Sonderabgabepflicht
Sachverhalt
A. Der aus Afghanistan stammende M._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reiste am 16. Juli 2001 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. November 2004 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer 1 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfolgte am 30. November 2004. B. Am 22. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer 1 der Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest (Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 873.20 für ungedeckte Zahnarztkosten. Da sich der Kontoinhaber mit dem Abrechungsentwurf am 8. April 2005 ausdrücklich einverstanden erklärte, erliess die Vorinstanz am 25. April 2005 eine entsprechende Verfügung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 7'864.40 aufwies, wurden Fr. 7'700.- zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt. Den noch offenen Restbetrag von Fr. 1'573.20 verwies die Vorinstanz in die Schlussabrechnung. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 17. Juli 2008 heiratete der Beschwerdeführer 1 die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende, in der Schweiz niedergelassene Z._______ geb. T._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführerin 2). Aufgrund der Ehe erteilte ihm der Kanton Luzern daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Die Eheleute haben ein gemeinsames, im Sommer 2006 geborenes Kind. D. Mit Schreiben vom 3. November 2008 gelangte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. _______ an den Beschwerdeführer 1 und teilte ihm mit, dass er gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten von Fr. 16'822.65, bestehend aus dem aktuellen Stand des Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 9'122.65 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 7'700.-, den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 1'822.65 gelange an ihn zur Auszahlung. E. Der Beschwerdeführer 1 wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. Am 6. November 2008 erklärte der Betroffene auf dem Antwortformular sein Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte dem BFM eine Zahladresse mit. F. Mit Verfügung vom 12. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers 1. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 9'122.65 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrechnung von Fr. 7'700.- dem unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 7'300.- zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer 1 auszuzahlen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2008 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfüng. Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend, ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes am 29. August 2006 habe die Beschwerdeführerin 2 als Ergänzung zum Lohn des Beschwerdeführers 1 Sozialhilfegelder bekommen. Seit der Heirat am 17. Juli 2008 würden sie nun auf wirtschaftliche Unterstützung verzichten. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 15'000.- (recte: Fr. 15'882.15) müssten sie aber dem Sozialamt der Stadt Luzern zurückerstatten. Der Beschwerdeführer 1 habe sich auf das Geld des Sicherheitskontos gefreut, um damit die bestehenden Schulden begleichen zu können. Er habe sich immer um eine Arbeitsstelle bemüht und bitte daher, dass ihm nicht die Maximalsumme abgenommen, sondern ein Teil dieser Fr. 15'000.- direkt dem Sozialamt der Stadt Luzern ausbezahlt werde. Für die Familie bedeutete dies eine grosse Hilfe, denn momentan lebten sie auf oder sogar unter dem Existenzminimum. Eine andere Möglichkeit, die Schulden des Sozialamtes zu begleichen, sähen sie nicht. Die Rechtsschrift war mit verschiedenen Beweismitteln (namentlich Unterlagen des Sozialamtes der Stadt Luzern sowie Belegen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers 1) ergänzt. H. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 27. November 2008 zu ihrer Beschwerdelegitimation, verwies auf weitere Unterlagen (Lebenslauf, Heiratsurkunde, Kopie Ausländerinnenausweis, Arbeitszeugnisse) und erklärte, sie und ihr Kind seien von der angefochtenen Verfügung gleichermassen betroffen wie ihr Ehemann. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus, soweit darauf eingetreten werden könne. J. Der Beschwerdeführer 1 liess sich vorerst nicht vernehmen, gab am 25. September 2009 im Nachhinein aber doch noch eine kurze Stellungnahme ab. K. Gemäss Angaben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 31. August 2010 leben die Beschwerdeführenden seit dem 21. Januar 2010 getrennt. Am 25. Mai 2010 soll sich die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Kind nach Serbien abgemeldet haben. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als Partei des Vorverfahrens und materieller Verfügungsadressat erfüllt der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG an das allgemeine Beschwerderecht.
E. 1.4 Anders verhält es sich mit der Beschwerdeführerin 2. Im Herbst 1991 als Minderjährige in die Schweiz gekommen, erhielt sie mit der Einreise direkt eine Niederlassungsbewilligung. Somit unterstand sie zu keiner Zeit der asylrechtlichen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht und besass nie ein eigenes Sicherheitskonto. Folglich bestand zu keinem Zeitpunkt eine Verrechnungsmöglichkeit zwischen entsprechenden Konten der Ehegatten. Die angefochtene Verfügung tangiert die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 2 mithin nicht unmittelbar. Eine andersgeartete persönliche Betroffenheit ist aufgrund des Verfahrensgegenstandes nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin 2 vermag ihre Beschwerdebefugnis daher nicht aus der ehelichen Beziehung zum Beschwerdeführer 1 als solcher abzuleiten.
E. 1.5 Wohl muss das zur Beschwerde legitimierende schutzwürdige Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nicht zwingend rechtlicher Natur sein. Ein rein tatsächliches Interesse genügt, wenn der Beschwerdeführer in einer besonders nahen, belasteten Beziehung zur Streitsache steht, welche sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt. Deshalb können neben dem materiellen Verfügungsadressaten, der die genannte Voraussetzung ohne weiteres erfüllt, auch Dritte zur Beschwerdeführung legitimiert sein (vgl. dazu etwas Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 9 ff. zu Art. 48 VwVG). Einer besonderen Rechtfertigung bedarf die Anerkennung der Beschwerdelegitimation eines Dritten allerdings, wenn dieser und der materielle Verfügungsadressat sich nicht als Prozessgegner gegenüberstehen, sondern gleichgeartete Interessen verfolgen. Ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung kommt seine Zulassung neben bzw. anstelle des primär beschwerten materiellen Verfügungsadressaten nur in Betracht, wenn er für sich ein selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse in Anspruch nehmen kann, er mit anderen Worten in eigenen Interessen einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Mittelbare Rückwirkungen der angefochtenen Verfügung genügen nicht (Häner, a.a.O., N. 17 und 20 zu Art. 48 VwVG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 161 f.).
E. 1.6 Die möglichen Auswirkungen der angefochtenen Verfügung auf die finanziellen (und allenfalls persönlichen) Verhältnisse der Beschwerdeführerin 2 stellen - wie angetönt - solche, bloss mittelbare Folgen besagter Abrechnung dar. Der Beschwerdeführerin 2 muss hier die Befugnis zur Beschwerdeführung demnach abgesprochen werden. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin 2 angesichts der aktuellen Entwicklung (siehe Sachverhalt Bst. K vorstehend) überhaupt noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des fraglichen Entscheids hat.
E. 1.7 Die Rechtsmittelfrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind im Übrigen gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie vom Beschwerdeführer 1 erhoben wird. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 kann darauf hingegen nicht eingetreten werden.
E. 1.8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 in analogiam oder Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
E. 3 Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers 1 insgesamt Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes vereinnahmen durfte. Der Kontoinhaber räumt ein, während seiner Zeit im Asylheim Kosten verursacht zu habe. Zugleich hebt er hervor, stets um Arbeit bemüht gewesen zu sein, weshalb er ohne nähere Erläuterungen darum bittet, ihm nicht den Maximalbetrag zu belasten. In diesem Zusammenhang schlägt er vor, einen Teil der Summe mit den Sozialhilfeaufwendungen des Sozialamtes der Stadt Luzern zu verrechnen.
E. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde.
E. 4.2 Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]).
E. 4.3 Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG).
E. 4.4 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e).
E. 4.5 Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
E. 4.6 Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.
E. 5.1 Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Beschwerdeführer 1 äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 9'273.20 (Pauschale von Fr. 8'400.- Zahnarztkosten von Fr. 873.20) fest. Davon wurden Fr. 7'700.- aus den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 1'573.20 für die Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr. Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 16'822.65 aufwies, noch Fr. 7'300.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 1'822.65) ordnete die Vorinstanz die Auszahlung an den Beschwerdeführer 1 an. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 7'300.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 7'700.- andererseits.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer 1 erst nach dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde - wie angetönt - korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte Betrag von Fr. 7'700.- aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und die noch offene Summe von Fr. 7'300.- dem BFM gutgeschrieben. Das Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe ebenfalls E. 5.1 hiervor).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer 1 setzt sich in seinen Eingaben kaum mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Soweit seine Bemerkungen indirekt auf den Wunsch nach einer individuellen Festlegung rückerstattungspflichtiger Kosten hinauslaufen, erweisen sie sich zum Vornherein als unbehelflich, erfolgt die Auflösung der nicht schlussabrechnungsfähigen Sicherheitskonten doch, wie an anderer Stelle dargetan, ohne dass eine individuelle Abrechnung über die zurechenbaren Kosten vorzunehmen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 6.2.4 und 6.3.2 oder C-6019/2008 vom 8. Februar 2011 E. 6.2). Die Sozialhilfekosten wiederum, mit denen der Beschwerdeführer 1 seine Gutschriften auf dem Sicherheitskonto verrechnet haben möchte, wurden vom Sozialamt der Stadt Luzern nicht an ihn, sondern an die Beschwerdeführerin 2 ausgerichtet. Eine Verrechnung ist jedoch nur unter denselben Parteien möglich. Aus dem gleichen Grund fällt eine Verrechnungsmöglichkeit von zu Gunsten des Bundes erbrachten Sicherheitsleistungen mit Sozialhilfeaufwendungen anderer Gemeinwesen ausser Betracht.
E. 6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 28. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7222/2008 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
1. M._______,
2. Z. _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitskonto/Sonderabgabepflicht. Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende M._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reiste am 16. Juli 2001 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. November 2004 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer 1 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfolgte am 30. November 2004. B. Am 22. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer 1 der Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest (Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 873.20 für ungedeckte Zahnarztkosten. Da sich der Kontoinhaber mit dem Abrechungsentwurf am 8. April 2005 ausdrücklich einverstanden erklärte, erliess die Vorinstanz am 25. April 2005 eine entsprechende Verfügung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 7'864.40 aufwies, wurden Fr. 7'700.- zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt. Den noch offenen Restbetrag von Fr. 1'573.20 verwies die Vorinstanz in die Schlussabrechnung. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 17. Juli 2008 heiratete der Beschwerdeführer 1 die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende, in der Schweiz niedergelassene Z._______ geb. T._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführerin 2). Aufgrund der Ehe erteilte ihm der Kanton Luzern daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Die Eheleute haben ein gemeinsames, im Sommer 2006 geborenes Kind. D. Mit Schreiben vom 3. November 2008 gelangte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. _______ an den Beschwerdeführer 1 und teilte ihm mit, dass er gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten von Fr. 16'822.65, bestehend aus dem aktuellen Stand des Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 9'122.65 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 7'700.-, den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 1'822.65 gelange an ihn zur Auszahlung. E. Der Beschwerdeführer 1 wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. Am 6. November 2008 erklärte der Betroffene auf dem Antwortformular sein Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte dem BFM eine Zahladresse mit. F. Mit Verfügung vom 12. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers 1. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 9'122.65 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrechnung von Fr. 7'700.- dem unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 7'300.- zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer 1 auszuzahlen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2008 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfüng. Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend, ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes am 29. August 2006 habe die Beschwerdeführerin 2 als Ergänzung zum Lohn des Beschwerdeführers 1 Sozialhilfegelder bekommen. Seit der Heirat am 17. Juli 2008 würden sie nun auf wirtschaftliche Unterstützung verzichten. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 15'000.- (recte: Fr. 15'882.15) müssten sie aber dem Sozialamt der Stadt Luzern zurückerstatten. Der Beschwerdeführer 1 habe sich auf das Geld des Sicherheitskontos gefreut, um damit die bestehenden Schulden begleichen zu können. Er habe sich immer um eine Arbeitsstelle bemüht und bitte daher, dass ihm nicht die Maximalsumme abgenommen, sondern ein Teil dieser Fr. 15'000.- direkt dem Sozialamt der Stadt Luzern ausbezahlt werde. Für die Familie bedeutete dies eine grosse Hilfe, denn momentan lebten sie auf oder sogar unter dem Existenzminimum. Eine andere Möglichkeit, die Schulden des Sozialamtes zu begleichen, sähen sie nicht. Die Rechtsschrift war mit verschiedenen Beweismitteln (namentlich Unterlagen des Sozialamtes der Stadt Luzern sowie Belegen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers 1) ergänzt. H. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 27. November 2008 zu ihrer Beschwerdelegitimation, verwies auf weitere Unterlagen (Lebenslauf, Heiratsurkunde, Kopie Ausländerinnenausweis, Arbeitszeugnisse) und erklärte, sie und ihr Kind seien von der angefochtenen Verfügung gleichermassen betroffen wie ihr Ehemann. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus, soweit darauf eingetreten werden könne. J. Der Beschwerdeführer 1 liess sich vorerst nicht vernehmen, gab am 25. September 2009 im Nachhinein aber doch noch eine kurze Stellungnahme ab. K. Gemäss Angaben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 31. August 2010 leben die Beschwerdeführenden seit dem 21. Januar 2010 getrennt. Am 25. Mai 2010 soll sich die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Kind nach Serbien abgemeldet haben. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als Partei des Vorverfahrens und materieller Verfügungsadressat erfüllt der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG an das allgemeine Beschwerderecht. 1.4. Anders verhält es sich mit der Beschwerdeführerin 2. Im Herbst 1991 als Minderjährige in die Schweiz gekommen, erhielt sie mit der Einreise direkt eine Niederlassungsbewilligung. Somit unterstand sie zu keiner Zeit der asylrechtlichen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht und besass nie ein eigenes Sicherheitskonto. Folglich bestand zu keinem Zeitpunkt eine Verrechnungsmöglichkeit zwischen entsprechenden Konten der Ehegatten. Die angefochtene Verfügung tangiert die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 2 mithin nicht unmittelbar. Eine andersgeartete persönliche Betroffenheit ist aufgrund des Verfahrensgegenstandes nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin 2 vermag ihre Beschwerdebefugnis daher nicht aus der ehelichen Beziehung zum Beschwerdeführer 1 als solcher abzuleiten. 1.5. Wohl muss das zur Beschwerde legitimierende schutzwürdige Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nicht zwingend rechtlicher Natur sein. Ein rein tatsächliches Interesse genügt, wenn der Beschwerdeführer in einer besonders nahen, belasteten Beziehung zur Streitsache steht, welche sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt. Deshalb können neben dem materiellen Verfügungsadressaten, der die genannte Voraussetzung ohne weiteres erfüllt, auch Dritte zur Beschwerdeführung legitimiert sein (vgl. dazu etwas Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 9 ff. zu Art. 48 VwVG). Einer besonderen Rechtfertigung bedarf die Anerkennung der Beschwerdelegitimation eines Dritten allerdings, wenn dieser und der materielle Verfügungsadressat sich nicht als Prozessgegner gegenüberstehen, sondern gleichgeartete Interessen verfolgen. Ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung kommt seine Zulassung neben bzw. anstelle des primär beschwerten materiellen Verfügungsadressaten nur in Betracht, wenn er für sich ein selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse in Anspruch nehmen kann, er mit anderen Worten in eigenen Interessen einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Mittelbare Rückwirkungen der angefochtenen Verfügung genügen nicht (Häner, a.a.O., N. 17 und 20 zu Art. 48 VwVG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 161 f.). 1.6. Die möglichen Auswirkungen der angefochtenen Verfügung auf die finanziellen (und allenfalls persönlichen) Verhältnisse der Beschwerdeführerin 2 stellen - wie angetönt - solche, bloss mittelbare Folgen besagter Abrechnung dar. Der Beschwerdeführerin 2 muss hier die Befugnis zur Beschwerdeführung demnach abgesprochen werden. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin 2 angesichts der aktuellen Entwicklung (siehe Sachverhalt Bst. K vorstehend) überhaupt noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des fraglichen Entscheids hat. 1.7. Die Rechtsmittelfrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind im Übrigen gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie vom Beschwerdeführer 1 erhoben wird. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 kann darauf hingegen nicht eingetreten werden. 1.8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 in analogiam oder Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
3. Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers 1 insgesamt Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes vereinnahmen durfte. Der Kontoinhaber räumt ein, während seiner Zeit im Asylheim Kosten verursacht zu habe. Zugleich hebt er hervor, stets um Arbeit bemüht gewesen zu sein, weshalb er ohne nähere Erläuterungen darum bittet, ihm nicht den Maximalbetrag zu belasten. In diesem Zusammenhang schlägt er vor, einen Teil der Summe mit den Sozialhilfeaufwendungen des Sozialamtes der Stadt Luzern zu verrechnen. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde. 4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). 4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). 4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). 4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG). 4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet. 5. 5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Beschwerdeführer 1 äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 9'273.20 (Pauschale von Fr. 8'400.- Zahnarztkosten von Fr. 873.20) fest. Davon wurden Fr. 7'700.- aus den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 1'573.20 für die Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr. Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 16'822.65 aufwies, noch Fr. 7'300.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 1'822.65) ordnete die Vorinstanz die Auszahlung an den Beschwerdeführer 1 an. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 7'300.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 7'700.- andererseits. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer 1 erst nach dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde - wie angetönt - korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte Betrag von Fr. 7'700.- aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und die noch offene Summe von Fr. 7'300.- dem BFM gutgeschrieben. Das Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe ebenfalls E. 5.1 hiervor). 5.3. Der Beschwerdeführer 1 setzt sich in seinen Eingaben kaum mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Soweit seine Bemerkungen indirekt auf den Wunsch nach einer individuellen Festlegung rückerstattungspflichtiger Kosten hinauslaufen, erweisen sie sich zum Vornherein als unbehelflich, erfolgt die Auflösung der nicht schlussabrechnungsfähigen Sicherheitskonten doch, wie an anderer Stelle dargetan, ohne dass eine individuelle Abrechnung über die zurechenbaren Kosten vorzunehmen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 6.2.4 und 6.3.2 oder C-6019/2008 vom 8. Februar 2011 E. 6.2). Die Sozialhilfekosten wiederum, mit denen der Beschwerdeführer 1 seine Gutschriften auf dem Sicherheitskonto verrechnet haben möchte, wurden vom Sozialamt der Stadt Luzern nicht an ihn, sondern an die Beschwerdeführerin 2 ausgerichtet. Eine Verrechnung ist jedoch nur unter denselben Parteien möglich. Aus dem gleichen Grund fällt eine Verrechnungsmöglichkeit von zu Gunsten des Bundes erbrachten Sicherheitsleistungen mit Sozialhilfeaufwendungen anderer Gemeinwesen ausser Betracht.
6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 28. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: