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C-7161/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-16 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 16. Oktober 2024)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-7161/2024

U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 16. Oktober 2024).

C-7161/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 die A._______ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) rückwirkend per 1. August 2023 der Vorinstanz zwangs- weise angeschlossen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 14. November 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG) ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’500.- bis zum

13. Januar 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5), dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf der Post am 2. Dezember 2024 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der bis zum

13. Januar 2025 gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederher- stellung der versäumten Frist ersucht hat,

C-7161/2024 Seite 3 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-7161/2024 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: