nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der (...) 1977 geborene A._______, Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 18. Oktober 2003 in die Schweiz ein. Unter dem Namen Z._______, geboren (...) 1986, stellte er am gleichen Tag ein Asylgesuch und gab dabei an, von der Elfenbeinküste zu stammen. Dieses Gesuch wurde am 11. Februar 2004 unter Anordnung der Wegweisung abgelehnt. Der Wegweisungsvollzug konnte aufgrund der falschen Personalien nicht durchgeführt werden. B. Aufgrund seiner falschen Identität - als angeblich Jugendlicher - wurde A._______ mit Urteil des Jugendgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2004 zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet. Grund hierfür waren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 1. November 2003 bis zum 1. Januar 2004 sowie ein am 8. Februar 2004 begangener Verstoss gegen eine amtliche Verfügung vom 20. November 2003, mit der ihm ein Aufenthalt auf der Grossen Schanze in Bern verboten worden war. Weitere Verurteilungen durch das Jugendgericht - als Verweis bzw. als Busse - erfolgten am 29. April 2004, am 12. Mai 2004 und am 26. Mai 2004 wegen wiederholter Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung der Gemeinde Bern vom 5. Februar 2004. C. Unter Offenlegung der wirklichen Identität heiratete A._______ am 19. November 2004 die Schweizerin B._______ und erhielt aufgrund dessen im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Seine Berufstätigkeit im Zeitraum August 2005 bis Juli 2008 bestand aus mehreren Anstellungen, die jeweils auf wenige Wochen oder Monate befristet waren und bei denen es sich überwiegend um öffentliche Beschäftigungsprogramme handelte. D. Am 28. Juni 2005 wurde A._______ vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen verurteilt. Die gleiche Behörde verurteilte ihn am 21. November 2005 wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und wegen Betruges, beides in mehrfacher Begehung, zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen. E. Eigenen Angaben zufolge trennte sich A._______ Ende 2007 von seiner Ehefrau, weil sich diese in einen anderen Mann verliebt hatte und von diesem ein Kind erwartete. Die Scheidung der Ehegatten wurde am 16. September 2008 ausgesprochen. F. Am 23. September 2008 ersuchte A._______ bei der Migrationsbehörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei; im Folgenden: EMF) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die EMF, die hiergegen keine Einwände hatte, unterbreitete das Begehren dem BFM an 19. Juni 2009 zur Zustimmung. Da das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es dem Gesuchsteller hierzu mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 das rechtliche Gehör. Dieser nahm am 30. Dezember 2009 durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Gleichzeitig führte er an, er habe am 4. Mai 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches sinngemäss auch im Zustimmungsverfahren gelte. G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie gehe zwar davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft von A._______ mehr als drei Jahre gedauert habe; dies alleine begründe aber noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr erfordere Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) neben diesem zeitlichen Element eine erfolgreiche Integration. Diese liege beim Gesuchsteller jedoch nicht vor. Zum einen habe dieser sich mehrfach strafbar gemacht, und es seien gegen ihn Betreibungen in Höhe von Fr. 1'373.- offen. Zum anderen lebe er erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz, was im Falle einer Ausreise für ihn zu keiner besonderen Härte führen würde. Zudem habe er sich in beruflicher Hinsicht nicht nennenswert entwickelt und bekleide keine Position, welche ihn für den schweizerischen Arbeitsmarkt in besonderer Weise interessant machen würde. Er habe im Teilzeitpensum für verschiedene Programme der Gemeinde gearbeitet und arbeite nun, anlässlich der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2009, bei der Firma H._______ rund 30 Stunden die Woche. Dass er, eigenem Vorbringen zufolge, in einem Verein Fussball spiele, sei kein aussergewöhnliches Integrationsmerkmal und spreche - isoliert betrachtet - nicht für eine besonders tiefe Beziehung zur Schweiz. Schliesslich sei in seinem Fall der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. H. Am 5. Februar 2010 hat A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiterhin beantragt er, ihm sei sowohl für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und das Zustimmungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren. Diesbezüglich macht er geltend, er habe am 4. Mai 2009 bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern, dann am 30. Dezember 2009 im Zustimmungsverfahren beim BFM ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses Gesuch habe die Vorinstanz nicht behandelt und sich dazu auch nicht in der angefochtenen Verfügung geäussert. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, die Fremdenpolizei sei bei ihren Sachverhaltsabklärungen völlig zutreffend zum Schluss gekommen, dass er sich erfolgreich in die schweizerische Gesellschaft integriert habe. Er habe während seines hiesigen Aufenthalts immer Schulen besucht oder sei erwerbstätig gewesen und sei nie der Sozialhilfe zur Last gefallen. Eine der Landessprachen spreche er fliessend, eine zweite sehr gut. Ausserdem habe er einen grossen Freundeskreis und gehöre zum Kader seines lokalen Fussballklubs. Alle diese Elemente seien durch die Vorakten ausgewiesen. Anders als die städtische Fremdenpolizei habe die Vorinstanz diese Elemente aber nicht hinreichend gewürdigt. Was seine strafrechtlichen Verurteilungen angehe, so handele es sich um geringfügige bzw. alles andere als schwere Straftaten. Zudem habe er sich in den letzten vier Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Er habe auch bereits den von der Vorinstanz monierten Betreibungsausstand bezahlt. Seine Integration und damit sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stehe damit ausser Frage. Ob ihm zugemutet werden könne, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und wieder in seine Heimatland zurückzukehren, sei somit nicht relevant. Diesbezüglich habe die Vorinstanz auch gar keine Abklärungen getroffen. Hinsichtlich ihrer Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sie ihm zudem das rechtliche Gehör nicht gewährt. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren abgewiesen, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer nur unvollständige bzw. nicht belegte Auskünfte zu seiner finanziellen Situation erteilt hatte. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 verweist die Vorinstanz inhaltlich auf die angefochtene Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. K. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der der beigezogenen fremdenpolizeilichen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
E. 3 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 23. September 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
E. 3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
E. 4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
E. 5 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde im Jahre 2008 geschieden (vgl. Sachverhalt Bst. E). Damit steht ihm kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG mehr zu. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, wann genau die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde. Ob die Gemeinschaft drei Jahre lang, d.h. bis zum 19. November 2007, oder - wie vom Beschwerdeführer behauptet und von der Vorinstanz angenommen - sogar noch länger, bis Ende 2007, bestand, ist fraglich, da die Ehefrau mit einem anderen Partner ein Kind zeugte, welches bereits am 11. September 2008 auf die Welt kam. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen braucht diese Frage aber nicht abschliessend geklärt werden.
E. 6 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft könnte der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hätte. Diesbezüglich ist insbesondere zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen.
E. 6.1 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 AuG umschreiben dieses Ziel als Zusammenleben auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz und als Teilhabe der Ausländerinnen und Ausländer am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellem Leben. Nachfolgend wird festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden Willen der ausländischen Personen sowie die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es erforderlich sei, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG). Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) präzisiert, welche Leistungen von ausländischen Personen im Hinblick auf ihre Integration erwartet werden.
E. 6.2 Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 insgesamt viermal verurteilt wurde, zum einen wegen Drogenvergehen, zum anderen wegen Missachtung von Verfügungen, mit denen sein Aufenthalt in der Drogenszene unterbunden werden sollte. Dabei handelte es sich zwar um relativ geringfügige Verurteilungen, dies allerdings nur deshalb, weil A._______ seinerzeit eine falsche Identität verwendete und unzutreffenderweise von einem Jugendgericht zur Verantwortung gezogen wurde. Im Jahre 2005 erfolgten zwei Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von 3 bzw. 30 Tagen. Letztere wurde verhängt, weil er - ebenfalls unter falschem Namen - mehr als ein Jahr lang ein Gleis-7-Abonnement der SBB benutzt hatte, obwohl er die dafür zulässige Altersgrenze längst überschritten hatte. Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sind nicht als Bagatellen zu betrachten, zeigen sie doch, dass er über einen langen Zeitraum hinweg nicht gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Angesichts seines Alters - das Geburtsjahr ist 1977 - kann ihm für die jeweilige Tatzeit auch keine Unreife bzw. jugendliche Uneinsichtigkeit zugutegehalten werden.
E. 6.3 In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er seit seiner Heirat im November 2004 offensichtliche keine Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen und die bisher entstandenen Schulden getilgt hat. Der Akteninhalt sowie das Beschwerdevorbringen werfen aber dennoch erhebliche Zweifel an der beruflichen Integration des Beschwerdeführers auf. Dieser war von August 2004 bis Juli 2008 bei insgesamt acht Arbeitgebern, jeweils für wenige Wochen oder Monate, und dabei überwiegend in öffentlichen Beschäftigungsprogrammen tätig. Dies mag ein Indiz für anfängliches Integrationsbemühen darstellen; das weitere berufliche Engagement des Beschwerdeführer reicht allerdings kaum darüber hinaus, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er - auch wenn er selbst anderes behauptet und in den Arbeitsverträgen teilweise als Student bezeichnet wird -irgendeine Aus- oder Weiterbildung in Angriff genommen hätte.
E. 6.4 In dem gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er beziehe nach wie vor ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'100.-, und insoweit auf ein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma H._______ verwiesen. Der entsprechende, in den Vorakten befindliche Arbeitsvertrag ist zwar - mit fünf von insgesamt sechs Seiten - unvollständig; allerdings - und offenbar in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, der insoweit dem Inhalt der Verfügung nicht widersprochen hat - ist das BFM davon ausgegangen, dass dieser Vertrag, mit der Vereinbarung eines Arbeitspensums von 30 Wochenstunden, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch aktuell war. Aufgrund der nachfolgenden Ereignisse bestehen hieran jedoch Zweifel. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 aufgefordert hatte, das für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erforderliche Formular auszufüllen und damit seine Bedürftigkeit nachzuweisen, hat dieser in seiner Eingabe vom 12. Februar 2010 behauptet, weiterhin bei der Firma H._______ zu einem unveränderten Lohn von Fr. 2'100.- brutto beschäftigt zu sein. Sein Arbeitgeber stelle ihm jedoch keine monatlichen Lohnabrechnungen aus, und er habe von ihm trotz entsprechender Aufforderung auch keine aktuelle Abrechnung erhalten; daher könne er nur den zuletzt ausgestellten Lohnausweis von April 2009 beilegen. Warum der Beschwerdeführer seinerzeit keinen aktuellen Beleg vorweisen konnte, wird allerdings klar, nachdem er den EMF drei Arbeitsbescheinigungen, sogenannte Einsatzverträge der Arbeitsvermittlungsfirma R._______ AG, alle datierend vom 13. April 2011, zur Verfügung gestellt hat. Eine dieser Bescheinigungen bestätigt dem Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz ab 30. September 2009, mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Wochenstunden und einer Einsatzdauer von maximal 3 Monaten. Diese Bescheinigung zeigt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 30. September 2009 nicht mehr bei der Firma H._______ gearbeitet hat. Damit ist aber auch zu vermuten, dass dieses Arbeitsverhältnis über den Monat April 2009 hinaus gar nicht mehr Bestand hatte.
E. 6.5 Mit seiner Behauptung, bei der Firma H._______ nach wie vor ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'100.- zu beziehen, hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe glaubhaft zu machen versucht, er befinde sich in einem festen und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das Gegenteil war bisher der Fall. Abgesehen von jenem umstrittenen Arbeitsverhältnis hat der Beschwerdeführer lediglich kurzzeitige Anstellungen für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 4. Mai 2007 nachgewiesen (vgl. die an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 15. September 2009). Aus ihnen ergibt sich eine Gesamtbeschäftigungsdauer von rund 12 Monaten, in denen der Beschwerdeführer, soweit aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, maximal Fr. 1'410.- brutto pro Monat verdient hat. Ein weiterer Vertrag mit der Firma V._______ vom 28. Juli 2008 sah zwar einen unbefristeten Einsatz vor; dieser Vertrag, ohne Angabe zur Arbeitszeit und damit ohne Aufschluss über den Gesamtverdienst, lässt ebenso wenig auf ein längerfristiges Arbeitsverhältnis schliessen, da für die Zeit ab März 2009 bereits die Beschäftigung bei der Firma H._______ geltend gemacht wird.
E. 6.6 All dies spricht nicht für eine berufliche Integration des Beschwerdeführers. Eine andere Einschätzung erlauben auch nicht die Arbeitsbestätigungen der R._______ AG vom 13. April 2011, die dem Beschwerdeführer ab dem 30. September 2009, ab dem 28. Oktober 2010 und ab dem 24. Januar 2011 einen jeweiligen Arbeitseinsatz von maximal drei Monaten bescheinigen. Dem Beschwerdeführer ist es somit, zusammenfassend betrachtet, immer nur sporadisch gelungen, eine Beschäftigung - und dies auch nur im Rahmen von Zeitverträgen - zu finden. Mit den bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten, überwiegend als Reinigungsmitarbeiter, hat er bisher auch kein existenzsicherndes Einkommen erreichen können. Die sich daraus für sein Aufenthaltsrecht ergebende Problematik scheint dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen zu sein, hätte er doch ansonsten wohl kaum unter Berufung auf ein nicht bzw. nicht mehr existentes unbefristetes Arbeitsverhältnis seine berufliche Integration vorzuspiegeln versucht.
E. 6.7 Ansonsten sind Bemühungen des Beschwerdeführers, am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, festzustellen. Abgesehen davon, dass er Französisch - Amtssprache seines Heimatlandes spricht - verfügt er mittlerweile auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er engagiert sich auch, wie er selbst betont, in einem lokalen Fussballclub. Diese Kompetenzen fallen angesichts der fehlenden beruflichen Eingliederung und der damit einhergehenden fehlenden finanziellen Absicherung jedoch nicht ins Gewicht. Insgesamt betrachtet kann daher nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden.
E. 6.8 Im Ergebnis steht damit fest, dass Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet, denn selbst wenn seine eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre gedauert haben sollte, so wäre das kumulativ erforderliche Kriterium der Integration nicht erfüllt.
E. 7 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von den in Bst. a genannten Kriterien - der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige - und im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe - können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 7, sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N 23 f.).
E. 7.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Guinea) stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen sind - die Vaterschaft für das innerhalb der Ehezeit geborene Kind wurde aberkannt - können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darstellen.
E. 7.2 Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 2C_784/2010 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ausdrücklich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
E. 7.3 Aufgrund der bisherigen Erwägungen fallen die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - d VZAE aufgeführten Kriterien von vornherein nicht zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht. Aber auch aus den weiteren Aspekten (Bst. e - g ) lässt sich nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer in einer Härtefallsituation befindet, die die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. Gesundheitliche Probleme sind bei ihm nicht ersichtlich, und seine Anwesenheit in der Schweiz ist nicht von derart langer Dauer, dass sie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu einer nennenswerten Anpassung geführt hätte. Erst recht führt die hiesige Aufenthaltsdauer nicht dazu, dass die Wiedereingliederung in seinem Heimatland, das er erst im Jahr 2003 mit knapp 26 Jahren verlassen hat, unmöglich erscheint.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe zwar gerügt, die Vorinstanz habe zum letztgenannten Aspekt gar keine Abklärungen getroffen und ihm insbesondere auch nicht das rechtliche Gehör gewährt; dieser Einwand ist jedoch unerheblich. Fest steht, dass ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 mitteilte, sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Hierzu hat ihm die Vorinstanz auch ausdrücklich das rechtliche Gehör eingeräumt. Sie war in diesem Rahmen nicht verpflichtet, sich zu jedem möglichen Ergebnis der künftigen Verfügung zu äussern bzw. deren Begründung oder einzelne Aspekte davon vorwegzunehmen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 74 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte im Anschluss daran zur gesamten Tragweite der in Aussicht genommenen Verfügung Stellung nehmen können; in seiner Eingabe vom 30. Dezember 2009 hat er allerdings nur seine Ehedauer und seine Integration thematisiert. Für die Vorinstanz bestand angesichts dessen keine Notwendigkeit, zusätzliche Abklärungen zu seiner Wiedereingliederung im Heimatland zu treffen. Warum diese nicht gelingen sollte, hat der Beschwerdeführer auch nicht im Rechtsmittelverfahren dargelegt.
E. 8 Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.6 und 3.7). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
E. 9 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
E. 9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
E. 9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. A._______ muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in seinem Heimatland nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
E. 10 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, ihm sei sowohl für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und das Zustimmungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E. 10.1 Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 abgewiesen worden.
E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei für das - bei den EMF hängige - Verfahren um Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist festzustellen, dass dieses Verfahren nicht der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgereicht unterliegt (vgl. Art. 31 und Art. 33 VGG). Auf das entsprechende Gesuch ist daher nicht einzutreten.
E. 10.3 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, das BFM habe sich mit dem Gesuch vom 30. Dezember 2009 um unentgeltliche Rechtspflege gar nicht befasst. Dieser Vorwurf ist allenfalls nur teilweise berechtigt. Zum einen hat der Beschwerdeführer mit diesem Gesuch auf ein angeblich bei den EMF am 4. Mai 2009 gestelltes Begehren um unentgeltliche Rechtspflege verwiesen und das Bundesamt ersucht, auch darüber zu entscheiden, ein Entscheid, der jedoch allein im Kompetenzbereich der EMF läge, weshalb auf eine entsprechende Rüge von vornherein nicht einzutreten ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer - immerhin anwaltlich vertreten und damit auch über seine Mitwirkungspflichten informiert - bezüglich des Gesuchs für das Zustimmungsverfahren nicht einmal seine aktuelle Bedürftigkeit nachgewiesen. Ob das BFM die angeblich acht Monate zuvor bei den EMF eingereichten Unterlagen - welche sich übrigens nicht in den beigezogenen Akten befinden - hätte berücksichtigen können und müssen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Inhaltlich hätte dabei der Arbeitsvertrag mit der Firma H._______ überprüft werden müssen. Dieser Vertrag bzw. das dort bezeichnete Einkommen hätte jedoch aufgrund der täuschenden Angaben des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt des beim BFM eingereichten Gesuchs bereits woanders beschäftigt war, nicht zum Nachweis seiner Bedürftigkeit dienen können. Gestützt auf die damalige Aktenlage hätte dem Gesuch daher nicht entsprochen werden können. Das BFM hätte das Gesuch allerdings explizit abweisen müssen, ein Mangel, der aber insofern irrelevant ist, als der Beschwerdeführer - wie gezeigt - gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde führen konnte und dabei nicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat.
E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-712/2010 Urteil vom 19. August 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der (...) 1977 geborene A._______, Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 18. Oktober 2003 in die Schweiz ein. Unter dem Namen Z._______, geboren (...) 1986, stellte er am gleichen Tag ein Asylgesuch und gab dabei an, von der Elfenbeinküste zu stammen. Dieses Gesuch wurde am 11. Februar 2004 unter Anordnung der Wegweisung abgelehnt. Der Wegweisungsvollzug konnte aufgrund der falschen Personalien nicht durchgeführt werden. B. Aufgrund seiner falschen Identität - als angeblich Jugendlicher - wurde A._______ mit Urteil des Jugendgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2004 zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet. Grund hierfür waren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 1. November 2003 bis zum 1. Januar 2004 sowie ein am 8. Februar 2004 begangener Verstoss gegen eine amtliche Verfügung vom 20. November 2003, mit der ihm ein Aufenthalt auf der Grossen Schanze in Bern verboten worden war. Weitere Verurteilungen durch das Jugendgericht - als Verweis bzw. als Busse - erfolgten am 29. April 2004, am 12. Mai 2004 und am 26. Mai 2004 wegen wiederholter Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung der Gemeinde Bern vom 5. Februar 2004. C. Unter Offenlegung der wirklichen Identität heiratete A._______ am 19. November 2004 die Schweizerin B._______ und erhielt aufgrund dessen im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Seine Berufstätigkeit im Zeitraum August 2005 bis Juli 2008 bestand aus mehreren Anstellungen, die jeweils auf wenige Wochen oder Monate befristet waren und bei denen es sich überwiegend um öffentliche Beschäftigungsprogramme handelte. D. Am 28. Juni 2005 wurde A._______ vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen verurteilt. Die gleiche Behörde verurteilte ihn am 21. November 2005 wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und wegen Betruges, beides in mehrfacher Begehung, zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen. E. Eigenen Angaben zufolge trennte sich A._______ Ende 2007 von seiner Ehefrau, weil sich diese in einen anderen Mann verliebt hatte und von diesem ein Kind erwartete. Die Scheidung der Ehegatten wurde am 16. September 2008 ausgesprochen. F. Am 23. September 2008 ersuchte A._______ bei der Migrationsbehörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei; im Folgenden: EMF) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die EMF, die hiergegen keine Einwände hatte, unterbreitete das Begehren dem BFM an 19. Juni 2009 zur Zustimmung. Da das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es dem Gesuchsteller hierzu mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 das rechtliche Gehör. Dieser nahm am 30. Dezember 2009 durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Gleichzeitig führte er an, er habe am 4. Mai 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches sinngemäss auch im Zustimmungsverfahren gelte. G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie gehe zwar davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft von A._______ mehr als drei Jahre gedauert habe; dies alleine begründe aber noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr erfordere Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) neben diesem zeitlichen Element eine erfolgreiche Integration. Diese liege beim Gesuchsteller jedoch nicht vor. Zum einen habe dieser sich mehrfach strafbar gemacht, und es seien gegen ihn Betreibungen in Höhe von Fr. 1'373.- offen. Zum anderen lebe er erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz, was im Falle einer Ausreise für ihn zu keiner besonderen Härte führen würde. Zudem habe er sich in beruflicher Hinsicht nicht nennenswert entwickelt und bekleide keine Position, welche ihn für den schweizerischen Arbeitsmarkt in besonderer Weise interessant machen würde. Er habe im Teilzeitpensum für verschiedene Programme der Gemeinde gearbeitet und arbeite nun, anlässlich der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2009, bei der Firma H._______ rund 30 Stunden die Woche. Dass er, eigenem Vorbringen zufolge, in einem Verein Fussball spiele, sei kein aussergewöhnliches Integrationsmerkmal und spreche - isoliert betrachtet - nicht für eine besonders tiefe Beziehung zur Schweiz. Schliesslich sei in seinem Fall der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. H. Am 5. Februar 2010 hat A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiterhin beantragt er, ihm sei sowohl für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und das Zustimmungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren. Diesbezüglich macht er geltend, er habe am 4. Mai 2009 bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern, dann am 30. Dezember 2009 im Zustimmungsverfahren beim BFM ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses Gesuch habe die Vorinstanz nicht behandelt und sich dazu auch nicht in der angefochtenen Verfügung geäussert. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, die Fremdenpolizei sei bei ihren Sachverhaltsabklärungen völlig zutreffend zum Schluss gekommen, dass er sich erfolgreich in die schweizerische Gesellschaft integriert habe. Er habe während seines hiesigen Aufenthalts immer Schulen besucht oder sei erwerbstätig gewesen und sei nie der Sozialhilfe zur Last gefallen. Eine der Landessprachen spreche er fliessend, eine zweite sehr gut. Ausserdem habe er einen grossen Freundeskreis und gehöre zum Kader seines lokalen Fussballklubs. Alle diese Elemente seien durch die Vorakten ausgewiesen. Anders als die städtische Fremdenpolizei habe die Vorinstanz diese Elemente aber nicht hinreichend gewürdigt. Was seine strafrechtlichen Verurteilungen angehe, so handele es sich um geringfügige bzw. alles andere als schwere Straftaten. Zudem habe er sich in den letzten vier Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Er habe auch bereits den von der Vorinstanz monierten Betreibungsausstand bezahlt. Seine Integration und damit sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stehe damit ausser Frage. Ob ihm zugemutet werden könne, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und wieder in seine Heimatland zurückzukehren, sei somit nicht relevant. Diesbezüglich habe die Vorinstanz auch gar keine Abklärungen getroffen. Hinsichtlich ihrer Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sie ihm zudem das rechtliche Gehör nicht gewährt. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren abgewiesen, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer nur unvollständige bzw. nicht belegte Auskünfte zu seiner finanziellen Situation erteilt hatte. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 verweist die Vorinstanz inhaltlich auf die angefochtene Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. K. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der der beigezogenen fremdenpolizeilichen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 23. September 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar. 3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
5. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde im Jahre 2008 geschieden (vgl. Sachverhalt Bst. E). Damit steht ihm kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG mehr zu. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, wann genau die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde. Ob die Gemeinschaft drei Jahre lang, d.h. bis zum 19. November 2007, oder - wie vom Beschwerdeführer behauptet und von der Vorinstanz angenommen - sogar noch länger, bis Ende 2007, bestand, ist fraglich, da die Ehefrau mit einem anderen Partner ein Kind zeugte, welches bereits am 11. September 2008 auf die Welt kam. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen braucht diese Frage aber nicht abschliessend geklärt werden.
6. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft könnte der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hätte. Diesbezüglich ist insbesondere zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen. 6.1. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 AuG umschreiben dieses Ziel als Zusammenleben auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz und als Teilhabe der Ausländerinnen und Ausländer am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellem Leben. Nachfolgend wird festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden Willen der ausländischen Personen sowie die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es erforderlich sei, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG). Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) präzisiert, welche Leistungen von ausländischen Personen im Hinblick auf ihre Integration erwartet werden. 6.2. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 insgesamt viermal verurteilt wurde, zum einen wegen Drogenvergehen, zum anderen wegen Missachtung von Verfügungen, mit denen sein Aufenthalt in der Drogenszene unterbunden werden sollte. Dabei handelte es sich zwar um relativ geringfügige Verurteilungen, dies allerdings nur deshalb, weil A._______ seinerzeit eine falsche Identität verwendete und unzutreffenderweise von einem Jugendgericht zur Verantwortung gezogen wurde. Im Jahre 2005 erfolgten zwei Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von 3 bzw. 30 Tagen. Letztere wurde verhängt, weil er - ebenfalls unter falschem Namen - mehr als ein Jahr lang ein Gleis-7-Abonnement der SBB benutzt hatte, obwohl er die dafür zulässige Altersgrenze längst überschritten hatte. Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sind nicht als Bagatellen zu betrachten, zeigen sie doch, dass er über einen langen Zeitraum hinweg nicht gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Angesichts seines Alters - das Geburtsjahr ist 1977 - kann ihm für die jeweilige Tatzeit auch keine Unreife bzw. jugendliche Uneinsichtigkeit zugutegehalten werden. 6.3. In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er seit seiner Heirat im November 2004 offensichtliche keine Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen und die bisher entstandenen Schulden getilgt hat. Der Akteninhalt sowie das Beschwerdevorbringen werfen aber dennoch erhebliche Zweifel an der beruflichen Integration des Beschwerdeführers auf. Dieser war von August 2004 bis Juli 2008 bei insgesamt acht Arbeitgebern, jeweils für wenige Wochen oder Monate, und dabei überwiegend in öffentlichen Beschäftigungsprogrammen tätig. Dies mag ein Indiz für anfängliches Integrationsbemühen darstellen; das weitere berufliche Engagement des Beschwerdeführer reicht allerdings kaum darüber hinaus, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er - auch wenn er selbst anderes behauptet und in den Arbeitsverträgen teilweise als Student bezeichnet wird -irgendeine Aus- oder Weiterbildung in Angriff genommen hätte. 6.4. In dem gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er beziehe nach wie vor ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'100.-, und insoweit auf ein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma H._______ verwiesen. Der entsprechende, in den Vorakten befindliche Arbeitsvertrag ist zwar - mit fünf von insgesamt sechs Seiten - unvollständig; allerdings - und offenbar in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, der insoweit dem Inhalt der Verfügung nicht widersprochen hat - ist das BFM davon ausgegangen, dass dieser Vertrag, mit der Vereinbarung eines Arbeitspensums von 30 Wochenstunden, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch aktuell war. Aufgrund der nachfolgenden Ereignisse bestehen hieran jedoch Zweifel. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 aufgefordert hatte, das für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erforderliche Formular auszufüllen und damit seine Bedürftigkeit nachzuweisen, hat dieser in seiner Eingabe vom 12. Februar 2010 behauptet, weiterhin bei der Firma H._______ zu einem unveränderten Lohn von Fr. 2'100.- brutto beschäftigt zu sein. Sein Arbeitgeber stelle ihm jedoch keine monatlichen Lohnabrechnungen aus, und er habe von ihm trotz entsprechender Aufforderung auch keine aktuelle Abrechnung erhalten; daher könne er nur den zuletzt ausgestellten Lohnausweis von April 2009 beilegen. Warum der Beschwerdeführer seinerzeit keinen aktuellen Beleg vorweisen konnte, wird allerdings klar, nachdem er den EMF drei Arbeitsbescheinigungen, sogenannte Einsatzverträge der Arbeitsvermittlungsfirma R._______ AG, alle datierend vom 13. April 2011, zur Verfügung gestellt hat. Eine dieser Bescheinigungen bestätigt dem Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz ab 30. September 2009, mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Wochenstunden und einer Einsatzdauer von maximal 3 Monaten. Diese Bescheinigung zeigt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 30. September 2009 nicht mehr bei der Firma H._______ gearbeitet hat. Damit ist aber auch zu vermuten, dass dieses Arbeitsverhältnis über den Monat April 2009 hinaus gar nicht mehr Bestand hatte. 6.5. Mit seiner Behauptung, bei der Firma H._______ nach wie vor ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'100.- zu beziehen, hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe glaubhaft zu machen versucht, er befinde sich in einem festen und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das Gegenteil war bisher der Fall. Abgesehen von jenem umstrittenen Arbeitsverhältnis hat der Beschwerdeführer lediglich kurzzeitige Anstellungen für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 4. Mai 2007 nachgewiesen (vgl. die an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 15. September 2009). Aus ihnen ergibt sich eine Gesamtbeschäftigungsdauer von rund 12 Monaten, in denen der Beschwerdeführer, soweit aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, maximal Fr. 1'410.- brutto pro Monat verdient hat. Ein weiterer Vertrag mit der Firma V._______ vom 28. Juli 2008 sah zwar einen unbefristeten Einsatz vor; dieser Vertrag, ohne Angabe zur Arbeitszeit und damit ohne Aufschluss über den Gesamtverdienst, lässt ebenso wenig auf ein längerfristiges Arbeitsverhältnis schliessen, da für die Zeit ab März 2009 bereits die Beschäftigung bei der Firma H._______ geltend gemacht wird. 6.6. All dies spricht nicht für eine berufliche Integration des Beschwerdeführers. Eine andere Einschätzung erlauben auch nicht die Arbeitsbestätigungen der R._______ AG vom 13. April 2011, die dem Beschwerdeführer ab dem 30. September 2009, ab dem 28. Oktober 2010 und ab dem 24. Januar 2011 einen jeweiligen Arbeitseinsatz von maximal drei Monaten bescheinigen. Dem Beschwerdeführer ist es somit, zusammenfassend betrachtet, immer nur sporadisch gelungen, eine Beschäftigung - und dies auch nur im Rahmen von Zeitverträgen - zu finden. Mit den bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten, überwiegend als Reinigungsmitarbeiter, hat er bisher auch kein existenzsicherndes Einkommen erreichen können. Die sich daraus für sein Aufenthaltsrecht ergebende Problematik scheint dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen zu sein, hätte er doch ansonsten wohl kaum unter Berufung auf ein nicht bzw. nicht mehr existentes unbefristetes Arbeitsverhältnis seine berufliche Integration vorzuspiegeln versucht. 6.7. Ansonsten sind Bemühungen des Beschwerdeführers, am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, festzustellen. Abgesehen davon, dass er Französisch - Amtssprache seines Heimatlandes spricht - verfügt er mittlerweile auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er engagiert sich auch, wie er selbst betont, in einem lokalen Fussballclub. Diese Kompetenzen fallen angesichts der fehlenden beruflichen Eingliederung und der damit einhergehenden fehlenden finanziellen Absicherung jedoch nicht ins Gewicht. Insgesamt betrachtet kann daher nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. 6.8. Im Ergebnis steht damit fest, dass Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet, denn selbst wenn seine eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre gedauert haben sollte, so wäre das kumulativ erforderliche Kriterium der Integration nicht erfüllt.
7. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von den in Bst. a genannten Kriterien - der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige - und im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe - können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 7, sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N 23 f.). 7.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Guinea) stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen sind - die Vaterschaft für das innerhalb der Ehezeit geborene Kind wurde aberkannt - können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darstellen. 7.2. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 2C_784/2010 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ausdrücklich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 7.3. Aufgrund der bisherigen Erwägungen fallen die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - d VZAE aufgeführten Kriterien von vornherein nicht zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht. Aber auch aus den weiteren Aspekten (Bst. e - g ) lässt sich nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer in einer Härtefallsituation befindet, die die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. Gesundheitliche Probleme sind bei ihm nicht ersichtlich, und seine Anwesenheit in der Schweiz ist nicht von derart langer Dauer, dass sie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu einer nennenswerten Anpassung geführt hätte. Erst recht führt die hiesige Aufenthaltsdauer nicht dazu, dass die Wiedereingliederung in seinem Heimatland, das er erst im Jahr 2003 mit knapp 26 Jahren verlassen hat, unmöglich erscheint. 7.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe zwar gerügt, die Vorinstanz habe zum letztgenannten Aspekt gar keine Abklärungen getroffen und ihm insbesondere auch nicht das rechtliche Gehör gewährt; dieser Einwand ist jedoch unerheblich. Fest steht, dass ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 mitteilte, sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Hierzu hat ihm die Vorinstanz auch ausdrücklich das rechtliche Gehör eingeräumt. Sie war in diesem Rahmen nicht verpflichtet, sich zu jedem möglichen Ergebnis der künftigen Verfügung zu äussern bzw. deren Begründung oder einzelne Aspekte davon vorwegzunehmen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 74 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte im Anschluss daran zur gesamten Tragweite der in Aussicht genommenen Verfügung Stellung nehmen können; in seiner Eingabe vom 30. Dezember 2009 hat er allerdings nur seine Ehedauer und seine Integration thematisiert. Für die Vorinstanz bestand angesichts dessen keine Notwendigkeit, zusätzliche Abklärungen zu seiner Wiedereingliederung im Heimatland zu treffen. Warum diese nicht gelingen sollte, hat der Beschwerdeführer auch nicht im Rechtsmittelverfahren dargelegt.
8. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.6 und 3.7). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
9. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen). 9.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. A._______ muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in seinem Heimatland nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
10. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, ihm sei sowohl für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und das Zustimmungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 10.1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 abgewiesen worden. 10.2. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei für das - bei den EMF hängige - Verfahren um Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist festzustellen, dass dieses Verfahren nicht der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgereicht unterliegt (vgl. Art. 31 und Art. 33 VGG). Auf das entsprechende Gesuch ist daher nicht einzutreten. 10.3. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, das BFM habe sich mit dem Gesuch vom 30. Dezember 2009 um unentgeltliche Rechtspflege gar nicht befasst. Dieser Vorwurf ist allenfalls nur teilweise berechtigt. Zum einen hat der Beschwerdeführer mit diesem Gesuch auf ein angeblich bei den EMF am 4. Mai 2009 gestelltes Begehren um unentgeltliche Rechtspflege verwiesen und das Bundesamt ersucht, auch darüber zu entscheiden, ein Entscheid, der jedoch allein im Kompetenzbereich der EMF läge, weshalb auf eine entsprechende Rüge von vornherein nicht einzutreten ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer - immerhin anwaltlich vertreten und damit auch über seine Mitwirkungspflichten informiert - bezüglich des Gesuchs für das Zustimmungsverfahren nicht einmal seine aktuelle Bedürftigkeit nachgewiesen. Ob das BFM die angeblich acht Monate zuvor bei den EMF eingereichten Unterlagen - welche sich übrigens nicht in den beigezogenen Akten befinden - hätte berücksichtigen können und müssen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Inhaltlich hätte dabei der Arbeitsvertrag mit der Firma H._______ überprüft werden müssen. Dieser Vertrag bzw. das dort bezeichnete Einkommen hätte jedoch aufgrund der täuschenden Angaben des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt des beim BFM eingereichten Gesuchs bereits woanders beschäftigt war, nicht zum Nachweis seiner Bedürftigkeit dienen können. Gestützt auf die damalige Aktenlage hätte dem Gesuch daher nicht entsprochen werden können. Das BFM hätte das Gesuch allerdings explizit abweisen müssen, ein Mangel, der aber insofern irrelevant ist, als der Beschwerdeführer - wie gezeigt - gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde führen konnte und dabei nicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat.
11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: