Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A.________, geboren am (...) 1943, ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (nachfolgend: Versicherter). Er arbeitete seit 1961 als Grenzgänger in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 9, 15). Der Versicherte bezog nach einer schweren Erkrankung mit folgender 100% Invalidität ab (...) 2004 eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung (SAK 24). Er erhielt in der Folge auch Kostengutsprachen für die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. SAK 5.3 ff., 56, 58). B. Nachdem der Versicherte das ordentliche schweizerische Rentenalter erreicht hatte, sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. August 2008 eine ordentliche AHV-Altersrente mit Wirkung ab dem 1. September 2008 zu, welche die Invalidenrente ablöste (SAK 45). C. Im Juni 2013 gelangte der Versicherte mit dem Begehren um Übernahme von Reparaturkosten am ihm im Dezember 2006 von der Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten Trike beziehungsweise Dreirad (statt eines Rollstuhls; vgl. SAK 56) in der Höhe von Fr. 2'112.70 (vgl. Reparaturofferte vom 2. Juni 2013; SAK 68.2 f.), an die Sozialversicherungsanstalt Y._______, IV-Stelle (nachfolgend: SVA). Zuständigkeitshalber sandte die SVA das Begehren an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und übermittelte ihr zudem das ganze IV-Dossier (SAK 68 f.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 orientierte die nunmehr zuständige Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Versicherten darüber, dass für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland neben den Altersrenten keine weiteren Leistungen zugesprochen werden könnten (SAK 70). D. Gegen diesen Bescheid legte der Versicherte mit Schreiben vom 4. August 2013 Widerspruch ein und verwies auf die Kostengutsprache der SVA vom 15. Dezember 2006, durch die ihm Kostengutsprache für ein Trike inkl. Reparaturkosten gewährt worden sei (SAK 74). E. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies die SAK das Begehren um Kostengutsprache für die Erstattung der Reparaturkosten am Dreirad ab mit der Begründung, er wohne im Ausland (SAK 75). F. Der Versicherte erhob dagegen am 13. September 2013 Einsprache. Er verwies wiederum auf die Kostengutsprache der SVA vom 15. Dezember 2006 und bemerkte weiter, er sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass es eine Änderung für die Kostenübernahme bei Hilfsmitteln gegeben haben sollte. Für ihn sei deshalb immer noch die Kostengutsprache vom 15. Dezember 2006 gültig (SAK 76). G. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 auch den zweiten "Widerspruch" des Versicherten ab. Sie wies darauf hin, dass die damalige Kostengutsprache nicht von ihr, sondern von der (im damaligen Zeitpunkt zuständigen) IV-Stelle der SVA Y.________ stamme. Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte als Altersrentenbezüger nach den rechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch mehr auf Hilfsmittel habe, da er in Deutschland wohne (SAK 79). H. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte gegen den Einspra-cheentscheid der Vorinstanz am 13. Dezember 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit der Begründung, er habe 42 Jahre in der Schweiz gearbeitet und immer alle Sozialabgaben bezahlt. Es sei dabei kein Unterschied gemacht worden, ob der Wohnort im In- oder Ausland liege. Es seien unter anderem von 1999 bis 2005 Grenzsteuerbeiträge in der Höhe von Fr. 23'680.- geleistet worden. Er beantragt daher, seinen Rechtsanspruch auf die Kostengutsprache für die Reparatur durch die Firma B._______ (Reparaturkosten seines Trikes) zu prüfen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). I. Die SAK hält in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 an ihren Standpunkt fest, der Beschwerdeführer habe als im Ausland Wohnhafter keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Hilfsmittel. Sie führt weiter aus, ein Grenzgänger, das heisst eine Person im "arbeitsfähigen" Alter, die eine Invalidenrente beziehe, habe Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung. Erreiche sie das ordentliche Rentenalter, werde die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst und die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernehme die Abgabe solcher Hilfsmittel, sofern die Anspruchsbedingungen gegeben seien. Eine dieser Anspruchsbedingungen sei, dass die Bezüger von Altersrenten der AHV in der Schweiz wohnten. Der Beschwerdeführer beziehe zwar eine ordentliche schweizerische Altersrente der AHV, sei jedoch in Deutschland wohnhaft. Demnach habe er in casu keinen Anspruch auf Erstattung der eingereichten Rechnung. Auch die Besitzstandsgarantie für Personen, die gestützt auf die Invalidenversicherungsgesetzgebung Hilfsmittel oder Ersatzleistungen erhalten hätten, und im Rahmen der AHV-Gesetzgebung weiter erhalten würden, sei hier wegen des Wohnsitzes im Ausland nicht anwendbar, da es nur eine Besitzstandsgarantie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gebe. Keine Rolle spiele hier, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre in der Schweiz Sozialabgaben und Grenzgängersteuern bezahlt habe (B-act. 4). J. In der Replik vom 7. März 2014 wiederholt der Beschwerdeführer seine Stellungnahme; er sei nie über die Änderung schriftlich informiert worden, dass ein AHV-Bezüger, der nicht in der Schweiz wohne, keine Ansprüche auf Kostenerstattung (für Hilfsmittel) habe. Zumindest diese Information hätten entweder die SVA oder die SAK im Jahr 2008, zusammen mit dem AHV-Bescheid, geben müssen (B-act. 6). K. Die SAK nimmt am 7. April 2014 zur Replik des Beschwerdeführers Stellung, ohne indessen neue Gesichtspunkte aufzugreifen. Sie hält an ihrer Vernehmlassung und der Einspracheverfügung vom 14. November 2013 fest (B-act. 8). L. Mit Verfügung vom 22. April 2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik an den Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). Auf die weiteren Eingaben und Stellungnahme der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 14. November 2013, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101), des IVG (SR 831.20) und der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) gemäss der damals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Z._______, Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR: 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009; AS 2012 2345). Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Erstattungsanspruchs nach schweizerischem Recht.
E. 3 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK zu Recht das Gesuch um Übernahme der Reparaturkosten für das dem Beschwerdeführer im Dezember 2006 zur Verfügung gestellten Trike abgelehnt hat. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 IVG; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Stand: 1. Januar 2012, Rz. 3116 und 3118).
E. 3.1.2 Es ist vorliegend erstellt und unbestritten, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers per 1. September 2008 durch eine Altersrente abgelöst worden ist (vgl. SAK 45).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.
E. 3.2.2 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese Delegationskompetenz hat das EDI in der Hilfsmittelverordnung (HVA) Folgendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (Besitzstandsgarantie; Art. 4 Satz 1 HVA).
E. 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Kosten für die Reparatur des Dreirades sind daher nach diesen klaren gesetzlichen Bestimmungen seit der Ablösung der Invalidenrente durch die Altersrente nicht mehr erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich des weiteren sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, wonach er sich auf die erteilte Kostengutsprache der SVA vom 15. Dezember 2006 habe verlassen können.
E. 3.4.1 Der Schutz in eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung einer Behörde setzt voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres hat erkennen können und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Eine behördliche Information steht zudem immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsänderung; eine vertrauensschutzbegründende Auskunft kann deshalb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 118 Ia 245 E. 4b mit Verweis auf BGE 117 Ia 287 E. 2b m.H.).
E. 3.4.2 Vorliegend war die SVA im Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprache (15. Dezember 2006) die zuständige Behörde und erteilte diese auch in Berücksichtigung des Anspruchs des Versicherten nach der Invalidenversicherungsgesetzgebung zu Recht. Mit der Ablösung der Invaliden- durch die Altersrente per 1. September 2008 ergab sich indessen ein neuer Sachverhalt mit entsprechend neuer Rechtslage, bei welcher sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nunmehr auf das AHVG stützte (oben E. 3.1.3). Gleichzeitig fiel der Anspruch auf Hilfsmittel weg, da Hilfsmittel für Altersrentner mit Wohnsitz im Ausland im Rahmen der AHV-Gesetzgebung nicht vorgesehen sind. Entsprechend bezog sich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes, das heisst bei der beantragten Reparatur des Dreirads (Juni 2013), auf einen anderen Sachverhalt als bei der Erteilung der Kostengutsprache. Der Beschwerdeführer kann sich gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht auf die Verletzung von Treu und Glauben, gestützt auf die Vertrauensgrundlage einer falsch erteilten Auskunft, berufen - eine solche wurde in casu aktenkundig nicht erteilt. Dies gilt auch, obwohl er bei der Ablösung der Invaliden- durch die Altersrente im Jahr 2008 nicht auf die gesetzlichen Änderungen bezüglich Übernahme von Hilfsmitteln hingewiesen worden sei.
E. 3.4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des FZA (siehe oben E. 2.3) - in ständiger Praxis bisher einen Anspruch von AHV-Rentnern auf Export von Sachleistungen ins (europäische) Ausland verneint hat (vgl. Urteile des BVGer C-5234/2011 vom 14. Januar 2014 und C-780/2013 vom 27. Juni 2014). Darauf ist zu verweisen, zumal sich die vorliegend zu beurteilende Konstellation mit den genannten Fällen als vergleichbar erweist.
E. 4 Demnach ergibt sich, dass die SAK das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und die Kostengutsprache für die Reparatur des Trikes verweigert hat. Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2013 als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7058/2013 Urteil vom 18. Januar 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Kostengutsprache an Hilfsmittel; Einspracheentscheid der SAK vom 14. November 2013. Sachverhalt: A. A.________, geboren am (...) 1943, ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (nachfolgend: Versicherter). Er arbeitete seit 1961 als Grenzgänger in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 9, 15). Der Versicherte bezog nach einer schweren Erkrankung mit folgender 100% Invalidität ab (...) 2004 eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung (SAK 24). Er erhielt in der Folge auch Kostengutsprachen für die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. SAK 5.3 ff., 56, 58). B. Nachdem der Versicherte das ordentliche schweizerische Rentenalter erreicht hatte, sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. August 2008 eine ordentliche AHV-Altersrente mit Wirkung ab dem 1. September 2008 zu, welche die Invalidenrente ablöste (SAK 45). C. Im Juni 2013 gelangte der Versicherte mit dem Begehren um Übernahme von Reparaturkosten am ihm im Dezember 2006 von der Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten Trike beziehungsweise Dreirad (statt eines Rollstuhls; vgl. SAK 56) in der Höhe von Fr. 2'112.70 (vgl. Reparaturofferte vom 2. Juni 2013; SAK 68.2 f.), an die Sozialversicherungsanstalt Y._______, IV-Stelle (nachfolgend: SVA). Zuständigkeitshalber sandte die SVA das Begehren an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und übermittelte ihr zudem das ganze IV-Dossier (SAK 68 f.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 orientierte die nunmehr zuständige Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Versicherten darüber, dass für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland neben den Altersrenten keine weiteren Leistungen zugesprochen werden könnten (SAK 70). D. Gegen diesen Bescheid legte der Versicherte mit Schreiben vom 4. August 2013 Widerspruch ein und verwies auf die Kostengutsprache der SVA vom 15. Dezember 2006, durch die ihm Kostengutsprache für ein Trike inkl. Reparaturkosten gewährt worden sei (SAK 74). E. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies die SAK das Begehren um Kostengutsprache für die Erstattung der Reparaturkosten am Dreirad ab mit der Begründung, er wohne im Ausland (SAK 75). F. Der Versicherte erhob dagegen am 13. September 2013 Einsprache. Er verwies wiederum auf die Kostengutsprache der SVA vom 15. Dezember 2006 und bemerkte weiter, er sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass es eine Änderung für die Kostenübernahme bei Hilfsmitteln gegeben haben sollte. Für ihn sei deshalb immer noch die Kostengutsprache vom 15. Dezember 2006 gültig (SAK 76). G. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 auch den zweiten "Widerspruch" des Versicherten ab. Sie wies darauf hin, dass die damalige Kostengutsprache nicht von ihr, sondern von der (im damaligen Zeitpunkt zuständigen) IV-Stelle der SVA Y.________ stamme. Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte als Altersrentenbezüger nach den rechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch mehr auf Hilfsmittel habe, da er in Deutschland wohne (SAK 79). H. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte gegen den Einspra-cheentscheid der Vorinstanz am 13. Dezember 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit der Begründung, er habe 42 Jahre in der Schweiz gearbeitet und immer alle Sozialabgaben bezahlt. Es sei dabei kein Unterschied gemacht worden, ob der Wohnort im In- oder Ausland liege. Es seien unter anderem von 1999 bis 2005 Grenzsteuerbeiträge in der Höhe von Fr. 23'680.- geleistet worden. Er beantragt daher, seinen Rechtsanspruch auf die Kostengutsprache für die Reparatur durch die Firma B._______ (Reparaturkosten seines Trikes) zu prüfen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). I. Die SAK hält in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 an ihren Standpunkt fest, der Beschwerdeführer habe als im Ausland Wohnhafter keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Hilfsmittel. Sie führt weiter aus, ein Grenzgänger, das heisst eine Person im "arbeitsfähigen" Alter, die eine Invalidenrente beziehe, habe Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung. Erreiche sie das ordentliche Rentenalter, werde die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst und die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernehme die Abgabe solcher Hilfsmittel, sofern die Anspruchsbedingungen gegeben seien. Eine dieser Anspruchsbedingungen sei, dass die Bezüger von Altersrenten der AHV in der Schweiz wohnten. Der Beschwerdeführer beziehe zwar eine ordentliche schweizerische Altersrente der AHV, sei jedoch in Deutschland wohnhaft. Demnach habe er in casu keinen Anspruch auf Erstattung der eingereichten Rechnung. Auch die Besitzstandsgarantie für Personen, die gestützt auf die Invalidenversicherungsgesetzgebung Hilfsmittel oder Ersatzleistungen erhalten hätten, und im Rahmen der AHV-Gesetzgebung weiter erhalten würden, sei hier wegen des Wohnsitzes im Ausland nicht anwendbar, da es nur eine Besitzstandsgarantie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gebe. Keine Rolle spiele hier, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre in der Schweiz Sozialabgaben und Grenzgängersteuern bezahlt habe (B-act. 4). J. In der Replik vom 7. März 2014 wiederholt der Beschwerdeführer seine Stellungnahme; er sei nie über die Änderung schriftlich informiert worden, dass ein AHV-Bezüger, der nicht in der Schweiz wohne, keine Ansprüche auf Kostenerstattung (für Hilfsmittel) habe. Zumindest diese Information hätten entweder die SVA oder die SAK im Jahr 2008, zusammen mit dem AHV-Bescheid, geben müssen (B-act. 6). K. Die SAK nimmt am 7. April 2014 zur Replik des Beschwerdeführers Stellung, ohne indessen neue Gesichtspunkte aufzugreifen. Sie hält an ihrer Vernehmlassung und der Einspracheverfügung vom 14. November 2013 fest (B-act. 8). L. Mit Verfügung vom 22. April 2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik an den Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). Auf die weiteren Eingaben und Stellungnahme der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 14. November 2013, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101), des IVG (SR 831.20) und der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) gemäss der damals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar. 2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Z._______, Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR: 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009; AS 2012 2345). Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Erstattungsanspruchs nach schweizerischem Recht.
3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK zu Recht das Gesuch um Übernahme der Reparaturkosten für das dem Beschwerdeführer im Dezember 2006 zur Verfügung gestellten Trike abgelehnt hat. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 IVG; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Stand: 1. Januar 2012, Rz. 3116 und 3118). 3.1.2 Es ist vorliegend erstellt und unbestritten, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers per 1. September 2008 durch eine Altersrente abgelöst worden ist (vgl. SAK 45). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. 3.2.2 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese Delegationskompetenz hat das EDI in der Hilfsmittelverordnung (HVA) Folgendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (Besitzstandsgarantie; Art. 4 Satz 1 HVA). 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Kosten für die Reparatur des Dreirades sind daher nach diesen klaren gesetzlichen Bestimmungen seit der Ablösung der Invalidenrente durch die Altersrente nicht mehr erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2). 3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich des weiteren sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, wonach er sich auf die erteilte Kostengutsprache der SVA vom 15. Dezember 2006 habe verlassen können. 3.4.1 Der Schutz in eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung einer Behörde setzt voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres hat erkennen können und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Eine behördliche Information steht zudem immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsänderung; eine vertrauensschutzbegründende Auskunft kann deshalb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 118 Ia 245 E. 4b mit Verweis auf BGE 117 Ia 287 E. 2b m.H.). 3.4.2 Vorliegend war die SVA im Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprache (15. Dezember 2006) die zuständige Behörde und erteilte diese auch in Berücksichtigung des Anspruchs des Versicherten nach der Invalidenversicherungsgesetzgebung zu Recht. Mit der Ablösung der Invaliden- durch die Altersrente per 1. September 2008 ergab sich indessen ein neuer Sachverhalt mit entsprechend neuer Rechtslage, bei welcher sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nunmehr auf das AHVG stützte (oben E. 3.1.3). Gleichzeitig fiel der Anspruch auf Hilfsmittel weg, da Hilfsmittel für Altersrentner mit Wohnsitz im Ausland im Rahmen der AHV-Gesetzgebung nicht vorgesehen sind. Entsprechend bezog sich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes, das heisst bei der beantragten Reparatur des Dreirads (Juni 2013), auf einen anderen Sachverhalt als bei der Erteilung der Kostengutsprache. Der Beschwerdeführer kann sich gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht auf die Verletzung von Treu und Glauben, gestützt auf die Vertrauensgrundlage einer falsch erteilten Auskunft, berufen - eine solche wurde in casu aktenkundig nicht erteilt. Dies gilt auch, obwohl er bei der Ablösung der Invaliden- durch die Altersrente im Jahr 2008 nicht auf die gesetzlichen Änderungen bezüglich Übernahme von Hilfsmitteln hingewiesen worden sei. 3.4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des FZA (siehe oben E. 2.3) - in ständiger Praxis bisher einen Anspruch von AHV-Rentnern auf Export von Sachleistungen ins (europäische) Ausland verneint hat (vgl. Urteile des BVGer C-5234/2011 vom 14. Januar 2014 und C-780/2013 vom 27. Juni 2014). Darauf ist zu verweisen, zumal sich die vorliegend zu beurteilende Konstellation mit den genannten Fällen als vergleichbar erweist.
4. Demnach ergibt sich, dass die SAK das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und die Kostengutsprache für die Reparatur des Trikes verweigert hat. Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2013 als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: