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C-7370/2010

C-7370/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-24 · Deutsch CH

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._______,

E. 2 B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch lic. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Ausdehnung kantonale Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein 1966 geborener türkischer Staatsangehöriger, im Jahr 1990 in die Schweiz ge­langte und ein Asylgesuch stellte, das im November 1992 rechtskräftig ab­gewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer einen Monat später, im Dezember 1992, eine 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, die Beschwerdeführerin 2 (nachfol­gend: Beschwerdeführerin) heiratete, dass sich der Beschwerdeführer auf diese Weise nicht nur den weiteren Auf­enthalt sicherte, sondern im April 1997 als Ehegatte einer Schweizer Bür­gerin in den Genuss der erleichterten Einbürgerung kam (Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]), dass die Ehe im Juni 1999 geschieden wurde, und der Beschwerdeführer im Oktober 1999 eine Landsfrau heiratete, mit der er lange Jahre in einer Imam-Ehe gelebt und mit der er vor und während der Ehe mit der Beschwer­deführerin vier Kinder gezeugt hatte, dass der Beschwerdeführer in der Folge erfolglos versuchte, seine türki­sche Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder in die Schweiz nachzie­hen zu lassen, dass der geschilderte Sachverhalt das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) veranlasste, vom Erschleichen der er­leichterten Einbürgerung auszugehen und diese in Anwendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären, dass den dagegen eingereichten Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden war (Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 10. Februar 2003, Urteil des Bundesgerichts 5A.4/2003 vom 15. April 2003), dass der Wohnsitzkanton Zürich dem Beschwerdeführer die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und seine Wegweisung vom Kantonsge­biet anordnete (Verfügung der Migrationsbehörde vom 27. Okto­ber 2003, bestätigt durch Beschluss des Regierungsrates des Kan­tons Zürich vom 16. November 2005), dass die Bundesbehörden die kantonale Wegweisung auf das ganze Ge­biet der Schweiz ausdehnten, und diese Verfügung auf Beschwerde hin bestätigt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-634/2006 vom 22. Februar 2007), dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2006 von seiner türkischen Ehe­frau scheiden liess, im Mai desselben Jahres die Beschwerdeführerin ein zweites Mal heiratete und alsdann im Kanton Zürich um Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr ersuchte, dass die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch am 9. September 2006 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers vom Kantonsge­biet anordnete, dass die Beschwerdeführenden dagegen ohne Erfolg nacheinander an den Regie­rungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und schliesslich an das Bundesgericht ge­langten (Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2009 vom 20. April 2010), dass die mit der Bewilligungssache befassten Verwaltungs- und Justizbehör­den von einer von den Beschwerdeführenden zum zweiten Mal zum Schein geschlossenen Ehe ausgingen, die dem Beschwerdefüh­rer keine Ansprüche vermitteln kann, dass die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 eine neue Frist zur Ausreise aus dem Kanton bis zum 15. Juli 2010 setzte und gleichzeitig der Vorinstanz den Antrag auf Ausdeh­nung der am 9. September 2006 verfügten Wegweisung unterbrei­tete, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2010 mit einem gegen die Ver­fügung vom 9. September 2006 gerichteten Anpassungsgesuch an die kantonale Migrationsbehörde gelangten, das sie mit seither eingetretenen Veränderungen der Sach- und Rechtslage begründeten, dass sie mit der Eingabe unter anderem beantragten, dem Beschwerdefüh­rer sei im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Niederlassungsbewilligung zu ertei­len, dass die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 14. Juli 2010 auf das Gesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden darauf hin­wies, dass die Ausreisefrist unverändert gelte und mit einer allfälligen Be­schwerde keine Berechtigung einhergehe, sich über das Ende der Ausreisefrist hinaus im Kanton aufzuhalten, dass die Beschwerdeführenden dagegen bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen Rekurs einlegten und für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens um Anordnung aufenthaltssichernder vorläufiger Massnahmen ersuchten, dass die Sicherheitsdirektion im Rahmen des bei ihr nach wie vor hängi­gen Rechtsmittelverfahrens am 26. August 2010 eine Zwischenverfügung er­liess, mit der sie den Antrag auf Erlass von aufenthaltssichernden vorsorg­lichen Massnahmen abwies, dass die Beschwerdeführenden auch gegen diese Zwischenverfügung vor­gingen, diesmal mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan­tons Zürich, das seinerseits am 5. Oktober 2010 für das eigene Verfahren vorsorgliche Massnahmen verweigerte und am 31. Dezember 2010 die Be­schwerde abwies, dass die Beschwerdeführenden schliesslich versuchten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Zwischenverfügung mit sub­sidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuzie­hen, damit jedoch scheiterten (Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2010 vom 9. November 2010), dass bereits am 8. September 2010 eine Verfügung der Vorinstanz er­ging, mit der sie - nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdefüh­rers - dem Antrag des Kantons entsprach und die kanto­nale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein ausdehnte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anwies, das Land unverzüg­lich zu verlassen, weil die vom Kanton gesetzte Ausreisefrist zu jenem Zeit­punkt bereits seit mehreren Monaten abgelaufen war, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschie­bende Wirkung entzog, dass die Beschwerdeführenden dagegen am 13. Oktober 2010 beim Bun­desverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegen liessen, dass sie in der Sache die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, eventualiter die Aufhe­bung der vorgenannten Verfügung, die vorläufige Aufnahme des Beschwer­deführers und eine Ausreisefrist von mindestens 24 Monaten und schliesslich - ebenfalls eventualiter - die Erteilung einer Aufenthaltsbe­willigung beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf­schiebenden Wirkung bzw. um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorgli­chen Massnahmen ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1 . Novem­ber 2010 die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführen­den abwies, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Er­wä­gun­gen eingegangen wird, dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung der kantonalen Wegwei­sung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterlie­gen (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen ent­hält (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG), dass die Ausgestaltung der Ausreisefrist mangels Verfügungseigenschaft nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 1.2 mit Hinweisen), dass sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Erteilung ei­ner Aufenthaltsbewilligung beantragt, mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig erweist (Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-591/2006 vom 21. September 2009 E. 1.5 ), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren bei der Vorinstanz weder als Partei teilgenommen hat, noch daran unverschuldeterweise gehindert war (Art. 48 Bst. a VwVG), ihr somit mangels formeller Beschwer die Beschwer­delegitimation fehlt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu zur Beschwerde berech­tigt ist, weshalb auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel mit den oben erwähnten Einschränkungen eingetreten werden kann (Art. 48 und 50 VwVG), dass das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende kantonale Ver­fahren betr. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei­sung vor Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 eingeleitet wurde, dass daher die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht dem alten Recht folgt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts C-984/2009 vom 22. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen), dass diesbezüglich das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollzie­hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) einschlägig sind, dass aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervorgeht, von wel­chen Gründen sich die Vorinstanz leiten liess, der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) deshalb nicht gefolgt werden kann, dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit ei­ner Weg­weisung aus dem Kanton verbindet und das BFM diese Wegwei­sung in der Re­gel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung die Regelfolge dar­stellt, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus besonde­ren Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass ein Abweichen von der Regelfolge ein hängiges Bewilligungsverfah­ren in einem Drittkanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt der betroffenen ausländischen Person während des Bewilli­gungsverfahrens voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge­richts C-352/2008 vom 21. September 2010 E. 4.3 mit Hinweis), dass ausländerrechtliche Folgeverfahren im Wegweisungskanton keine analoge Regelung erfordern, weil sich dessen positiver Bewilligungsent­scheid - sei er vorsorglich oder definitiv - unmittelbar auf den Bestand bzw. die Wirksamkeit der Ausdehnungsverfügung auswirkt, ohne dass eine behördliche Umsetzung nötig wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 4.3), dass andere Einwände, wie eine behauptete Fehlerhaftigkeit des kantona­len Grundentscheides oder die Existenz überwiegender privater Inte­ressen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Ausdehnung nicht in Frage stellen, dass Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, zwingend in das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren eingebracht werden müssen (Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts C-352/2008 vom 21. September 2010 E. 4.3 mit Hinweis), dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zü­rich rechtskräftig verweigert wurde (das Bundesgericht bezeichnete die da­gegen eingereichte Beschwerde in seinem Urteil vom 20. April 2010 als offensichtlich unbegründet), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit einem weiteren Gesuch um eine ausländerrechtliche Regelung an die Zürcher Behörden gelangte, ihm jedoch nicht gestattet wurde, den Ausgang des Verfahrens im Kanton abzuwarten, dass Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAV, die es rechtfertigen wür­den, von der Regelfolge der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzu­sehen, ganz offensichtlich nicht gegeben sind, dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unter den gegebe­nen Umständen zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegwei­sung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb ge­stützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin beruft und in der Wegweisung eine Verlet­zung seines Anspruchs auf Achtung des Familienlebens erblickt (Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 und 14 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass nach dem Konzept des schweizerischen Ausländerrechts der An­spruch auf Achtung des Familienlebens, soweit auf dauernden Aufenthalt in der Schweiz gerichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft wird - wie es vorliegend denn auch geschah -, und nicht erst auf Anlass der nachgeordneten Wegweisung, dass weder Anlass noch Notwendigkeit besteht, der betroffenen ausländi­schen Person die Möglichkeit einzuräumen, gegen den Vollzug der Wegwei­sung nach negativem Ausgang des Bewilligungsverfahrens diesel­ben Einwände zu erheben, die sie bereits im Bewilligungsverfahren er­hoben hat bzw. hätte erheben können, dass der Beschwerdeführer daher mit seiner Berufung auf Art. 8 EMRK so­wie Art. 13 und 14 BV keine Vollzugshindernisse im Sinne Art. 14a ANAG geltend macht, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ge­hört werden könnten (vgl. dazu einlässlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 7), dass der Beschwerdeführer ansonsten vorträgt, er habe aufgrund seiner eth­nischen Identität als Kurde keinen Bezug mehr zur Türkei, und weiter ausführt, mangels Ausbildung in der Türkei drohe ihm und seiner Schwei­zer Ehefrau der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage, dass der 44-jährige Beschwerdeführer mit diesen nicht weiter substantiier­ten Ausführungen nichts vorbringt, was als existentielle Ge­fahr für Leib, Leben oder Gesundheit zu werten wäre und deshalb als Voll­zugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG anerkannt werden könnte (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass sich die angefochtene Verfügung somit auch in dieser Hinsicht als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.
  3. Dieser Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (...) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7370/2010 Urteil vom 24. Januar 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch lic. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Ausdehnung kantonale Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein 1966 geborener türkischer Staatsangehöriger, im Jahr 1990 in die Schweiz ge­langte und ein Asylgesuch stellte, das im November 1992 rechtskräftig ab­gewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer einen Monat später, im Dezember 1992, eine 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, die Beschwerdeführerin 2 (nachfol­gend: Beschwerdeführerin) heiratete, dass sich der Beschwerdeführer auf diese Weise nicht nur den weiteren Auf­enthalt sicherte, sondern im April 1997 als Ehegatte einer Schweizer Bür­gerin in den Genuss der erleichterten Einbürgerung kam (Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]), dass die Ehe im Juni 1999 geschieden wurde, und der Beschwerdeführer im Oktober 1999 eine Landsfrau heiratete, mit der er lange Jahre in einer Imam-Ehe gelebt und mit der er vor und während der Ehe mit der Beschwer­deführerin vier Kinder gezeugt hatte, dass der Beschwerdeführer in der Folge erfolglos versuchte, seine türki­sche Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder in die Schweiz nachzie­hen zu lassen, dass der geschilderte Sachverhalt das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) veranlasste, vom Erschleichen der er­leichterten Einbürgerung auszugehen und diese in Anwendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären, dass den dagegen eingereichten Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden war (Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 10. Februar 2003, Urteil des Bundesgerichts 5A.4/2003 vom 15. April 2003), dass der Wohnsitzkanton Zürich dem Beschwerdeführer die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und seine Wegweisung vom Kantonsge­biet anordnete (Verfügung der Migrationsbehörde vom 27. Okto­ber 2003, bestätigt durch Beschluss des Regierungsrates des Kan­tons Zürich vom 16. November 2005), dass die Bundesbehörden die kantonale Wegweisung auf das ganze Ge­biet der Schweiz ausdehnten, und diese Verfügung auf Beschwerde hin bestätigt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-634/2006 vom 22. Februar 2007), dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2006 von seiner türkischen Ehe­frau scheiden liess, im Mai desselben Jahres die Beschwerdeführerin ein zweites Mal heiratete und alsdann im Kanton Zürich um Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr ersuchte, dass die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch am 9. September 2006 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers vom Kantonsge­biet anordnete, dass die Beschwerdeführenden dagegen ohne Erfolg nacheinander an den Regie­rungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und schliesslich an das Bundesgericht ge­langten (Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2009 vom 20. April 2010), dass die mit der Bewilligungssache befassten Verwaltungs- und Justizbehör­den von einer von den Beschwerdeführenden zum zweiten Mal zum Schein geschlossenen Ehe ausgingen, die dem Beschwerdefüh­rer keine Ansprüche vermitteln kann, dass die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 eine neue Frist zur Ausreise aus dem Kanton bis zum 15. Juli 2010 setzte und gleichzeitig der Vorinstanz den Antrag auf Ausdeh­nung der am 9. September 2006 verfügten Wegweisung unterbrei­tete, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2010 mit einem gegen die Ver­fügung vom 9. September 2006 gerichteten Anpassungsgesuch an die kantonale Migrationsbehörde gelangten, das sie mit seither eingetretenen Veränderungen der Sach- und Rechtslage begründeten, dass sie mit der Eingabe unter anderem beantragten, dem Beschwerdefüh­rer sei im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Niederlassungsbewilligung zu ertei­len, dass die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 14. Juli 2010 auf das Gesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden darauf hin­wies, dass die Ausreisefrist unverändert gelte und mit einer allfälligen Be­schwerde keine Berechtigung einhergehe, sich über das Ende der Ausreisefrist hinaus im Kanton aufzuhalten, dass die Beschwerdeführenden dagegen bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen Rekurs einlegten und für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens um Anordnung aufenthaltssichernder vorläufiger Massnahmen ersuchten, dass die Sicherheitsdirektion im Rahmen des bei ihr nach wie vor hängi­gen Rechtsmittelverfahrens am 26. August 2010 eine Zwischenverfügung er­liess, mit der sie den Antrag auf Erlass von aufenthaltssichernden vorsorg­lichen Massnahmen abwies, dass die Beschwerdeführenden auch gegen diese Zwischenverfügung vor­gingen, diesmal mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan­tons Zürich, das seinerseits am 5. Oktober 2010 für das eigene Verfahren vorsorgliche Massnahmen verweigerte und am 31. Dezember 2010 die Be­schwerde abwies, dass die Beschwerdeführenden schliesslich versuchten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Zwischenverfügung mit sub­sidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuzie­hen, damit jedoch scheiterten (Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2010 vom 9. November 2010), dass bereits am 8. September 2010 eine Verfügung der Vorinstanz er­ging, mit der sie - nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdefüh­rers - dem Antrag des Kantons entsprach und die kanto­nale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein ausdehnte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anwies, das Land unverzüg­lich zu verlassen, weil die vom Kanton gesetzte Ausreisefrist zu jenem Zeit­punkt bereits seit mehreren Monaten abgelaufen war, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschie­bende Wirkung entzog, dass die Beschwerdeführenden dagegen am 13. Oktober 2010 beim Bun­desverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegen liessen, dass sie in der Sache die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, eventualiter die Aufhe­bung der vorgenannten Verfügung, die vorläufige Aufnahme des Beschwer­deführers und eine Ausreisefrist von mindestens 24 Monaten und schliesslich - ebenfalls eventualiter - die Erteilung einer Aufenthaltsbe­willigung beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf­schiebenden Wirkung bzw. um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorgli­chen Massnahmen ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1 . Novem­ber 2010 die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführen­den abwies, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Er­wä­gun­gen eingegangen wird, dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung der kantonalen Wegwei­sung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterlie­gen (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen ent­hält (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG), dass die Ausgestaltung der Ausreisefrist mangels Verfügungseigenschaft nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 1.2 mit Hinweisen), dass sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Erteilung ei­ner Aufenthaltsbewilligung beantragt, mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig erweist (Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-591/2006 vom 21. September 2009 E. 1.5 ), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren bei der Vorinstanz weder als Partei teilgenommen hat, noch daran unverschuldeterweise gehindert war (Art. 48 Bst. a VwVG), ihr somit mangels formeller Beschwer die Beschwer­delegitimation fehlt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu zur Beschwerde berech­tigt ist, weshalb auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel mit den oben erwähnten Einschränkungen eingetreten werden kann (Art. 48 und 50 VwVG), dass das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende kantonale Ver­fahren betr. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei­sung vor Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 eingeleitet wurde, dass daher die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht dem alten Recht folgt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts C-984/2009 vom 22. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen), dass diesbezüglich das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollzie­hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) einschlägig sind, dass aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervorgeht, von wel­chen Gründen sich die Vorinstanz leiten liess, der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) deshalb nicht gefolgt werden kann, dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit ei­ner Weg­weisung aus dem Kanton verbindet und das BFM diese Wegwei­sung in der Re­gel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung die Regelfolge dar­stellt, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus besonde­ren Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass ein Abweichen von der Regelfolge ein hängiges Bewilligungsverfah­ren in einem Drittkanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt der betroffenen ausländischen Person während des Bewilli­gungsverfahrens voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge­richts C-352/2008 vom 21. September 2010 E. 4.3 mit Hinweis), dass ausländerrechtliche Folgeverfahren im Wegweisungskanton keine analoge Regelung erfordern, weil sich dessen positiver Bewilligungsent­scheid - sei er vorsorglich oder definitiv - unmittelbar auf den Bestand bzw. die Wirksamkeit der Ausdehnungsverfügung auswirkt, ohne dass eine behördliche Umsetzung nötig wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 4.3), dass andere Einwände, wie eine behauptete Fehlerhaftigkeit des kantona­len Grundentscheides oder die Existenz überwiegender privater Inte­ressen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Ausdehnung nicht in Frage stellen, dass Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, zwingend in das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren eingebracht werden müssen (Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts C-352/2008 vom 21. September 2010 E. 4.3 mit Hinweis), dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zü­rich rechtskräftig verweigert wurde (das Bundesgericht bezeichnete die da­gegen eingereichte Beschwerde in seinem Urteil vom 20. April 2010 als offensichtlich unbegründet), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit einem weiteren Gesuch um eine ausländerrechtliche Regelung an die Zürcher Behörden gelangte, ihm jedoch nicht gestattet wurde, den Ausgang des Verfahrens im Kanton abzuwarten, dass Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAV, die es rechtfertigen wür­den, von der Regelfolge der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzu­sehen, ganz offensichtlich nicht gegeben sind, dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unter den gegebe­nen Umständen zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegwei­sung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb ge­stützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin beruft und in der Wegweisung eine Verlet­zung seines Anspruchs auf Achtung des Familienlebens erblickt (Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 und 14 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass nach dem Konzept des schweizerischen Ausländerrechts der An­spruch auf Achtung des Familienlebens, soweit auf dauernden Aufenthalt in der Schweiz gerichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft wird - wie es vorliegend denn auch geschah -, und nicht erst auf Anlass der nachgeordneten Wegweisung, dass weder Anlass noch Notwendigkeit besteht, der betroffenen ausländi­schen Person die Möglichkeit einzuräumen, gegen den Vollzug der Wegwei­sung nach negativem Ausgang des Bewilligungsverfahrens diesel­ben Einwände zu erheben, die sie bereits im Bewilligungsverfahren er­hoben hat bzw. hätte erheben können, dass der Beschwerdeführer daher mit seiner Berufung auf Art. 8 EMRK so­wie Art. 13 und 14 BV keine Vollzugshindernisse im Sinne Art. 14a ANAG geltend macht, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ge­hört werden könnten (vgl. dazu einlässlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 7), dass der Beschwerdeführer ansonsten vorträgt, er habe aufgrund seiner eth­nischen Identität als Kurde keinen Bezug mehr zur Türkei, und weiter ausführt, mangels Ausbildung in der Türkei drohe ihm und seiner Schwei­zer Ehefrau der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage, dass der 44-jährige Beschwerdeführer mit diesen nicht weiter substantiier­ten Ausführungen nichts vorbringt, was als existentielle Ge­fahr für Leib, Leben oder Gesundheit zu werten wäre und deshalb als Voll­zugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG anerkannt werden könnte (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass sich die angefochtene Verfügung somit auch in dieser Hinsicht als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.

3. Dieser Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: