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C-7377/2015

C-7377/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-09 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. November 2015 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung, Stellungnahme der SVA ZH)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. November 2015 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung, Stellungnahme der SVA ZH) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7377/2015 Urteil vom 9. März 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland) vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 15. Oktober 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente abgewiesen hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 3), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 17. November 2015 um Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2015 und Zusprache einer Rente, eventualiter um Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen vom Gericht, ersuchte (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2015 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- einbezahlt hat (B-act. 2, 3, 6), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 unter Bezugnah­me auf die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend SVA ZH) vom 19. Februar 2016 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange­fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähn­ten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset­zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig (Art. 63 Abs. 4 VwVG) geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde vom 17. November 2015 einzutreten ist, dass die SVA ZH in ihrer Stellung­nahme vom 19. Februar 2016 darauf hinwies, dass sie die Aktenlage nochmals geprüft und mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache gehalten habe, dass die von der Beschwerdeführerin genannte posttraumatische Belastungsstörung und der Missbrauch in den vorhandenen Arztberichten nicht erwähnt würden, die Berichte von B._______ keine Biografie und keine Hinweise auf das positive Funktionsbild enthielten, ein intrapsychischer Konflikt vermutet werden, ohne dass diesbezüglich nähere Angaben gemacht werden könnten, weitere Berichte (neben den vorliegenden von Januar und Juni 2014) nicht eingeholt worden seien (auch nicht von anderen Ärzten, trotz Hinweisen auf weitere Abklärungen), und aufgrund der Unterlagen der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht definitiv beurteilt werden könne, weshalb Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklärung gestellt werde (B-act. 8 Beilage 1), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2016 der Beurteilung der SVA ZH anschloss und damit sinnge­mäss fest­stellte, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2015 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh­rung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwen­dig erweist, dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragte, es seien weitere medizinische Abklärungen vom Gericht anzuordnen, und sie ihren (Haupt-) Antrag hauptsächlich damit begründet hat, dass die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht massiv verletzt bzw. nicht wahrgenommen habe (Beschwerde S. 5, 7 f.), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 15. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Vornahme einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie/Psychotherapie und Rheumatologie [vgl. B-act. 8 Beilage 1, B-act. 1, Vorakten 24, 26, 40]) und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels zwecks Einsichtnahme in die neuesten Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Einsichtgabe am 23. Februar 2015 [Vorakte 38] und Stellungnahme am 24. März 2015 [Vorakten 39]), Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und allfällige Ergänzung der Beschwerdebegründung (B-act. 1 S. 8) abzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. November 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstat­ten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der vertretenen Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des reduzierten Schriftenwechsels und des notwendigen Aufwandes (Beschwerde vom 17. November 2015) - eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Spesen, exkl. Mehrwertsteuer, die nicht geschuldet ist [vgl. dazu Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. November 2015 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung, Stellungnahme der SVA ZH)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: