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C-7211/2009

C-7211/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-01 · Deutsch CH

Medizin und Menschenwürde

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X._______ AG,

E. 2 Y._______ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tomas Poledna, Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2007 die Beschwerden der X._______ AG und der Y._______ AG (nachfolgend die Beschwerdeführerinnen) einerseits gegen die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend die Vorinstanz) verfügte Nichtgenehmigung der Prämientarife 2007 vom 29. September 2006 im Verfahren C-7604/2006 sowie andererseits gegen die vom BAG in dessen Funktion als Aufsichtsbehörde am 12. Dezember 2006 erteilte Weisung hinsichtlich einer Informationspflicht im Zusammenhang mit den nicht genehmigten Prämientarifen 2007 im Verfahren C-627/2007 abgewiesen hat (Dispositivziffer 1) und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- (für beide Beschwerdeverfahren) den Beschwerdeführerinnen auferlegt hat, von welchem Betrag diese bereits zuvor Fr. 3'000.-- als Kostenvorschuss geleistet hatten, womit noch ein zu bezahlender Saldobetrag von Fr. 1'000.-- verblieb (Dispositivziffer 2), dass die Beschwerdeführerinnen gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2007 aufgehoben hat (Dispositivziffer 1) sowie den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zugesprochen hat (Dispositivziffer 3), dass damit noch über die Verteilung der Verfahrenskosten in den vereinigten Verfahren C-7604/2006 und C-627/2007 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies in casu im Zusammenhang mit der Neuverlegung der Verfahrenskosten der Fall ist und somit im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben werden, dass hingegen die Verfahrenskosten in den vereinigten Verfahren C-7604/2006 und C-627/2007 entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens in dem Sinne neu festgelegt werden müssen, als die nun obsiegenden Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten zu tragen haben und somit der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten ist, dass der nun unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Dispositiv
  1. Für die vereinigten Verfahren C-7604/2006 und C-627/2007 werden keine Verfahrenskosten erhoben und der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird ihnen zurückerstattet.
  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7211/2009 {T 0/2} Urteil vom 1. Dezember 2009 Besetzung Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. Parteien

1. X._______ AG,

2. Y._______ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tomas Poledna, Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2007 die Beschwerden der X._______ AG und der Y._______ AG (nachfolgend die Beschwerdeführerinnen) einerseits gegen die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend die Vorinstanz) verfügte Nichtgenehmigung der Prämientarife 2007 vom 29. September 2006 im Verfahren C-7604/2006 sowie andererseits gegen die vom BAG in dessen Funktion als Aufsichtsbehörde am 12. Dezember 2006 erteilte Weisung hinsichtlich einer Informationspflicht im Zusammenhang mit den nicht genehmigten Prämientarifen 2007 im Verfahren C-627/2007 abgewiesen hat (Dispositivziffer 1) und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- (für beide Beschwerdeverfahren) den Beschwerdeführerinnen auferlegt hat, von welchem Betrag diese bereits zuvor Fr. 3'000.-- als Kostenvorschuss geleistet hatten, womit noch ein zu bezahlender Saldobetrag von Fr. 1'000.-- verblieb (Dispositivziffer 2), dass die Beschwerdeführerinnen gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2007 aufgehoben hat (Dispositivziffer 1) sowie den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zugesprochen hat (Dispositivziffer 3), dass damit noch über die Verteilung der Verfahrenskosten in den vereinigten Verfahren C-7604/2006 und C-627/2007 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies in casu im Zusammenhang mit der Neuverlegung der Verfahrenskosten der Fall ist und somit im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben werden, dass hingegen die Verfahrenskosten in den vereinigten Verfahren C-7604/2006 und C-627/2007 entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens in dem Sinne neu festgelegt werden müssen, als die nun obsiegenden Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten zu tragen haben und somit der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten ist, dass der nun unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für die vereinigten Verfahren C-7604/2006 und C-627/2007 werden keine Verfahrenskosten erhoben und der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird ihnen zurückerstattet. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: