Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-7368/2024
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Oktober 2024.
C-7368/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 23. Ok- tober 2024 rückwirkend für den Monat September 2022 zwangsweise bei sich anschloss (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und deren Aufhebung beantragte (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 einverlangte Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 4 und 6), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2025 auf ihren Ent- scheid vom 23. Oktober 2024 zurückkam und die entsprechende Verfü- gung wiedererwägungsweise aufhob, wobei sie der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegte (BVGer-act. 8, Beilage 9), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 ersucht wurde, bis zum 12. März 2025 eine Replik einzureichen und mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte (BVGer-act. 9), dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend der Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefoch- tene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann,
C-7368/2024 Seite 3 dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2025 den Zwangsan- schluss gemäss der ursprünglichen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 pendente lite wiedererwägungsweise aufhob und auf eine Auferlegung von Kosten verzichtete (BVGer-act. 8, Beilage 9), dass die Beschwerdeführerin damit das Rechtsschutzinteresse an einer Aufrechterhaltung der Beschwerde verliert und das Verfahren gegen- standslos wird, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin zufolge der schweren Erkrankung des Ge- schäftsführers und der damit verbundenen Erwerbsaufnahme erst im Ok- tober 2022 (vgl. dazu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 8, Beilage 9) für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht verantwortlich ist, dass bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen ist, ob allenfalls die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, da unterliegenden Vorinstanzen oh- nehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall mithin keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstat- ten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinnge- mäss anzuwenden ist,
C-7368/2024 Seite 4 dass die Beschwerdeschrift von B._______, Geschäftsführer und Gesell- schafter der Beschwerdeführerin, eingereicht wurde (BVGer-act. 1), dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ B._______ als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit Einzelunterschrift) der Beschwerdeführerin angeführt wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE), dass Vorinstanzen keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-7368/2024 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-7368/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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