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C-7184/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-01 · Deutsch CH

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 1. Dezember 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-7184/2023

U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 1. Dezember 2023.

C-7184/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4192/2021 vom 6. Sep- tember 2023 die Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 8. Sep- tember 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5 des erwähnten Urteils festgehalten hat, dass nach wie vor nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Bestellung der verbotenen Sub- stanzen nicht doch selbst (für sich selbst oder seinen Sohn) getätigt habe, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, insbesondere unter Einbezug des Sohnes des Beschwerdeführers, und zu anschliessend neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) – nach weiteren Abklärungen (soweit aktenkundig) A._______ betreffend – mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (erneut) die Einziehung und Vernich- tung der am 17. Juni 2021 durch das Zollinspektorat Basel-Mühlhausen Flughafen zurückbehaltenen Sendung, bestehend aus einer Flasche YK11 (YK-11 [SARM] à 10 mg), einer Flasche RAD140 (RAD 140 [SARM] à 10 mg) sowie einer Flasche MK 677 (lbutamoren MK677 à 25mg/ml), an- ordnete und A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (BVGer-act. 1 Beilage 1), dass sich der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 19. De- zember 2023 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht wandte und insbesondere vorbrachte, das Verfahren C-4192/2021 sei mit Urteil vom

6. September 2023 abgeschlossen worden, die Vorinstanz könne sich nur noch an seinen Sohn wenden und diesen befragen, jedoch nicht mehr auf ihn zurückkommen; dies sei der Vorinstanz klar zu machen (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Poststempel) die an ihn gerichtete Verfügung der Vorinstanz vom 1. De- zember 2023 sowie einen Mailverlauf mit der Vorinstanz vom 7. November 2023 bis zum 18. Dezember 2023 beilegte (BVGer-act. 1 Beilagen 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-7184/2023 Seite 3 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Do- ping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertre- ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass aufgrund des Schreibens vom 19. Dezember 2023 (Poststempel) un- klar blieb, ob beim Beschwerdeführer effektiv der Wille besteht, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. De- zember 2023 erheben zu wollen, da er die an ihn gerichtete Verfügung sei- nem Schreiben zwar beigelegt, sie in seinen Ausführungen jedoch mit kei- nem Wort erwähnt hat, dass die Eingabe im vorliegenden Fall zudem keine Rechtsbegehren und keine Begründung enthielt, dass der Beschwerdeführer daher mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2024 aufgefordert wurde, innert der – aufgrund des Fristenstillstandes vom

18. Dezember 2023 bis zum 2. Januar 2024 (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) – noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erklären, ob er vor Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom

1. Dezember 2023 erheben wolle, und bejahendenfalls Rechtsbegehren zu stellen sowie die Beschwerde zu begründen (BVGer-act. 3 Dispositiv-Zif- fer 1), dass dem Beschwerdeführer im Unterlassungsfall als Säumnisfolge das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (BVGer-act. 3 Dispo- sitiv-Ziffer 2), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2024 nachweislich am 9. Januar 2024 zugestellt wurde (BVGer-act. 4),

C-7184/2023 Seite 4 dass der Beschwerdeführer in der Folge am 24. Januar 2024 (Poststem- pel) eine Beschwerdeverbesserung, datiert vom 22. Januar 2024, mittels A-Post ans Bundesverwaltungsgericht schickte (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Februar 2024 aufforderungsge- mäss einen Zustellnachweis für die angefochtene Verfügung vom 1. De- zember 2023 zu den Akten reichte (BVGer-act. 7 f.), dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2023 ge- mäss Zustellnachweis für die Sendenummer (…) dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2023 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 10 Beilage), dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass somit die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist am 6. Dezember 2023 zu laufen begonnen hat und – unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG – am Montag, 22. Januar 2024, abgelaufen ist, dass schriftliche Eingaben gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen, dass entsprechend davon auszugehen ist, dass die am 24. Januar 2024 der schweizerischen Post übergebene Beschwerdeverbesserung verspä- tet eingereicht wurde, dass dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom

8. Februar 2024 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 11. März 2023 zum allfälligen Nichteintretensentscheid wegen verspätet eingereichter Be- schwerdeverbesserung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mittels Unterlagen eine rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeverbesserung nachzuweisen (BVGer-act. 9), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Februar 2024 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeverbesserung lediglich da- hingehend äusserte, dass er zu viel Zeit habe verstreichen lassen, bis er dem Bundesverwaltungsgericht geschrieben habe, weil er zunächst der

C-7184/2023 Seite 5 Meinung gewesen sei, es bringe nichts, wieder zu klagen, da immer neue Auflagen gestellt würden (BVGer-act. 11), dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss bestätigt, dass die am

24. Januar 2024 der schweizerischen Post übergebene Beschwerdever- besserung verspätet erfolgt ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei, vorliegend dem Beschwerdeführer, auferlegt wer- den, wobei diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer entsprechend der am 23. Januar 2024 geleis- tete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (vgl. BVGer-act. 5) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ein von ihm zu bezeichnen- des Konto zurückzuerstatten ist, dass weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vor- instanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass der Vorinstanz jeweils eine Kopie der Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 24. Januar 2024 (Datum Poststempel) sowie 27. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

C-7184/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2024 (Da- tum Poststempel) sowie 27. Februar 2024 gehen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-7184/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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