Invaliditätsbemessung
Sachverhalt
A. Auf ihr Leistungsgesuch vom 31. Januar 2005 hin gewährte die IV-Stelle des Kantons A._______ (im Folgenden: IV-Stelle A._______) der damals in der Schweiz wohnhaft gewesenen, im Jahre 1971 geborenen und verheirateten Schweizer Bürgerin X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin; vgl. act. 1 und 2) mit Verfügung vom 29. Mai 2006 rückwirkend ab dem 1. März 2005 eine ganze ordentliche Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), samt entsprechender Zusatzrenten für ihre drei Kinder (vgl. act. 31 und 32; vgl. auch 26 bis 29). Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. act. 33 und 34), überwies die IV-Stelle A._______ die Akten am 14. Juli 2006 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act. 39). Am 18. Juli 2006 berechnete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die ganzen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2006 neu (vgl. act. 40). B. In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act. 47 bis 70) und setzte die ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten der Beschwerdeführerin mit der den Vorbescheid vom 4. Juni 2009 (act. 71) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 6. August 2009 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsinvalidenrente samt Zusatzrenten herab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund neu erhobener Unterlagen sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. November 2008 in der bisherigen bzw. zuletzt bis zum 6. Februar 2004 ausgeübten Erwerbstätigkeit als Stoffkontrolleurin (vgl. act. 2 S. 4 sowie act. 6 und 54) sowie in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten zu 60% arbeitsfähig sei. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 40%, der einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsinvalidenrente zuzüglich entsprechender Kinderrenten begründe (vgl. act. 82). C. Mit Beschwerde vom 9. September 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons A._______ und beantragte unter Beilage medizinischer Vorakten (act. 8, 14, 24, 63, 64 und 77) sowie eines fachärztlichen Berichtes der Dres. med. B._______ und C._______ vom 12. November 2009 sinngemäss, in Abänderung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2009 sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten auszurichten. Zugleich stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 (act. 64) könne nicht abgestellt werden. Diese Expertise beinhalte weder eine ausreichend genaue Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit noch nachvollziehbare und zuverlässige Ausführungen dazu, ob sich ihr Gesundheitszustand anspruchsrelevant verändert habe. Eine die streitige Revisionsverfügung rechtfertigende Veränderung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Vielmehr hätten die Dres. med. E._______ und F._______ keine Verbesserung ihrer psychischen Leiden festgestellt (vgl. act. 77) und ihr zu Recht eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert - wie auch Dr. med. G._______ (vgl. act. 63). D. Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons A._______ auf die Beschwerde vom 9. September 2009 nicht ein (vgl. act. 87) und überwies am 5. Februar bzw. 23. März 2010 die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde vom 9. September 2009 sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 6. August 2009 zu bestätigen. Angesichts des zuverlässigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._______ (act. 64) sowie der übrigen medizinischen Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. November 2008 generell nur noch zu 40% arbeitsunfähig sei. F. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2010 zurück. Den mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- leistete sie am 12. Oktober 2010. G. Mit Replik vom 21. Oktober 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren. Sie führte ihre bisherige Begründung ergänzend im Wesentlichen aus, im vorinstanzlichen Verfahren seien ihr Suizidversuch im Jahre 2007 sowie eine von den Dres. med. E._______ und F._______ am 6. Juli 2009 diagnostizierte schwere depressive Episode zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. H. In ihrer Duplik vom 28. Oktober 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag und dessen Begründung. I. Am 8. November 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2012 hin teilte die Beschwerdeführerin am 19. November 2012 unter Beilage von Dokumenten aus der Zeit vom 28. Mai 2010 bis zum 14. November 2012 fristgerecht mit, sie habe die Schweiz im Jahre 2006 verlassen und bis zum 22. März 2009 in der Türkei gewohnt. Seither wohne sie wieder in der Schweiz und besuche ihren Ehemann und ihre Kinder in der Türkei jeweils einzig während den Sommerferien. Ein Sohn von ihr studiere in Deutschland und besuche sie oft in der Schweiz. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichtenUnterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 9. September 2009 gegen die Verfügung vom 6. August 2009, mit der die Vorinstanz die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin samt entsprechender Zusatzrenten revisionsweise mit Wirkung per 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsinvalidenrente samt Zusatzrenten herabgesetzt hat.
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das mit der angefochtenen Verfügung der IVSTA vom 6. August 2009 abgeschlossene vorinstanzliche Revisionsverfahren wurde am 22. April 2008 eröffnet. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Akten, namentlich auch der von ihr im vorliegenden Verfahren nachgereichten Dokumente aus der Zeit vom 28. Mai 2010 bis zum 14. November 2012 (vgl. lit. I hiervor; vgl. auch act. 33 und 34), ist davon auszugehen, dass sie vom 15. Juli 2006 bis zum 21. März 2009 in der Türkei Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig, obwohl die Beschwerdeführerin seit dem 22. März 2009 wieder in der Schweiz wohnt (perpetuatio fori, vgl. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und 3 IVV in der Fassung vom 15. Juni 1992 [AS 1992 1251]; im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch keine Anwendung fand Art. 40 Abs. 1, 2quater und 3 IVV in der Fassung vom 16. Nov. 2011 [AS 2011 5679]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin dieses Erkenntnis am 10. August 2009 eröffnet wurde. Folglich hat sie ihre Beschwerde fristgerecht beim unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons A._______ eingereicht. Da die Beschwerdeeinreichung bei irgendeiner schweizerischen Behörde zur Fristwahrung ausreicht, und die Beschwerdeführerin auch den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat, ist auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde vom 9. September 2009 einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG sowie zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., A._______ 2009 [im Folgenden:Kieser, ATSG], Rz. 10 Bst. c zu Art. 60 sowie Rz. 9 ff. zu Art. 39).
E. 2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Wohnsitz in der Schweiz. Demnach beurteilt sich die vorliegend streitige Frage, ob ihre ganzen Invalidenrenten zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 auf Viertelsinvalidenrenten herabgesetzt wurden, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften. Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. August 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenherabsetzung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), des Einkommensvergleichs (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
E. 3 Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
E. 3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Renten die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung; zum Begriff des Wohnsitzes sowie des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen sowie Kieser, ATSG, Rz. 15 ff., insbes. Rz. 17 zu Art. 13), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Akten (vgl. lit. I hiervor; vgl. auch act. 33 und 34) ist davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 22. März 2009 in der Schweiz hat. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 6. August 2009 (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllte demnach die Beschwerdeführerin die vorerwähnte Anspruchsvoraussetzung.
E. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der - unter Berücksichtigung allfälliger rentenwirksamer Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 6. August 2009) - resultierenden Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. hierzu BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b, je mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 518 E. 2; Kieser, ATSG, Rz. 8 zu Art. 16). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt ineiner ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann statt eines Einkommensvergleichs auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4, 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 4.2, 8C_755/2009 vom 8. Januar 2009 E. 4.3.1 f., I 756/02 vom 23. März 2003 E. 3 und BGE 114 V 310 E. 3a, je mit Hinweisen).
E. 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision; vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb, BGE 112 V 387 E. 1b und BGE 371 E. 2b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK 1987 S. 36 ff.) .Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den ab dem 1. März 2004 bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a).
E. 3.4.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen), beurteilt sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
E. 3.5 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - in der Regel auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig (vgl. hierzu Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a und BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
E. 4 Angesichts dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vorakten ist vorab festzuhalten, dass vor Erlass der streitigen Verfügung eine umfassende materielle Anspruchsprüfung letztmals im Rahmen jenes Verfahrens stattgefunden hat, das der unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen (vgl. zur formellen Rechtskraft Kieser, ATSG, Rz. 2 f. zu Art. 53), eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten zusprechenden Verfügung der IV-Stelle A._______ vom 29. Mai 2006 (act. 31 und 32; vgl. auch act. 26 bis 29) zugrunde lag; wobei damals angesichts der vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. act. 24 S 9; vgl. auch act. 48 und 49) zu Recht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet wurde. Im Folgenden ist demnach unter Berücksichtigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 29. Mai 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2009 in rentenrelevanter Weise verbessert hat- was sie bestreitet.
E. 4.1 Ihre Verfügung vom 29. Mai 2006 erliess die IV-Stelle A._______ vornehmlich gestützt auf die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes (Dr. med. H._______) vom 31. Oktober 2005, 3. Januar und 12. April 2006 (act. 11 S. 2 und 25). Nebst den übrigen damaligen Vorakten lagen Dr. med. H._______ fachärztliche Berichte aus der Zeit vom 11. Juni 2004 bis zum 17. November 2005 (vgl. act. 8 sowie 14 bis 16) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 24. März 2006 (act. 24) vor. Er gelangte im Wesentlichen zum Schluss, angesichts des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._______ vom 24. März 2006 sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge einer schweren chronischen agitierten Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10-Code F 32.31; vgl. act. 24 S. 8) seit dem 25. März 2004 in jeglicher Erwerbstätigkeit vollschichtig arbeitsunfähig ist (vgl. act. 25 S. 3).
E. 4.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2009 beruht hauptsächlich auf den Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes Z._______ (Dr. med. I._______) vom 5. Mai 2008 (act. 49) und des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (Dr. med. Y._______) vom 8. und 12. Juni 2008 sowie vom 14. Februar und 18. Juli 2009 (act. 52, 53, 67 und 79). Nebst den übrigen Vorakten lagen Dr. med. Y._______ fachärztliche Berichte aus der Zeit vom 16. Juni 2008 bis zum 6. Juli 2009 (vgl. act. 55, 63, 77) sowie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 (act. 64) vor. Als Diagnosen erwähnte Dr. med. D._______ eine chronische Depression leichten bis mittleren Grades (ICD-10-Code F 32.11) sowie Zähneknirschen (ICD-10-Code F 45-8). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine generelle Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50% respektive von zirka 40% und führte im Wesentlichen aus, in psychopathologischer Hinsicht habe sich ihr Zustand seit der letzten Begutachtung im März 2006 gebessert. Eine psychotische Symptomatik sei nicht mehr evaluierbar und die antipsychotische Medikation habe abgesetzt werden können. Der depressive Zustand habe sich entschärft, indem dieser nun zwischeneinem leichten und mittleren Grad schwanke und keine Konzentrations- oder andere geistige Störungen mehr auszumachen seien (vgl. act. 64 S. 8 ff.). Angesichts dieser Ausführungen und Schlussfolgerungen gelangte der ärztliche Dienst der Vorinstanz zum Schluss, seit dem 24. November 2008, dem Datum ihrer Begutachtung durch Dr. med. D._______, sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit als Stoffkontrolleurin (vgl. act. 2 S. 4, 6 und 54) als auch in einer leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit zu 40% arbeitsunfähig (vgl. act. 67). Daran vermöge auch der fachärztliche Bericht der Dres. med. E._______ und F._______ vom 6. Juli 2009 (act. 77) nichts zu ändern, da er weniger beweiskräftig sei als die Expertise von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 (vgl. act. 79).
E. 4.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelangte der ärztliche Dienst der Vorinstanz (Dr. med. Y._______) am 30. August 2010 zudem sinngemäss zum Schluss, der beschwerdeweise nachgereichte fachärztliche Bericht der Dres. med. B._______ und C._______ vom 12. November 2009 sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Leistungskalküls zu wecken.
E. 4.4 Dieser Schlussfolgerung ist im Ergebnis zuzustimmen, beinhaltet doch der fachärztliche Bericht der Dres. med. B._______ und C._______ vom 12. November 2009 nebst anamnestischen Angaben einzig Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2009, so dass er nicht relevant und folglich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2. 3 hiervor). Weiter ist festzuhalten, dass die Dres. med. E._______ und F._______ in ihrem fachärztlichen Bericht vom 6. Juli 2009 - abweichend von Dr. med. D._______ in seiner Expertise vom 15. Dezember 2008 - zwar starke Konzentrationsstörungen erwähnten und der Beschwerdeführerin - wie auch die Dres. med. G._______ und E._______ in ihren fachärztlichen Berichten vom 17. November 2008 (act. 63) und 12. November 2012 - eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. act. 77). Auch mag Dr. med. G._______ in seinem Bericht vom 17. November 2008 noch psychotische Symptome diagnostiziert haben (vgl. act. 63). Allerdings können diesen Facharztberichten - mit Ausnahme eines Verweises auf die Expertise von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 im Bericht der Dres. med. E._______ und F._______ vom 6. Juli 2009 - keine Angaben dazu entnommen werden, gestützt auf welche konkreten medizinischen Vorakten (Anamnese) sie erstellt wurden. Demgegenüber beinhaltet das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 detaillierte anamnestische Angaben. Schon aus diesem Grunde kommt dieser Expertise, die auf einer eingehenden Untersuchung sämtlicher seitens der Beschwerdeführerin geklagten Leiden beruht, anlässlich welcher insbesondere keine psychotische Symptome und Konzentrationsstörungen festgestellt werden konnten, ein wesentlich höherer Beweiswert zu als den vorerwähnten Berichten der Dres. med. E._______, F._______ und G._______. Diese Berichte sind demnach nicht geeignet Zweifel an der vollen Beweiskraft der Expertise von Dr. med. D._______ zu generieren - umso mehr als sie bereits deshalb mit Vorbehalt zu würdigen sind, weil sie von behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin stammen. Ohnehin konnten sowohl Dr. med. D._______ als auch - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - die Dres. med. E._______ und F._______ keine schwere Depression mit psychotischen Symptomen mehr diagnostizieren; anders noch Dr. med. D._______ vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle A._______ vom 29. Mai 2006. Vielmehr erwähnten diese Fachärzte einen depressiven Zustand maximal mittleren Grades. Auch wenn die Dres. med. E._______ und F._______ - entgegen Dr. med. D._______ - einen Suizidversuch der Beschwerdeführerin mit Tabletten im Jahre 2007 erwähnten, so wiesen sie doch explizit darauf hin, dass aktuell keine Suizidalität bestehe (vgl. act. 77 S. 3). Angesichts all dieser Umstände erweist die Feststellung von Dr. med. D._______, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, als ebenso einleuchtend und zuverlässig begründet, wie die ihr attestierte generelle (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 60%. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz das der streitigen Verfügung zugrunde liegende Leistungskalkül gestützt auf die Expertise von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 erstellt hat. Da erstmals Dr. med. D._______ anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24. November 2008 eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes feststellen konnte (vgl. act. 64 S. 1), war es auch gerechtfertigt, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz von einer seit diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40% ausging.
E. 5 Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60%- auch in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Stoffkontrolleurin - hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad nicht mittels eines Einkommensvergleichs, sondern sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleichs auf 40% festgelegt (vgl. act. 80 und E. 3.3 hiervor). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger ist zwar in der Regel im Rahmen eines Vergleichs des Validen- und des Invalideneinkommens möglichst genau zu ermitteln oder aber nach Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen. Eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des Invaliditätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt sich indessen insbesondere dann, wenn - wie vorliegend infolge der 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit - für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4 sowie E. 4.3 hiervor). Da ferner ein leidensbedingter Abzug bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_734/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2 und 9_C 129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b), ist die Vorinstanz durchaus zu Recht von einem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 40% ausgegangen, der - zumal sie Wohnsitz in der Schweizhat - einen Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente zu begründen vermag.
E. 5.2 Nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV kann eine Rentenherabsetzung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2009 eröffnet (vgl. E. 1.3 hiervor). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit diesem Erkenntnis die ganzen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 1. Oktober 2009 auf Viertelsinvalidenrenten herabgesetzt hat.
E. 6 Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2009 nicht auf einer revisionsrechtlich unzulässigen unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts beruht. Vielmehr erweist sie sich als rechtens und ist die Beschwerde vom 9. September 2009 abzuweisen.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 9. September 2009 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-713/2010/mes/wam Urteil vom 19. Dezember 2012 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung. Sachverhalt: A. Auf ihr Leistungsgesuch vom 31. Januar 2005 hin gewährte die IV-Stelle des Kantons A._______ (im Folgenden: IV-Stelle A._______) der damals in der Schweiz wohnhaft gewesenen, im Jahre 1971 geborenen und verheirateten Schweizer Bürgerin X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin; vgl. act. 1 und 2) mit Verfügung vom 29. Mai 2006 rückwirkend ab dem 1. März 2005 eine ganze ordentliche Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), samt entsprechender Zusatzrenten für ihre drei Kinder (vgl. act. 31 und 32; vgl. auch 26 bis 29). Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. act. 33 und 34), überwies die IV-Stelle A._______ die Akten am 14. Juli 2006 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act. 39). Am 18. Juli 2006 berechnete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die ganzen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2006 neu (vgl. act. 40). B. In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act. 47 bis 70) und setzte die ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten der Beschwerdeführerin mit der den Vorbescheid vom 4. Juni 2009 (act. 71) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 6. August 2009 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsinvalidenrente samt Zusatzrenten herab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund neu erhobener Unterlagen sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. November 2008 in der bisherigen bzw. zuletzt bis zum 6. Februar 2004 ausgeübten Erwerbstätigkeit als Stoffkontrolleurin (vgl. act. 2 S. 4 sowie act. 6 und 54) sowie in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten zu 60% arbeitsfähig sei. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 40%, der einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsinvalidenrente zuzüglich entsprechender Kinderrenten begründe (vgl. act. 82). C. Mit Beschwerde vom 9. September 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons A._______ und beantragte unter Beilage medizinischer Vorakten (act. 8, 14, 24, 63, 64 und 77) sowie eines fachärztlichen Berichtes der Dres. med. B._______ und C._______ vom 12. November 2009 sinngemäss, in Abänderung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2009 sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten auszurichten. Zugleich stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 (act. 64) könne nicht abgestellt werden. Diese Expertise beinhalte weder eine ausreichend genaue Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit noch nachvollziehbare und zuverlässige Ausführungen dazu, ob sich ihr Gesundheitszustand anspruchsrelevant verändert habe. Eine die streitige Revisionsverfügung rechtfertigende Veränderung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Vielmehr hätten die Dres. med. E._______ und F._______ keine Verbesserung ihrer psychischen Leiden festgestellt (vgl. act. 77) und ihr zu Recht eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert - wie auch Dr. med. G._______ (vgl. act. 63). D. Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons A._______ auf die Beschwerde vom 9. September 2009 nicht ein (vgl. act. 87) und überwies am 5. Februar bzw. 23. März 2010 die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde vom 9. September 2009 sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 6. August 2009 zu bestätigen. Angesichts des zuverlässigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._______ (act. 64) sowie der übrigen medizinischen Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. November 2008 generell nur noch zu 40% arbeitsunfähig sei. F. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2010 zurück. Den mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- leistete sie am 12. Oktober 2010. G. Mit Replik vom 21. Oktober 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren. Sie führte ihre bisherige Begründung ergänzend im Wesentlichen aus, im vorinstanzlichen Verfahren seien ihr Suizidversuch im Jahre 2007 sowie eine von den Dres. med. E._______ und F._______ am 6. Juli 2009 diagnostizierte schwere depressive Episode zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. H. In ihrer Duplik vom 28. Oktober 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag und dessen Begründung. I. Am 8. November 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2012 hin teilte die Beschwerdeführerin am 19. November 2012 unter Beilage von Dokumenten aus der Zeit vom 28. Mai 2010 bis zum 14. November 2012 fristgerecht mit, sie habe die Schweiz im Jahre 2006 verlassen und bis zum 22. März 2009 in der Türkei gewohnt. Seither wohne sie wieder in der Schweiz und besuche ihren Ehemann und ihre Kinder in der Türkei jeweils einzig während den Sommerferien. Ein Sohn von ihr studiere in Deutschland und besuche sie oft in der Schweiz. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichtenUnterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 9. September 2009 gegen die Verfügung vom 6. August 2009, mit der die Vorinstanz die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin samt entsprechender Zusatzrenten revisionsweise mit Wirkung per 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsinvalidenrente samt Zusatzrenten herabgesetzt hat. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das mit der angefochtenen Verfügung der IVSTA vom 6. August 2009 abgeschlossene vorinstanzliche Revisionsverfahren wurde am 22. April 2008 eröffnet. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Akten, namentlich auch der von ihr im vorliegenden Verfahren nachgereichten Dokumente aus der Zeit vom 28. Mai 2010 bis zum 14. November 2012 (vgl. lit. I hiervor; vgl. auch act. 33 und 34), ist davon auszugehen, dass sie vom 15. Juli 2006 bis zum 21. März 2009 in der Türkei Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig, obwohl die Beschwerdeführerin seit dem 22. März 2009 wieder in der Schweiz wohnt (perpetuatio fori, vgl. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und 3 IVV in der Fassung vom 15. Juni 1992 [AS 1992 1251]; im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch keine Anwendung fand Art. 40 Abs. 1, 2quater und 3 IVV in der Fassung vom 16. Nov. 2011 [AS 2011 5679]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin dieses Erkenntnis am 10. August 2009 eröffnet wurde. Folglich hat sie ihre Beschwerde fristgerecht beim unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons A._______ eingereicht. Da die Beschwerdeeinreichung bei irgendeiner schweizerischen Behörde zur Fristwahrung ausreicht, und die Beschwerdeführerin auch den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat, ist auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde vom 9. September 2009 einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG sowie zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., A._______ 2009 [im Folgenden:Kieser, ATSG], Rz. 10 Bst. c zu Art. 60 sowie Rz. 9 ff. zu Art. 39).
2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Wohnsitz in der Schweiz. Demnach beurteilt sich die vorliegend streitige Frage, ob ihre ganzen Invalidenrenten zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 auf Viertelsinvalidenrenten herabgesetzt wurden, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften. Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. August 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenherabsetzung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), des Einkommensvergleichs (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Renten die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung; zum Begriff des Wohnsitzes sowie des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen sowie Kieser, ATSG, Rz. 15 ff., insbes. Rz. 17 zu Art. 13), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Akten (vgl. lit. I hiervor; vgl. auch act. 33 und 34) ist davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 22. März 2009 in der Schweiz hat. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 6. August 2009 (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllte demnach die Beschwerdeführerin die vorerwähnte Anspruchsvoraussetzung. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der - unter Berücksichtigung allfälliger rentenwirksamer Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 6. August 2009) - resultierenden Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. hierzu BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b, je mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 518 E. 2; Kieser, ATSG, Rz. 8 zu Art. 16). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt ineiner ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann statt eines Einkommensvergleichs auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4, 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 4.2, 8C_755/2009 vom 8. Januar 2009 E. 4.3.1 f., I 756/02 vom 23. März 2003 E. 3 und BGE 114 V 310 E. 3a, je mit Hinweisen). 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision; vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb, BGE 112 V 387 E. 1b und BGE 371 E. 2b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK 1987 S. 36 ff.) .Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den ab dem 1. März 2004 bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a). 3.4.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen), beurteilt sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.5 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - in der Regel auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig (vgl. hierzu Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a und BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
4. Angesichts dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vorakten ist vorab festzuhalten, dass vor Erlass der streitigen Verfügung eine umfassende materielle Anspruchsprüfung letztmals im Rahmen jenes Verfahrens stattgefunden hat, das der unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen (vgl. zur formellen Rechtskraft Kieser, ATSG, Rz. 2 f. zu Art. 53), eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten zusprechenden Verfügung der IV-Stelle A._______ vom 29. Mai 2006 (act. 31 und 32; vgl. auch act. 26 bis 29) zugrunde lag; wobei damals angesichts der vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. act. 24 S 9; vgl. auch act. 48 und 49) zu Recht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet wurde. Im Folgenden ist demnach unter Berücksichtigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 29. Mai 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2009 in rentenrelevanter Weise verbessert hat- was sie bestreitet. 4.1 Ihre Verfügung vom 29. Mai 2006 erliess die IV-Stelle A._______ vornehmlich gestützt auf die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes (Dr. med. H._______) vom 31. Oktober 2005, 3. Januar und 12. April 2006 (act. 11 S. 2 und 25). Nebst den übrigen damaligen Vorakten lagen Dr. med. H._______ fachärztliche Berichte aus der Zeit vom 11. Juni 2004 bis zum 17. November 2005 (vgl. act. 8 sowie 14 bis 16) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 24. März 2006 (act. 24) vor. Er gelangte im Wesentlichen zum Schluss, angesichts des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._______ vom 24. März 2006 sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge einer schweren chronischen agitierten Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10-Code F 32.31; vgl. act. 24 S. 8) seit dem 25. März 2004 in jeglicher Erwerbstätigkeit vollschichtig arbeitsunfähig ist (vgl. act. 25 S. 3). 4.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2009 beruht hauptsächlich auf den Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes Z._______ (Dr. med. I._______) vom 5. Mai 2008 (act. 49) und des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (Dr. med. Y._______) vom 8. und 12. Juni 2008 sowie vom 14. Februar und 18. Juli 2009 (act. 52, 53, 67 und 79). Nebst den übrigen Vorakten lagen Dr. med. Y._______ fachärztliche Berichte aus der Zeit vom 16. Juni 2008 bis zum 6. Juli 2009 (vgl. act. 55, 63, 77) sowie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 (act. 64) vor. Als Diagnosen erwähnte Dr. med. D._______ eine chronische Depression leichten bis mittleren Grades (ICD-10-Code F 32.11) sowie Zähneknirschen (ICD-10-Code F 45-8). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine generelle Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50% respektive von zirka 40% und führte im Wesentlichen aus, in psychopathologischer Hinsicht habe sich ihr Zustand seit der letzten Begutachtung im März 2006 gebessert. Eine psychotische Symptomatik sei nicht mehr evaluierbar und die antipsychotische Medikation habe abgesetzt werden können. Der depressive Zustand habe sich entschärft, indem dieser nun zwischeneinem leichten und mittleren Grad schwanke und keine Konzentrations- oder andere geistige Störungen mehr auszumachen seien (vgl. act. 64 S. 8 ff.). Angesichts dieser Ausführungen und Schlussfolgerungen gelangte der ärztliche Dienst der Vorinstanz zum Schluss, seit dem 24. November 2008, dem Datum ihrer Begutachtung durch Dr. med. D._______, sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit als Stoffkontrolleurin (vgl. act. 2 S. 4, 6 und 54) als auch in einer leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit zu 40% arbeitsunfähig (vgl. act. 67). Daran vermöge auch der fachärztliche Bericht der Dres. med. E._______ und F._______ vom 6. Juli 2009 (act. 77) nichts zu ändern, da er weniger beweiskräftig sei als die Expertise von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 (vgl. act. 79). 4.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelangte der ärztliche Dienst der Vorinstanz (Dr. med. Y._______) am 30. August 2010 zudem sinngemäss zum Schluss, der beschwerdeweise nachgereichte fachärztliche Bericht der Dres. med. B._______ und C._______ vom 12. November 2009 sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Leistungskalküls zu wecken. 4.4 Dieser Schlussfolgerung ist im Ergebnis zuzustimmen, beinhaltet doch der fachärztliche Bericht der Dres. med. B._______ und C._______ vom 12. November 2009 nebst anamnestischen Angaben einzig Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2009, so dass er nicht relevant und folglich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2. 3 hiervor). Weiter ist festzuhalten, dass die Dres. med. E._______ und F._______ in ihrem fachärztlichen Bericht vom 6. Juli 2009 - abweichend von Dr. med. D._______ in seiner Expertise vom 15. Dezember 2008 - zwar starke Konzentrationsstörungen erwähnten und der Beschwerdeführerin - wie auch die Dres. med. G._______ und E._______ in ihren fachärztlichen Berichten vom 17. November 2008 (act. 63) und 12. November 2012 - eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. act. 77). Auch mag Dr. med. G._______ in seinem Bericht vom 17. November 2008 noch psychotische Symptome diagnostiziert haben (vgl. act. 63). Allerdings können diesen Facharztberichten - mit Ausnahme eines Verweises auf die Expertise von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 im Bericht der Dres. med. E._______ und F._______ vom 6. Juli 2009 - keine Angaben dazu entnommen werden, gestützt auf welche konkreten medizinischen Vorakten (Anamnese) sie erstellt wurden. Demgegenüber beinhaltet das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 detaillierte anamnestische Angaben. Schon aus diesem Grunde kommt dieser Expertise, die auf einer eingehenden Untersuchung sämtlicher seitens der Beschwerdeführerin geklagten Leiden beruht, anlässlich welcher insbesondere keine psychotische Symptome und Konzentrationsstörungen festgestellt werden konnten, ein wesentlich höherer Beweiswert zu als den vorerwähnten Berichten der Dres. med. E._______, F._______ und G._______. Diese Berichte sind demnach nicht geeignet Zweifel an der vollen Beweiskraft der Expertise von Dr. med. D._______ zu generieren - umso mehr als sie bereits deshalb mit Vorbehalt zu würdigen sind, weil sie von behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin stammen. Ohnehin konnten sowohl Dr. med. D._______ als auch - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - die Dres. med. E._______ und F._______ keine schwere Depression mit psychotischen Symptomen mehr diagnostizieren; anders noch Dr. med. D._______ vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle A._______ vom 29. Mai 2006. Vielmehr erwähnten diese Fachärzte einen depressiven Zustand maximal mittleren Grades. Auch wenn die Dres. med. E._______ und F._______ - entgegen Dr. med. D._______ - einen Suizidversuch der Beschwerdeführerin mit Tabletten im Jahre 2007 erwähnten, so wiesen sie doch explizit darauf hin, dass aktuell keine Suizidalität bestehe (vgl. act. 77 S. 3). Angesichts all dieser Umstände erweist die Feststellung von Dr. med. D._______, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, als ebenso einleuchtend und zuverlässig begründet, wie die ihr attestierte generelle (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 60%. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz das der streitigen Verfügung zugrunde liegende Leistungskalkül gestützt auf die Expertise von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 erstellt hat. Da erstmals Dr. med. D._______ anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24. November 2008 eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes feststellen konnte (vgl. act. 64 S. 1), war es auch gerechtfertigt, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz von einer seit diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40% ausging.
5. Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60%- auch in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Stoffkontrolleurin - hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad nicht mittels eines Einkommensvergleichs, sondern sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleichs auf 40% festgelegt (vgl. act. 80 und E. 3.3 hiervor). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. 5.1 Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger ist zwar in der Regel im Rahmen eines Vergleichs des Validen- und des Invalideneinkommens möglichst genau zu ermitteln oder aber nach Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen. Eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des Invaliditätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt sich indessen insbesondere dann, wenn - wie vorliegend infolge der 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit - für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4 sowie E. 4.3 hiervor). Da ferner ein leidensbedingter Abzug bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_734/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2 und 9_C 129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b), ist die Vorinstanz durchaus zu Recht von einem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 40% ausgegangen, der - zumal sie Wohnsitz in der Schweizhat - einen Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente zu begründen vermag. 5.2 Nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV kann eine Rentenherabsetzung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2009 eröffnet (vgl. E. 1.3 hiervor). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit diesem Erkenntnis die ganzen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 1. Oktober 2009 auf Viertelsinvalidenrenten herabgesetzt hat.
6. Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2009 nicht auf einer revisionsrechtlich unzulässigen unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts beruht. Vielmehr erweist sie sich als rechtens und ist die Beschwerde vom 9. September 2009 abzuweisen.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 9. September 2009 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: