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C-7199/2008

C-7199/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-18 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 16. Oktober 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  6. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7199/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. März 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien G._______, vertreten durch Ernest Osmani, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 16. Oktober 2008 betreffend Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass der am (...) 1959 geborene Beschwerdeführer kosovarischer Nationalität, vertreten durch Ernest Osmani, mit Gesuch vom 1. August 2007 (act. 2), bei der Vorinstanz eingegangen am 31. August 2007, eine Invalidenrente beantragt hat, dass Dr. P._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone im Schlussbericht vom 10. Juni 2008 (act. 37) aufgrund der eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte festgestellt hat, seit dem 28. November 2002 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100% arbeitsunfähig, seit dem 1. April 2003 sei er jedoch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig, dass Dr. P._______ seine Einschätzung erstens damit begründet hat, die Beschreibung des psychischen Zustands durch Dr. R._______ enthalte keine medizinischen Elemente, welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliessen liessen; die einzige Abweichung bestehe darin, dass die Gedanken des Beschwerdeführers von pessimistischen Vorstellungen beherrscht seien, jedoch ohne Selbstmordgedanken, so dass eine schwere psychische Krankheit, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer führen könnte, ausgeschlossen werden könne, dass Dr. P._______ in seinem Bericht vom 10. Juni 2008 zweitens festgehalten hat, die körperlichen Beschwerden seien recht stark aufgrund des diaphysären Bruchs des rechten Oberschenkelknochens nach einer Schusswaffenverletzung; die Schmerzen sowie die verringerte Beweglichkeit des rechten Knies rechtfertigten eine volle Arbeitsunfähigkeit in schweren Tätigkeiten, erlaubten jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Angaben mit Einkommensvergleich vom 25. Juni 2008 (act. 38) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 10% seit dem 1. April 2003 ermittelt hat, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. August 2008 (act. 39) mitgeteilt hat, das Leistungsgesuch müsse abgewiesen werden, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2008 (act. 40) sowie ergänzender Begründung vom 6. September 2008 (act. 43) Einwand hat erheben und folgende Unterlagen hat einreichen lassen: zwei Fotos sowie einen Laborbericht vom 7. August 2008 (act. 41), ein Röntgenbild vom 26. August 2008 (act. 44), zwei Berichte von Dr. J._______, Neurologe, vom 25. August 2008 (act. 45) und vom 6. März 2008 (act. 51), drei Berichte von Dr. S._______, Orthopäde/Traumatologe, vom 26. August 2008 (act. 46), vom 6. März 2008 (act. 47) und vom 5. Januar 2008 (act. 48), zwei Berichte von Dr. B._______, Psychiater, vom 27. August 2008 (act. 49) und vom 20. Juli 2008 (act. 50), Bericht von Dr. I._______, Internist/Pneumologe, vom 27. August 2008 (act. 52), dass Dr. P._______ vom RAD Rhone mit Bericht vom 10. Oktober 2008 (act. 55) seine Einschätzung vom 10. Juni 2008 bestätigt hat mit der Begründung, die in den neuen medizinischen Berichten genannten Beschwerden in den unteren Extremitäten hätten die gleichen funktionellen Einschränkungen zur Folge wie der Status nach Bruch des rechten Oberschenkelknochens, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 56) das Leistungsbegehren abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Ernest Osmani, diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. November 2008 zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. März 2009 an seinen Anträgen festgehalten und folgende Arztberichte eingereicht hat: Bericht von Dr. J._______, Neurologe, vom 10. November 2008, Bericht von Dr. S._______, Orthopäde/Traumatologe, vom 10. November 2008, Bericht von Dr. R._______, Neuropsychiater, vom 10. November 2008, Bericht von Dr. I._______, Internist/Pneumologe, vom 10. November 2008, dass der von der Vorinstanz erneut konsultierte Dr. P._______ mit Bericht des RAD Rhone vom 7. Juli 2009 (act. 59) eine pluridisziplinäre Begutachtung empfohlen hat aufgrund der von Dr. R._______ im Arztbericht vom 10. November 2008 festgestellten chronischen Depression, dass die Vorinstanz dementsprechend mit Duplik vom 13. Juli 2009 beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juli 2009 geschlossen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass daher auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. P._______ vom 7. Juli 2009 (act. 59) anzuzweifeln, dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt erscheint, dass daher dem Antrag der Vorinstanz und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde sowie Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario keine Verfahrenskosten zu auferlegen sind und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolgedessen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass im vorliegenden Fall eine Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung zuzusprechen ist, welche in Anbetracht des Umfangs der Beschwerdeschrift, der Replik und der eingereichten Unterlagen auf pauschal Fr. 900.- zu Lasten der Vorinstanz festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 16. Oktober 2008 wird aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: