Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste, B._______ und C._______, erneute befristete Aufnahme in die Spezialitätenliste; Verfügung des BAG vom 15. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-716/2021
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 1 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______ AG, vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt, und Raphael Wyss, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, Beschwerdeführerin,
gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, B._______ und C._______, erneute befristete Aufnahme in die Spezialitä- tenliste; Verfügung des BAG vom 15. Januar 2021.
C-716/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 15. Januar 2020 (recte: 2021) über die Aufnahme von B._______ und C._______ auf die Spezialitätenliste ent- schieden hat, dass A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Februar 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesver- waltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (Beilage zu BVGer- act. 47) auf ihren Entscheid vom 15. Januar 2021 zurückgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz in einer gemeinsam un- terzeichneten Erklärung vom 11. Juli 2023 (BVGer-act. 47) mitgeteilt ha- ben, die Beschwerde werde zurückgezogen, soweit diese durch die Wie- dererwägung nicht bereits gegenstandslos geworden sei, und auf das Er- heben eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 werde verzichtet, dass das Gericht ferner ersucht wurde, auf die Zusprechung einer Partei- entschädigung für die Beschwerdeführerin und auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
C-716/2021 Seite 3 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung respektive Rückzug gegenstandslos geworden ab- zuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass antragsgemäss auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verzichten ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-716/2021 Seite 4 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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