opencaselaw.ch

C-7055/2013

C-7055/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-10 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) 1947 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in (...) (Spanien), verheiratet mit B._______, war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - von September 1970 bis Oktober 1978 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten [nachfolgend: act.] 45, S. 1 [IK-Auszug]; act. 14, S. 1; act. 18, S. 11 - 15; act. 46, S. 2 f.). B. B.a Mit Verfügung vom 26. April 2012 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung per 1. März 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 100.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 3 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'840.- zugrunde (act. 17). B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2012 (Datum Postaufgabe; act. 18, S. 16) Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, seine AHV-Rente sei unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten neu zu berechnen. Zur Begründung führte er an, die SAK habe im Jahr 1970 zu Unrecht sechs Beitragsmonate nicht berücksichtigt; im Weiteren seien im Jahr 1974 neun und im Jahr 1978 zwei Beitragsmonate zusätzlich zu berücksichtigen (act. 18, S. 1). B.c Unter Hinweis auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall forderte die SAK den Versicherten am 7. November 2012 auf, weitere Angaben und Beweismittel einzureichen (act. 19). Ferner forderte sie von den in Betracht fallenden Ausgleichskassen Auskünfte über allfällige zusätzliche Löhne und Beitragszahlungen bei weiteren Arbeitgebern ein (act. 20 - 22, 26 und 29). B.d Nachdem der Versicherte der Vorinstanz weitere Angaben und Beweismittel eingereicht hatte (act. 27), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 22. November 2013 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die nachträglich bei den zuständigen Ausgleichskassen vorgenommenen Abklärungen hätten keine weiteren Einträge im individuellen Konto (IK) ergeben. Auch die vom Versicherten nachträglich eingereichten Dokumente, wie Passkopie und Arbeitsverträge mit der Spaltenstein AG, seien nicht geeignet, den Beweis für weitere beitragspflichtige Beschäftigungen in den Jahren 1970, 1974 und 1978 zu erbringen; umso weniger sei deshalb auch der Nachweis erbracht, dass auf solchen Beschäftigungen Beiträge erhoben worden seien. Mangels beweiskräftiger Dokumente, wie zum Beispiel Lohnabrechnungen bezüglich der behaupteten Beitragslücken, könne keine Berichtigung im individuellen Konto erfolgen (act. 33). C. C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 4. Dezember 2013 (Posteingang SAK: 11. Dezember 2013; act. 34, S. 3 + S. 16) erhob der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem Antrag, die AHV-Rente sei unter Mitberücksichtigung weiterer Beitragszeiten neu zu berechnen, weil die SAK zu Unrecht die Beiträge der Monate Juni bis November 1971 und Oktober 1978 gemäss den beigelegten Lohnabrechnungen nicht berücksichtigt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilagen). C.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 leitete die Vorinstanz die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1). C.c Mit Vernehmlassung vom 3. März 2014 stellte die Vorinstanz den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2013 sei aufzuheben, und die AHV-Rente sei neu unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragsdauer von Juni 1971 bis Dezember 1971 mit einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 8'319.- (bei der Arbeitgeberin C._______ AG) sowie eines weiteren Beitragsmonates für den Monat Oktober 1978 (bei der Arbeitgeberin D._______ AG) festzusetzen. Aufgrund der von ihr durchgeführten weiteren Recherchen habe der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von September 1970 bis Oktober 1978 ein höheres Einkommen von Fr. 77'551.- erzielt. Unter Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1.240 ergebe sich ein (aufgewertetes) Gesamteinkommen von Fr. 96'164.-. Dieses (höhere) Einkommen werde allerdings durch eine längere Beitragszeit von 3 Jahren und 8 Monate beziehungsweise 44 Monate geteilt und alsdann mit 12 multipliziert, sodass ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'226.- resultiere. Damit falle das durchschnittliche Einkommen nunmehr etwas tiefer aus. In Anwendung der Rententabellen 2011 sei dieser Wert auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 26'676.- aufzurunden. In Anwendung der Rentenskala 3, eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 26'676.- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten betrage die Altersrente ab dem 1. März 2012 Fr. 98.- pro Monat. Damit belaufe sich der Anspruch auf Altersrenten für die Zeit vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2014 korrekterweise auf Fr. 2'352.-. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit total Fr. 2'414.- und damit Fr. 62.- zu viel bezogen. Falls das Bundesverwaltungsgericht den Einspracheentscheid vom 22. November 2013 aufhebe, werde sie den unrechtmässig bezogenen Betrag von Fr. 62.- durch Erlass einer entsprechenden Verfügung zurückfordern (BVGer act. 5). C.d Von der ihm mit Zwischenverfügung vom 10. März 2014 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik (BVGer act. 6) machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. C.e Der Instruktionsrichter schloss dementsprechend den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 ab (BVGer act. 7). C.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2015 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, den Einspracheentscheid vom 22. November 2013 beziehungsweise die Verfügung vom 26. April 2012 zu seinen Ungunsten abzuändern (reformatio in peius). Überdies erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 18. März 2015 zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen (BVGer act. 8). C.g Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist bis zum 18. März 2015 unbenützt verstreichen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 22. November 2013, mit dem die Vor­instanz dem Beschwerdeführer - in Bestätigung der Verfügung vom 26. April 2012 - eine ordentliche Altersrente gestützt auf eine unvollständige Beitragsdauer von 3 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 27'840.- und in Anwendung der Rentenskala 3 zugesprochen hat. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. März 2012 Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die SAK die Höhe des Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers, richtig ermittelt und in diesem Zusammenhang im Speziellen, ob sie bei der Rentenberechnung die Beitragsdauer und die massgeblichen AHV-Einkommen korrekt berücksichtigt hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in (...) Spanien (act. 7, S. 2; act. 18, S. 12), sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 153a Abs. 1 Bst. a AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (nachfolgend: VO 1408/71; SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des 65. Altersjahres am 8. Februar 2012) findet vorliegend die genannte VO 1408/71 Anwendung.

E. 3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des BGer H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. November 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329).

E. 3.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien zur Berechnung seiner AHV-Rente weitere Beitragszeiten (Juni bis November 1971 und Oktober 1978) zu berücksichtigen (BVGer act. 1).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren in ihrer Beschwerdevernehmlassung anerkannt, indem sie die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragszeiten von Juni bis November 1971 und Oktober 1978 nunmehr selbst als zutreffend bewertet und eine entsprechende Korrektur beantragt. Nach der Berechnung der Vorinstanz führt die Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers im Vergleich zum Einspracheentscheid und der diesem zugrunde liegenden Verfügung (act. 33 und act. 17, S. 5: Fr. 66'330.- [= Fr. 3'565.- + Fr. 3'597.- + Fr. 8'746.- + Fr. 17'881.- + Fr. 11'430.- + Fr. 21'111.-]) zwar zu einem höheren Gesamteinkommen von Fr. 77'551.- (act. 47, S. 2 + S. 5). Das (um den Faktor 1,240) aufgewertete Gesamteinkommen von Fr. 96'164.- wird allerdings durch eine längere Beitragszeit von 44 Monaten (anstelle von bisher nur 36 Monaten) geteilt, woraus im Vergleich zum angefochtenen Entscheid (Rentenhöhe von Fr. 100.- pro Monat) eine leicht reduzierte Rente von monatlich Fr. 98.- resultiert (BVGer act. 5).

E. 4.3 Damit verlangt die Vorinstanz eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zuungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das VwVG das Institut der Anschlussbeschwerde nicht kennt (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.3, 134 III 332 E. 2.5; BVGE 2010/24 E. 3.3; Urteile des BVGer A 3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 1.4.3, A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2, Aufl. 2013, Rz. 3.42). Unter den Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 2 VwVG ist eine reformatio in peius allerdings zulässig und dürfen Anträge zuungunsten der beschwerdeführenden Partei gestellt werden, sofern bei den Anträgen der Beschwerdegegnerin der Sachzusammenhang zum Streitgegenstand, wie er in der Beschwerde bestimmt wird, gewahrt wird. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Antrages zu Ungunsten des Beschwerdeführers gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015 Gelegenheit gegeben, sich zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und seine Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegebenenfalls zurückzuziehen (BVGer act. 8). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer innert der ihm bis zum 18. März 2015 angesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Die Streitsache ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

E. 5 Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen sind im Folgenden vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 5.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).

E. 5.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

E. 5.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen müssen. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 5.4 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 - 37 zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 50 Rz. 20 - 22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).

E. 5.5 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden unter anderem Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 2 AHVV).

E. 5.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2013; nachfolgend: RWL).

E. 6 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die AHV-Rente korrekt ermittelt hat.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die SAK habe im angefochten Einspracheentscheid und der diesem zugrunde liegenden Verfügung zu Unrecht die Beiträge der Monate Juni bis November 1971, welche ihm im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit bei der C._______ AG abgezogen worden seien, unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus sei auch noch das in der eingereichten Lohnabrechnung der D._______ AG für Oktober 1978 abgerechnete Einkommen zusätzlich zu berücksichtigen (BVGer act. 1, samt Beilagen).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2014 die Argumentation des Beschwerdeführers im Ergebnis als zutreffend anerkannt, indem sie die zusätzlichen Beitragszeiten in die Neuberechnung einbezogen hat. Nach ihrer korrigierten Berechnung fällt die Rente durch diese zusätzliche Berücksichtigung der genannten Beitragszeiten und Einkommen im Vergleich zur Verfügung allerdings (geringfügig) tiefer aus.

E. 6.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob diese Berechnung korrekt vorgenommen worden ist.

E. 6.3.1 Bei einer Beitragsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten und einer Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren resultiert die Rentenskala 3 (vgl. hierzu Rententabellen des BSV 2011, gültig ab 1. Januar 2011 [nachfolgend: Rententabellen 2011, gültig ab 1. Januar 2011, S. 10 [Skalenwähler]; < http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang: deu/category:23 >, abgerufen am 30.03.2015). Die Vorinstanz hat dementsprechend die Rentenberechnung zu Recht in Anwendung der Rentenskala 3 vorgenommen (vgl. act. 14, S. 4; act. 17, S. 3 + act. 33).

E. 6.3.2 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

E. 6.3.2.1 Laut Verfügung vom 26. April 2012 erzielte der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren von 1970 bis 1978 AHV-Einkommen in der Höhe Fr. 66'330.- (= Fr. 3'565.- + Fr. 3'597.- + Fr. 8'746.- + Fr. 17'881.- + Fr. 11'430.- +Fr. 21'111.-; act. 14, S. 2 und act. 17, S. 5). Nachdem der erste massgebliche Eintrag im IK vorliegend auf das Jahr 1970 fällt (act. 17, S. 5; vgl. dazu auch Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4, wonach bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors nur diejenigen Jahre berücksichtigt werden, für welche auch Einkommen aufgerechnet werden), ergibt sich für den Beschwerdeführer mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2012 ein Aufwertungsfaktor von 1.240 (vgl. dazu Rententabellen 2013, S. 15). Damit steht fest, dass die Vorinstanz einen korrekten Aufwertungsfaktor veranschlagt hat. Auf diese Weise hat sie ein Gesamteinkommen von Fr. 82'250.- (= Fr. 66'330.- x 1.240) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'416.- (= Fr. 82'250.- : 3) ermittelt (act. 14, S. 5). Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert von Fr. 27'840.- ergibt sich damit in Anwendung der Rentenskala 3 zunächst eine Teilrente von monatlich Fr. 100.-, wie sie von der SAK in der angefochtenen Verfügung ermittelt worden ist (act. 17; Rententabelle 2011, S. 100).

E. 6.3.2.2 Entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVGer act. 1 und 5, S. 2) ist vorliegend unbestritten, dass neben den bereits in der vorinstanzlichen Verfügung berücksichtigten AHV-Einkommen die bisher nicht erfassten Einkommen von Fr. 8'319.- für die Monate Juni bis Dezember 1971 (act. 41, S. 1 - 4; 47, S. 2 + 4) und Fr. 2'902.- für Oktober 1978 (act. 48, S. 1; 47, S. 2 + 4) zusätzlich in die Rentenberechnung miteinzubeziehen sind. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einkommen resultiert - im Vergleich zur Verfügung - ein um Fr. 11'221.- erhöhtes Einkommen von Fr. 77'551.- (= Fr. 66'330.- + Fr. 11'221.-). Das mit dem Faktor 1.240 aufgewertete Gesamteinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 96'163.-. Bei einer Beitragszeit von neu 3 Jahren und 8 Monaten beziehungsweise 44 Monaten resultiert dementsprechend ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 26'226.- (= Fr. 96'163.- : 44 x 12). Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert von Fr. 26'448.- (Rententabelle 2011, S. 100) ergibt sich in Anwendung der Rentenskala 3 eine Teilrente von Fr. 98.- pro Monat. Die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und der AHV-Rente (BVGer act. 5, S. 3; act. 47, S. 5) erweist sich damit als rechtmässig und korrekt.

E. 6.4 Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ff. ATSV (SR 830.11) erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierzu wird die Vorinstanz gegebenenfalls eine separate Verfügung zu erlassen haben.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht die zusätzliche Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten und AHV-Einkommen gefordert hat. Die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate Juni bis Dezember 1971 sowie Oktober 1978 sowie der entsprechenden Einkommen von Fr. 8'319.- und Fr. 2'902.- führt zwar zu einem höheren (aufgewerteten) Gesamteinkommen von Fr. 96'163.-. Allerdings erhöht sich dadurch auch die massgebliche Beitragszeit von bisher 36 auf neu 44 Monate. Diese Berücksichtigung weiterer Beitragsmonate hat zur Folge, dass das durchschnittliche AHV-Einkommen im Ergebnis von bisher Fr. 27'416.- auf neu Fr. 26'226.- sinkt. Die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten führt nur dann zur Anwendung einer höheren Rentenskala, wenn dadurch der Schwellenwert von 11 Monaten erreicht oder überschritten wird. Dies trifft hier nicht zu, da anstelle von bisher 3 Jahren lediglich 8 zusätzliche Monate zu berücksichtigen sind. Damit wirkt sich die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rentenmindernd aus, da das ermittelte (aufgewertete) Jahreseinkommen, wie aufgezeigt, durch die höhere Zahl der anrechenbaren Beitragsmonate geteilt werden muss. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung beantragte Herabsetzung der AHV-Rente von bisher Fr. 100.- auf neu Fr. 98.- pro Monat ist daher korrekt und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2013 ist daher aufzuheben und die AHV-Rente ist neu auf monatlich Fr. 98.- festzusetzen. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Parteientschädigungen sind vorliegend nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG), zumal die Vorinstanz auch bei materiellem Obsiegen keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2013 wird aufgehoben und die per 1. März 2012 auszurichtende AHV-Rente wird auf Fr. 98.- pro Monat festgesetzt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7055/2013 Urteil vom 10. Juni 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 22. November 2013. Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1947 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in (...) (Spanien), verheiratet mit B._______, war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - von September 1970 bis Oktober 1978 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten [nachfolgend: act.] 45, S. 1 [IK-Auszug]; act. 14, S. 1; act. 18, S. 11 - 15; act. 46, S. 2 f.). B. B.a Mit Verfügung vom 26. April 2012 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung per 1. März 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 100.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 3 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'840.- zugrunde (act. 17). B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2012 (Datum Postaufgabe; act. 18, S. 16) Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, seine AHV-Rente sei unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten neu zu berechnen. Zur Begründung führte er an, die SAK habe im Jahr 1970 zu Unrecht sechs Beitragsmonate nicht berücksichtigt; im Weiteren seien im Jahr 1974 neun und im Jahr 1978 zwei Beitragsmonate zusätzlich zu berücksichtigen (act. 18, S. 1). B.c Unter Hinweis auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall forderte die SAK den Versicherten am 7. November 2012 auf, weitere Angaben und Beweismittel einzureichen (act. 19). Ferner forderte sie von den in Betracht fallenden Ausgleichskassen Auskünfte über allfällige zusätzliche Löhne und Beitragszahlungen bei weiteren Arbeitgebern ein (act. 20 - 22, 26 und 29). B.d Nachdem der Versicherte der Vorinstanz weitere Angaben und Beweismittel eingereicht hatte (act. 27), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 22. November 2013 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die nachträglich bei den zuständigen Ausgleichskassen vorgenommenen Abklärungen hätten keine weiteren Einträge im individuellen Konto (IK) ergeben. Auch die vom Versicherten nachträglich eingereichten Dokumente, wie Passkopie und Arbeitsverträge mit der Spaltenstein AG, seien nicht geeignet, den Beweis für weitere beitragspflichtige Beschäftigungen in den Jahren 1970, 1974 und 1978 zu erbringen; umso weniger sei deshalb auch der Nachweis erbracht, dass auf solchen Beschäftigungen Beiträge erhoben worden seien. Mangels beweiskräftiger Dokumente, wie zum Beispiel Lohnabrechnungen bezüglich der behaupteten Beitragslücken, könne keine Berichtigung im individuellen Konto erfolgen (act. 33). C. C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 4. Dezember 2013 (Posteingang SAK: 11. Dezember 2013; act. 34, S. 3 + S. 16) erhob der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem Antrag, die AHV-Rente sei unter Mitberücksichtigung weiterer Beitragszeiten neu zu berechnen, weil die SAK zu Unrecht die Beiträge der Monate Juni bis November 1971 und Oktober 1978 gemäss den beigelegten Lohnabrechnungen nicht berücksichtigt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilagen). C.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 leitete die Vorinstanz die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1). C.c Mit Vernehmlassung vom 3. März 2014 stellte die Vorinstanz den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2013 sei aufzuheben, und die AHV-Rente sei neu unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragsdauer von Juni 1971 bis Dezember 1971 mit einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 8'319.- (bei der Arbeitgeberin C._______ AG) sowie eines weiteren Beitragsmonates für den Monat Oktober 1978 (bei der Arbeitgeberin D._______ AG) festzusetzen. Aufgrund der von ihr durchgeführten weiteren Recherchen habe der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von September 1970 bis Oktober 1978 ein höheres Einkommen von Fr. 77'551.- erzielt. Unter Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1.240 ergebe sich ein (aufgewertetes) Gesamteinkommen von Fr. 96'164.-. Dieses (höhere) Einkommen werde allerdings durch eine längere Beitragszeit von 3 Jahren und 8 Monate beziehungsweise 44 Monate geteilt und alsdann mit 12 multipliziert, sodass ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'226.- resultiere. Damit falle das durchschnittliche Einkommen nunmehr etwas tiefer aus. In Anwendung der Rententabellen 2011 sei dieser Wert auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 26'676.- aufzurunden. In Anwendung der Rentenskala 3, eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 26'676.- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten betrage die Altersrente ab dem 1. März 2012 Fr. 98.- pro Monat. Damit belaufe sich der Anspruch auf Altersrenten für die Zeit vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2014 korrekterweise auf Fr. 2'352.-. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit total Fr. 2'414.- und damit Fr. 62.- zu viel bezogen. Falls das Bundesverwaltungsgericht den Einspracheentscheid vom 22. November 2013 aufhebe, werde sie den unrechtmässig bezogenen Betrag von Fr. 62.- durch Erlass einer entsprechenden Verfügung zurückfordern (BVGer act. 5). C.d Von der ihm mit Zwischenverfügung vom 10. März 2014 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik (BVGer act. 6) machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. C.e Der Instruktionsrichter schloss dementsprechend den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 ab (BVGer act. 7). C.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2015 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, den Einspracheentscheid vom 22. November 2013 beziehungsweise die Verfügung vom 26. April 2012 zu seinen Ungunsten abzuändern (reformatio in peius). Überdies erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 18. März 2015 zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen (BVGer act. 8). C.g Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist bis zum 18. März 2015 unbenützt verstreichen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis AHVG (SR 831.10) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2013 ging am 11. Dezember 2013 bei der Vor­instanz ein (act. 34, S. 3 und S. 16). Damit ist die Beschwerde gegen den vom 22. November 2013 datierten Einspracheentscheid rechtzeitig erfolgt. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 22. November 2013, mit dem die Vor­instanz dem Beschwerdeführer - in Bestätigung der Verfügung vom 26. April 2012 - eine ordentliche Altersrente gestützt auf eine unvollständige Beitragsdauer von 3 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 27'840.- und in Anwendung der Rentenskala 3 zugesprochen hat. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. März 2012 Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die SAK die Höhe des Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers, richtig ermittelt und in diesem Zusammenhang im Speziellen, ob sie bei der Rentenberechnung die Beitragsdauer und die massgeblichen AHV-Einkommen korrekt berücksichtigt hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in (...) Spanien (act. 7, S. 2; act. 18, S. 12), sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 153a Abs. 1 Bst. a AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (nachfolgend: VO 1408/71; SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des 65. Altersjahres am 8. Februar 2012) findet vorliegend die genannte VO 1408/71 Anwendung. 3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des BGer H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. November 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329). 3.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien zur Berechnung seiner AHV-Rente weitere Beitragszeiten (Juni bis November 1971 und Oktober 1978) zu berücksichtigen (BVGer act. 1). 4.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren in ihrer Beschwerdevernehmlassung anerkannt, indem sie die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragszeiten von Juni bis November 1971 und Oktober 1978 nunmehr selbst als zutreffend bewertet und eine entsprechende Korrektur beantragt. Nach der Berechnung der Vorinstanz führt die Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers im Vergleich zum Einspracheentscheid und der diesem zugrunde liegenden Verfügung (act. 33 und act. 17, S. 5: Fr. 66'330.- [= Fr. 3'565.- + Fr. 3'597.- + Fr. 8'746.- + Fr. 17'881.- + Fr. 11'430.- + Fr. 21'111.-]) zwar zu einem höheren Gesamteinkommen von Fr. 77'551.- (act. 47, S. 2 + S. 5). Das (um den Faktor 1,240) aufgewertete Gesamteinkommen von Fr. 96'164.- wird allerdings durch eine längere Beitragszeit von 44 Monaten (anstelle von bisher nur 36 Monaten) geteilt, woraus im Vergleich zum angefochtenen Entscheid (Rentenhöhe von Fr. 100.- pro Monat) eine leicht reduzierte Rente von monatlich Fr. 98.- resultiert (BVGer act. 5). 4.3 Damit verlangt die Vorinstanz eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zuungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das VwVG das Institut der Anschlussbeschwerde nicht kennt (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.3, 134 III 332 E. 2.5; BVGE 2010/24 E. 3.3; Urteile des BVGer A 3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 1.4.3, A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2, Aufl. 2013, Rz. 3.42). Unter den Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 2 VwVG ist eine reformatio in peius allerdings zulässig und dürfen Anträge zuungunsten der beschwerdeführenden Partei gestellt werden, sofern bei den Anträgen der Beschwerdegegnerin der Sachzusammenhang zum Streitgegenstand, wie er in der Beschwerde bestimmt wird, gewahrt wird. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Antrages zu Ungunsten des Beschwerdeführers gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015 Gelegenheit gegeben, sich zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und seine Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegebenenfalls zurückzuziehen (BVGer act. 8). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer innert der ihm bis zum 18. März 2015 angesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Die Streitsache ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

5. Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen sind im Folgenden vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 5.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 5.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 5.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen müssen. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 5.4 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 - 37 zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 50 Rz. 20 - 22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 5.5 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden unter anderem Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 2 AHVV). 5.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2013; nachfolgend: RWL).

6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die AHV-Rente korrekt ermittelt hat. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die SAK habe im angefochten Einspracheentscheid und der diesem zugrunde liegenden Verfügung zu Unrecht die Beiträge der Monate Juni bis November 1971, welche ihm im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit bei der C._______ AG abgezogen worden seien, unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus sei auch noch das in der eingereichten Lohnabrechnung der D._______ AG für Oktober 1978 abgerechnete Einkommen zusätzlich zu berücksichtigen (BVGer act. 1, samt Beilagen). 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2014 die Argumentation des Beschwerdeführers im Ergebnis als zutreffend anerkannt, indem sie die zusätzlichen Beitragszeiten in die Neuberechnung einbezogen hat. Nach ihrer korrigierten Berechnung fällt die Rente durch diese zusätzliche Berücksichtigung der genannten Beitragszeiten und Einkommen im Vergleich zur Verfügung allerdings (geringfügig) tiefer aus. 6.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob diese Berechnung korrekt vorgenommen worden ist. 6.3.1 Bei einer Beitragsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten und einer Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren resultiert die Rentenskala 3 (vgl. hierzu Rententabellen des BSV 2011, gültig ab 1. Januar 2011 [nachfolgend: Rententabellen 2011, gültig ab 1. Januar 2011, S. 10 [Skalenwähler]; , abgerufen am 30.03.2015). Die Vorinstanz hat dementsprechend die Rentenberechnung zu Recht in Anwendung der Rentenskala 3 vorgenommen (vgl. act. 14, S. 4; act. 17, S. 3 + act. 33). 6.3.2 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. 6.3.2.1 Laut Verfügung vom 26. April 2012 erzielte der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren von 1970 bis 1978 AHV-Einkommen in der Höhe Fr. 66'330.- (= Fr. 3'565.- + Fr. 3'597.- + Fr. 8'746.- + Fr. 17'881.- + Fr. 11'430.- +Fr. 21'111.-; act. 14, S. 2 und act. 17, S. 5). Nachdem der erste massgebliche Eintrag im IK vorliegend auf das Jahr 1970 fällt (act. 17, S. 5; vgl. dazu auch Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4, wonach bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors nur diejenigen Jahre berücksichtigt werden, für welche auch Einkommen aufgerechnet werden), ergibt sich für den Beschwerdeführer mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2012 ein Aufwertungsfaktor von 1.240 (vgl. dazu Rententabellen 2013, S. 15). Damit steht fest, dass die Vorinstanz einen korrekten Aufwertungsfaktor veranschlagt hat. Auf diese Weise hat sie ein Gesamteinkommen von Fr. 82'250.- (= Fr. 66'330.- x 1.240) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'416.- (= Fr. 82'250.- : 3) ermittelt (act. 14, S. 5). Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert von Fr. 27'840.- ergibt sich damit in Anwendung der Rentenskala 3 zunächst eine Teilrente von monatlich Fr. 100.-, wie sie von der SAK in der angefochtenen Verfügung ermittelt worden ist (act. 17; Rententabelle 2011, S. 100). 6.3.2.2 Entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVGer act. 1 und 5, S. 2) ist vorliegend unbestritten, dass neben den bereits in der vorinstanzlichen Verfügung berücksichtigten AHV-Einkommen die bisher nicht erfassten Einkommen von Fr. 8'319.- für die Monate Juni bis Dezember 1971 (act. 41, S. 1 - 4; 47, S. 2 + 4) und Fr. 2'902.- für Oktober 1978 (act. 48, S. 1; 47, S. 2 + 4) zusätzlich in die Rentenberechnung miteinzubeziehen sind. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einkommen resultiert - im Vergleich zur Verfügung - ein um Fr. 11'221.- erhöhtes Einkommen von Fr. 77'551.- (= Fr. 66'330.- + Fr. 11'221.-). Das mit dem Faktor 1.240 aufgewertete Gesamteinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 96'163.-. Bei einer Beitragszeit von neu 3 Jahren und 8 Monaten beziehungsweise 44 Monaten resultiert dementsprechend ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 26'226.- (= Fr. 96'163.- : 44 x 12). Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert von Fr. 26'448.- (Rententabelle 2011, S. 100) ergibt sich in Anwendung der Rentenskala 3 eine Teilrente von Fr. 98.- pro Monat. Die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und der AHV-Rente (BVGer act. 5, S. 3; act. 47, S. 5) erweist sich damit als rechtmässig und korrekt. 6.4 Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ff. ATSV (SR 830.11) erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierzu wird die Vorinstanz gegebenenfalls eine separate Verfügung zu erlassen haben.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht die zusätzliche Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten und AHV-Einkommen gefordert hat. Die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate Juni bis Dezember 1971 sowie Oktober 1978 sowie der entsprechenden Einkommen von Fr. 8'319.- und Fr. 2'902.- führt zwar zu einem höheren (aufgewerteten) Gesamteinkommen von Fr. 96'163.-. Allerdings erhöht sich dadurch auch die massgebliche Beitragszeit von bisher 36 auf neu 44 Monate. Diese Berücksichtigung weiterer Beitragsmonate hat zur Folge, dass das durchschnittliche AHV-Einkommen im Ergebnis von bisher Fr. 27'416.- auf neu Fr. 26'226.- sinkt. Die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten führt nur dann zur Anwendung einer höheren Rentenskala, wenn dadurch der Schwellenwert von 11 Monaten erreicht oder überschritten wird. Dies trifft hier nicht zu, da anstelle von bisher 3 Jahren lediglich 8 zusätzliche Monate zu berücksichtigen sind. Damit wirkt sich die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rentenmindernd aus, da das ermittelte (aufgewertete) Jahreseinkommen, wie aufgezeigt, durch die höhere Zahl der anrechenbaren Beitragsmonate geteilt werden muss. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung beantragte Herabsetzung der AHV-Rente von bisher Fr. 100.- auf neu Fr. 98.- pro Monat ist daher korrekt und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2013 ist daher aufzuheben und die AHV-Rente ist neu auf monatlich Fr. 98.- festzusetzen. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Parteientschädigungen sind vorliegend nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG), zumal die Vorinstanz auch bei materiellem Obsiegen keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2013 wird aufgehoben und die per 1. März 2012 auszurichtende AHV-Rente wird auf Fr. 98.- pro Monat festgesetzt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: