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C-7176/2023

C-7176/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-21 · Deutsch CH

Tarmed

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

E. 2 Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

E. 3 KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerinnen, gegen Appenzellische Ärztegesellschaft, Dorfplatz 11, 9056 Gais, vertreten durch Konferenz der Ostschweizer Ärztegesellschaften (K-OCH), c/o Dr. med. Jürg Lymann, Spitalstrasse 5, 8880 Walenstadt, diese wiederum vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kantonskanzlei, Obstmarkt 3, Postfach, 9102 Herisau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung des definitiven TARMED-Taxpunktwertes für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Appenzell Ausserrhoden ab dem 1. Januar 2019 (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2023, RRB-2023-446). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 21. November 2023 (RRB-2023-446) für die ambulanten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet werden, für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Appenzell Ausserrhoden einerseits und die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer anderseits ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 einen TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 und ab 1. Januar 2021 einen solchen von Fr. 0.86 festgesetzt hat, dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Krankenversicherungen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) diesen Regierungsratsbeschluss mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 insofern angefochten haben als ab dem 1. Januar 2021 ein TARMED- Taxpunktwert von Fr. 0.86 festgesetzt worden ist (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 bis zum 14. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 25. Januar 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 4 und 8), dass das Sistierungsgesuch der Appenzellischen Ärztegesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 26. Januar 2024 mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 gutgeheissen worden ist und das Beschwerdeverfahren bis am 26. März 2024 sistiert worden ist (BVGer-act. 7 und 14), dass das Beschwerdeverfahren in der Folge wieder aufgenommen worden ist (vgl. BVGer-act. 18 ff.) und die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2024 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung aufgefordert worden sind (BVGer-act. 24), dass der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Mai 2024 auf übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund, dass die Tarifparteien eine Einigung erzielt haben, der noch durch den Regierungsrat zu genehmigen sei, vorläufig bis zum 31. Oktober 2024 sistiert hat (vgl. BVGer-act. 29-34), dass der von den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin ausgehandelte Vertragsnachtrag vom 24. Mai 2024 zum Tarifvertrag (Anschlussvertrag) vom 14. Dezember 2015 mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 2. Juli 2024 (RRB-2024-307) rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 genehmigt worden ist (BVGer-act. 35), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. August 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge einer rechtskräftig genehmigten Tarifeinigung beantragt haben (BVGer-act. 36), dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung hervorgehoben wurde (BBl 1992 I 93, 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (BBl 1992 I 93, 118 und 179; BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 m.H. auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleitstete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 3 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7176/2023 Abschreibungsentscheid vom 21. August 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien

1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerinnen, gegen Appenzellische Ärztegesellschaft, Dorfplatz 11, 9056 Gais, vertreten durch Konferenz der Ostschweizer Ärztegesellschaften (K-OCH), c/o Dr. med. Jürg Lymann, Spitalstrasse 5, 8880 Walenstadt, diese wiederum vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kantonskanzlei, Obstmarkt 3, Postfach, 9102 Herisau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung des definitiven TARMED-Taxpunktwertes für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Appenzell Ausserrhoden ab dem 1. Januar 2019 (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2023, RRB-2023-446). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 21. November 2023 (RRB-2023-446) für die ambulanten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet werden, für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Appenzell Ausserrhoden einerseits und die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer anderseits ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 einen TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 und ab 1. Januar 2021 einen solchen von Fr. 0.86 festgesetzt hat, dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Krankenversicherungen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) diesen Regierungsratsbeschluss mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 insofern angefochten haben als ab dem 1. Januar 2021 ein TARMED- Taxpunktwert von Fr. 0.86 festgesetzt worden ist (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 bis zum 14. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 25. Januar 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 4 und 8), dass das Sistierungsgesuch der Appenzellischen Ärztegesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 26. Januar 2024 mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 gutgeheissen worden ist und das Beschwerdeverfahren bis am 26. März 2024 sistiert worden ist (BVGer-act. 7 und 14), dass das Beschwerdeverfahren in der Folge wieder aufgenommen worden ist (vgl. BVGer-act. 18 ff.) und die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2024 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung aufgefordert worden sind (BVGer-act. 24), dass der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Mai 2024 auf übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund, dass die Tarifparteien eine Einigung erzielt haben, der noch durch den Regierungsrat zu genehmigen sei, vorläufig bis zum 31. Oktober 2024 sistiert hat (vgl. BVGer-act. 29-34), dass der von den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin ausgehandelte Vertragsnachtrag vom 24. Mai 2024 zum Tarifvertrag (Anschlussvertrag) vom 14. Dezember 2015 mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 2. Juli 2024 (RRB-2024-307) rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 genehmigt worden ist (BVGer-act. 35), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. August 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge einer rechtskräftig genehmigten Tarifeinigung beantragt haben (BVGer-act. 36), dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung hervorgehoben wurde (BBl 1992 I 93, 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (BBl 1992 I 93, 118 und 179; BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 m.H. auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleitstete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 3 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Versand: