Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geboren 1970) reiste am 28. September 1992 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 18. Februar 1993 unter Anordnung der Wegweisung abgewiesen wurde. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 die vorläufige Aufnahme. Nach deren Aufhebung wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 angesetzt. Auf seine Eheschliessung am 4. April 2000 in Dübendorf mit der Schweizer Bürgerin Y._______ (geboren 1950) hin erhielt er im Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Am 7. April 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 15. Oktober 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 26. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert, wobei er das Bürgerrecht der Gemeinde A._______ (Kanton Bern) erwarb. C. Mit gemeinsamem Begehren vom 7. September 2005 machten die Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht (unter Einreichung einer von ihnen am 1. bzw. 5. September 2005 unterzeichneten vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen) ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 15. Dezember 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Mietvertrag über eine zweieinhalb-Zimmer-Wohnung zur alleinigen Benützung mit Mietbeginn am 16. Februar 2006, welche er auf dieses Datum hin bezog. Das Scheidungsurteil erging am 20. Februar 2006 und erwuchs am 7. März 2006 in Rechtskraft. D. Am 8. Dezember 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau (geb. 1980). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (geb. [...] 2008 und [...] 2009). E. Diese Umstände bewogen das BFM, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG einzuleiten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 informierte es den Beschwerdeführer über die Verfahrenseröffnung. Es forderte ihn auf, zu einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen und Fragen im Zusammenhang mit der Beziehung zur Schweizer Ehefrau und der nachfolgenden Scheidung zu beantworten. Weiter wurde er ersucht, seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. F. Der Beschwerdeführer erteilte daraufhin die verlangte Zustimmung zur Einsicht in die Scheidungsakten und liess in einem Schreiben vom 31. Juli 2008 durch den inzwischen mandatierten Rechtsvertreter die gestellten Fragen beantworten. Er führte aus, er habe seine frühere Ehefrau bereits im Jahre 1994 kennengelernt. Seit dem Sommer jenen Jahres hätten sie ununterbrochen Kontakt gehabt und im Jahre 2000 schliesslich geheiratet. Die Scheidung dieser Ehe sei alleine von seiner Ex-Ehefrau ausgegangen; er habe sich nicht scheiden lassen wollen. Ursprünglich hätten sie beide sich Kinder gewünscht. Insbesondere für ihn sei die Vorstellung einer Familie mit Kindern zentral gewesen. Im November/Dezember 2005 habe ihm seine damalige Ehefrau dann eröffnet, sie wolle keine Kinder mit ihm haben, sondern ins Wallis (ihren Heimatkanton) zurückkehren und sich dort zusammen mit ihm - unter Führung ihres Ledigennamens als Familienname - niederlassen. Dies sei für ihn unvorstellbar gewesen. Daraufhin habe sie ihn gedrängt, in die Ehescheidung einzuwilligen, und sich im Hinblick auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens an einen Rechtsanwalt gewandt. Er habe einsehen müssen, dass sie von ihrem Vorhaben nicht abzubringen sein würde, und - nach mehreren Aussprachen - im November/Dezember 2005 akzeptieren müssen, dass eine Scheidung nicht zu verhindern sein würde. Seine heutige Ehefrau habe er im März 2006 während eines Ferienaufenthalts im Kosovo kennengelernt. Anlässlich eines erneuten Aufenthalts im Sommer 2006 habe sich ihre Beziehung intensiviert und so sei damals die Heirat und der Familiennachzug der künftigen Ehefrau in die Schweiz beschlossen worden. Die Angaben in der Erklärung vom 15. Oktober 2004 hätten der Wahrheit entsprochen. Die Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau habe damals bereits während zehn Jahre bestanden. Die nach der Heirat eingetretene Veränderung in den Vorstellungen der Ex-Ehefrau seien damals weder bekannt noch voraussehbar gewesen. Er habe es "im 2005/2006" jedoch als aussichtslos erachtet, sich ihrem Scheidungswunsch zu widersetzen. Doch dürften daraus keine Rückschlüsse auf das Fehlen eines wahren Ehewillens im Oktober 2004 gezogen werden. Er habe damals weder falsche Angaben gemacht noch erhebliche Tatsachen verheimlicht. G. Ergänzende Fragen des BFM beantwortete der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 3. Februar 2009. Er führte aus, seine Ex-Ehefrau und er seien im Jahre 1994 zusammengezogen. Ein gemeinsames Kind sei schon damals ein Thema gewesen. Sie hätten jedoch noch abwarten wollen, um erst eine stabilere Situation zu schaffen. Nach der Heirat im Jahre 2000 habe es mit der Zeugung eines Kindes nicht geklappt, wobei sie "aus moralischen Gründen" von der Einleitung medizinischer Schritte abgesehen hätten. Im Sommer (und nicht wie in der früheren Stellungnahme erwähnt im Herbst) 2005 habe ihm seine Ex-Ehefrau ihren unerwarteten Meinungsumschwung in der Frage gemeinsamer Kinder verbunden mit der "Forderung" betreffend Umzug ins Wallis kundgetan. Dies habe den Beginn der Entwicklung dargestellt, welche letztlich zur Scheidung geführt habe. Diese sei jedoch von der Ex-Ehefrau eingeleitet und vorangetrieben worden. Weder vor noch nach der erleichterten Einbürgerung sei etwas geschehen, was die Ehe gefährdet hätte. Alleine die klare Äusserung der Ex-Ehefrau, ein Kind mit ihm sei kein Thema mehr und sie werde ins Wallis ziehen, habe den Grund für das Scheitern der Ehe dargestellt. Da für ihn ein Umzug dorthin nicht in Frage gekommen sei, habe er die Ehescheidung akzeptiert. Bezüglich der vom BFM angesprochenen Ungereimtheit in der zeitlichen Situierung der ehelichen Auseinandersetzungen durch den Beschwerdeführer (die Ex-Ehegatten unterzeichneten bereits Anfang September 2005 die Scheidungskonvention) räumte er ein, die Entfremdung zwischen ihnen müsse "demzufolge" bereits im Sommer/Frühherbst 2005 eingetreten sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Ursache dafür bei seiner Ex-Ehefrau liege. H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 (recte: 2009) beantwortete die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die ihr vom BFM schriftlich unterbreiteten Fragen. Sie gab an, sie hätten sich im Jahre 1994 kennengelernt und eine Beziehung aufgenommen. Das Scheidungsverfahren von ihrem damaligen Ehemann habe sich über sechs Jahre hingezogen. Nur aus diesem Grund hätten der Beschwerdeführer und sie erst im Jahre 2000 geheiratet. Sie sei damals schon 50 Jahre alt gewesen und in diesem Alter "stelle man keine Kinder mehr auf". Der Beschwerdeführer habe immer den Wunsch nach einem Kind gehabt, weshalb sie dann die Scheidung gewollt habe und ins Wallis zurückgekehrt sei. In einem weiteren Schreiben vom 5. Juni 2009 ergänzte die Ex-Ehefrau auf Nachfrage des BFM, sie sei "seit 1979 unterbunden". Sie sei zwanzig Jahr älter als der Beschwerdeführer, was diesem gewusst gewesen sei. Er habe immer gesagt, dass er gerne Kinder hätte. Daher sei es das Beste gewesen, sich zu trennen. I. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Zustellung einer Kopie der beiden Schreiben seiner Ex-Ehefrau vom 13. Februar und vom 5. Juni 2009 die Möglichkeit, abschliessend zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das BFM den Rechtsvertreter der beiden Ehegatten im Scheidungsverfahren um diverse Auskünfte. J. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, seine Ex-Ehefrau habe seine Darstellung in den wesentlichen Zügen bestätigt, insbesondere, dass sein Wunsch nach einem Kind für die Scheidung eine ausschlaggebende Rolle gespielt habe, sowie, dass sie aus diesem Grund die Scheidung gewünscht habe. Um den Altersunterschied habe er zwar gewusst, doch von der Tatsache, dass sie damals bereits unterbunden gewesen sei, habe er erst aufgrund ihres Schreibens vom 5. Juni 2009 erfahren. Die Auffassungen hinsichtlich der Kinderbelange seien erst nach dem Eheschluss auseinander gegangen. Dass die Ex-Ehefrau im Laufe des Jahres 2005 der Kinderfrage müde geworden sei, die Scheidung angestrebt und den Umzug ins Wallis eingeleitet habe, erscheine vor dem Hintergrund der von ihr erteilten Auskünfte durchaus plausibel. K. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 erteilte der Rechtsvertreter der Ehegatten im Scheidungsverfahren die Auskünfte, um welche er seitens des BFM ersucht worden war. Er erklärte, die Ex-Ehefrau habe ihn im Zusammenhang mit der von ihr beabsichtigten Scheidung angesprochen. Der erste und einzige Besprechungstermin mit den beiden Ehegatten habe am 29. August 2005 stattgefunden. Die Initiative hinsichtlich der Durchführung der Ehescheidung sei von der Ex-Ehefrau ausgegangen, die sich möglichst rasch habe scheiden lassen wollen und beabsichtigt habe, danach möglichst rasch in ihre Heimat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe sich in dem Sinne geäussert, dass er sich eigentlich nicht habe scheiden lassen wollen; angesichts der Entschlossenheit seiner Ehegattin habe er der Scheidung jedoch zugestimmt. Bereits anlässlich der ersten Besprechung hätten sich die damaligen Ehegatten über sämtliche Nebenfolgen der Ehescheidung einigen können. Seine Aufgabe habe nur noch in der Ausarbeitung einer genehmigungsfähigen Vereinbarung, der Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Gericht sowie der Einreichung von Unterlagen bestanden. Sein Arbeitsaufwand habe daher lediglich zweieinhalb Stunden betragen. L. Die Vorinstanz gewährte daraufhin unter Zustellung einer Kopie des Schreibens vom 10. Juli 2009 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme, die dieser mit Schreiben vom 31. Juli 2009 nutzte. M. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. N. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung hob sie im Wesentlichen den (unter Bst. A - D geschilderten) zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens sei der Beschwerdeführer 24-jährig gewesen, seine spätere Ehefrau 44-jährig, zum Zeitpunkt der Heirat seien sie sechs, zu demjenigen der erleichterten Einbürgerung zehn Jahre älter gewesen, mithin 34- respektive 54-jährig. Bereits zum Zeitpunkt des Eheschlusses habe sich daher der Beschwerdeführer - der stets den Wunsch gehabt habe, eine Familie mit eigenen Kindern zu gründen - die Kinderfrage stellen müssen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 15. Oktober 2004 sei ihm zweifelsohne bewusst gewesen, dass eine gemeinsame Zukunft mit seiner 54-jährigen Ehefrau nur unter Verzicht auf eigene Kinder bzw. auf eine Weiterführung seines Familienstammes möglich sei. Nach seiner Einbürgerung habe die Ex-Ehefrau die Scheidung forciert, da der Beschwerdeführer immer eigene Kinder gewollt und sich über die ablehnende Haltung der 55-jährigen Ehefrau überrascht gezeigt habe. Sollte der Beschwerdeführer von der Unterbindung seiner früheren Ehefrau im Jahre 1979 tatsächlich erst im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens Kenntnis erhalten haben, so spräche dies höchstens dafür, dass er sich mit dem Gedanken an Kinder mit ihr nie ernsthaft befasst habe und dass auch eheintern wesentliche Tatsachen verheimlicht worden seien. Die Ehegatten hätten bereits im August 2005 einvernehmlich und diskussionslos die Scheidung in die Wege geleitet, so dass ein länger dauernder Klärungsprozess vorausgegangen sein müsse oder die erwähnten Diskussionspunkte im Sommer 2005 im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren wegen bestehender Zerrüttung der Ehe gelegen gekommen seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des plötzlichen Wunsches der damaligen Ehefrau nach Verlegung des Wohnsitzes in ihren früheren Wohnkanton erwiesen sich als wenig plausibel. Vor dem Hintergrund des fehlenden Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Heirat (die vorläufige Aufnahme war aufgehoben worden und eine Ausreisefrist angesetzt) sei zudem eine zweckfremde Motivation für den Eheschluss nicht auszuschliessen. Es sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft aufgrund sprachlicher und kultureller Differenzen sowie unterschiedlicher Auffassungen hinsichtlich Familienplanung, Lebensverhältnisse usw. bereits vor der erleichterten Einbürgerung instabil gewesen sei. Dessen habe sich der Beschwerdeführer bereits vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bewusst sein müssen. Sein Kinderwunsch und der Wunsch der damaligen Ehefrau, in den Kanton Wallis zurückzukehren - Umstände, welche vom Beschwerdeführer als Gründe für die Destabilisierung der Ehegemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung angeführt worden seien -, seien daher nicht plötzliche Auslöser für den Prozess der Zerrüttung der Ehe gewesen. Dieser habe bereits viel früher - nicht erst nach der Einbürgerung - eingesetzt. Somit habe sich der Beschwerdeführer durch falsche Angaben und die Verheimlichung erheblicher Tatsachen die erleichterte Einbürgerung erschlichen. O. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2009 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und ihre Aufhebung beantragt. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine damalige Ehefrau habe sich entschlossen, ins Wallis zurückzukehren. Er habe sich diesem Entscheid nicht unterziehen können und wollen, woraufhin sie sich zur Scheidung entschlossen und diese in der Folge vorangetrieben habe. Angesichts ihrer Entschlossenheit habe er resigniert und in die Scheidung eingewilligt. Die Vorinstanz unterstelle ihm - insbesondere aufgrund seines damaligen Status - zweckfremde Motive im Zusammenhang mit der Eheschliessung. Dies gehe nicht an. Er und seine damalige Ehefrau hätten sich schon lange vor der Eheschliessung gekannt und bereits seit 1994 zusammengelebt. Ein Eheschluss sei nicht früher möglich gewesen, da seine Ex-Ehefrau damals noch verheiratet gewesen und diese Ehe erst am 11. Januar 2000 geschieden worden sei. Dass ihre Ehe aufgrund sprachlicher und kultureller Differenzen sowie unterschiedlicher Auffassungen betreffend Familienplanung und Lebensverhältnisse schon vor der erleichterten Einbürgerung instabil gewesen sei, treffe nicht zu. Hätten solche Differenzen bestanden, so wären diese bereits in den Jahren ihres Zusammenlebens zur Sprache gekommen; unter solchen Umständen hätten sie wohl nicht geheiratet und während sechs Jahren eine Ehe geführt. Schliesslich habe auch seine frühere Ehefrau im Oktober 2004 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet. Bei einer korrekten Würdigung der Beweise würden sich keine Hinweise auf eine Instabilität der Ehe im Oktober 2004 ergeben. Er habe somit die gemeinsame Erklärung nicht wahrheitswidrig unterzeichnet. P. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Dabei hebt sie insbesondere noch einmal hervor, dass der Beschwerdeführer den Beginn der ehelichen Schwierigkeiten zunächst auf November/Dezember 2005 datiert habe, danach auf Sommer/Frühherbst 2005. Tatsächlich sei jedoch bereits Ende August 2005 die Scheidungskonvention ausgearbeitet worden. Folglich sei der Beginn der ehelichen Schwierigkeiten auf einen viel früheren Zeitpunkt anzusetzen. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 30 Jahren eine 50-jährige Frau geheiratet; zum Zeitpunkt der Einbürgerung sei sie bereits beinahe 55 Jahre alt gewesen. Es sei nicht plausibel, dass er sich - als beinahe 35-Jähriger - damals erstmals die Frage nach Kindern gestellt haben wolle. Seine Ex-Ehefrau habe denn auch erklärt, der Beschwerdeführer habe stets den Wunsch nach eigenen Kindern gehabt. Q. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 9. März 2010 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Er betont erneut, die Scheidung sei von seiner ehemaligen Ehefrau "ausgegangen". Er führt aus, die Frage gemeinsamer Kinder hätten sie schon seit längerem diskutiert. Im Jahre 2005 habe ihm seine Ex-Ehefrau dann erstmals kategorisch mitgeteilt, doch keine gemeinsamen Nachkommen zu wollen. Auslöser der Ehekrise sei daher dieser definitive Entscheid ihrerseits gewesen, verbunden mit ihrem "völlig neuen, aber kategorischen Willen" bzw. ihrer "ultimativen Forderung" der Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Wallis. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
E. 4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei Jahren, gerechnet ab Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb (Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung kannte lediglich eine [absolute] fünfjährige Frist [vgl. AS 1952 1087]) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, wobei nach jeder der eingebürgerten Person mitgeteilten Untersuchungshandlung eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
E. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie vorliegend - zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166).
E. 5.2 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
E. 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Da die tatsächliche Vermutung keine Umkehrung der Beweislast bewirkt, genügt seitens der betroffenen Person der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es genügt deshalb, dass sie einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass sie diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG für die Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Namentlich hat der Kanton Bern als Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und wurde mit der Eröffnung der Verfügung betreffend Nichtigerklärung am 22. Oktober 2009 die gesetzlich vorgesehene Frist eingehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis; die angefochtene Verfügung erging noch unter der Geltung des alten Rechts [vgl. E. 4], wobei die von diesem vorgesehene fünfjährige Frist eingehalten wurde).
E. 7 Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 19. Januar 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 27. Februar 2004 nicht (mehr) in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.
E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der - vorläufig aufgenommene - Beschwerdeführer und seine (damals noch mit einem anderen Mann verheiratete) Ex-Ehefrau im Jahre 1994 kennenlernten und eine Beziehung aufnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 30. April 1998 Frist zur Ausreise bis zum 31. Mai 2000 angesetzt. Die Ehe der Ex-Ehefrau wurde am 11. Januar 2000 geschieden, woraufhin sie sich am 4. April 2000 mit dem Beschwerdeführer verheiratete. Am 7. April 2003 (drei Tage nach Erfüllen der Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) stellte dieser ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches - nach Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft am 15. Oktober 2004 - mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 gutgeheissen wurde. Nach der am 29. August 2005 erfolgten Mandatierung eines Rechtsvertreters im Hinblick auf ein Ehescheidungsverfahren unterzeichneten die Ehegatten am 1. respektive 5. September 2005 eine vollständig ausgearbeitete Vereinbarung über sämtliche Scheidungsnebenfolgen, welche sie zusammen mit einem gemeinsamen Begehren auf Scheidung am 7. September 2005 beim zuständigen Zivilgericht einreichten. Die gemeinsame und getrennte Anhörung der Ehegatten fand drei Monate später, am 7. Dezember 2005, statt; beide gaben dabei sowohl ihren Scheidungswillen als auch die Zustimmung zur Nebenfolgen-Vereinbarung zu Protokoll. Am 15. Dezember 2005 unterzeichnete der Ehemann einen Mietvertrag über eine zweieinhalb-Zimmer-Wohnung zur alleinigen Benützung mit Mietbeginn am 16. Februar 2006. Beide Ehegatten bestätigten am 9. Februar 2006 unterschriftlich sowohl ihren Scheidungswillen als auch die getroffene Vereinbarung (der frühestmögliche Zeitpunkt für die Abgabe dieser Bestätigung war - aufgrund der damals noch gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bedenkfrist - der 8. Februar 2006). Das Scheidungsurteil wurde am 20. Februar 2006 gefällt und erwuchs am 7. März 2006 unangefochten in Rechtskraft. Am 8. Dezember 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau mit Jahrgang 1980, die er offenbar im Frühling 2006 kennengelernt hatte und mit der er zwei (im April 2008 respektive Juli 2009 geborene) Kinder zeugte.
E. 7.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 hatte seine Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau etwa viereinhalb Jahre gedauert, wobei sie gemäss ihren übereinstimmenden Angaben vor der Eheschliessung bereits sechs Jahre lang zusammengelebt und eine Beziehung geführt hatten. Bereits etwas mehr als zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung hatten sich die Ehegatten über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung geeinigt, eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet und mit einem gemeinsamen Begehren das Scheidungsverfahren beim zuständigen Zivilgericht eingeleitet. 16 Monate nach der erleichterten Einbürgerung war das Scheidungsurteil gefällt. Wiederum knapp 10 Monate darauf war der Beschwerdeführer bereits mit einer 10 Jahre jüngeren Landsfrau verheiratet, mit welcher er heute zwei gemeinsame Kinder hat. Diese Chronologie der Ereignisse - insbesondere ihre ausserordentlich schnelle Abfolge im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung - begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt. Die von ihm dagegen vorgebrachten - äusserst pauschalen - Einwendungen (vgl. beispielsweise Beschwerdeschrift S. 6 f.) vermögen daran nichts zu ändern. Einzelne Indizien, wie etwa der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten oder der ursprüngliche Status des Beschwerdeführers als Asylsuchender bzw. vorläufig aufgenommene Person, lassen zwar für sich alleine keinen direkten Rückschluss auf den Zustand der Ehe zu. Vor dem Hintergrund des gesamten Ablaufs der Ereignisse stellen aber auch diese Tatsachen Indizien dar, die gegen die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen.
E. 8 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen vermag. Dazu braucht er - nach dem Dargelegten (vgl. E. 5.3) - nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war. Es genügt, dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Auf Rechtsmittelebene befasst sich der Beschwerdeführer weitestgehend mit im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten Fragestellungen (bspw. dem vorinstanzlichen Vorwurf planmässigen Verhaltens bzw. der Instrumentalisierung der Ex-Ehefrau). Als unbehelflich erweisen sich weiter auch seine wiederholten Versuche, die Scheidung als allein von seiner Ex-Ehefrau gewollt und von ihr vorangetrieben darzustellen. Zwar nahm zunächst diese mit dem im Hinblick auf das Scheidungsverfahren wenig später von beiden gemeinsam mandatierten Anwalt Kontakt auf. Auch bestätigte Letzterer in einem Schreiben an das BFM auf dessen Fragen hin, die Scheidung sei von der Ex-Ehefrau gewollt gewesen, während sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert habe, er wolle sich eigentlich nicht scheiden lassen; angesichts der Entschlossenheit der Ex-Ehegattin habe er jedoch eingelenkt bzw. widerwillig zugestimmt (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 10. Juli 2009). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um die Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung der Ehe in irgendeiner Weise bemüht hätte oder aus welchen auch nur geschlossen werden könnte, dass ihm daran gelegen gewesen wäre. So enthalten seine Eingaben beispielsweise keinerlei Ausführungen zu entsprechenden zwischen seiner Ex-Ehefrau und ihm geführten Gespräche. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass nicht massgeblich ist, von welchem Ehegatten letzten Endes der Scheidungswille ausgegangen ist bzw. welcher Ehegatte diesem zuerst Ausdruck verliehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4). Die ersten nach aussen hin wahrnehmbaren Schritte im Hinblick auf die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft wurden jedenfalls von den damaligen Ehegatten gemeinsam unternommen: Am 29. August 2005 erschienen sie zu einer Besprechung beim gleichentags gemeinsam mandatierten Rechtsvertreter, anlässlich derer es ihnen bereits gelang, eine vollständige Einigung über sämtliche Scheidungsnebenfolgen zu erzielen (vgl. erwähntes Schreiben vom 10. Juli 2009). Wenige Tage später unterzeichneten beide die aufgesetzte Scheidungskonvention. Diese Tatsachen sprechen dafür, dass sie sich bereits vor dem ersten Termin beim Rechtsanwalt mit dem Thema Scheidung und den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen befasst und sich diesbezüglich geeinigt hatten. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang und namentlich vor dem Hintergrund des angeblichen Widerstands des Beschwerdeführers gegenüber der Scheidung auch, dass er sich offenbar zur Tragung der Anwaltskosten bereit erklärte (vgl. Ziff. 6 Scheidungskonvention vom 1./5. September 2009). Auch er sandte die Bestätigung betreffend Scheidungswillen und Festhalten an der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen dem Gericht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurück. Insgesamt trug er damit zur raschest möglichen Abwicklung des Scheidungsverfahrens im gleichen Masse bei wie seine Ex-Ehefrau. Schliesslich unterzeichnete der Beschwerdeführer bereits am 15. Dezember 2005 einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung in einer anderen Gemeinde und zog noch vor der Fällung des Scheidungsurteils am 20. Februar 2006 aus der ehelichen Wohnung aus (vgl. Mietvertrag vom 15. Dezember 2005 [Beilage 3a zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2009]). Die Ex-Ehefrau ihrerseits bezog offenbar per 1. März 2006 eine eigene Wohnung zunächst in der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde; ins Wallis verzog sie (erst) im November 2006. Aus der Behauptung, die Ex-Ehefrau habe die Scheidung gewollt und sie sei die treibende Kraft im Scheidungsverfahren gewesen, vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten.
E. 8.2 Die Ausführungen auf Rechtsmittelebene vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sich der Beschwerdeführer mit den vorliegend massgeblichen Fragestellungen (insbesondere mit derjenigen der raschen Zerrüttung der im Oktober 2004 angeblich noch vollkommen intakten und stabilen Ehegemeinschaft) kaum befasst. In der Beschwerdeschrift äussert er sich nur am Rande bzw. mit wenigen Worten zu den Gründen für diesen angeblich plötzlichen Zerfall. Dies erscheint umso erstaunlicher, als es faktisch offenbar eine zehnjährige Lebensgemeinschaft war, welche angeblich innert eines Zeitraums von etwa bzw. höchstens zwei Monaten vollkommen zerfallen sein soll. Den übereinstimmenden Angaben der ehemaligen Ehegatten zufolge war der vierjährigen Ehegemeinschaft nämlich bereits eine sechsjährige partnerschaftliche Beziehung (von 1994 bis 2000) vorausgegangen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein Meinungsumschwung der Ex-Ehefrau betreffend die Frage gemeinsamer Kinder sowie ihr dezidiert vorgebrachter Wunsch, ihren Wohnsitz ins Wallis zu verlegen, hätten die Ursachen für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft dargestellt. In seinen Eingaben auf Rechtsmittelebene beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dürftige Hin- bzw. Verweise auf diese früheren Ausführungen (vgl. beispielsweise Beschwerde S. 5, Replik S. 4).
E. 8.2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren datierte der Beschwerdeführer den angeblichen Meinungsumschwung der Ex-Ehefrau zunächst auf November/Dezember 2005. Auf die Aufforderung des BFM hin, sich zur zeitlichen Ungereimtheit (Einleitung des Scheidungsverfahrens Anfang September 2005) zu äussern, gab er danach vage an, aufgrund des Ereignisablaufs "müsse" die Entfremdung bereits im Sommer/Frühherbst 2005 stattgefunden haben. Hinweise auf allfällige Gespräche bzw. Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten im Anschluss an die Mitteilung der Ex-Ehefrau sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, angesichts ihrer Entschlossenheit habe er resigniert und in die Scheidung eingewilligt, überzeugt nicht, müssten doch auch so vorgängig entsprechende Diskussionen stattgefunden haben. Hinweise darauf, dass ihm an der Weiterführung der langjährigen, angeblich stabilen Ehegemeinschaft gelegen gewesen wäre bzw. dass er sich darum bemüht hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten zu deren Auflösung regelmässig erst nach einem längeren Prozess der Zerrüttung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers müssten sich jedoch die angebliche Meinungsänderung, das Austragen von Differenzen, ein daraus entstandener Scheidungswunsch und der Entschluss zur Scheidung einschliesslich der Mandatierung des Anwalts (am 29. August 2005) praktisch zeitgleich abgespielt haben bzw. würde das Auftreten erster Differenzen mit der Fällung bzw. gar der Umsetzung des Scheidungsentschlusses praktisch zusammenfallen. Diese Darstellung erweist sich - unter Zugrundelegung einer intakten und auf die Zukunft gerichteten Ehegemeinschaft - als unplausibel. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung im Jahre 1994 war der Beschwerdeführer 24-, seine spätere (Ex-)Ehegattin 44-jährig, bei der Eheschliessung war er 30-, sie dementsprechend 50-jährig. Überdies hatte sie offenbar bereits drei erwachsene Kinder (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint nicht plausibel, dass die Zeugung gemeinsamer Kinder überhaupt je ernsthaft beabsichtigt war bzw. es zu einem "Meinungsumschwung" seitens der Ex-Ehefrau kam, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Die beiden Antwortschreiben der Ex-Ehefrau an das BFM erwecken denn auch vielmehr den Eindruck, gemeinsame Kinder seien überhaupt nie ein Thema gewesen. So erklärte sie, sie sei "dazumal schon 50 Jahre alt" gewesen und "in diesem Alter stellt man keine Kinder mehr auf". Der Beschwerdeführer dagegen habe immer den Wunsch nach einem Kind gehabt (vgl. Schreiben vom 13. Februar 2009). Sie sei seit 1979 "unterbunden" und zudem zwanzig Jahre älter als er. Dies habe er gewusst. Er habe immer gesagt, er hätte gerne Kinder (vgl. Schreiben vom 5. Juni 2009). Sollte der Einwand des Beschwerdeführers zutreffen und er von ihrem operativen Eingriff bzw. ihrer Empfängnisunfähigkeit tatsächlich nichts gewusst bzw. davon erst durch ihr Schreiben erfahren haben (vgl. Stellungnahme vom 19. Juni 2009), so würde dieser Umstand für sich wider die Intaktheit und Stabilität der Ehegemeinschaft sprechen. Gemäss seinen eigenen (von der Ex-Ehegattin, wie ausgeführt, bestätigten) Angaben wollte der Beschwerdeführer stets eigene Kinder. Hätte er jedoch die Zeugung gemeinsamer Kinder mit seiner späteren (Ex-)Ehe-frau tatsächlich ernsthaft beabsichtigt, so hätte das Paar die Familiengründung umgehend nach Aufnahme der Beziehung angehen müssen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, vor dem Eheschluss sei die Zeugung gemeinsamer Kinder nicht in Frage gekommen, da sie zunächst eine Stabilisierung der Situation hätten abwarten wollen (vgl. Stellungnahme vom 3. Februar 2009), nach der Heirat im Jahre 2000 habe es mit der Zeugung nicht geklappt, doch seien medizinische Schritte zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht in Betracht gezogen worden, so zeigt dies, dass sein Wunsch nach gemeinsamen Kindern mit seiner Ex-Ehefrau nicht ernsthaft gewesen sein kann. In dieselbe - diesen Wunsch relativierende - Richtung weist auch, wenn er sich in der Replik plötzlich dahingehend äussert, der Wunsch nach Kindern müsse nicht zwingend das einzige Motiv für einen Eheschluss darstellen und die Nichterfüllung daher nicht zwingend zur Scheidung führen (S. 2). Gleichzeitig soll jedoch, seinen wiederholten Ausführungen zufolge, die angebliche Meinungsänderung der Ex-Ehefrau in der Kinderfrage eine der Hauptursachen für den Zerfall der Ehegemeinschaft innert kürzester Zeit darstellen. Seine Vorbringen erscheinen damit auch inkohärent bzw. widersprüchlich. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen erweist sich als unplausibel bzw. unglaubhaft, dass es seitens der Ex-Ehefrau in dieser Frage zu einem Meinungsumschwung gekommen sein soll. Ebenso unglaubhaft erscheint, dass ein solcher einem ernsthaften Wunsch des Beschwerdeführers nach gemeinsamen Nachkommen mit seiner Ex-Ehefrau gegenüberstand. Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass zwar seitens des Beschwerdeführers ein Kinderwunsch bestand, jedoch stets klar war, dass er diesen nicht mit seiner 20 Jahre älteren bzw. zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung 44-jährigen bzw. bei der Eheschliessung bereits 50-jährigen Ex-Ehefrau verwirklichen (können) würde.
E. 8.2.2 Weiter führt der Beschwerdeführer an, seine Ex-Ehefrau habe ihn unerwartet mit ihrer Absicht konfrontiert, umgehend gemeinsam mit ihm - unter Führung ihres Ledigennamens - ins Wallis zu ziehen. Diesem Wunsch habe er nicht nachkommen können und wollen. Als äusserst vage und spekulativ erweisen sich seine Ausführungen betreffend den von ihm vermuteten Grund für den angeblichen plötzlichen Umzugswunsch der Ex-Ehefrau: Ihre erwachsenen Kinder hätten sie dahingehend beeinflusst. Für seine Behauptung, die Ex-Ehefrau habe ohne sein Wissen den Mietvertrag betreffend die Familienwohnung aufzulösen versucht, liefern die Akten keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen findet sich dort eine Mitteilung vom 21. Oktober 2005 betreffend die Kündigung des bestehenden Mietvertrages durch den Vermieter (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 3. Februar 2009). Zudem hat die Ex-Ehefrau zwar letztlich tatsächlich wieder im Wallis Wohnsitz genommen, jedoch (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge [vgl. Beschwerde S. 5]) erst per 30. November 2006, mithin mehr als ein halbes Jahr nach der Scheidung. Aus der vormals ehelichen Wohnung zog sie zwar unmittelbar nach der Scheidung aus (per 1. März 2006), doch bezog sie zunächst eine eigene Wohnung in der gleichen Gemeinde. Dies lässt unglaubhaft erscheinen, dass bei ihr der Wunsch nach einer möglichst schnellen Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Wallis bestand und dass sie diesen im Sinne einer plötzlichen "ultimativen Forderung" (vgl. Replik S. 4) an den Beschwerdeführer formulierte. Angesichts der diversen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie insbesondere des Umstands, dass die Ex-Ehefrau selbst im Anschluss an die Scheidung nicht unmittelbar ins Wallis verzog, erweisen sich seine Ausführungen nicht als glaubhaft.
E. 8.2.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei seitens der Ex-Ehefrau in der Kinderfrage zu einem Meinungsumschwung gekommen und dieser sowie ihr plötzlicher Umzugswunsch hätten letztlich zur Auflösung der Ehegemeinschaft geführt, vermag damit nicht zu überzeugen. Der Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses, welches zum raschen Zerfall des Willens zur angeblich Ende Oktober 2004 noch vollkommen intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft führte, wurde damit nicht glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine plausible Alternative zur geschilderten Vermutungsfolge darzulegen.
E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Ehe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr stabil und auf die Zukunft gerichtet war. Indem er unter diesen Umständen dennoch die gemeinsame Erklärung zur Stabilität der Ehe unterzeichnete, hat er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erweisen sich daher als erfüllt. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.
E. 9 Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Sollten die nach der erleichterten Einbürgerung geborenen Kinder des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. D) die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt haben, wären sie von der Nichtigkeit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aufgrund der Akten jedoch nicht ersichtlich, zumal sie auch die kosovarische Staatsbürgerschaft erworben haben dürften bzw. erlangen könnten (vgl. Art. 6 des Gesetzes Nr. 03/L-034 über die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo vom 20. Februar 2008, online zu finden unter www.mpb-ks.org > Legislation > Laws 2008) und daher nicht Gefahr laufen, staatenlos zu werden.
E. 10 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 22)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 22. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Amt für Migration und Personenstand (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7252/2009 Urteil vom 23. April 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, vertreten durch Beat Sigel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geboren 1970) reiste am 28. September 1992 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 18. Februar 1993 unter Anordnung der Wegweisung abgewiesen wurde. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 die vorläufige Aufnahme. Nach deren Aufhebung wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 angesetzt. Auf seine Eheschliessung am 4. April 2000 in Dübendorf mit der Schweizer Bürgerin Y._______ (geboren 1950) hin erhielt er im Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Am 7. April 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 15. Oktober 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 26. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert, wobei er das Bürgerrecht der Gemeinde A._______ (Kanton Bern) erwarb. C. Mit gemeinsamem Begehren vom 7. September 2005 machten die Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht (unter Einreichung einer von ihnen am 1. bzw. 5. September 2005 unterzeichneten vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen) ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 15. Dezember 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Mietvertrag über eine zweieinhalb-Zimmer-Wohnung zur alleinigen Benützung mit Mietbeginn am 16. Februar 2006, welche er auf dieses Datum hin bezog. Das Scheidungsurteil erging am 20. Februar 2006 und erwuchs am 7. März 2006 in Rechtskraft. D. Am 8. Dezember 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau (geb. 1980). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (geb. [...] 2008 und [...] 2009). E. Diese Umstände bewogen das BFM, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG einzuleiten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 informierte es den Beschwerdeführer über die Verfahrenseröffnung. Es forderte ihn auf, zu einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen und Fragen im Zusammenhang mit der Beziehung zur Schweizer Ehefrau und der nachfolgenden Scheidung zu beantworten. Weiter wurde er ersucht, seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. F. Der Beschwerdeführer erteilte daraufhin die verlangte Zustimmung zur Einsicht in die Scheidungsakten und liess in einem Schreiben vom 31. Juli 2008 durch den inzwischen mandatierten Rechtsvertreter die gestellten Fragen beantworten. Er führte aus, er habe seine frühere Ehefrau bereits im Jahre 1994 kennengelernt. Seit dem Sommer jenen Jahres hätten sie ununterbrochen Kontakt gehabt und im Jahre 2000 schliesslich geheiratet. Die Scheidung dieser Ehe sei alleine von seiner Ex-Ehefrau ausgegangen; er habe sich nicht scheiden lassen wollen. Ursprünglich hätten sie beide sich Kinder gewünscht. Insbesondere für ihn sei die Vorstellung einer Familie mit Kindern zentral gewesen. Im November/Dezember 2005 habe ihm seine damalige Ehefrau dann eröffnet, sie wolle keine Kinder mit ihm haben, sondern ins Wallis (ihren Heimatkanton) zurückkehren und sich dort zusammen mit ihm - unter Führung ihres Ledigennamens als Familienname - niederlassen. Dies sei für ihn unvorstellbar gewesen. Daraufhin habe sie ihn gedrängt, in die Ehescheidung einzuwilligen, und sich im Hinblick auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens an einen Rechtsanwalt gewandt. Er habe einsehen müssen, dass sie von ihrem Vorhaben nicht abzubringen sein würde, und - nach mehreren Aussprachen - im November/Dezember 2005 akzeptieren müssen, dass eine Scheidung nicht zu verhindern sein würde. Seine heutige Ehefrau habe er im März 2006 während eines Ferienaufenthalts im Kosovo kennengelernt. Anlässlich eines erneuten Aufenthalts im Sommer 2006 habe sich ihre Beziehung intensiviert und so sei damals die Heirat und der Familiennachzug der künftigen Ehefrau in die Schweiz beschlossen worden. Die Angaben in der Erklärung vom 15. Oktober 2004 hätten der Wahrheit entsprochen. Die Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau habe damals bereits während zehn Jahre bestanden. Die nach der Heirat eingetretene Veränderung in den Vorstellungen der Ex-Ehefrau seien damals weder bekannt noch voraussehbar gewesen. Er habe es "im 2005/2006" jedoch als aussichtslos erachtet, sich ihrem Scheidungswunsch zu widersetzen. Doch dürften daraus keine Rückschlüsse auf das Fehlen eines wahren Ehewillens im Oktober 2004 gezogen werden. Er habe damals weder falsche Angaben gemacht noch erhebliche Tatsachen verheimlicht. G. Ergänzende Fragen des BFM beantwortete der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 3. Februar 2009. Er führte aus, seine Ex-Ehefrau und er seien im Jahre 1994 zusammengezogen. Ein gemeinsames Kind sei schon damals ein Thema gewesen. Sie hätten jedoch noch abwarten wollen, um erst eine stabilere Situation zu schaffen. Nach der Heirat im Jahre 2000 habe es mit der Zeugung eines Kindes nicht geklappt, wobei sie "aus moralischen Gründen" von der Einleitung medizinischer Schritte abgesehen hätten. Im Sommer (und nicht wie in der früheren Stellungnahme erwähnt im Herbst) 2005 habe ihm seine Ex-Ehefrau ihren unerwarteten Meinungsumschwung in der Frage gemeinsamer Kinder verbunden mit der "Forderung" betreffend Umzug ins Wallis kundgetan. Dies habe den Beginn der Entwicklung dargestellt, welche letztlich zur Scheidung geführt habe. Diese sei jedoch von der Ex-Ehefrau eingeleitet und vorangetrieben worden. Weder vor noch nach der erleichterten Einbürgerung sei etwas geschehen, was die Ehe gefährdet hätte. Alleine die klare Äusserung der Ex-Ehefrau, ein Kind mit ihm sei kein Thema mehr und sie werde ins Wallis ziehen, habe den Grund für das Scheitern der Ehe dargestellt. Da für ihn ein Umzug dorthin nicht in Frage gekommen sei, habe er die Ehescheidung akzeptiert. Bezüglich der vom BFM angesprochenen Ungereimtheit in der zeitlichen Situierung der ehelichen Auseinandersetzungen durch den Beschwerdeführer (die Ex-Ehegatten unterzeichneten bereits Anfang September 2005 die Scheidungskonvention) räumte er ein, die Entfremdung zwischen ihnen müsse "demzufolge" bereits im Sommer/Frühherbst 2005 eingetreten sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Ursache dafür bei seiner Ex-Ehefrau liege. H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 (recte: 2009) beantwortete die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die ihr vom BFM schriftlich unterbreiteten Fragen. Sie gab an, sie hätten sich im Jahre 1994 kennengelernt und eine Beziehung aufgenommen. Das Scheidungsverfahren von ihrem damaligen Ehemann habe sich über sechs Jahre hingezogen. Nur aus diesem Grund hätten der Beschwerdeführer und sie erst im Jahre 2000 geheiratet. Sie sei damals schon 50 Jahre alt gewesen und in diesem Alter "stelle man keine Kinder mehr auf". Der Beschwerdeführer habe immer den Wunsch nach einem Kind gehabt, weshalb sie dann die Scheidung gewollt habe und ins Wallis zurückgekehrt sei. In einem weiteren Schreiben vom 5. Juni 2009 ergänzte die Ex-Ehefrau auf Nachfrage des BFM, sie sei "seit 1979 unterbunden". Sie sei zwanzig Jahr älter als der Beschwerdeführer, was diesem gewusst gewesen sei. Er habe immer gesagt, dass er gerne Kinder hätte. Daher sei es das Beste gewesen, sich zu trennen. I. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Zustellung einer Kopie der beiden Schreiben seiner Ex-Ehefrau vom 13. Februar und vom 5. Juni 2009 die Möglichkeit, abschliessend zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das BFM den Rechtsvertreter der beiden Ehegatten im Scheidungsverfahren um diverse Auskünfte. J. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, seine Ex-Ehefrau habe seine Darstellung in den wesentlichen Zügen bestätigt, insbesondere, dass sein Wunsch nach einem Kind für die Scheidung eine ausschlaggebende Rolle gespielt habe, sowie, dass sie aus diesem Grund die Scheidung gewünscht habe. Um den Altersunterschied habe er zwar gewusst, doch von der Tatsache, dass sie damals bereits unterbunden gewesen sei, habe er erst aufgrund ihres Schreibens vom 5. Juni 2009 erfahren. Die Auffassungen hinsichtlich der Kinderbelange seien erst nach dem Eheschluss auseinander gegangen. Dass die Ex-Ehefrau im Laufe des Jahres 2005 der Kinderfrage müde geworden sei, die Scheidung angestrebt und den Umzug ins Wallis eingeleitet habe, erscheine vor dem Hintergrund der von ihr erteilten Auskünfte durchaus plausibel. K. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 erteilte der Rechtsvertreter der Ehegatten im Scheidungsverfahren die Auskünfte, um welche er seitens des BFM ersucht worden war. Er erklärte, die Ex-Ehefrau habe ihn im Zusammenhang mit der von ihr beabsichtigten Scheidung angesprochen. Der erste und einzige Besprechungstermin mit den beiden Ehegatten habe am 29. August 2005 stattgefunden. Die Initiative hinsichtlich der Durchführung der Ehescheidung sei von der Ex-Ehefrau ausgegangen, die sich möglichst rasch habe scheiden lassen wollen und beabsichtigt habe, danach möglichst rasch in ihre Heimat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe sich in dem Sinne geäussert, dass er sich eigentlich nicht habe scheiden lassen wollen; angesichts der Entschlossenheit seiner Ehegattin habe er der Scheidung jedoch zugestimmt. Bereits anlässlich der ersten Besprechung hätten sich die damaligen Ehegatten über sämtliche Nebenfolgen der Ehescheidung einigen können. Seine Aufgabe habe nur noch in der Ausarbeitung einer genehmigungsfähigen Vereinbarung, der Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Gericht sowie der Einreichung von Unterlagen bestanden. Sein Arbeitsaufwand habe daher lediglich zweieinhalb Stunden betragen. L. Die Vorinstanz gewährte daraufhin unter Zustellung einer Kopie des Schreibens vom 10. Juli 2009 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme, die dieser mit Schreiben vom 31. Juli 2009 nutzte. M. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. N. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung hob sie im Wesentlichen den (unter Bst. A - D geschilderten) zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens sei der Beschwerdeführer 24-jährig gewesen, seine spätere Ehefrau 44-jährig, zum Zeitpunkt der Heirat seien sie sechs, zu demjenigen der erleichterten Einbürgerung zehn Jahre älter gewesen, mithin 34- respektive 54-jährig. Bereits zum Zeitpunkt des Eheschlusses habe sich daher der Beschwerdeführer - der stets den Wunsch gehabt habe, eine Familie mit eigenen Kindern zu gründen - die Kinderfrage stellen müssen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 15. Oktober 2004 sei ihm zweifelsohne bewusst gewesen, dass eine gemeinsame Zukunft mit seiner 54-jährigen Ehefrau nur unter Verzicht auf eigene Kinder bzw. auf eine Weiterführung seines Familienstammes möglich sei. Nach seiner Einbürgerung habe die Ex-Ehefrau die Scheidung forciert, da der Beschwerdeführer immer eigene Kinder gewollt und sich über die ablehnende Haltung der 55-jährigen Ehefrau überrascht gezeigt habe. Sollte der Beschwerdeführer von der Unterbindung seiner früheren Ehefrau im Jahre 1979 tatsächlich erst im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens Kenntnis erhalten haben, so spräche dies höchstens dafür, dass er sich mit dem Gedanken an Kinder mit ihr nie ernsthaft befasst habe und dass auch eheintern wesentliche Tatsachen verheimlicht worden seien. Die Ehegatten hätten bereits im August 2005 einvernehmlich und diskussionslos die Scheidung in die Wege geleitet, so dass ein länger dauernder Klärungsprozess vorausgegangen sein müsse oder die erwähnten Diskussionspunkte im Sommer 2005 im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren wegen bestehender Zerrüttung der Ehe gelegen gekommen seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des plötzlichen Wunsches der damaligen Ehefrau nach Verlegung des Wohnsitzes in ihren früheren Wohnkanton erwiesen sich als wenig plausibel. Vor dem Hintergrund des fehlenden Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Heirat (die vorläufige Aufnahme war aufgehoben worden und eine Ausreisefrist angesetzt) sei zudem eine zweckfremde Motivation für den Eheschluss nicht auszuschliessen. Es sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft aufgrund sprachlicher und kultureller Differenzen sowie unterschiedlicher Auffassungen hinsichtlich Familienplanung, Lebensverhältnisse usw. bereits vor der erleichterten Einbürgerung instabil gewesen sei. Dessen habe sich der Beschwerdeführer bereits vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bewusst sein müssen. Sein Kinderwunsch und der Wunsch der damaligen Ehefrau, in den Kanton Wallis zurückzukehren - Umstände, welche vom Beschwerdeführer als Gründe für die Destabilisierung der Ehegemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung angeführt worden seien -, seien daher nicht plötzliche Auslöser für den Prozess der Zerrüttung der Ehe gewesen. Dieser habe bereits viel früher - nicht erst nach der Einbürgerung - eingesetzt. Somit habe sich der Beschwerdeführer durch falsche Angaben und die Verheimlichung erheblicher Tatsachen die erleichterte Einbürgerung erschlichen. O. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2009 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und ihre Aufhebung beantragt. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine damalige Ehefrau habe sich entschlossen, ins Wallis zurückzukehren. Er habe sich diesem Entscheid nicht unterziehen können und wollen, woraufhin sie sich zur Scheidung entschlossen und diese in der Folge vorangetrieben habe. Angesichts ihrer Entschlossenheit habe er resigniert und in die Scheidung eingewilligt. Die Vorinstanz unterstelle ihm - insbesondere aufgrund seines damaligen Status - zweckfremde Motive im Zusammenhang mit der Eheschliessung. Dies gehe nicht an. Er und seine damalige Ehefrau hätten sich schon lange vor der Eheschliessung gekannt und bereits seit 1994 zusammengelebt. Ein Eheschluss sei nicht früher möglich gewesen, da seine Ex-Ehefrau damals noch verheiratet gewesen und diese Ehe erst am 11. Januar 2000 geschieden worden sei. Dass ihre Ehe aufgrund sprachlicher und kultureller Differenzen sowie unterschiedlicher Auffassungen betreffend Familienplanung und Lebensverhältnisse schon vor der erleichterten Einbürgerung instabil gewesen sei, treffe nicht zu. Hätten solche Differenzen bestanden, so wären diese bereits in den Jahren ihres Zusammenlebens zur Sprache gekommen; unter solchen Umständen hätten sie wohl nicht geheiratet und während sechs Jahren eine Ehe geführt. Schliesslich habe auch seine frühere Ehefrau im Oktober 2004 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet. Bei einer korrekten Würdigung der Beweise würden sich keine Hinweise auf eine Instabilität der Ehe im Oktober 2004 ergeben. Er habe somit die gemeinsame Erklärung nicht wahrheitswidrig unterzeichnet. P. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Dabei hebt sie insbesondere noch einmal hervor, dass der Beschwerdeführer den Beginn der ehelichen Schwierigkeiten zunächst auf November/Dezember 2005 datiert habe, danach auf Sommer/Frühherbst 2005. Tatsächlich sei jedoch bereits Ende August 2005 die Scheidungskonvention ausgearbeitet worden. Folglich sei der Beginn der ehelichen Schwierigkeiten auf einen viel früheren Zeitpunkt anzusetzen. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 30 Jahren eine 50-jährige Frau geheiratet; zum Zeitpunkt der Einbürgerung sei sie bereits beinahe 55 Jahre alt gewesen. Es sei nicht plausibel, dass er sich - als beinahe 35-Jähriger - damals erstmals die Frage nach Kindern gestellt haben wolle. Seine Ex-Ehefrau habe denn auch erklärt, der Beschwerdeführer habe stets den Wunsch nach eigenen Kindern gehabt. Q. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 9. März 2010 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Er betont erneut, die Scheidung sei von seiner ehemaligen Ehefrau "ausgegangen". Er führt aus, die Frage gemeinsamer Kinder hätten sie schon seit längerem diskutiert. Im Jahre 2005 habe ihm seine Ex-Ehefrau dann erstmals kategorisch mitgeteilt, doch keine gemeinsamen Nachkommen zu wollen. Auslöser der Ehekrise sei daher dieser definitive Entscheid ihrerseits gewesen, verbunden mit ihrem "völlig neuen, aber kategorischen Willen" bzw. ihrer "ultimativen Forderung" der Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Wallis. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4. Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei Jahren, gerechnet ab Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb (Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung kannte lediglich eine [absolute] fünfjährige Frist [vgl. AS 1952 1087]) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, wobei nach jeder der eingebürgerten Person mitgeteilten Untersuchungshandlung eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). 5. 5.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie vorliegend - zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). 5.2. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 5.3. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Da die tatsächliche Vermutung keine Umkehrung der Beweislast bewirkt, genügt seitens der betroffenen Person der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es genügt deshalb, dass sie einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass sie diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen).
6. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG für die Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Namentlich hat der Kanton Bern als Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und wurde mit der Eröffnung der Verfügung betreffend Nichtigerklärung am 22. Oktober 2009 die gesetzlich vorgesehene Frist eingehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis; die angefochtene Verfügung erging noch unter der Geltung des alten Rechts [vgl. E. 4], wobei die von diesem vorgesehene fünfjährige Frist eingehalten wurde).
7. Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 19. Januar 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 27. Februar 2004 nicht (mehr) in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. 7.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der - vorläufig aufgenommene - Beschwerdeführer und seine (damals noch mit einem anderen Mann verheiratete) Ex-Ehefrau im Jahre 1994 kennenlernten und eine Beziehung aufnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 30. April 1998 Frist zur Ausreise bis zum 31. Mai 2000 angesetzt. Die Ehe der Ex-Ehefrau wurde am 11. Januar 2000 geschieden, woraufhin sie sich am 4. April 2000 mit dem Beschwerdeführer verheiratete. Am 7. April 2003 (drei Tage nach Erfüllen der Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) stellte dieser ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches - nach Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft am 15. Oktober 2004 - mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 gutgeheissen wurde. Nach der am 29. August 2005 erfolgten Mandatierung eines Rechtsvertreters im Hinblick auf ein Ehescheidungsverfahren unterzeichneten die Ehegatten am 1. respektive 5. September 2005 eine vollständig ausgearbeitete Vereinbarung über sämtliche Scheidungsnebenfolgen, welche sie zusammen mit einem gemeinsamen Begehren auf Scheidung am 7. September 2005 beim zuständigen Zivilgericht einreichten. Die gemeinsame und getrennte Anhörung der Ehegatten fand drei Monate später, am 7. Dezember 2005, statt; beide gaben dabei sowohl ihren Scheidungswillen als auch die Zustimmung zur Nebenfolgen-Vereinbarung zu Protokoll. Am 15. Dezember 2005 unterzeichnete der Ehemann einen Mietvertrag über eine zweieinhalb-Zimmer-Wohnung zur alleinigen Benützung mit Mietbeginn am 16. Februar 2006. Beide Ehegatten bestätigten am 9. Februar 2006 unterschriftlich sowohl ihren Scheidungswillen als auch die getroffene Vereinbarung (der frühestmögliche Zeitpunkt für die Abgabe dieser Bestätigung war - aufgrund der damals noch gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bedenkfrist - der 8. Februar 2006). Das Scheidungsurteil wurde am 20. Februar 2006 gefällt und erwuchs am 7. März 2006 unangefochten in Rechtskraft. Am 8. Dezember 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau mit Jahrgang 1980, die er offenbar im Frühling 2006 kennengelernt hatte und mit der er zwei (im April 2008 respektive Juli 2009 geborene) Kinder zeugte. 7.2. Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 hatte seine Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau etwa viereinhalb Jahre gedauert, wobei sie gemäss ihren übereinstimmenden Angaben vor der Eheschliessung bereits sechs Jahre lang zusammengelebt und eine Beziehung geführt hatten. Bereits etwas mehr als zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung hatten sich die Ehegatten über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung geeinigt, eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet und mit einem gemeinsamen Begehren das Scheidungsverfahren beim zuständigen Zivilgericht eingeleitet. 16 Monate nach der erleichterten Einbürgerung war das Scheidungsurteil gefällt. Wiederum knapp 10 Monate darauf war der Beschwerdeführer bereits mit einer 10 Jahre jüngeren Landsfrau verheiratet, mit welcher er heute zwei gemeinsame Kinder hat. Diese Chronologie der Ereignisse - insbesondere ihre ausserordentlich schnelle Abfolge im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung - begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt. Die von ihm dagegen vorgebrachten - äusserst pauschalen - Einwendungen (vgl. beispielsweise Beschwerdeschrift S. 6 f.) vermögen daran nichts zu ändern. Einzelne Indizien, wie etwa der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten oder der ursprüngliche Status des Beschwerdeführers als Asylsuchender bzw. vorläufig aufgenommene Person, lassen zwar für sich alleine keinen direkten Rückschluss auf den Zustand der Ehe zu. Vor dem Hintergrund des gesamten Ablaufs der Ereignisse stellen aber auch diese Tatsachen Indizien dar, die gegen die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen.
8. Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen vermag. Dazu braucht er - nach dem Dargelegten (vgl. E. 5.3) - nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war. Es genügt, dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen). 8.1. Auf Rechtsmittelebene befasst sich der Beschwerdeführer weitestgehend mit im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten Fragestellungen (bspw. dem vorinstanzlichen Vorwurf planmässigen Verhaltens bzw. der Instrumentalisierung der Ex-Ehefrau). Als unbehelflich erweisen sich weiter auch seine wiederholten Versuche, die Scheidung als allein von seiner Ex-Ehefrau gewollt und von ihr vorangetrieben darzustellen. Zwar nahm zunächst diese mit dem im Hinblick auf das Scheidungsverfahren wenig später von beiden gemeinsam mandatierten Anwalt Kontakt auf. Auch bestätigte Letzterer in einem Schreiben an das BFM auf dessen Fragen hin, die Scheidung sei von der Ex-Ehefrau gewollt gewesen, während sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert habe, er wolle sich eigentlich nicht scheiden lassen; angesichts der Entschlossenheit der Ex-Ehegattin habe er jedoch eingelenkt bzw. widerwillig zugestimmt (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 10. Juli 2009). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um die Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung der Ehe in irgendeiner Weise bemüht hätte oder aus welchen auch nur geschlossen werden könnte, dass ihm daran gelegen gewesen wäre. So enthalten seine Eingaben beispielsweise keinerlei Ausführungen zu entsprechenden zwischen seiner Ex-Ehefrau und ihm geführten Gespräche. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass nicht massgeblich ist, von welchem Ehegatten letzten Endes der Scheidungswille ausgegangen ist bzw. welcher Ehegatte diesem zuerst Ausdruck verliehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4). Die ersten nach aussen hin wahrnehmbaren Schritte im Hinblick auf die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft wurden jedenfalls von den damaligen Ehegatten gemeinsam unternommen: Am 29. August 2005 erschienen sie zu einer Besprechung beim gleichentags gemeinsam mandatierten Rechtsvertreter, anlässlich derer es ihnen bereits gelang, eine vollständige Einigung über sämtliche Scheidungsnebenfolgen zu erzielen (vgl. erwähntes Schreiben vom 10. Juli 2009). Wenige Tage später unterzeichneten beide die aufgesetzte Scheidungskonvention. Diese Tatsachen sprechen dafür, dass sie sich bereits vor dem ersten Termin beim Rechtsanwalt mit dem Thema Scheidung und den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen befasst und sich diesbezüglich geeinigt hatten. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang und namentlich vor dem Hintergrund des angeblichen Widerstands des Beschwerdeführers gegenüber der Scheidung auch, dass er sich offenbar zur Tragung der Anwaltskosten bereit erklärte (vgl. Ziff. 6 Scheidungskonvention vom 1./5. September 2009). Auch er sandte die Bestätigung betreffend Scheidungswillen und Festhalten an der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen dem Gericht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurück. Insgesamt trug er damit zur raschest möglichen Abwicklung des Scheidungsverfahrens im gleichen Masse bei wie seine Ex-Ehefrau. Schliesslich unterzeichnete der Beschwerdeführer bereits am 15. Dezember 2005 einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung in einer anderen Gemeinde und zog noch vor der Fällung des Scheidungsurteils am 20. Februar 2006 aus der ehelichen Wohnung aus (vgl. Mietvertrag vom 15. Dezember 2005 [Beilage 3a zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2009]). Die Ex-Ehefrau ihrerseits bezog offenbar per 1. März 2006 eine eigene Wohnung zunächst in der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde; ins Wallis verzog sie (erst) im November 2006. Aus der Behauptung, die Ex-Ehefrau habe die Scheidung gewollt und sie sei die treibende Kraft im Scheidungsverfahren gewesen, vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten. 8.2. Die Ausführungen auf Rechtsmittelebene vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sich der Beschwerdeführer mit den vorliegend massgeblichen Fragestellungen (insbesondere mit derjenigen der raschen Zerrüttung der im Oktober 2004 angeblich noch vollkommen intakten und stabilen Ehegemeinschaft) kaum befasst. In der Beschwerdeschrift äussert er sich nur am Rande bzw. mit wenigen Worten zu den Gründen für diesen angeblich plötzlichen Zerfall. Dies erscheint umso erstaunlicher, als es faktisch offenbar eine zehnjährige Lebensgemeinschaft war, welche angeblich innert eines Zeitraums von etwa bzw. höchstens zwei Monaten vollkommen zerfallen sein soll. Den übereinstimmenden Angaben der ehemaligen Ehegatten zufolge war der vierjährigen Ehegemeinschaft nämlich bereits eine sechsjährige partnerschaftliche Beziehung (von 1994 bis 2000) vorausgegangen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein Meinungsumschwung der Ex-Ehefrau betreffend die Frage gemeinsamer Kinder sowie ihr dezidiert vorgebrachter Wunsch, ihren Wohnsitz ins Wallis zu verlegen, hätten die Ursachen für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft dargestellt. In seinen Eingaben auf Rechtsmittelebene beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dürftige Hin- bzw. Verweise auf diese früheren Ausführungen (vgl. beispielsweise Beschwerde S. 5, Replik S. 4). 8.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren datierte der Beschwerdeführer den angeblichen Meinungsumschwung der Ex-Ehefrau zunächst auf November/Dezember 2005. Auf die Aufforderung des BFM hin, sich zur zeitlichen Ungereimtheit (Einleitung des Scheidungsverfahrens Anfang September 2005) zu äussern, gab er danach vage an, aufgrund des Ereignisablaufs "müsse" die Entfremdung bereits im Sommer/Frühherbst 2005 stattgefunden haben. Hinweise auf allfällige Gespräche bzw. Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten im Anschluss an die Mitteilung der Ex-Ehefrau sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, angesichts ihrer Entschlossenheit habe er resigniert und in die Scheidung eingewilligt, überzeugt nicht, müssten doch auch so vorgängig entsprechende Diskussionen stattgefunden haben. Hinweise darauf, dass ihm an der Weiterführung der langjährigen, angeblich stabilen Ehegemeinschaft gelegen gewesen wäre bzw. dass er sich darum bemüht hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten zu deren Auflösung regelmässig erst nach einem längeren Prozess der Zerrüttung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers müssten sich jedoch die angebliche Meinungsänderung, das Austragen von Differenzen, ein daraus entstandener Scheidungswunsch und der Entschluss zur Scheidung einschliesslich der Mandatierung des Anwalts (am 29. August 2005) praktisch zeitgleich abgespielt haben bzw. würde das Auftreten erster Differenzen mit der Fällung bzw. gar der Umsetzung des Scheidungsentschlusses praktisch zusammenfallen. Diese Darstellung erweist sich - unter Zugrundelegung einer intakten und auf die Zukunft gerichteten Ehegemeinschaft - als unplausibel. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung im Jahre 1994 war der Beschwerdeführer 24-, seine spätere (Ex-)Ehegattin 44-jährig, bei der Eheschliessung war er 30-, sie dementsprechend 50-jährig. Überdies hatte sie offenbar bereits drei erwachsene Kinder (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint nicht plausibel, dass die Zeugung gemeinsamer Kinder überhaupt je ernsthaft beabsichtigt war bzw. es zu einem "Meinungsumschwung" seitens der Ex-Ehefrau kam, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Die beiden Antwortschreiben der Ex-Ehefrau an das BFM erwecken denn auch vielmehr den Eindruck, gemeinsame Kinder seien überhaupt nie ein Thema gewesen. So erklärte sie, sie sei "dazumal schon 50 Jahre alt" gewesen und "in diesem Alter stellt man keine Kinder mehr auf". Der Beschwerdeführer dagegen habe immer den Wunsch nach einem Kind gehabt (vgl. Schreiben vom 13. Februar 2009). Sie sei seit 1979 "unterbunden" und zudem zwanzig Jahre älter als er. Dies habe er gewusst. Er habe immer gesagt, er hätte gerne Kinder (vgl. Schreiben vom 5. Juni 2009). Sollte der Einwand des Beschwerdeführers zutreffen und er von ihrem operativen Eingriff bzw. ihrer Empfängnisunfähigkeit tatsächlich nichts gewusst bzw. davon erst durch ihr Schreiben erfahren haben (vgl. Stellungnahme vom 19. Juni 2009), so würde dieser Umstand für sich wider die Intaktheit und Stabilität der Ehegemeinschaft sprechen. Gemäss seinen eigenen (von der Ex-Ehegattin, wie ausgeführt, bestätigten) Angaben wollte der Beschwerdeführer stets eigene Kinder. Hätte er jedoch die Zeugung gemeinsamer Kinder mit seiner späteren (Ex-)Ehe-frau tatsächlich ernsthaft beabsichtigt, so hätte das Paar die Familiengründung umgehend nach Aufnahme der Beziehung angehen müssen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, vor dem Eheschluss sei die Zeugung gemeinsamer Kinder nicht in Frage gekommen, da sie zunächst eine Stabilisierung der Situation hätten abwarten wollen (vgl. Stellungnahme vom 3. Februar 2009), nach der Heirat im Jahre 2000 habe es mit der Zeugung nicht geklappt, doch seien medizinische Schritte zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht in Betracht gezogen worden, so zeigt dies, dass sein Wunsch nach gemeinsamen Kindern mit seiner Ex-Ehefrau nicht ernsthaft gewesen sein kann. In dieselbe - diesen Wunsch relativierende - Richtung weist auch, wenn er sich in der Replik plötzlich dahingehend äussert, der Wunsch nach Kindern müsse nicht zwingend das einzige Motiv für einen Eheschluss darstellen und die Nichterfüllung daher nicht zwingend zur Scheidung führen (S. 2). Gleichzeitig soll jedoch, seinen wiederholten Ausführungen zufolge, die angebliche Meinungsänderung der Ex-Ehefrau in der Kinderfrage eine der Hauptursachen für den Zerfall der Ehegemeinschaft innert kürzester Zeit darstellen. Seine Vorbringen erscheinen damit auch inkohärent bzw. widersprüchlich. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen erweist sich als unplausibel bzw. unglaubhaft, dass es seitens der Ex-Ehefrau in dieser Frage zu einem Meinungsumschwung gekommen sein soll. Ebenso unglaubhaft erscheint, dass ein solcher einem ernsthaften Wunsch des Beschwerdeführers nach gemeinsamen Nachkommen mit seiner Ex-Ehefrau gegenüberstand. Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass zwar seitens des Beschwerdeführers ein Kinderwunsch bestand, jedoch stets klar war, dass er diesen nicht mit seiner 20 Jahre älteren bzw. zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung 44-jährigen bzw. bei der Eheschliessung bereits 50-jährigen Ex-Ehefrau verwirklichen (können) würde. 8.2.2. Weiter führt der Beschwerdeführer an, seine Ex-Ehefrau habe ihn unerwartet mit ihrer Absicht konfrontiert, umgehend gemeinsam mit ihm - unter Führung ihres Ledigennamens - ins Wallis zu ziehen. Diesem Wunsch habe er nicht nachkommen können und wollen. Als äusserst vage und spekulativ erweisen sich seine Ausführungen betreffend den von ihm vermuteten Grund für den angeblichen plötzlichen Umzugswunsch der Ex-Ehefrau: Ihre erwachsenen Kinder hätten sie dahingehend beeinflusst. Für seine Behauptung, die Ex-Ehefrau habe ohne sein Wissen den Mietvertrag betreffend die Familienwohnung aufzulösen versucht, liefern die Akten keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen findet sich dort eine Mitteilung vom 21. Oktober 2005 betreffend die Kündigung des bestehenden Mietvertrages durch den Vermieter (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 3. Februar 2009). Zudem hat die Ex-Ehefrau zwar letztlich tatsächlich wieder im Wallis Wohnsitz genommen, jedoch (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge [vgl. Beschwerde S. 5]) erst per 30. November 2006, mithin mehr als ein halbes Jahr nach der Scheidung. Aus der vormals ehelichen Wohnung zog sie zwar unmittelbar nach der Scheidung aus (per 1. März 2006), doch bezog sie zunächst eine eigene Wohnung in der gleichen Gemeinde. Dies lässt unglaubhaft erscheinen, dass bei ihr der Wunsch nach einer möglichst schnellen Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Wallis bestand und dass sie diesen im Sinne einer plötzlichen "ultimativen Forderung" (vgl. Replik S. 4) an den Beschwerdeführer formulierte. Angesichts der diversen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie insbesondere des Umstands, dass die Ex-Ehefrau selbst im Anschluss an die Scheidung nicht unmittelbar ins Wallis verzog, erweisen sich seine Ausführungen nicht als glaubhaft. 8.2.3. Die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei seitens der Ex-Ehefrau in der Kinderfrage zu einem Meinungsumschwung gekommen und dieser sowie ihr plötzlicher Umzugswunsch hätten letztlich zur Auflösung der Ehegemeinschaft geführt, vermag damit nicht zu überzeugen. Der Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses, welches zum raschen Zerfall des Willens zur angeblich Ende Oktober 2004 noch vollkommen intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft führte, wurde damit nicht glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine plausible Alternative zur geschilderten Vermutungsfolge darzulegen. 8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Ehe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr stabil und auf die Zukunft gerichtet war. Indem er unter diesen Umständen dennoch die gemeinsame Erklärung zur Stabilität der Ehe unterzeichnete, hat er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erweisen sich daher als erfüllt. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.
9. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Sollten die nach der erleichterten Einbürgerung geborenen Kinder des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. D) die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt haben, wären sie von der Nichtigkeit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aufgrund der Akten jedoch nicht ersichtlich, zumal sie auch die kosovarische Staatsbürgerschaft erworben haben dürften bzw. erlangen könnten (vgl. Art. 6 des Gesetzes Nr. 03/L-034 über die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo vom 20. Februar 2008, online zu finden unter www.mpb-ks.org > Legislation > Laws 2008) und daher nicht Gefahr laufen, staatenlos zu werden.
10. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 22) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 22. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Amt für Migration und Personenstand (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: