Rückvergütung von Beiträgen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Berechnung des Rückvergütungsanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'584.- zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Berechnung des Rückvergütungsanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'584.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7093/2014 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Rechtsanwältin, Advokatur- und Notariatsbüro, Bettlachstrasse 8, Postfach 1221, 2540 Grenchen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Verfügung vom 6. November 2014. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren am (...) (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), sri-lankischer Staatsangehöriger, wohnhaft in (...; GB), gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von September 1990 bis September 1998 in der Schweiz erwerbstätig war und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Vorakten [nachfolgend: act.] 22 [IK-Auszug]; act. 4, S. 1; act. 7, S. 1), dass der Versicherte der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 20. März 2014 (Posteingang: 24. März 2014) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen samt entsprechenden Beilagen übermittelt hat (act. 7 - act. 10, S. 1 - 6), mit dem Hinweis, er verfüge ausschliesslich über die sri-lankische Staatsangehörigkeit und habe in seinem Wohnsitzland in Grossbritannien Flüchtlingsstatus (act. 7, S. 1, 2 f.), dass die SAK das Rückvergütungsgesuch mit Verfügung vom 8. Mai 2014 abgewiesen hat mit der Begründung, aus den ihr zur Verfügung stehenden Akten gehe hervor, dass der Versicherte als anerkannter Flüchtling in Grossbritannien wohnhaft sei; das massgebliche Abkommen zwischen Grossbritannien und der Schweiz sehe für diesen Fall keine Rückvergütung von AHV-Beiträgen, sondern die Gewährung einer Alters- und Hinterlassenenrente im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vor (act. 13), dass der Versicherte dagegen mit Eingabe seiner Vertreterin vom 5. Juni 2014 Einsprache erhoben hat mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die AHV-Beiträge zurückzuerstatten, im Wesentlichen mit der Begründung, er verfüge in Grossbritannien nicht über einen Status als Flüchtling, sondern einen solchen als Ausländer (act. 14, S. 1 f.), dass die SAK den Versicherten - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) - am 11. Juli 2014 aufgefordert hat, ihr innert der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Passkopie sowie entsprechende Bestätigungen der zuständigen britischen Behörde einzureichen, aus welchen hervorgehe, dass er einerseits über keinen Flüchtlingsstatus verfüge und dass anderseits die sog. "Residence Permit" nicht einem Flüchtlingsstatus gleichzustellen sei (act. 16), dass der Versicherte die ihm angesetzte Frist unbenützt hat verstreichen lassen und die SAK mit Entscheid vom 30. September 2014 auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit der Begründung, er habe die von ihm geforderten, für die Beurteilung der Angelegenheit notwendigen Beweismittel nicht eingereicht; falls er einen neuen Antrag einreichen möchte, werde er ersucht, diesen vollständig ausgefüllt, datiert, unterzeichnet und mit allen notwendigen Beweismitteln versehen bei ihr einzureichen (act. 18), dass der Versicherte der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Datum Posteingang) eine Bestätigung der britischen Grenzdienststelle eingereicht hat, in welcher der Nichterwerb der britischen Staatsangehörigkeit und das Bestehen einer "Resident Permit" (UK ...) bescheinigt wird (act. 19, S. 1), dass die SAK ihren Nichteintretensentscheid vom 30. September 2014 mit Einspracheentscheid vom 6. November 2014 aufgehoben und die Einsprache abgewiesen hat, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe in seinem Rückvergütungsantrag selbst seinen Flüchtlingsstatus bestätigt; ausserdem habe er keine Bestätigung der zuständigen britischen Behörde eingereicht, woraus das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Nachweis, dass die Aufenthaltsbewilligung ("Resident Permit") keinem Flüchtlingsstatus gleichkomme, hervorgehe, weshalb mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung kein Rückvergütungsanspruch bestehe (act. 20), dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 6. November 2014 und die diesem zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben (Ziff. 1); die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die von ihm an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zurückzuerstatten (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. März 2015 an seinen Anträgen festgehalten und zur Begründung ergänzend ausgeführt hat, das Antragsformular betreffend Rückvergütung der AHV-Beiträge sei von einer Drittperson versehentlich falsch ausgefüllt worden, und es sei auf den von ihm nachgewiesenen effektiven Ausländerstatus abzustellen (BVGer act. 8), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 23. April 2015 ihre bisherige Argumentation dahingehend ergänzt hat, dass die Frage einer britischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für die Beurteilung des geltend gemachten Rückvergütungsanspruchs nicht entscheidend sei (BVGer act. 10), dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen hat (BVGer act. 11), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2016 aufgefordert hat, dem Bundesverwaltungsgericht die ihm unterbreiteten Fragen (1 bis 5) unter Einreichung sämtlicher Beweismittel (beglaubigte Kopien) bis zum 27. Juni 2016 einzureichen (Ziff. 1) und innert gleicher Frist alle ihm vorliegenden Beweismittel im Zusammenhang mit der Erlangung seines Aufenthalts- und Niederlassungsrechts in Grossbritannien einzureichen (BVGer act. 13), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht - innert erstreckter Frist - mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2016 weitere Beweismittel zugestellt hat mit der Begründung, hiermit sei die fehlende Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen; falls das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Zweifel an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft habe, sei bei der zuständigen Behörde in Grossbritannien direkt ein Auskunftsbegehren zu stellen (BVGer act. 17), dass das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in London mit Schreiben vom 14. September 2016 ersucht hat, den entsprechenden Fragebogen der zuständigen britischen Behörde (Home Office) zur Beantwortung innert der Frist bis 14. November 2016 zu übermitteln (BVGer act. 20), dass die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 9. November 2016 die Stellungnahme des Home Office mit den Antworten vom 9. November 2016 übermittelt hat (BVGer act. 23 samt Beilage), dass das Home Office in der erwähnten Stellungnahme ausgeführt hat, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Asylanträge am 28. März 2001 und am 12. Oktober 2007 abgewiesen worden seien, wobei ihm am 4. März 2010 ein Recht auf Niederlassung respektive dauerhaften Aufenthalt ("Indefinite Leave to Remain; ILR") gewährt worden sei, dass der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben hat, bis zum 14. Dezember 2016 zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BVGer act. 24), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 das Fehlen der Füchtlingseigenschaft anerkannt und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit sei zur Bearbeitung des Rückvergütungsantrags an sie zurückzuweisen (BVGer act. 25), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 ihre Honorarnote übermittelt und gleichzeitig festgehalten hat, dass die Beweiserhebungen die fehlende Flüchtlingseigenschaft bestätigt hätten, weshalb die einbezahlten AHV-Beiträge antragsgemäss zurückzuerstatten seien (BVGer act. 26 samt Beilage), dass der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 die Stellungnahmen zum Beweisergebnis zugestellt und darüber hinaus zur Kenntnis genommen und gegeben hat, dass die Vorinstanz die Gutheissung und Rückweisung der Angelegenheit zur Bearbeitung des Rückvergütungsantrags vorgeschlagen habe (BVGer act. 27), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 31 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind - auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) die gesetzliche Regelung in Art. 18 Abs. 3 AHVG dahingehend präzisiert, dass Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen; massgebend ist dabei die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV), dass nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, dass sich die Frage des Rückvergütungsanspruchs nach dem vorstehend Dargelegten danach beurteilt, ob ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist, dass sich der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) unter anderem auf Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen erstreckt (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04), dass als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 eine Person im Sinne von Art. 1 des Flüchtlingsabkommens (SR 0.142.30) gilt (vgl. dazu Bernhard Spiegel, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 1 VO 883/2004), dass in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 jene Personen fallen, welche im Zeitpunkt der Geltendmachung des Begehrens den Status als Flüchtling haben (Spiegel, a.a.O., N 14 zu Art. 2 VO 883/2004), dass beim Beschwerdeführer - entsprechend dem Ergebnis der beweisrechtlichen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts - keine Flüchtlingseigenschaft besteht (BVGer act. 23 samt Beilage) und dieses Beweisergebnis unter den Verfahrensbeteiligten nunmehr unbestritten ist (vgl. BVGer act. 25 und 26), dass bei dieser Sachlage das FZA und die VO Nr. 883/2004 vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, dass überdies auch keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit Sri-Lanka besteht, dass dementsprechend keine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorliegt, dass die Vorinstanz nach Vorliegen des Abklärungsergebnisses die Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Bearbeitung des Rückvergütungsantrags beantragt hat (BVGer act. 25), dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rückvergütung gemäss Art. 1 und 2 RV-AHV gegeben sind, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 6. November 2014 aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, den Rückvergütungsanspruch zu berechnen, die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu gewähren und hierüber eine neue Verfügung zu erlassen, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote vom 12. Dezember 2016 einen Aufwand von CHF 2'485.- und Auslagen von CHF 99.- plus Mehrwertsteuer geltend macht (BVGer act. 26 samt Beilage), dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, weshalb die an ihn erbrachten Dienstleistungen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer (Empfängerortsprinizip; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; Urteil BVGer C-6071/2012 vom 7. November 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis) unterliegen, der geltend gemachte Aufwand im Übrigen jedoch angemessen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'584.- (inkl. Barauslagen) zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Berechnung des Rückvergütungsanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'584.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: