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C-7056/2013

C-7056/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-23 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1951 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige X._______ lebt in Spanien. In den Jahren 1978 bis 1990 lebte und arbeitete X._______ in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IVSTA-act. 42 und 64). B.a Seit 1. Februar 1994 bezog er eine Invalidenrente des spanischen Versicherungsträgers (IVSTA-act. 42). B.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (IVSTA-act. 66) sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ganze IV-Rente zu. B.c Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (IVSTA-act. 68) informierte der spanische Versicherungsträger die IVSTA darüber, dass die durchgeführte Vergleichsrechnung ergeben habe, dass eine alleinige Rente der spanischen Versicherung gemäss altrechtlichem, zwischenstaatlichem Abkommen für den Versicherten vorteilhafter sei als zwei Teilrenten beider Versicherungen. Der spanische Versicherungsträger bat deshalb die IVSTA, X._______ keine Rente auszurichten. B.d Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (IVSTA-act. 69) hob die IVSTA die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf und forderte von X._______ die für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 10'335. zurück. C. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, er sei mit der Rückzahlungsverfügung nicht einverstanden, da er der Ansicht sei, dass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Anwendung komme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2014 (BVGer-act. 3) führte die IVSTA aus, sie habe einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen; insoweit bestehe kein Handlungsbedarf. In Bezug auf die Ausrichtung weiterer (möglicherweise nicht geschuldeten) Rentenbetreffnisse stellte die IVSTA den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (BVGer-act. 4) bestätigte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zum 31. Oktober 2013 und mit Wirkung ab 1. November 2013 entzog er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (BVGer-act. 5 [per Fax], BVGer-act. 7 [per Post]) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein. Er führte darin aus, er sei nie dazu befragt worden, welche Lösung für ihn die günstigste sei. Er erachte die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU als vorteilhaft für ihn, weshalb er die Rentenberechnung nach den Regeln des Abkommens wünsche. G. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Rente des Beschwerdeführers sei im Jahr 1994 nach dem damals geltenden Risikoprinzip (Typ-A-Abkommen) unter Totalisierung der Versicherungszeiten beider Länder berechnet worden. Der spanische Versicherungsträger habe nun eine Vergleichsrechnung durchgeführt und festgestellt, dass es nach dem Inkrafttreten des FZA für den Beschwerdeführer vorteilhafter sei, weiterhin die altrechtlich berechnete Rente und nicht zwei Teilrenten zu beziehen. Da somit weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe, sei die voreilig zugesprochene Teilrente der Schweizerischen Versicherung nicht geschuldet und die bereits bezahlten Beträge zurückzufordern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde offensichtlich nur deshalb erhoben worden sei, weil der Beschwerdeführer mit der Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen nicht einverstanden sei. Dies sei jedoch kein Argument gegen die Anwendung der massgebenden Bestimmungen. H. Am 27. Mai 2014 (vgl. BVGer-act. 13) ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 396. und am 30. Juli 2014 (vgl. BVGer-act. 20) ein solcher von Fr. 12.02 eingegangen. I. Mit Replik vom 15. Mai 2014 (BVGer-act. 11 [per Fax] und BVGer-act. 12 [per Post]) bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde gegen die Rückzahlungsverfügung richte. Er führte ferner aus, es sei offensichtlich, dass diese Rückforderung keinen Vorteil für ihn habe, weshalb von dieser abzusehen sei, zumal die Vorinstanz diese Situation durch einen voreiligen Entscheid und Auszahlung von Rentenbeträgen herbeigeführt habe. Die Rückforderungssumme von Fr. 10'335. sei ihm deshalb zu erlassen. J. Mit Duplik vom 23. September 2014 (BVGer-act. 23) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. K. Mit Eingabe vom 5. November 2014 (BVGer-act. 25) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht erkennen können, dass die ausbezahlten Leistungen nicht korrekt seien und im Übrigen bedeute es für ihn eine grosse finanzielle Härte, wenn er den Betrag von Fr. 10'335. zurückbezahlen müsse. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die Vorinstanz die rechtskräftige Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for­mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück­kom­men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er­heblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensicht­lichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiederer­wägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraus­setzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraus­setzungen, deren Beurteilung in Be­zug auf gewisse Schritte und Ele­mente (z.B. Schät­zungen, Beweis­würdigungen, Zumutbarkeitsfragen) not­wendigerweise Ermessens­züge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An­spruchs­vor­aus­setzungen vor dem massgeblichen Hinter­grund der Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs­zu­sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un­richtigkeit aus.

E. 3.2 Vorliegend hat die IVSTA die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben, da sich herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit einer ausschliesslich durch den spanischen Versicherungsträger ausgerichteten Rente unter Berücksichtigung der schweizerischen Beitragszeiten besser gestellt ist als mit zwei Teilrenten der beiden Sozialversicherer. Aus den Akten geht hervor, dass der spanische Versicherungsträger die anzustellende Vergleichsrechnung durchgeführt und der IVSTA darüber mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 Meldung erstattet hat (vgl. IVSTA-act. 68). Gemäss dieser Vergleichsrechnung beträgt die jährliche Rente des Beschwerdeführers bei Anwendung der altrechtlichen zwischenstaatlichen Vereinbarung Euro 11'593.60. Mit der Regelung nach FZA würde das jährliche Renteneinkommen lediglich Euro 10'444.06 betragen. Da die Regelung gemäss dem altrechtlichen zwischenstaatlichen Abkommen für den Beschwerdeführer günstiger ist, ist somit dieses anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer C-2519/2006 vom 22. Februar 2008 E. 3-5 mit Hinweisen). Dies bestritt der Beschwerdeführer in seiner Replik denn auch nicht mehr. Bei wiederkehrenden Leistungen ist ferner die Erheblichkeit rechtsprechungsgemäss bereits bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 102 V 128), weshalb auch dieser Aspekt vorliegend unproblematisch ist. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz befugt war, die zweifellos unrichtige Verfügung aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. 4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu­rück­erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrecht­mässi­ge Leistungs­aus­richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis­tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist viel­mehr, der (spätere) Zeit­punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu­mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be­zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel­chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend hat die IVSTA aufgrund der Meldung des spanischen Versicherungsträgers vom 14. Oktober 2013 (Posteingang bei der IVSTA am 21. Oktober 2013) bemerkt, dass sie dem Beschwerdeführer zu Unrecht für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 eine Rente ausgerichtet hat, da die Gesamtrente des spanischen Versicherungsträgers für den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen wäre. Die IVSTA hat am 23. Oktober 2013 die angefochtene Rückforderungsverfügung erlassen. Dabei hat die IVSTA sowohl die einjährige relative Frist als auch die absolute fünfjährige Frist eingehalten. Die Rückforderung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist - soweit sie sich auf die Rückforderung bezieht - abzuweisen. 4.3 Die vom Beschwerdeführer für einen Verzicht auf die Rückforderung sinngemäss geltend gemachten Gründe (grosse Härte, Gutgläubigkeit, kein Verschulden des Beschwerdeführers) sind hier nicht zu prüfen, da über diese gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 ATSV erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA vom Beschwerdeführer zu Recht den Betrag von Fr. 10'335. für die im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ausbezahlten Renten zurückgefordert hat. Ob der Beschwerdeführer den Betrag tatsächlich zurückbezahlen muss oder ob ihm die Rückerstattung erlassen werden kann, ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu prüfen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf­wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran­ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400. festzusetzen und dem Be­schwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der zusätzlich einbezahlte Betrag von Fr. 8.02 ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 408.02 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 8.02 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For­mular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7056/2013 Urteil vom 23. November 2015 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Aufhebung der Rente und Rückforderung, Verfügung vom 23. Oktober 2013. Sachverhalt: A. Der am (...) 1951 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige X._______ lebt in Spanien. In den Jahren 1978 bis 1990 lebte und arbeitete X._______ in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IVSTA-act. 42 und 64). B.a Seit 1. Februar 1994 bezog er eine Invalidenrente des spanischen Versicherungsträgers (IVSTA-act. 42). B.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (IVSTA-act. 66) sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ganze IV-Rente zu. B.c Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (IVSTA-act. 68) informierte der spanische Versicherungsträger die IVSTA darüber, dass die durchgeführte Vergleichsrechnung ergeben habe, dass eine alleinige Rente der spanischen Versicherung gemäss altrechtlichem, zwischenstaatlichem Abkommen für den Versicherten vorteilhafter sei als zwei Teilrenten beider Versicherungen. Der spanische Versicherungsträger bat deshalb die IVSTA, X._______ keine Rente auszurichten. B.d Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (IVSTA-act. 69) hob die IVSTA die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf und forderte von X._______ die für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 10'335. zurück. C. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, er sei mit der Rückzahlungsverfügung nicht einverstanden, da er der Ansicht sei, dass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Anwendung komme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2014 (BVGer-act. 3) führte die IVSTA aus, sie habe einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen; insoweit bestehe kein Handlungsbedarf. In Bezug auf die Ausrichtung weiterer (möglicherweise nicht geschuldeten) Rentenbetreffnisse stellte die IVSTA den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (BVGer-act. 4) bestätigte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zum 31. Oktober 2013 und mit Wirkung ab 1. November 2013 entzog er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (BVGer-act. 5 [per Fax], BVGer-act. 7 [per Post]) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein. Er führte darin aus, er sei nie dazu befragt worden, welche Lösung für ihn die günstigste sei. Er erachte die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU als vorteilhaft für ihn, weshalb er die Rentenberechnung nach den Regeln des Abkommens wünsche. G. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Rente des Beschwerdeführers sei im Jahr 1994 nach dem damals geltenden Risikoprinzip (Typ-A-Abkommen) unter Totalisierung der Versicherungszeiten beider Länder berechnet worden. Der spanische Versicherungsträger habe nun eine Vergleichsrechnung durchgeführt und festgestellt, dass es nach dem Inkrafttreten des FZA für den Beschwerdeführer vorteilhafter sei, weiterhin die altrechtlich berechnete Rente und nicht zwei Teilrenten zu beziehen. Da somit weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe, sei die voreilig zugesprochene Teilrente der Schweizerischen Versicherung nicht geschuldet und die bereits bezahlten Beträge zurückzufordern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde offensichtlich nur deshalb erhoben worden sei, weil der Beschwerdeführer mit der Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen nicht einverstanden sei. Dies sei jedoch kein Argument gegen die Anwendung der massgebenden Bestimmungen. H. Am 27. Mai 2014 (vgl. BVGer-act. 13) ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 396. und am 30. Juli 2014 (vgl. BVGer-act. 20) ein solcher von Fr. 12.02 eingegangen. I. Mit Replik vom 15. Mai 2014 (BVGer-act. 11 [per Fax] und BVGer-act. 12 [per Post]) bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde gegen die Rückzahlungsverfügung richte. Er führte ferner aus, es sei offensichtlich, dass diese Rückforderung keinen Vorteil für ihn habe, weshalb von dieser abzusehen sei, zumal die Vorinstanz diese Situation durch einen voreiligen Entscheid und Auszahlung von Rentenbeträgen herbeigeführt habe. Die Rückforderungssumme von Fr. 10'335. sei ihm deshalb zu erlassen. J. Mit Duplik vom 23. September 2014 (BVGer-act. 23) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. K. Mit Eingabe vom 5. November 2014 (BVGer-act. 25) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht erkennen können, dass die ausbezahlten Leistungen nicht korrekt seien und im Übrigen bedeute es für ihn eine grosse finanzielle Härte, wenn er den Betrag von Fr. 10'335. zurückbezahlen müsse. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 23 Rz. 2.1 ff.). Auch wenn im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung beziehungsweise die im Verfügungsdispositiv geregelten Rechtsverhältnisse (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 45) - und nicht etwa einzelne Elemente der Begründung - das Anfechtungsobjekt bilden und damit den zulässigen Streitgegenstand bestimmen, ist es möglich, dass Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand nicht übereinstimmen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Verfügung nur teilweise angefochten wird, sondern auch dann, wenn sich der Streitgegenstand verengt, weil einzelne Punkte nicht (mehr) strittig sind (vgl. etwa Markus Müller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44). Im Rahmen der Replik stimmte der Beschwerdeführer der Ansicht der Vorinstanz zu, dass vorliegend die Rente gemäss dem altrechtlichen Abkommen auszurichten sei. Nicht einverstanden blieb der Beschwerdeführer hingegen mit der Rückforderung der ausbezahlten Rentenbetreffnisse. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage, ob die Vorinstanz die für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ausgerichteten Renten zu Recht zurückgefordert hat. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Be­schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 4.3). 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechts­vor­schriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates. Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch des Be­schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Be­stimmungen abzustellen, die für die Beur­tei­lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan­den. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die Vorinstanz die rechtskräftige Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt hat. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for­mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück­kom­men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er­heblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensicht­lichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiederer­wägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraus­setzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraus­setzungen, deren Beurteilung in Be­zug auf gewisse Schritte und Ele­mente (z.B. Schät­zungen, Beweis­würdigungen, Zumutbarkeitsfragen) not­wendigerweise Ermessens­züge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An­spruchs­vor­aus­setzungen vor dem massgeblichen Hinter­grund der Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs­zu­sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un­richtigkeit aus. 3.2 Vorliegend hat die IVSTA die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben, da sich herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit einer ausschliesslich durch den spanischen Versicherungsträger ausgerichteten Rente unter Berücksichtigung der schweizerischen Beitragszeiten besser gestellt ist als mit zwei Teilrenten der beiden Sozialversicherer. Aus den Akten geht hervor, dass der spanische Versicherungsträger die anzustellende Vergleichsrechnung durchgeführt und der IVSTA darüber mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 Meldung erstattet hat (vgl. IVSTA-act. 68). Gemäss dieser Vergleichsrechnung beträgt die jährliche Rente des Beschwerdeführers bei Anwendung der altrechtlichen zwischenstaatlichen Vereinbarung Euro 11'593.60. Mit der Regelung nach FZA würde das jährliche Renteneinkommen lediglich Euro 10'444.06 betragen. Da die Regelung gemäss dem altrechtlichen zwischenstaatlichen Abkommen für den Beschwerdeführer günstiger ist, ist somit dieses anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer C-2519/2006 vom 22. Februar 2008 E. 3-5 mit Hinweisen). Dies bestritt der Beschwerdeführer in seiner Replik denn auch nicht mehr. Bei wiederkehrenden Leistungen ist ferner die Erheblichkeit rechtsprechungsgemäss bereits bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 102 V 128), weshalb auch dieser Aspekt vorliegend unproblematisch ist. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz befugt war, die zweifellos unrichtige Verfügung aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. 4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu­rück­erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrecht­mässi­ge Leistungs­aus­richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis­tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist viel­mehr, der (spätere) Zeit­punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu­mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be­zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel­chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend hat die IVSTA aufgrund der Meldung des spanischen Versicherungsträgers vom 14. Oktober 2013 (Posteingang bei der IVSTA am 21. Oktober 2013) bemerkt, dass sie dem Beschwerdeführer zu Unrecht für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 eine Rente ausgerichtet hat, da die Gesamtrente des spanischen Versicherungsträgers für den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen wäre. Die IVSTA hat am 23. Oktober 2013 die angefochtene Rückforderungsverfügung erlassen. Dabei hat die IVSTA sowohl die einjährige relative Frist als auch die absolute fünfjährige Frist eingehalten. Die Rückforderung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist - soweit sie sich auf die Rückforderung bezieht - abzuweisen. 4.3 Die vom Beschwerdeführer für einen Verzicht auf die Rückforderung sinngemäss geltend gemachten Gründe (grosse Härte, Gutgläubigkeit, kein Verschulden des Beschwerdeführers) sind hier nicht zu prüfen, da über diese gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 ATSV erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA vom Beschwerdeführer zu Recht den Betrag von Fr. 10'335. für die im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ausbezahlten Renten zurückgefordert hat. Ob der Beschwerdeführer den Betrag tatsächlich zurückbezahlen muss oder ob ihm die Rückerstattung erlassen werden kann, ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu prüfen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf­wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran­ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400. festzusetzen und dem Be­schwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der zusätzlich einbezahlte Betrag von Fr. 8.02 ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 408.02 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 8.02 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For­mular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: