Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. Die am (...) 1968 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität arbeitete vom 1. Oktober 1998 bis Ende November 2007 als Hausangestellte in der Schweiz (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 [Dokument 16 S. 2-7]). Sie war in V._______ wohnhaft und verfügte über eine Grenzgängerbewilligung für die Schweiz (vgl. Dokument 9 S. 11). Ab dem 12. Mai 2007 war die Beschwerdeführerin krank geschrieben (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 [Dokument 16 S. 2-7] S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde Ende November 2007 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 26. November 2007 [Dokument 16 S. 8]). B. Mit Gesuch vom 12. Juli 2007 (Dokument 3), eingegangen beim deutschen Versicherungsträger am 21. September 2007 und bei der Vorinstanz am 4. Oktober 2007, sowie Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 31. Oktober 2007 (Dokument 9 S. 1-8), eingegangen bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 8. November 2007, beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente. C. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog im Wesentlichen folgende Unterlagen zu den Akten: Ausführlicher Ärztlicher Bericht (E 213) vom 15. August 2007 zu Handen der Deutschen Rentenversicherung, unterzeichnet von Dr. med. P._______, Sozialmedizin, am 17. August 2007 (Dokument 4), Bericht von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin, vom 11. Dezember 2006 (Dokument 11 S. 2), Attest von Dr. med. H._______ vom 11. August 2007 (Dokument 11 S. 1 und 3), Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 (Dokument 16 S. 2-7), Entlassbericht Klinikum W._______ vom 18. Juni 2007, unterzeichnet von den Dres. med. R._______, C._______ und K._______ (Dokument 18 S. 2-3), Bericht von Dr. med. O._______, Fachärztin für Chirurgie, vom 26. Mai 2004 (Dokument 20 S. 4), Bericht von Dr. med. J._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 11. Dezember 2006 (Dokument 20 S. 2-3), Antwortschreiben von Dr. med. H._______ vom 11. Februar 2008 an die IV-Stelle Basel-Stadt (Dokument 20 S. 1). D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (Dokument 21) beauftragte die IV-Stelle Basel-Stadt die Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals U._______ (MUP), eine medizinische Abklärung durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen. Am 10. Juli 2008 erstattete die MUP das Gutachten, unterzeichnet von Prof. B._______, Facharzt Innere Medizin, Dr. A._______ und Dr. D._______ (Dokument 26 S. 1-6), mit folgenden integrierenden Bestandteilen: Teilgutachten von Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-12), Laborberichte zu Handen von Dr. D._______ (Dokument 26 S. 13-21), Recto-Protoskopiebericht vom 15. April 2008 zu Handen von Dr. D._______, unterzeichnet von PD Dr. M._______ und Dr. L._______ (Dokument 26 S. 22-23). E. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2008 (Dokument 27) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen. F. Mit Schreiben vom 27. August 2008 (Dokument 32) erhob die Beschwerdeführerin gegen die in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens Einwand. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H._______, reichte im Sinn einer Stellungnahme zum Vorbescheid ein Attest vom 21. August 2008 (Dokument 34 S. 1) sowie einen Bericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Chirurgie und Proktologie, vom 19. August 2008 (Dokument 34 S. 2-3) ein. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Dokument 36) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, aufgrund des Invaliditätsgrades von 31 % bestehe kein Rentenanspruch. H. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2008, der deutschen Post übergeben am 7. November 2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei erneut abzuklären. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihre gesundheitliche Situation anlässlich der Untersuchung durch die Gutachter aus Scham nicht realistisch dargestellt. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. Dezember 2008. J. Der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 4. Februar 2009 bezahlt. K. Nachdem die Beschwerdeführerin stillschweigend auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2009 geschlossen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2008 (Dokument 36). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 9. Oktober 2008. Die am 7. November 2008 der deutschen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
E. 3 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 9. Oktober 2008 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
E. 4 Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
E. 4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der aktuellen Fassung anwendbar.
E. 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 8 ATSG sind (Bst. c).
E. 5.1 Gemäss Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
E. 5.2 Der Begriff "Invalidität" ist nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG gelten Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen; Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar.
E. 5.2.2 Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der betreffenden Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet (BGE 133 V 504 E. 3.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 8 Rz. 25). Die Beschwerdeführerin war bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 30 Wochenstunden als Hausangestellte tätig (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 [Dokument 16 S. 2-7] S. 3). Aufgrund dieses Wochenpensums hat die Vorinstanz den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin mit 72 % beziffert und die verbleibenden 28 % der Beschäftigung im Haushalt zugeordnet. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig einzustufen.
E. 5.2.3 Bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen kommt die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung. Demgemäss wird bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich) festgelegt; waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) festgelegt. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Atrbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
E. 5.3 Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
E. 5.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Die im Haushalt tätigen Personen haben aufgrund der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im Bereich des Haushalts reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2).
E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 31 % korrekt ist.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat bezogen auf den erwerblichen Bereich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100 % in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten festgesetzt. Sie begründet dies in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 einerseits mit den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. F._______ vom 9. Juni 2008, andererseits mit denjenigen des Gutachtens der MUP vom 10. Juli 2008.
E. 6.2 Dr. F._______ stellt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-12) folgende Diagnosen: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit unreifen und emotional labilen Zügen (ICD-10 F60.8), Status nach akut-polymorph-psychotischer Störung (ICD-10 F23.0), Zeitweiser Cannabisabusus (ICD-10 F12.1), Status nach multiplem Substanzengebrauch (ICD-10 F19.20). Die Explorandin sei ausserordentlich schwierig zu beurteilen, da ihre Angaben teilweise schwierig nachzuvollziehen seien. Bereits als Kind habe sie Alkohol zu konsumieren begonnen, später auch Drogen. Eine Ausbildung habe sie nicht absolviert. Seit 1998 arbeite sie als Hausangestellte in einem Heim für ledige Frauen, welches streng katholisch geführt werde. Seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1991 leide sie an einem Rectumprolaps, welcher sie in den letzten Jahren immer stärker beeinträchtige. Sie sei überzeugt, aufgrund dieser Erkrankung nicht mehr in der freien Wirtschaft tätig sein zu können, wobei aufgrund ihrer Ausführungen anzunehmen sei, dass sie teilweise Mühe habe, sich in die Gesellschaft einzufügen. Ein regelmässiger Drogenkonsum scheine nicht vorhanden zu sein bzw. stehe nicht im Vordergrund. Am ehesten sei von einer Persönlichkeitsstörung mit einer labilen Ich-Struktur auszugehen. Nachdem die Eplorandin sich von der psychotischen Dekompensation wieder erholt habe, sei ihr die Aufnahme einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft aus psychiatrischer Sicht durchaus möglich. Daher könne grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Für Tätigkeiten mit wechselndem Publikumskontakt dürfte die Explorandin allerdings weniger geeignet sein. Zu empfehlen sei eine klar strukturierte Tätigkeit ohne viele Wechsel, da die Explorandin sich schnell verzettle und den Überblick verliere. Tätigkeiten mit länger dauerndem Zeitdruck seien ungünstig. Eine ähnliche Tätigkeit wie die bisherige sollte aus psychiatrischer Sicht weiterhin möglich sein.
E. 6.2.1 Die Ausführungen von Dr. F._______ erscheinen differenziert und nachvollziehbar. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei in psychischer Hinsicht eingeschränkt; im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie allerdings ein Attest ihres Hausarztes eingereicht, in dem die chronifizierte Opiateabhängigkeit in den Vordergrund gerückt wird (vgl. Attest von Dr. med. H._______ vom 21. August 2008 [Dokument 34 S. 1]). Beeinträchtigungen, welche durch die Drogensucht bedingt sind, stellen invaliditätsfremde Faktoren dar und reduzieren die Arbeitsfähigkeit nicht. Auch die übrigen diagnostizierten leichten psychischen Störungen sind nicht invalidisierend; sie müssen jedoch bei der Wahl der zumutbaren Verweisungstätigkeiten berücksichtigt werden. Die Einschätzung von Dr. F._______, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist, ist nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Im Gutachten der MUP vom 10. Juli 2008 (Dokument 26 S. 1-6) wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Ausgeprägter Rectumprolaps 15 cm, ED 1996: Mit Sphinkterdefekt der vorderen Zirkumferenz und Inkontinenz. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit unreifen und emotional labilen Zügen: Status nach akut-polymorph-psychotischer Störung, Status nach multiplem Substanzengebrauch, aktuell Buprenorphin substituiert, Zeitweiser Cannabisabusus. Chronische Hepatitis C Keine Hepatopathie, Viruslast < 15 IU/ml. Status nach Hepatitis B-Infektion. Die Gutachter Prof. B._______, Dr. A._______ und Dr. D._______ erwähnen in Ziff. 7.1 des Gutachtens der MUP vom 10. Juli 2008 (Dokument 26 S. 1-6), die Patientin sei durch ihren ausgeprägten Analprolaps mit Inkontinenz in ihrem täglichen Leben deutlich beeinträchtigt. Das Gehen sei für sie langsam und mit Pausen möglich; beim Sitzen habe sie keine Probleme. Sie müsse täglich drei Mal für 30 Minuten die Toilette aufsuchen. Zur Behebung der Inkontinenz komme nur mehr eine operative Therapie in Frage, jedoch mit unsicherem Ausgang. Die Patientin habe sich trotz ausführlicher Diskussion der operativen Optionen mit den Gastroenterologen gegen jeglichen Eingriff ausgesprochen. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ihr daher mit Sicherheit nicht zumutbar. Die Haushaltstätigkeiten beim Verein Y._______ in U._______ seien aufgrund der genannten Beeinträchtigungen nicht mehr möglich; demgemäss bestehe keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von Lasten mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, sei die Patientin zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der vermuteten Persönlichkeitsstörung mit emotional labilen Zügen und des Status nach akut psychotischer Störung sollten die Tätigkeiten klar strukturiert sein. Zudem sei die Belastbarkeit unter Stress sicherlich reduziert, weshalb Tätigkeiten mit Zeitdruck ungünstig seien. Der im Ausführlichen Ärztlichen Bericht (E 213) vom 15. August 2007 zu Handen der deutschen Rentenversicherung (Dokument 4) geäusserten Einschätzung von Dr. med. P._______, wonach der Patientin keine quantitative Leistungseinschränkung zu attestieren sei, könnten sich die Gutachter nur teilweise anschliessen. Sie würden diese Auffassung insofern teilen, als die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit einer Gefährdung der Restgesundheit verbunden sei. Jedoch sei aus hygienischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die Patientin als auch für die Umgebung nicht mehr zumutbar. Nur bei einer erfolgreichen Sanierung des Analprolapses wäre wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben.
E. 6.3.1 Die Gutachter attestieren der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht somit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte. Sie begründen dies mit hygienischen Aspekten, welche die Arbeit in einem fremden Haushalt unzumutbar erscheinen lassen. In einer leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Publikumskontakt, ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit von Pausen sei die Beschwerdeführerin jedoch voll arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist angesichts der einlässlichen Begründung der begutachtenden Ärzte nachvollziehbar, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die leidensbedingten Einschränkungen von der Vorinstanz im Rahmen eines grosszügigen Abzugs vom Invalideneinkommen berücksichtigt worden sind (vgl. E. 6.5).
E. 6.4 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juli 2008 (vgl. Protokoll per 1. Dezember 2008 der IV-Stelle Basel-Stadt S. 3) abgestellt hat, welcher die im Teilgutachten von Dr. F._______ vom 9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-12) und im Gutachten der MUP vom 10. Juli 2008 (Dokument 26 S. 1-6) geäusserten Einschätzungen übernimmt.
E. 6.5 Dem in die Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Dokument 36) integrierten Einkommensvergleich legte die Vorinstanz als Invalideneinkommen den Durchschnittslohn für eine weibliche Hilfskaft im Jahr 2007 gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung zugrunde. Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen, namentlich der von den Gutachtern erwähnten Schwierigkeiten beim Gehen, der hygienischen Probleme sowie der Notwendigkeit, den Prolaps teilweise während der Arbeitszeit zu versorgen, gewährte die Vorinstanz den rechtsprechungsgemäss maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). In Anbetracht der somatischen Behinderungen, der psychischen Probleme und der durchgemachten Drogensucht erscheint dieser Abzug angemessen. Der Einkommensvergleich ist demnach korrekt durchgeführt worden, so dass die errechnete Lohneinbusse von 43 % zu bestätigen ist.
E. 6.6 Bezogen auf die Tätigkeit im privaten Haushalt hat die Vorinstanz die Einschränkung der Beschwerdeführerin mit 0 % angegeben. Den Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung begründet die Vorinstanz mit dem Argument, das Resultat einer entsprechenden Abklärung würde keinen entscheidenden Einfluss auf das nachfolgende Ergebnis nehmen (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2008 [Dokument 36].
E. 6.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Invaliditätsbemessung nichterwerbstätiger Personen im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den Weisungen des BSV richtet (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.1; zu den Anforderungen an die Feststellung der funktionellen Einschränkung im Aufgabenbereich vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2). Dieses Erfordernis muss grundsätzlich auch im Rahmen der gemischten Methode gelten (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die Haushaltsabklärung sowie der Fragebogen für die im Haushalt tätigen versicherten Personen bilden sodann die Grundlagen für die ärztlichen Stellungnahmen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3).
E. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt der Begutachtung allein in einer Dreizimmerwohnung, nachdem ihre damals 16-jährige Tochter 2007 zum ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin, welcher nicht der Vater der Tochter ist, gezogen war. Die Beschwerdeführerin hatte somit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, soweit aus den Akten ersichtlich ist, lediglich einen Einpersonenhaushalt zu besorgen. Die Einschränkung in Bezug auf die Tätigkeit im Haushalt erscheint daher gering. Aufgrund des Anteils der Beschäftigung im Haushalt von 28 % (vgl. E. 5.2.2) würde selbst eine Einschränkung von 20 % bis 25 %, was vorliegend eher zu hoch erscheint, nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher vorliegend vom Erfordernis einer Haushaltsabklärung abgesehen werden.
E. 6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der im Rahmen der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 31 % zu bestätigen ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem am 4. Februar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7093/2008 {T 0/2} Urteil vom 24. November 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Die am (...) 1968 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität arbeitete vom 1. Oktober 1998 bis Ende November 2007 als Hausangestellte in der Schweiz (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 [Dokument 16 S. 2-7]). Sie war in V._______ wohnhaft und verfügte über eine Grenzgängerbewilligung für die Schweiz (vgl. Dokument 9 S. 11). Ab dem 12. Mai 2007 war die Beschwerdeführerin krank geschrieben (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 [Dokument 16 S. 2-7] S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde Ende November 2007 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 26. November 2007 [Dokument 16 S. 8]). B. Mit Gesuch vom 12. Juli 2007 (Dokument 3), eingegangen beim deutschen Versicherungsträger am 21. September 2007 und bei der Vorinstanz am 4. Oktober 2007, sowie Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 31. Oktober 2007 (Dokument 9 S. 1-8), eingegangen bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 8. November 2007, beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente. C. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog im Wesentlichen folgende Unterlagen zu den Akten: Ausführlicher Ärztlicher Bericht (E 213) vom 15. August 2007 zu Handen der Deutschen Rentenversicherung, unterzeichnet von Dr. med. P._______, Sozialmedizin, am 17. August 2007 (Dokument 4), Bericht von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin, vom 11. Dezember 2006 (Dokument 11 S. 2), Attest von Dr. med. H._______ vom 11. August 2007 (Dokument 11 S. 1 und 3), Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 (Dokument 16 S. 2-7), Entlassbericht Klinikum W._______ vom 18. Juni 2007, unterzeichnet von den Dres. med. R._______, C._______ und K._______ (Dokument 18 S. 2-3), Bericht von Dr. med. O._______, Fachärztin für Chirurgie, vom 26. Mai 2004 (Dokument 20 S. 4), Bericht von Dr. med. J._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 11. Dezember 2006 (Dokument 20 S. 2-3), Antwortschreiben von Dr. med. H._______ vom 11. Februar 2008 an die IV-Stelle Basel-Stadt (Dokument 20 S. 1). D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (Dokument 21) beauftragte die IV-Stelle Basel-Stadt die Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals U._______ (MUP), eine medizinische Abklärung durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen. Am 10. Juli 2008 erstattete die MUP das Gutachten, unterzeichnet von Prof. B._______, Facharzt Innere Medizin, Dr. A._______ und Dr. D._______ (Dokument 26 S. 1-6), mit folgenden integrierenden Bestandteilen: Teilgutachten von Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-12), Laborberichte zu Handen von Dr. D._______ (Dokument 26 S. 13-21), Recto-Protoskopiebericht vom 15. April 2008 zu Handen von Dr. D._______, unterzeichnet von PD Dr. M._______ und Dr. L._______ (Dokument 26 S. 22-23). E. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2008 (Dokument 27) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen. F. Mit Schreiben vom 27. August 2008 (Dokument 32) erhob die Beschwerdeführerin gegen die in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens Einwand. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H._______, reichte im Sinn einer Stellungnahme zum Vorbescheid ein Attest vom 21. August 2008 (Dokument 34 S. 1) sowie einen Bericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Chirurgie und Proktologie, vom 19. August 2008 (Dokument 34 S. 2-3) ein. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Dokument 36) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, aufgrund des Invaliditätsgrades von 31 % bestehe kein Rentenanspruch. H. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2008, der deutschen Post übergeben am 7. November 2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei erneut abzuklären. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihre gesundheitliche Situation anlässlich der Untersuchung durch die Gutachter aus Scham nicht realistisch dargestellt. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. Dezember 2008. J. Der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 4. Februar 2009 bezahlt. K. Nachdem die Beschwerdeführerin stillschweigend auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2009 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2008 (Dokument 36). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 9. Oktober 2008. Die am 7. November 2008 der deutschen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 9. Oktober 2008 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung. 4. Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der aktuellen Fassung anwendbar. 5. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 8 ATSG sind (Bst. c). 5.1 Gemäss Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 5.2 Der Begriff "Invalidität" ist nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 5.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG gelten Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen; Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. 5.2.2 Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der betreffenden Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet (BGE 133 V 504 E. 3.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 8 Rz. 25). Die Beschwerdeführerin war bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 30 Wochenstunden als Hausangestellte tätig (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 [Dokument 16 S. 2-7] S. 3). Aufgrund dieses Wochenpensums hat die Vorinstanz den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin mit 72 % beziffert und die verbleibenden 28 % der Beschäftigung im Haushalt zugeordnet. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig einzustufen. 5.2.3 Bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen kommt die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung. Demgemäss wird bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich) festgelegt; waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) festgelegt. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Atrbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. 5.3 Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Die im Haushalt tätigen Personen haben aufgrund der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im Bereich des Haushalts reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2). 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 31 % korrekt ist. 6.1 Die Vorinstanz hat bezogen auf den erwerblichen Bereich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100 % in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten festgesetzt. Sie begründet dies in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 einerseits mit den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. F._______ vom 9. Juni 2008, andererseits mit denjenigen des Gutachtens der MUP vom 10. Juli 2008. 6.2 Dr. F._______ stellt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-12) folgende Diagnosen: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit unreifen und emotional labilen Zügen (ICD-10 F60.8), Status nach akut-polymorph-psychotischer Störung (ICD-10 F23.0), Zeitweiser Cannabisabusus (ICD-10 F12.1), Status nach multiplem Substanzengebrauch (ICD-10 F19.20). Die Explorandin sei ausserordentlich schwierig zu beurteilen, da ihre Angaben teilweise schwierig nachzuvollziehen seien. Bereits als Kind habe sie Alkohol zu konsumieren begonnen, später auch Drogen. Eine Ausbildung habe sie nicht absolviert. Seit 1998 arbeite sie als Hausangestellte in einem Heim für ledige Frauen, welches streng katholisch geführt werde. Seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1991 leide sie an einem Rectumprolaps, welcher sie in den letzten Jahren immer stärker beeinträchtige. Sie sei überzeugt, aufgrund dieser Erkrankung nicht mehr in der freien Wirtschaft tätig sein zu können, wobei aufgrund ihrer Ausführungen anzunehmen sei, dass sie teilweise Mühe habe, sich in die Gesellschaft einzufügen. Ein regelmässiger Drogenkonsum scheine nicht vorhanden zu sein bzw. stehe nicht im Vordergrund. Am ehesten sei von einer Persönlichkeitsstörung mit einer labilen Ich-Struktur auszugehen. Nachdem die Eplorandin sich von der psychotischen Dekompensation wieder erholt habe, sei ihr die Aufnahme einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft aus psychiatrischer Sicht durchaus möglich. Daher könne grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Für Tätigkeiten mit wechselndem Publikumskontakt dürfte die Explorandin allerdings weniger geeignet sein. Zu empfehlen sei eine klar strukturierte Tätigkeit ohne viele Wechsel, da die Explorandin sich schnell verzettle und den Überblick verliere. Tätigkeiten mit länger dauerndem Zeitdruck seien ungünstig. Eine ähnliche Tätigkeit wie die bisherige sollte aus psychiatrischer Sicht weiterhin möglich sein. 6.2.1 Die Ausführungen von Dr. F._______ erscheinen differenziert und nachvollziehbar. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei in psychischer Hinsicht eingeschränkt; im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie allerdings ein Attest ihres Hausarztes eingereicht, in dem die chronifizierte Opiateabhängigkeit in den Vordergrund gerückt wird (vgl. Attest von Dr. med. H._______ vom 21. August 2008 [Dokument 34 S. 1]). Beeinträchtigungen, welche durch die Drogensucht bedingt sind, stellen invaliditätsfremde Faktoren dar und reduzieren die Arbeitsfähigkeit nicht. Auch die übrigen diagnostizierten leichten psychischen Störungen sind nicht invalidisierend; sie müssen jedoch bei der Wahl der zumutbaren Verweisungstätigkeiten berücksichtigt werden. Die Einschätzung von Dr. F._______, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist, ist nicht zu beanstanden. 6.3 Im Gutachten der MUP vom 10. Juli 2008 (Dokument 26 S. 1-6) wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Ausgeprägter Rectumprolaps 15 cm, ED 1996: Mit Sphinkterdefekt der vorderen Zirkumferenz und Inkontinenz. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit unreifen und emotional labilen Zügen: Status nach akut-polymorph-psychotischer Störung, Status nach multiplem Substanzengebrauch, aktuell Buprenorphin substituiert, Zeitweiser Cannabisabusus. Chronische Hepatitis C Keine Hepatopathie, Viruslast < 15 IU/ml. Status nach Hepatitis B-Infektion. Die Gutachter Prof. B._______, Dr. A._______ und Dr. D._______ erwähnen in Ziff. 7.1 des Gutachtens der MUP vom 10. Juli 2008 (Dokument 26 S. 1-6), die Patientin sei durch ihren ausgeprägten Analprolaps mit Inkontinenz in ihrem täglichen Leben deutlich beeinträchtigt. Das Gehen sei für sie langsam und mit Pausen möglich; beim Sitzen habe sie keine Probleme. Sie müsse täglich drei Mal für 30 Minuten die Toilette aufsuchen. Zur Behebung der Inkontinenz komme nur mehr eine operative Therapie in Frage, jedoch mit unsicherem Ausgang. Die Patientin habe sich trotz ausführlicher Diskussion der operativen Optionen mit den Gastroenterologen gegen jeglichen Eingriff ausgesprochen. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ihr daher mit Sicherheit nicht zumutbar. Die Haushaltstätigkeiten beim Verein Y._______ in U._______ seien aufgrund der genannten Beeinträchtigungen nicht mehr möglich; demgemäss bestehe keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von Lasten mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, sei die Patientin zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der vermuteten Persönlichkeitsstörung mit emotional labilen Zügen und des Status nach akut psychotischer Störung sollten die Tätigkeiten klar strukturiert sein. Zudem sei die Belastbarkeit unter Stress sicherlich reduziert, weshalb Tätigkeiten mit Zeitdruck ungünstig seien. Der im Ausführlichen Ärztlichen Bericht (E 213) vom 15. August 2007 zu Handen der deutschen Rentenversicherung (Dokument 4) geäusserten Einschätzung von Dr. med. P._______, wonach der Patientin keine quantitative Leistungseinschränkung zu attestieren sei, könnten sich die Gutachter nur teilweise anschliessen. Sie würden diese Auffassung insofern teilen, als die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit einer Gefährdung der Restgesundheit verbunden sei. Jedoch sei aus hygienischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die Patientin als auch für die Umgebung nicht mehr zumutbar. Nur bei einer erfolgreichen Sanierung des Analprolapses wäre wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. 6.3.1 Die Gutachter attestieren der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht somit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte. Sie begründen dies mit hygienischen Aspekten, welche die Arbeit in einem fremden Haushalt unzumutbar erscheinen lassen. In einer leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Publikumskontakt, ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit von Pausen sei die Beschwerdeführerin jedoch voll arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist angesichts der einlässlichen Begründung der begutachtenden Ärzte nachvollziehbar, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die leidensbedingten Einschränkungen von der Vorinstanz im Rahmen eines grosszügigen Abzugs vom Invalideneinkommen berücksichtigt worden sind (vgl. E. 6.5). 6.4 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juli 2008 (vgl. Protokoll per 1. Dezember 2008 der IV-Stelle Basel-Stadt S. 3) abgestellt hat, welcher die im Teilgutachten von Dr. F._______ vom 9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-12) und im Gutachten der MUP vom 10. Juli 2008 (Dokument 26 S. 1-6) geäusserten Einschätzungen übernimmt. 6.5 Dem in die Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Dokument 36) integrierten Einkommensvergleich legte die Vorinstanz als Invalideneinkommen den Durchschnittslohn für eine weibliche Hilfskaft im Jahr 2007 gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung zugrunde. Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen, namentlich der von den Gutachtern erwähnten Schwierigkeiten beim Gehen, der hygienischen Probleme sowie der Notwendigkeit, den Prolaps teilweise während der Arbeitszeit zu versorgen, gewährte die Vorinstanz den rechtsprechungsgemäss maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). In Anbetracht der somatischen Behinderungen, der psychischen Probleme und der durchgemachten Drogensucht erscheint dieser Abzug angemessen. Der Einkommensvergleich ist demnach korrekt durchgeführt worden, so dass die errechnete Lohneinbusse von 43 % zu bestätigen ist. 6.6 Bezogen auf die Tätigkeit im privaten Haushalt hat die Vorinstanz die Einschränkung der Beschwerdeführerin mit 0 % angegeben. Den Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung begründet die Vorinstanz mit dem Argument, das Resultat einer entsprechenden Abklärung würde keinen entscheidenden Einfluss auf das nachfolgende Ergebnis nehmen (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2008 [Dokument 36]. 6.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Invaliditätsbemessung nichterwerbstätiger Personen im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den Weisungen des BSV richtet (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.1; zu den Anforderungen an die Feststellung der funktionellen Einschränkung im Aufgabenbereich vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2). Dieses Erfordernis muss grundsätzlich auch im Rahmen der gemischten Methode gelten (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die Haushaltsabklärung sowie der Fragebogen für die im Haushalt tätigen versicherten Personen bilden sodann die Grundlagen für die ärztlichen Stellungnahmen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3). 6.6.2 Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt der Begutachtung allein in einer Dreizimmerwohnung, nachdem ihre damals 16-jährige Tochter 2007 zum ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin, welcher nicht der Vater der Tochter ist, gezogen war. Die Beschwerdeführerin hatte somit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, soweit aus den Akten ersichtlich ist, lediglich einen Einpersonenhaushalt zu besorgen. Die Einschränkung in Bezug auf die Tätigkeit im Haushalt erscheint daher gering. Aufgrund des Anteils der Beschäftigung im Haushalt von 28 % (vgl. E. 5.2.2) würde selbst eine Einschränkung von 20 % bis 25 %, was vorliegend eher zu hoch erscheint, nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher vorliegend vom Erfordernis einer Haushaltsabklärung abgesehen werden. 6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der im Rahmen der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 31 % zu bestätigen ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem am 4. Februar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: