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C-7294/2016

C-7294/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-19 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Beschwerdeakten werden zur Behandlung an die IVSTA überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde: Beilage: Doppel der Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 24. November 2016 samt Beilagen)

- die IVSTA (Einschreiben: Beilage: Beschwerdeakten)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerdeakten werden zur Behandlung an die IVSTA überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde: Beilage: Doppel der Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 24. November 2016 samt Beilagen) - die IVSTA (Einschreiben: Beilage: Beschwerdeakten) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7294/2016 Urteil vom 19. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. Christian Krähe, Beschwerdeführer, gegen SVA ..., Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenzusprache, Beschwerde gegen den Vorbescheid vom 24. Oktober 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SVA ... (nachfolgend: SVA) A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) einerseits mit Vorbescheid vom 22. September 2016 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 3, S. 2) und andererseits mit Schreiben vom selben Datum und unter der Überschrift "Zusprache einer Invalidenrente" den Versicherten darüber informierte, dass ab (...) und bis (...) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe (BVGer-act. 3, S. ff.), dass die Vorinstanz dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (mit dem Titel "Arbeitsvermittlung - Ersetzt den Vorbescheid vom 22.09.2016") mitteilte, dass sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erneut geprüft und bejaht habe, wobei diese Mitteilung das Verfahren nicht abschliesse und allfällige weitere Leistungsansprüche noch geprüft würden (BVGer-act. 3, S. 9), dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krähe, mit Beschwerde vom 24. November 2016 (Eingang am 25. November 2016; vgl. BVGer-act. 1 samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die Verfügung der SVA vom 24. Oktober 2016 sei teilweise abzuändern und es sei ihm über den (...) hinaus eine ganze Invalidenrente zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG die Verfügung erlassen hat, dass gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (SR 831.20) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug bzw. die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (SR 830.1) hat, dass laut Art. 73ter der IVV (SR 831.201) die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 1), die versicherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen kann und bei mündlich vorgetragenen Einwänden die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll erstellt (Abs. 2), dass weiter nach Art. 74 IVV die IV-Stelle über die Leistungsbegehren beschliesst, wenn die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen ist (Abs. 1) und die Begründung des Beschlusses sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen hat (Abs. 2), dass für Personen im Ausland bzw. für Grenzgänger, wie den Beschwerdeführer, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zum Erlass der anfechtbaren Verfügung zuständig ist (Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 IVV bzw. Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist (Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG und Art. 33 Bst. d VGG), dass vorliegend der vom Beschwerdeführer angefochtene Rechtsakt offensichtlich als Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle im Sinne der obgenannten Vorschriften zu betrachten ist, welcher vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar ist, dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen eingereichten Akten offensichtlich irrtümlicherweise von der SVA auch ein Entwurf für die von der IVSTA zu erlassende Verfügung zugestellt wurde, welcher eine Rechtsmittelbelehrung an das Bundesverwaltungsgericht enthält (Beilage zu BVGer-act. 1), dass die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht jedoch explizit bestätigt hat, dass sie noch keine anfechtbare Verfügung erlassen hat und dass dem Versicherten am 5. Dezember 2016 eine Frist von 30 Tagen gesetzt wurde, um fehlende Unterlagen einzureichen (BVGer-act. 5), dass demnach davon auszugehen ist, dass noch Abklärungen bei der IVSTA im Gange sind, dass es sich mithin auch beim irrtümlicherweise zugestellten Verfügungsentwurf (noch) nicht um eine Verfügung der IVSTA im Sinne vom Art. 5 VwVG handelt, gegen welche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden könnte, dass nach dem Gesagten im einzelrichterlichen Verfahren auf die hier vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), wurde doch noch keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG von der zuständigen Vorinstanz (IVSTA) erlassen, welche anfechtbar wäre, dass der Beschwerdeführer allfällige Einwände gegen den Vorbescheid bei der IVSTA zu erheben hat, dass die Sache zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu überweisen ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeakten werden zur Behandlung an die IVSTA überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde: Beilage: Doppel der Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 24. November 2016 samt Beilagen)

- die IVSTA (Einschreiben: Beilage: Beschwerdeakten)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: