Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügt.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7242/2009 {T 0/2} Urteil vom 29. März 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien Pensionskasse A._______, Beschwerdeführerin, gegen B._______, Beschwerdegegner, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 2. November 2009 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2008 zugesprochen hat, dass die Pensionskasse A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Festsetzung des Beginns der Wartefrist auf den 5. November 2008 beziehungsweise eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ins vorinstanzliche Verwaltungsverfahren einbezogen wurde (IV-act. 39 und 45), dass die IVSTA den Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt (4. Mai 2007) festgesetzt hat, in welchem der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin obligatorisch vorsorgeversichert war, was sich auf deren Leistungspflicht auswirkt (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), dass die Beschwerdeführerin demnach im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006 und Urteil des Bundesgerichts I 349/05 vom 21. April 2006), dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen) in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2010 zu Handen der IVSTA im Wesentlichen ausführte, aufgrund der vorliegenden Akten lasse sich nicht schlüssig ableiten, dass die Arbeitsniederlegung des Beschwerdegegners ab dem 4. Mai 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitsbedingt erfolgt sei; ferner seien die im Gutachten von Dr. med. C._______ erwähnten Arztberichte nicht eingeholt worden; der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit scheine insgesamt zu wenig genau abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen sei, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner weder zur Beschwerde vom 19. November 2009 noch zur Vernehmlassung der IVSTA vom 29. Januar 2010 vernehmen liess, dass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen sowie der Vernehmlassung der IVSTA feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: