 2000 (act. 4 bis act. 12 sowie act. 16) teilte die IV-Stelle C._______ der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. September 2000 mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen (act. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2000 eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt hatte, ordnete die IV-Stelle C._______ weitere medizinische Abklärungen an (act. 21, 23 und 24). Zur Hauptsache gestützt auf ein Gutachten vom 6. Juli 2001 des I._______ (Im Folgenden: das I._______ [act. 26 bis 29, insbes. act. 28]) und unter Berücksichtigung eines radiologischen Berichts vom 8. März 2002 von Dr. med. D._______ (act. 36) gelangte die IV-Stelle C._______ in ihrem zweiten Vorbescheid vom 25. September 2002 zur Feststellung, die Beschwerdeführerin habe rückwirkend ab dem 1. September 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (act. 41). Laut Verlaufsprotokoll per 12. Mai 2003 ging sie dabei von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100% als Mitarbeiterin im Küchendienst sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit aus und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 25% (act. 47.1 S. 2 und 3). Das jährliche Valideneinkommen setzte sie auf Fr. 57'200.- und das Invalideneinkommen auf jährlich Fr. 28'521.- fest, und bemass den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem 21. September 1998 auf gerundet 51%. Den Termin für eine Rentenrevision setzte die IV-Stelle C._______ verwaltungsintern auf den 30. September 2005 fest (act. 41, 42 und 47.1 S. 3). Mit in Rechtskraft erwachsener, den Vorbescheid vom 25. September 2002 bestätigender Verfügung vom 16. April 2003 sprach die IV-Stelle C._______ der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zu, zuzüglich entsprechender Kinderrenten für ihren Sohn Y._______ und ihre Tochter K._______ (act. 46). C. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte, überwies die IV-Stelle C._______ am 12. Mai 2003 die gesamten IV- Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz [act. 47]). Im Rahmen des mit Schreiben vom 6. September 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. 50 und 51 sowie act. 54 bis 56) unterbreitete die Vorinstanz ihrem ärztlichen Dienst diverse Dokumente zur Beurteilung; namentlich den von der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogen (act. 57), diverse Berichte aus den Jahren 1998 bis 2000, 2004 und 2005 von in Spanien auf den Gebieten der Psychiatrie, Rheumatologie, Radiologie, Traumatologie, orthopädischer Chirurgie, Gynäkologie und Urologie praktizierenden Ärzten (act. 58 bis 71 sowie act. 73) sowie einen medizinischen Rapport vom 20. Dezember 2005 (Formular CH/E20 [act. 72]). In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 (act. 75) kam Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz zum Schluss, als wesentlichstes Problem liege eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie ohne psychiatrische Komorbidität vor. Zumal die im Bericht vom 28. Juli 1999 von Dr. med. F._______ noch aufgeführte Depression (act. 12) nicht mehr erwähnte werde, vermöge diese eine bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu begründen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Die Beschwerdeführerin sei zwar - wie im Gutachten des I._______ vom 6. Juli 2001 statuiert (act. 28) - als Küchenmitarbeiterin vollständig arbeitsunfähig; eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei ihr aber in vollem Umfang zumutbar. Im Revisionsexposé vom 8. Mai 2006 (act. 74) attestierte Dr. med. E._______ der Beschwerdeführerin per 28. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit, in leichten Verweisungstätigkeiten im Büro, der Verwaltung oder im Detailhandel dagegen eine solche von 20%. In seinem folgenden Bericht vom 9. Mai 2006 hält er dann allerdings fest, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Verweisungstätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig (act. 75). Gestützt auf die Stellungnahme vom 9. Mai 2006 und das Revisionsexposé vom 8. Mai 2006 von Dr. med. E._______ setzte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu auf 42.50% fest (act. 76). Dabei ging sie von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 63'132.- aus und bemass das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% in leichten Verweisungstätigkeiten und einem Abzug vom Tabellenlohn von 5% auf jährlich Fr. 36'303.-. Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2006 teilte sie der Beschwerdeführerin unter anderem mit, ihr Invaliditätsgrad betrage weniger als 50%, weshalb die bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente durch eine Viertelsinvalidenrente ersetzt werden müsse (act. 77). Mit Schreiben vom 6. September 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, stehe ihr nach wie vor eine halbe Invalidenrente zu (act. 84). Dieses Schreiben sowie den beigelegten Arztbericht vom 1. September 2006 von Dr. med. G._______ (act. 82) unterbreitete die Vorinstanz ihrem ärztlichen Dienst zur Beurteilung (act. 85). Dr. med. H._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz kam in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 zum Schluss, es sei an der Beurteilung von Dr. med. E._______ vom 9. Mai 2006 festzuhalten. Abgesehen von den überzeichneten und widersprüchlichen Angaben von Dr. med. G._______ (einmal würden Diskusprotrusionen diagnostiziert, ein andermal Hernien bei einem normalen Lasègue von 45%) führten diese Dokumente zu keinen neuen Erkenntnissen. Insbesondere existierten keinerlei Hinweise auf eine psychiatrische Kommorbidität und werde ausdrücklich festgehalten, dass ein Antidepressivum einzig aufgrund der Fibromyalgie verordnet worden sei (act. 86). D. Mit Revisionsverfügung vom 7. November 2006, die den Vorbescheid vom 21. Juli 2006 inhaltlich bestätigte, sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2007 anstelle der bisherigen halben Invalidenrente eine Viertelsinvalidenrente zu, zuzüglich entsprechender Kinderrenten für die beiden Kinder (act. 88). Zur Begründung bezog sie sich sinngemäss auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 9. Mai 2006 und 20. Oktober 2006 (act. 75 und 86). E. Am 15. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde. Sie beantragte, die Revisionsverfügung vom 7. November 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, "dass ihr weiterhin aufgrund der Verfügung vom 3. Juni 2003 (recte: vom 16. April 2003 [act. 46]) eine halbe Rente aufgrund eines IV-Grades von 51% zustehe". Ferner beantragte sie die Zusprache einer Parteientschädigung und führte zur Beschwerdebegründung sinngemäss aus, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Erlass der Verfügung vom 16. April 2003 nicht bzw. nicht erheblich verändert. In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Die Vorinstanz begründe denn auch in keiner Weise, worin eine solche bestehe. Es liege demnach eine abweichende Beurteilung der gleichgebliebenen medizinischen Situation vor, weshalb die Rentenrevision nicht zulässig sei. F. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte die Vorinstanz, "die angefochtene Verfügung vom 7. November 2006 sei in dem Sinne zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, als die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 aufgehoben wird." Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar seit Zusprache der halben Invalidenrente am 16. April 2003 effektiv nicht verändert. Der ärztliche Dienst habe aber übersehen, dass bereits im Gutachten des I._______ vom Juni 2001 (recte: vom 6. Juli 2001; vgl. act. 28) das Bestehen einer Depression ausdrücklich verneint, die Arbeitsunfähigkeit also nicht psychiatrisch begründet worden sei. Die unveränderte gesundheitliche Situation lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Küchendienst nach wie vor vollständig arbeitsunfähig, in leichteren Verweisungstätigkeiten dagegen voll arbeitsfähig sei. Sodann sei zu beachten, dass der ärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 der Beschwerdeführerin volle Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten attestiert habe, indessen im Revisionsexposé vom 8. Mai 2006 irrtümlicherweise eine solche von 80% (act. 74 und 75), auf die man bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung fälschlicherweise abgestellt habe. Im Weiteren seien bereits die von der IV-Stelle C._______ und auch die von ihr selbst durchgeführten Einkommensvergleiche fehlerhaft - diesbezüglich werde auf die Invaliditätsgradbemessung vom 13. April 2007 verwiesen (act. 93). Insbesondere habe man das von der IV-Stelle C._______ aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar bestimmte Valideneinkommen unkritisch übernommen. Betreffend das Invalideneinkommen habe die IV-Stelle C._______ übersehen, dass der Tabellenlohn auf eine wöchentliche Stundenzahl von 41.3 Stunden umzurechnen sei. Auch habe sie einen in keiner Weise gerechtfertigten Abzug von 25% vom Tabellenlohn vorgenommen. Aus dem korrigierten, rechtskonformen Einkommensvergleich vom 13. April 2007 (act. 93) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von knapp 35%. Damit stehe fest, dass bei der Beschwerdeführerin nie eine rentenbegründende Invalidität bestanden habe. Die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 sei daher "auf dem Wege der Wiedererwägung zu korrigieren, während die angefochtene Verfügung auf dem Wege der reformatio in peius zu ändern sei". G. Mit Replik vom 29. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die Revisionsverfügung vom 7. November 2006 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung vom 16. April 2003 in einem separaten Verfahren vorzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr - falls das Gericht zum Schluss komme, die Vorinstanz dürfe im vorliegenden Verfahren das ursprüngliche Revisionsverfahren in ein Wiedererwägungsverfahren umwandeln - erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere zur angedrohten reformatio in peius. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die angefochtene Revisionsverfügung vom 7. November 2006 sei unbestrittenermassen fehlerhaft, da keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 16. April 2003 vorliege. Auch sei es verfahrensrechtlich unzulässig, ein Revisionsverfahren litis pendente in ein Wiedererwägungsverfahren umzudeuten. Eine Wiedererwägung sei ohnehin unzulässig, da die ursprüngliche Verfügung keineswegs zweifellos unrichtig sei, und keine krassen, offensichtlichen Fehleinschätzungen oder Fehlannahmen vorlägen. Es rechtfertige keine Wiedererwägung, wenn die Vorinstanz behaupte, das Valideneinkommen habe nicht Fr. 57'200.- sondern Fr. 56'500.- betragen. Abgesehen davon habe dasselbe im Jahre 2000 Fr. 61'304.- betragen. Es treffe ferner zu, dass die IV-Stelle C._______ bei der Bestimmung des Invalideneinkommens den auf einer 40-Stundenwoche beruhenden Tabellenlohn nicht auf die branchenübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche umgerechnet habe. Allerdings handle es sich dabei nicht um einen krassen, eine Wiedererwägung rechtfertigenden Fehler. Die Bestimmung des Umfanges eines Abzuges vom Tabellenlohn sei eine Ermessensfrage, welche nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Umfang des Abzuges nicht einzig und alleine vom Alter sondern vielmehr von den gesamten Umständen abhänge. Da anzunehmen sei, dass die IV-Stelle C._______ diese Umstände abgeklärt und entsprechend berücksichtigt habe, könne es nicht angehen, wenn die Vorinstanz ohne aktuelle Abklärung behaupte, der leidensbedingte Abzug von 25% sei nicht gerechtfertigt gewesen. Ausgehend von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 61'304.- sowie einem Invalideneinkommen bei einem Abzug von 25% vom Tabellenlohn von jährlich Fr. 29'169.20, betrage daher der Invaliditätsgrad auch bei Korrektur der genannten Fehler noch 52.4%. Da die Vorinstanz sowohl bei der Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Umfanges des Abzuges vom Tabellenlohn "unvollständige Annahmen" getroffen habe, werde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. H. Mit Duplik vom 31. Juli 2007 stellte sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, angesichts der anwendbaren Normen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es zulässig, die angefochtene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen. Auch eine Abänderung der angefochtenen Revisionsverfügung zuungunsten der Beschwerdeführerin könne im vorliegenden Verfahren beantragt werden. Sie habe die Einwände zum Einkommensvergleich allerdings dem "zuständigen Dienst" unterbreitet, welcher in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2007 den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Valideneinkommens zugestimmt habe. Allerdings seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Invalideneinkommen nicht stichhaltig, weshalb an der bisherigen Beurteilung festgehalten werde. Durch die Anwendung eines leidensbedingten Abzugs von 25% habe die IV-Stelle C._______ ihr Ermessen ganz klar überschritten, weshalb dieser wiedererwägungsweise auf 5% herabzusetzen sei. Die alleine auf Seiten des Valideneinkommens angezeigte Korrektur führe zu einem Invaliditätsgrad von knapp 40%. Aus diesen Gründen lasse sie ihren Antrag auf Vornahme einer reformatio in peius fallen und beantrage, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung zu schützen. I. Mit Triplik vom 17. September 2007 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Revisionsverfügung. Der Rückzug des Antrags auf reformatio in peius sei verbindlich, weshalb es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Wiedererwägung gehe. Es müsse geprüft werden, ob die ursprüngliche Bemessung des Invalideneinkommens zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein Sachverhalt könne nur dann zweifellos unrichtig sein, wenn er völlig unumstritten sei. Aufgrund der Akten, in denen sich vier verschiedene Invaliditätsgradsbemessungen fänden, könne nicht die Rede davon sein, dass eine Berechnung eindeutig richtig und eine andere zweifellos unrichtig sei. Vielmehr zeige es sich, dass der Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Annahme eines Invalideneinkommens jeweils eine erhebliche Ermessensausübung zugrunde lägen. Die IV-Stelle C._______ habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht in einer offensichtlich rechtswidrigen Weise überschritten - andernfalls hätte es der Vorinstanz bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens auffallen müssen, dass der Invaliditätsgrad im Jahre 2002 falsch berechnet worden sei. Selbst wenn der leidensbedingte Abzug von 25% zu Unrecht vorgenommen worden wäre, so liege keine "zweifellose Unrichtigkeit" vor. J. Mit Quadruplik vom 1. Oktober 2007 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Triplik der Beschwerdeführerin vom 17. September 2007 könnten keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte entnommen werden, weshalb man an den Ausführungen in der Duplik vom 31. Juli 2007 vollumfänglich festhalte. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Die angefochtene Anordnung vom 7. November 2006 ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 15. Dezember 2006 zuständig. 1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.4 Nachdem die Beschwerdeführerin den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. Dezember 2006 einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 3. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien, das Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist. Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (vgl. dazu Art. 80a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen. Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ist somit grundsätzlich internes schweizerisches Recht, insbesondere das IVG sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentensanspruchs sind daher Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D). 3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Revisionsverfügung vom 7. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221]; ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Das EVG hat ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 125 V 369 E. 2, BGE 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibehalten hat. Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da die Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ am 16. April 2003 und die angefochtene Revisionsverfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen sind (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: Kieser, ATSG]). 3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489, Rz. 20). Vorliegend sind demnach grundsätzlich die Verhältnisse bis zum 7. November 2006 (Datum der angefochtenen Revisionsverfügung) zu berücksichtigen. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (act. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. Vorliegend umstritten und angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die mit Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ am 16. April 2003 zugesprochenen halben Invalidenrenten am 7. November 2006 zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf Viertelsinvalidenrenten herabgesetzt hat. Im Folgenden werden vorab die für den Begriff der Invalidität, die Bestimmung des Invaliditätsgrades, die Rentenrevision und die Wiedererwägung einer Rentenverfügung massgeblichen Grundsätze und Bestimmungen dargestellt. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 273 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 5.3 Gemäss Art. 17 ATSG sind Renten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, heraufzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (hier: 16. April 2003) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (hier: 7. November 2006 [vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4]). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 5.4 Liegen die in Art. 17 ATSG genannten Revisionsvoraussetzungen nicht vor (vgl. E. 5.3 hiervor), so kann der jeweilige Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gebildet hat, nur zurückkommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1, BGE 125 V 368 E. 2, BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; Daniel Jacobi, Der Anspruch auf Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, ZBJV 2002, 464 und 472). Grundlage einer solcher Wiedererwägung bildet stets der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung (hier: Verfügung vom 16. April 2003) bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 117 V 8 E. 2c). Zumal der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung sowie über ihre zeitlichen Wirkungen (ex tunc, ex nunc oder pro futuro) in das pflichtgemässe Ermessen des jeweiligen Versicherungsträgers gestellt sind, vorliegend also in dasjenige der Vorinstanz, welche infolge Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nach Spanien zuständig wurde (vgl. 56 IVG sowie Art. 57 Abs. 1 Bst. d und e IVG), kann das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nicht zu einer Wiedererwägung der Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 verpflichten (BGE 117 V 8 E 2a mit Hinweisen, BGE 110 V 291 E. 3c; Kieser ATSG, Rz. 22, 25 und 35 zu Art. 53 sowie Rz. 7 zu Art. 25). Angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es allerdings eine angefochtene, zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung - vorliegend diejenige vom 16. April 2003 - zweifellos unrichtig und deren wiedererwägungsweise Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 sowie E. 3b mit Hinweisen). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder der rechtserhebliche Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt wurde (BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 126 V 399 E. 2a/bb, BGE 117 V 8 E. 2c). Eine unzutreffende, aber nicht rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um eine zweifellose Unrichtigkeit zu bejahen - es sei denn, es bestehe kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit bzw. es sei nur der Schluss möglich, dass das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist (BGE 125 V 383 E. 6a; Thomas Locher, a.a.O., S. 470, Rz. 16 als auch Kieser ATSG, Rz. 19 f. zu Art. 53). Eine allgemeingültige, betragliche Grenze für die Annahme, dass eine Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist, lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei einer periodischen Dauerleistung (z.B. einer Rente) bejaht die Gerichtspraxis in der Regel schon bei einer kleinen Differenz der monatlichen Rentenzahlung die Erheblichkeit (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Locher, a.a.O., S. 470, Rz. 17; Kieser, ATSG, Rz. 21 zu Art. 53). Erheblich ist die Berichtigung insbesondere dann, wenn infolge einer Veränderung des Invaliditätsgrades eine andere Rentenstufe erreicht wird (vgl. E. 5.1 hiervor). 6. Dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im vorliegend revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum, also seit Erlass der Rentenverfügung vom 16. April 2003 bis zum Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 2006, keine wesentliche Besserung erfahren hat, ist heute unbestritten. Eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes erscheint angesichts der vorliegenden medizinischen Dokumentation als überwiegend unwahrscheinlich. Insbesondere kann als erstellt gelten, dass die Vorinstanz aufgrund der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 9. Mai 2006 (act. 75) bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung fälschlicherweise davon ausging, die Beschwerdeführerin habe unter einer Depression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten, die nun nicht mehr zu diagnostizieren sei. Sodann kann den medizinischen Akten, namentlich auch dem Gutachten des I._______ vom 6. Juli 2001 (act. 28, S. 13, vgl. auch act. 27 S. 3 und act. 26 S. 5), dem Arztbericht vom 28. Juli 1999 von Dr. med. F._______ (act. 12) sowie dem Bericht vom 1. September 2006 von Dr. med. G._______ (act. 82) gerade nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit lediglich im Umfange von 80% zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist aufgrund der medizinischen Berichte und Gutachten davon auszugehen, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit - bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2006 wie bereits bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 - 100% betragen hat. Demnach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Revisionsexposé des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 8. Mai 2006 (act. 74) irrtümlicherweise eine Arbeitsfähigkeit von bloss 80% in Verweisungstätigkeiten attestiert wurde, und somit die Revisionsverfügung vom 7. November 2006 auf einer unrichtigen medizinischen Grundlage beruhte (act. 88; vgl. auch act. 87 und 76). Aufgrund der im Übrigen zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz kann als erwiesen gelten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 keine rentenrelevante Veränderung erfahren hat. Da auch keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum bestehen (vgl. insb. act. 2, 14, 57 und 72), steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2006 nicht vorlagen. 7. Im Folgenden bleibt damit zu prüfen, ob der ursprünglichen Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ eine derart fehlerhafte Invaliditätsgradbemessung zugrunde lag, dass sich deren wiedererwägungsweise Anpassung im Sinne der von der Vorinstanz beantragten substituierten Begründung rechtfertigt (vgl. dazu E. 5.4 hiervor). 7.1 In ihrem Einkommensvergleich vom 25. September 2002, auf welche sich die Rentenverfügung vom 16. April 2003 abstützte, ging die IV-Stelle C._______ - ohne Begründung - von einem hochgerechneten Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 57'200.- aus (act. 41). Das Valideneinkommen ist allerdings, basierend auf dem vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit effektiv erzielten, AHV-beitragspflichtigen Einkommen jeweils so konkret wie möglich festzusetzen (vgl. hierzu auch Kieser ATSG, Rz. 11 zu Art. 16, Locher, a.a.O., S. 250, Rz. 12 f. sowie Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205, N. f/aaa sowie S. 207, N. f/ddd). In Anbetracht des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik nachgereichten Lohnausweises für die Steuererklärung 1997 sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren denn auch zu Recht einig, dass das nicht kaufkraftbereinigte Valideneinkommen im Jahre 2000 richtigerweise Fr. 59'792.- betrug (Bruttoeinkommen von Fr. 63'723.- abzüglich nicht AHV-pflichtige Kinderzulagen von Fr. 3'931.-; vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Das der Kaufkraft angepasste Valideneinkommen belief sich demnach auf rund Fr. 61'304.45 ([59'792.00 / 2'372.00] x 2'432.00 = 61'304.45; vgl. act. 93 sowie Beilage zur Duplik vom 31. Juli 2007). Damit steht fest, dass die IV-Stelle C._______ - ob infolge nicht rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung oder nicht pflichtgemässer Würdigung des Sachverhaltes kann offen bleiben - in ihrem Einkommensvergleich zweifellos von einem unzutreffenden Valideneinkommen ausging. 7.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (act. 1 und 14) und in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig war (vgl. E. 6 hiervor). Die IV-Stelle C._______ hat daher zu Recht bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (im Folgenden: BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden: LSE) herangezogen (act. 47 und 47.1, S. 3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen, BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen). Angesichts des beruflichen Werdegangs und der Ausbildung der Beschwerdeführerin (act. 1 und 14) sowie der ihr zumutbaren wechselbelastenden Verweisungstätigkeit (act. 47.1, S. 3 sowie act. 28, S. 12) ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle C._______ der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens (act. 41 und 47.1, S. 3; vgl. auch act. 93) ein Monatsbetreffnis von Fr. 3'139.- zugrunde gelegt hat (LSE 2000, Tabellengruppe TA1, Position 17 [Textilgewerbe], Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]). Allerdings war bei Anwendung der Tabellengruppe A1 zu berücksichtigen, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt. Der massgebliche Lohn ist daher der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit in Industrie und verarbeitendem Gewerbe im Jahre 2000 anzupassen, die 41.3 Wochenstunden betrug (vgl. BGE 126 V 75, E. 3b/bb; Die Volkswirtschaft, 2001, Heft 12, S. 80, Tabelle B 9.2). Aus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass die IV-Stelle C._______ die gebotene Aufrechnung des monatlichen Tabellenlohnes von Fr. 3'139.- auf ca. Fr. 3'241.- ([3'139.00 / 40.00] x 41.30 = 3'241.01) unterlassen und folglich ungerechtfertigterweise von einem jährlichen Tabellenlohn von Fr. 37'668.- statt - korrekterweise - von jährlich ca. Fr. 38'892.12 ausgegangen ist (act. 41, 47.1, S.3 sowie auch act. 93). Damit ist erstellt, dass die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 auch infolge zweifellos falscher Handhabung der massgeblichen Tabellen bzw. infolge zweifellos rechtsfehlerhafter Bemessung des Invalideneinkommens mangelhaft war. 7.3 Die IV-Stelle C._______ hat sodann vom falsch bemessenen jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 37'668.- (vgl. E. 7.2 hiervor) einen Abzug von 25% getätigt, was ausdrücklich im Verlaufsprotokoll per 12. Mai 2003 festgehalten wurde (act. 47.1 S. 3). Dies zeigt sich auch darin, dass sie in dem der Rentenverfügung vom 16. April 2003 zugrunde liegenden Einkommensvergleich von einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 28'251.- ausgegangen ist (37'668.00 x 0.75 = 28'251.00; act. 41 und act. 47.1 S. 3). Ein Abzug von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu begrenzen ist (BGE 126 V75 E. 5a). Die Sozialversicherungsbehörden haben das ihnen zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie sind in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Insbesondere müssen sie das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen, sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachten (BGE 122 I 267 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 441). In ihren (Renten-)Verfügungen haben sie kurz zu begründen, weshalb ein leidensbedingter Abzug in bestimmter Höhe gewährt wird. Insbesondere ist offen zu legen, welche Kriterien im Rahmen der Einschätzung des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden (BGE 126 V 75 E 5b; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 443). Wie bereits dargestellt, ist eine unzutreffende Ermessensbetätigung ausnahmsweise dann als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, wenn an der Fehlerhaftigkeit kein vernünftiger Zweifel bestehen kann (vgl. E. 5.4 hiervor). Im Folgenden ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien in concreto zu prüfen, ob die IV-Stelle C._______ bei der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25% das ihr zustehende Ermessen zweifellos unrichtig ausgeübt hat, wie dies von der Vorinstanz geltend gemacht wird. 7.3.1 Der Einfluss der Leiden der Beschwerdeführerin auf deren Erwerbsaussichten in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 muss angesichts der Ergebnisse des einleuchtenden und schlüssigen Gutachtens des I._______ vom 6. Juli 2001 als relativ gering eingestuft werden, hatte doch die im Vordergrund stehende leichte somatoforme Schmerzstörung (ohne psychiatrische Komorbidität, insb. ohne Depression) keine relevante Einschränkung der aus rheumatologischer Sicht vollzeitig zumutbaren leichten, wechselbelasteten Verweisungstätigkeit zur Folge (act. 28, S. 12 und 13; vgl. auch act. 75). Den rheumatologisch diagnostizierten Leiden wurde in ausreichendem Masse bereits mit der Anwendung eines relativ tiefen Tabellenlohns Rechnung getragen (für einfache und repetitive Tätigkeiten im Textilgewerbe; vgl. E. 7.2 hiervor). Die gesundheitlichen Einschränkungen konnten unter diesen Umständen keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung 40 Jahre alt (act. 1 und 46). In dem ihr für leichte wechselbelastende Verweisungstätigkeiten offen stehenden Arbeitsmarkt finden sich durchaus auch Stellen für Personen dieses Alters, so dass sich dieses nicht negativ auf den erzielbaren Anfangslohn auswirkte. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin infolge ihres Alters in den fraglichen Verweisungstätigkeiten nicht das Lohnniveau gesunder Personen hätte erreichen sollen. Das Alter der Beschwerdeführerin konnte demnach ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Aufgrund der Akten bestehen ferner keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer spanischen Staatsbürgerschaft jemals Integrationsprobleme oder Probleme an ihrem Arbeitsplatz als Küchenhilfe im Kantonsspital Laufen gehabt hätte (act. 1 und 14). Vielmehr gefiel ihr - nach eigenen Angaben (act. 34) - diese Tätigkeit gut. Weshalb sie infolge ihrer Nationalität bei Ausübung der Verweisungstätigkeit nicht das selbe Lohnniveau wie eine Person schweizerischer oder anderweitiger Nationalität hätte erzielen können, erhellt daher nicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Spanien nur während 8 Jahren die Grundschule besucht, hernach aber keine Berufslehre absolviert hat. Dennoch arbeitete sie während rund 9 Jahren in einem Vollzeitpensum als Küchenhilfe im Kantonsspital B._______ (act. 1, 14 und 57). Mangels weitergehender Ausbildung und anderweitiger Berufserfahrung musste im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Lohnniveau gesunder Personen am gleichen ihr als Verweisungstätigkeit zumutbaren Arbeitsplatz nicht ohne weiteres würde erreichen können, was im Rahmen der Festlegung eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung ein leidensbedingter Abzug einzig aufgrund der relativ schlechten Ausbildung und fehlender Berufserfahrung in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten gerechtfertigt hat. Der Verfügung ist allerdings nicht zu entnehmen, ob die IV-Stelle C._______ nur dieses Kriterium berücksichtigt hat, und es bleibt völlig offen, warum der maximale Abzug von 25% gewährt worden ist. Weitere Abklärungen über das Zustandekommen der Einkommensberechnung der IV-Stelle C._______ erscheinen allerdings infolge des Zeitablaufs und der dürftigen Aktenlage nicht erfolgversprechend, so dass in antizipierter Beweiswürdigung hierauf zu verzichten ist. Aus dem selben Grunde ist auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2007, mit welchem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragt wurde, abzuweisen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt das zu berücksichtigende Ausbildungs- und Erfahrungsmanko der Beschwerdeführerin keinesfalls einen leidensbedingten Abzug in der Höhe des Maximums von 25%; vielmehr hätte dieser - wie in ähnlich gelagerten Fällen - höchstens 10% betragen dürfen. 7.3.2 Indem die IV-Stelle C._______ einen leidensbedingten Abzug von 25% vom Tabellenlohn vorgenommen hat, hat sie zweifellos den Einfluss der zu berücksichtigenden Kriterien auf das mögliche Invalideneinkommen (vgl. E. 7.3.1 hiervor) massiv überbewertet und damit nicht pflichtgemäss gewürdigt. Der leidensbedingte Abzug will einen Ausgleich dafür schaffen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern in der Regel lohnmässig benachteiligt sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Es soll sichergestellt werden, dass der Einkommensvergleich unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes erfolgt, dass also gleichartige Situationen nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich und ungleiche Situationen nach Massgabe ihrer Ungleichheit ungleich behandelt werden (vgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495 ff.). Den nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung einzuhaltenden Ermessensspielraum, der einen leidensbedingten Abzug - unter Berücksichtigung aller in Betracht fallender Kriterien - von höchstens 25% erlaubt (BGE 126 V 75 E. 5b/cc), hat die IV-Stelle C._______ zwar nicht überschritten. Mit Blick auf den dargestellten Sinn und Zweck des leidensbedingten Abzugs hat die IV-Stelle C._______ das ihr zustehende Ermessen aber offensichtlich unangemessen ausgeübt. Ein leidensbedingter Abzug von 25% steht mit damaligen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und deren möglichen Auswirkungen auf das erreichbare Invalideneinkommen in klarem Widerspruch und verstösst im Ergebnis gegen das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 460, 463 f. und 524 f.). Demnach ist erstellt, dass auch die der Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 zugrundeliegende ermessensweise Handhabung des leidensbedingten Abzugs rechtsfehlerhaft war. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle C._______ im Rahmen des der Rentenverfügung vom 16. April 2003 zugrunde liegenden Einkommensvergleichs von einem betragsmässig unzutreffenden Valideneinkommen ausging (vgl. E. 7.2 hiervor). Infolge nicht rechtsgenüglicher Anwendung der massgeblichen Tabellen (vgl. E. 7.3 hiervor) und Gewährung eines nicht gerechtfertigten leidensbedingten Abzugs von 25%, war auch die Bemessung des Invalideneinkommens fehlerhaft. All diese Mängel lassen nur den Schluss zu, dass die Rentenverfügung vom 16. April 2003 zweifellos unrichtig war (vgl. E. 5.4 hiervor). Im Folgenden bleibt daher noch zu prüfen, ob die gebotene Berichtigung der Rentenverfügung vom 16. April 2003 einen anderen Invaliditätsgrad und damit eine höhere oder tiefere Invalidenrente zur Folge hat - mithin von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 5.4 hiervor). 8.1 Die IV-Stelle C._______ hätte richtigerweise von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 61'304.45 (vgl. E. 7.1 hiervor) sowie einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 38'892.12 (vgl. E. 7. 2 hiervor) ausgehen müssen. Ferner hätte sie von diesem hypothetischen Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von maximal 10% vornehmen dürfen (vgl. E. 7.3 bis E. 7.3.2 hiervor, insbes. E. 7.3.1). Das jährliche Invalideneinkommen hätte damit auf Fr. 35'002.90 (38'892.12 x 0.90 = 35'002.90) festgelegt werden müssen. Die korrekte Durchführung des Einkommensvergleichs hätte damit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% einen Invaliditätsgrad von 42.90% ([61'304.45 - 35'002.90 x 100] / 61'304.45 = 42.90%) bzw. von gerundet 43% ergeben müssen. Ein Invaliditätsgrad von 43% hätte angesichts der am 16. April 2003 geltenden Rentenabstufungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung sowie E. 5.1 hiervor) allerdings nur Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente (und entsprechende Kinderrenten) begründet. Die Beschwerdeführerin hätte nicht die halbe Invalidenrente (und entsprechende Kinderrenten) beanspruchen können, die ihr gestützt auf den zweifellos falsch bemessenen Invaliditätsgrad von 51% mit Rentenverfügung vom 16. April 2003 zugesprochen worden ist (act. 41, 42, 46 sowie act. 47.1 S. 3). Damit steht fest, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nicht nur zweifellos unrichtig war, sondern ihre Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Vorinstanz, welche in vorliegender Sache sachlich und örtlich zuständig geworden ist, war unter diesen Umständen befugt, die Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 - mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung - anzupassen und die Renten entsprechend dem festgestellten Invaliditätsgrad herabzusetzen. 8.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Herabsetzung der Renten ab dem 1. Januar 2007 angeordnet, was gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV zulässig ist. Angesichts der Beschränkung des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des Rückzugs des Antrages der Vorinstanz auf Vornahme einer reformatio in peius besteht kein Anlass, die Revisionsverfügung vom 7. November 2006 von Amtes wegen zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, so dass offen bleiben kann, ob die wiedererwägungsweise Rentenkürzung zu Recht ex nunc angeordnet worden ist. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 7. November 2006 - unter Berücksichtigung der substituierten Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 - zu schützen und die Beschwerde vom 15. Dezember 2006 vollumfänglich abzuweisen. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 10.2 Als unterliegender Partei kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: