Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 1. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-7115/2025
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 1. April 2025.
C-7115/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 1. April 2025 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewie- sen hat (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 21 S 2), dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. August 2025 (Aufgabe bei der Post am 4. September 2025) bei der Vorinstanz angefochten hat, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundes- verwaltungsgericht weiterleitete (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, hand- schriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerde vom 4. September 2025 keine rechtsgültige Unter- schrift im erwähnten Sinne aufweist,
C-7115/2025 Seite 3 dass der Beschwerdeführer folglich mit Zwischenverfügung vom 18. Sep- tember 2025 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Zustellung der Zwi- schenverfügung dem Bundesverwaltungsgericht eine rechtsgenüglich un- terzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, welche überdies ein Begeh- ren und eine Begründung enthält (Art. 52 Abs. 2 VwVG), wobei angedroht wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 18. September 2025 dem Beschwerde- führer gemäss Sendungsverfolgung am 20. September 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer weder innert der angesetzten Frist noch bis zum heutigen Datum dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdever- besserung eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Septem- ber 2025 des Weiteren dazu aufgefordert wurde, bis zum 20. Oktober 2025 den Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass die Zwischenverfügung vom 19. September 2025 dem Beschwerde- führer gemäss postalischem Rückschein am 24. September 2025 zuge- stellt worden ist (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 9), dass des Weiteren die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 ausführte, ein Nachforschungsauftrag bei der Post habe ergeben, dass die streitgegenständliche Verfügung vom 1. April 2025 dem Versicher- ten am 5. April 2025 zugestellt worden und damit auf die verspätet erfolgte Beschwerde nicht einzutreten sei (BVGer-act. 8), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu- reichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über- geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
C-7115/2025 Seite 4 dass die Beschwerde vom 4. September 2025 damit verspätet erfolgt ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-7115/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Fabian Zumbühl
C-7115/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: