Einreise
Sachverhalt
A. Der aus Serbien stammende L._______ (geboren 1971) reiste erstmals im Jahre 1988 in die Schweiz ein und hielt sich hier bis 1996 jeweils als Kurzaufenthalter bzw. Saisonnier auf. Weil er im Anschluss an den letzten Saisonaufenthalt keine Jahresaufenthaltsbewilligung bekommen hatte, musste er die Schweiz im Mai 1998 endgültig verlassen. Nachdem ihm am 25. Februar 1999 ein Einreisegesuch für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt verweigert worden war, gelangte der Beschwerdeführer am 19. September 1999 illegal in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein, welches mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 16. Juni 2003 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Bevor die im Anschluss an dieses Urteil angesetzte Ausreisefrist (28. August 2003) ablief, reichte er für sich und seine Familie am 14. Juli 2003 im Kanton Zürich erfolglos ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5. Mai 2004 und Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004). Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Juni 2004 in seine Heimat zurückgekehrt war, ersuchte er am 6. August 2004 für sich und seine Familie wiederum um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch dieses Gesuch wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. März 2005 rechtskräftig abgewiesen. B. Ab Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines verfälschten slowenischen Reisepasses mehrmals in die Schweiz, wobei er hier auch arbeitete, da ihm gestützt auf den slowenischen Reisepass eine EG/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Verwendung eines verfälschten fremdenpolizeilichen Ausweispapiers zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gleichzeit verfügte das Untersuchungsrichteramt den Einzug der verfälschten Papiere des Beschwerdeführers (slowenischer Reisepass, slowenische Identitätskarte und slowenischer Führerschein). Wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeilicher Bestimmungen (illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) verhängte das BFM ebenfalls am 17. Juli 2006 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre, gültig vom 23. Juli 2006 bis 22. Juli 2008. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer als Beifahrer eines Lieferwagens auf der Autobahnausfahrt A1 in Neuenhof (AG) von der Kantonspolizei Aargau kontrolliert, anschliessend auf der polizeilichen Dienststelle betreffend Missachtung der Einreisesperre einvernommen und inhaftiert. Dort gab er zu Protokoll, er halte sich seit ca. drei Wochen wieder in der Schweiz auf und habe Kontakt zu seiner früheren Arbeitgeberfirma aufgenommen wegen seiner Pensionskasse. Heute sei er bei der Firma vorbeigegangen, um zu arbeiten. Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 9. Oktober 2007 gegen den Beschwerdeführer eine Anschlusssperre, gültig vom 23. Juli 2008 bis 22. Juli 2010. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest: "Grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Missachtung der bis am 22. Juli 2008 gültigen Einreisesperre, illegaler Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Zudem ist die Anwesenheit aus vorsorglich armenpolizeilichen Gründen unerwünscht." Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2007 des Bezirkamts Baden wurde der Beschwerdeführer wegen Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Missachten der Einreisesperre, illegale Einreise in die Schweiz, illegaler Aufenthalt in der Schweiz, Stellenantritt ohne Bewilligung) zu einer unbedingten Freitstrafe von 90 Tagen verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Bezirksamt Baden die durch das Urteil des Untersuchungsrichteramts Schaffhausen vom 17. Juli 2006 aufgeschobene Freiheitsstrafe. E. Der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Oktober 2007 den Empfang der Einreisesperre in Zürich. Anschliessend wurde er auf dem Luftweg in die Heimat ausgeschafft. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2007 (Eingang beim Rekursgericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 2007) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, er habe vom (früheren) Einreiseverbot nichts gewusst. Er sei in die Schweiz eingereist, um sein Guthaben aus der Pensionskasse abzuheben. G. Die Vorsinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 4. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist (18. August 2008) verstrich jedoch ungenutzt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen. Anwendbar sind ebenfalls die einschlägigen - auf der Grundlage des ANAG erlassenen - Bestimmungen der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 I 228, vgl. Art. 91 Ziff. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, AS 1998 194, vgl. Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204] und der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791, vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE]).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist - unter Vorbehalt von Ziffer 2 oben - grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber solchen ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden lassen kommen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Letzteres bedeutet, dass der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen haben und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereichen muss. Als grober Verstoss im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Zuwiderhandlung - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise, illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen.
E. 5.1 Gemäss Art. 1 - 4 VEA benötigt ein ausländischer Staatsangehöriger für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass und ein Visum, es sei denn, er gehört einer von diesen Verpflichtungen befreiten Personengruppe an. Die Einreise eines Ausländers ist zudem dann rechtswidrig, wenn dieser eine wirksame Einreisesperre entgegensteht (vgl. Art. 1 Abs. 2 ANAV). Reist ein Ausländer trotz bestehender Einreisesperre illegal in die Schweiz, so ist sein nachfolgender Aufenthalt im Land ohne weiteres ebenfalls rechtswidrig (vgl. Art. 1a ANAG sowie Art. 1 Abs. 1 ANAV; VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Chur/Zürich 1991, S. 45). Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist sind, haben sich binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird (Art. 6 Abs. 1 BVO). Als Erwerbstätigkeit gelten auch Beschäftigungen, die stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden. (Art. 6 Abs. 2 Bst. c BVO).
E. 5.2 Als serbischer Staatsangehöriger gehört der Beschwerdeführer zur Gruppe von Ausländern, die für die Einreise ein Visum benötigen. Bezüglich der Einreise ohne Visum und des nachfolgenden rechtswidrigen Aufenthalts von ca. drei Wochen wird denn der Sachverhalt von ihm auch nicht bestritten. Ausserdem hat er gemäss seinen eigenen Angaben zumindest einen Tag in der Schweiz gearbeitet, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 5. Oktober 2007). Hinzu kommt, dass er mit der illegalen Einreise eine bestehende Fernhaltemassnahme missachtet hat. Dass der Beschwerdeführer von dieser Massnahme nichts gewusst haben will, stellt angesichts des von ihm am 17. Juli 2006 in Schaffhausen unterschriftlich bestätigten Empfangs der vormaligen Einreisesperre eine reine Schutzbehauptung dar. Schliesslich geht auch die Strafbehörde vom gleichen Sachverhalt aus, wie er ihm von der Vorinstanz zur Last gelegt wurde (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 10. Oktober 2007). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen, denen zentrale Bedeutung beizumessen ist. Er hat grobe Zuwiderhandlungen im Sinne der gesetzlichen Terminologie begangen und damit den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt.
E. 6 Waren somit entsprechende Gründe zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz 613 ff.).
E. 6.1 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veranschlagen. Durch Missachtung von Vorschriften im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird das ausländerrechtliche System in seinen zentralsten Bereichen in Frage gestellt. Die Einreisesperre wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen von der Begehung weiterer gleichartiger Regelverletzungen abhält und sie ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Vorschriften nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-76/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1).
E. 6.2 In casu besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dies zum einen aus den bereits erwähnten Gründen der Generalprävention. Es geht darum, darauf hinzuwirken, dass den einschlägigen Vorschriften nachgelebt wird. Aber auch unter dem Aspekt der Spezialprävention ist von einem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits früher gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und trotz strafrechtlicher Sanktion und Verhängung einer Fernhaltemassnahme (vgl. Einreisesperre der Vorinstanz und Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juli 2006) sich nicht davon abhalten liess, erneut illegal in die Schweiz einzureisen und sich hier rechtswidrig aufzuhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass er dabei eine noch laufende Einreisesperre missachtet hat. Dies lässt den Schluss zu, dem Beschwerdeführer fehle es weitgehend an der Einsicht in die Problematik seines Verhaltens, weshalb das öffentliche Interesse an einer über die ursprüngliche Fernhaltemassnahme hinaus befristeten Anschlusssperre als sehr hoch einzustufen ist. Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer lediglich geltend gemacht, an einer Einreise in die Schweiz interessiert zu sein, um sich sein Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen. Sollte diese Angelegenheit inzwischen (während des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers oder danach) nicht erledigt sein, steht es dem Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 dargelegt - frei, diesbezüglich ein begründetes Gesuch um eine kurzfristige Suspension der Einreisesperre einzureichen.
E. 6.3 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen führt somit zum Ergebnis, dass die Einreisesperre dem Grundsatz nach und auch von der Dauer her zu bestätigen ist. Die auf zwei Jahre befristete Anschlusssperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften ist verhältnismässig und angemessen (Art. 49 Bst. a und c. VwVG), weshalb sich eine Prüfung erübrigt, ob vorliegend - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - auch die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünschtheit des Beschwerdeführers aus vorsorglich armenpolizeilichen Gründen) erfüllt sind. Als Anschlusssperre am 9. Oktober 2007 verfügt, hält sich die verlängernd angeordnete Fernhaltemassnahme auch an den gesetzlichen Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7184/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. Dezember 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der aus Serbien stammende L._______ (geboren 1971) reiste erstmals im Jahre 1988 in die Schweiz ein und hielt sich hier bis 1996 jeweils als Kurzaufenthalter bzw. Saisonnier auf. Weil er im Anschluss an den letzten Saisonaufenthalt keine Jahresaufenthaltsbewilligung bekommen hatte, musste er die Schweiz im Mai 1998 endgültig verlassen. Nachdem ihm am 25. Februar 1999 ein Einreisegesuch für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt verweigert worden war, gelangte der Beschwerdeführer am 19. September 1999 illegal in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein, welches mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 16. Juni 2003 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Bevor die im Anschluss an dieses Urteil angesetzte Ausreisefrist (28. August 2003) ablief, reichte er für sich und seine Familie am 14. Juli 2003 im Kanton Zürich erfolglos ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5. Mai 2004 und Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004). Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Juni 2004 in seine Heimat zurückgekehrt war, ersuchte er am 6. August 2004 für sich und seine Familie wiederum um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch dieses Gesuch wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. März 2005 rechtskräftig abgewiesen. B. Ab Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines verfälschten slowenischen Reisepasses mehrmals in die Schweiz, wobei er hier auch arbeitete, da ihm gestützt auf den slowenischen Reisepass eine EG/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Verwendung eines verfälschten fremdenpolizeilichen Ausweispapiers zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gleichzeit verfügte das Untersuchungsrichteramt den Einzug der verfälschten Papiere des Beschwerdeführers (slowenischer Reisepass, slowenische Identitätskarte und slowenischer Führerschein). Wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeilicher Bestimmungen (illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) verhängte das BFM ebenfalls am 17. Juli 2006 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre, gültig vom 23. Juli 2006 bis 22. Juli 2008. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer als Beifahrer eines Lieferwagens auf der Autobahnausfahrt A1 in Neuenhof (AG) von der Kantonspolizei Aargau kontrolliert, anschliessend auf der polizeilichen Dienststelle betreffend Missachtung der Einreisesperre einvernommen und inhaftiert. Dort gab er zu Protokoll, er halte sich seit ca. drei Wochen wieder in der Schweiz auf und habe Kontakt zu seiner früheren Arbeitgeberfirma aufgenommen wegen seiner Pensionskasse. Heute sei er bei der Firma vorbeigegangen, um zu arbeiten. Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 9. Oktober 2007 gegen den Beschwerdeführer eine Anschlusssperre, gültig vom 23. Juli 2008 bis 22. Juli 2010. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest: "Grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Missachtung der bis am 22. Juli 2008 gültigen Einreisesperre, illegaler Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Zudem ist die Anwesenheit aus vorsorglich armenpolizeilichen Gründen unerwünscht." Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2007 des Bezirkamts Baden wurde der Beschwerdeführer wegen Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Missachten der Einreisesperre, illegale Einreise in die Schweiz, illegaler Aufenthalt in der Schweiz, Stellenantritt ohne Bewilligung) zu einer unbedingten Freitstrafe von 90 Tagen verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Bezirksamt Baden die durch das Urteil des Untersuchungsrichteramts Schaffhausen vom 17. Juli 2006 aufgeschobene Freiheitsstrafe. E. Der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Oktober 2007 den Empfang der Einreisesperre in Zürich. Anschliessend wurde er auf dem Luftweg in die Heimat ausgeschafft. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2007 (Eingang beim Rekursgericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 2007) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, er habe vom (früheren) Einreiseverbot nichts gewusst. Er sei in die Schweiz eingereist, um sein Guthaben aus der Pensionskasse abzuheben. G. Die Vorsinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 4. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist (18. August 2008) verstrich jedoch ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen. Anwendbar sind ebenfalls die einschlägigen - auf der Grundlage des ANAG erlassenen - Bestimmungen der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 I 228, vgl. Art. 91 Ziff. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, AS 1998 194, vgl. Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204] und der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791, vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE]). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist - unter Vorbehalt von Ziffer 2 oben - grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber solchen ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden lassen kommen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Letzteres bedeutet, dass der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen haben und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereichen muss. Als grober Verstoss im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Zuwiderhandlung - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise, illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen. 5. 5.1 Gemäss Art. 1 - 4 VEA benötigt ein ausländischer Staatsangehöriger für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass und ein Visum, es sei denn, er gehört einer von diesen Verpflichtungen befreiten Personengruppe an. Die Einreise eines Ausländers ist zudem dann rechtswidrig, wenn dieser eine wirksame Einreisesperre entgegensteht (vgl. Art. 1 Abs. 2 ANAV). Reist ein Ausländer trotz bestehender Einreisesperre illegal in die Schweiz, so ist sein nachfolgender Aufenthalt im Land ohne weiteres ebenfalls rechtswidrig (vgl. Art. 1a ANAG sowie Art. 1 Abs. 1 ANAV; VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Chur/Zürich 1991, S. 45). Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist sind, haben sich binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird (Art. 6 Abs. 1 BVO). Als Erwerbstätigkeit gelten auch Beschäftigungen, die stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden. (Art. 6 Abs. 2 Bst. c BVO). 5.2 Als serbischer Staatsangehöriger gehört der Beschwerdeführer zur Gruppe von Ausländern, die für die Einreise ein Visum benötigen. Bezüglich der Einreise ohne Visum und des nachfolgenden rechtswidrigen Aufenthalts von ca. drei Wochen wird denn der Sachverhalt von ihm auch nicht bestritten. Ausserdem hat er gemäss seinen eigenen Angaben zumindest einen Tag in der Schweiz gearbeitet, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 5. Oktober 2007). Hinzu kommt, dass er mit der illegalen Einreise eine bestehende Fernhaltemassnahme missachtet hat. Dass der Beschwerdeführer von dieser Massnahme nichts gewusst haben will, stellt angesichts des von ihm am 17. Juli 2006 in Schaffhausen unterschriftlich bestätigten Empfangs der vormaligen Einreisesperre eine reine Schutzbehauptung dar. Schliesslich geht auch die Strafbehörde vom gleichen Sachverhalt aus, wie er ihm von der Vorinstanz zur Last gelegt wurde (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 10. Oktober 2007). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen, denen zentrale Bedeutung beizumessen ist. Er hat grobe Zuwiderhandlungen im Sinne der gesetzlichen Terminologie begangen und damit den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt. 6. Waren somit entsprechende Gründe zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz 613 ff.). 6.1 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veranschlagen. Durch Missachtung von Vorschriften im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird das ausländerrechtliche System in seinen zentralsten Bereichen in Frage gestellt. Die Einreisesperre wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen von der Begehung weiterer gleichartiger Regelverletzungen abhält und sie ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Vorschriften nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-76/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1). 6.2 In casu besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dies zum einen aus den bereits erwähnten Gründen der Generalprävention. Es geht darum, darauf hinzuwirken, dass den einschlägigen Vorschriften nachgelebt wird. Aber auch unter dem Aspekt der Spezialprävention ist von einem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits früher gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und trotz strafrechtlicher Sanktion und Verhängung einer Fernhaltemassnahme (vgl. Einreisesperre der Vorinstanz und Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juli 2006) sich nicht davon abhalten liess, erneut illegal in die Schweiz einzureisen und sich hier rechtswidrig aufzuhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass er dabei eine noch laufende Einreisesperre missachtet hat. Dies lässt den Schluss zu, dem Beschwerdeführer fehle es weitgehend an der Einsicht in die Problematik seines Verhaltens, weshalb das öffentliche Interesse an einer über die ursprüngliche Fernhaltemassnahme hinaus befristeten Anschlusssperre als sehr hoch einzustufen ist. Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer lediglich geltend gemacht, an einer Einreise in die Schweiz interessiert zu sein, um sich sein Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen. Sollte diese Angelegenheit inzwischen (während des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers oder danach) nicht erledigt sein, steht es dem Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 dargelegt - frei, diesbezüglich ein begründetes Gesuch um eine kurzfristige Suspension der Einreisesperre einzureichen. 6.3 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen führt somit zum Ergebnis, dass die Einreisesperre dem Grundsatz nach und auch von der Dauer her zu bestätigen ist. Die auf zwei Jahre befristete Anschlusssperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften ist verhältnismässig und angemessen (Art. 49 Bst. a und c. VwVG), weshalb sich eine Prüfung erübrigt, ob vorliegend - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - auch die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünschtheit des Beschwerdeführers aus vorsorglich armenpolizeilichen Gründen) erfüllt sind. Als Anschlusssperre am 9. Oktober 2007 verfügt, hält sich die verlängernd angeordnete Fernhaltemassnahme auch an den gesetzlichen Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: