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C-7048/2016

C-7048/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-19 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geb. (...) 1973, ist Schweizer Bürgerin, verheiratet und wohnt seit dem 15. August 1995 in Jerusalem (Israel). Mit Formular vom 19. Februar 2014, welches die Schweizerische Botschaft der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 19. März 2014 übermittelte, erklärte die Versicherte ihren Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SAK-act. 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 bestätigte die SAK die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer (SAK-act. 12). A.a In der Folge holte die SAK bei der Versicherten Unterlagen zur Bestimmung der Beiträge des Jahres 2014 ein. Mit Schreiben vom 14. April 2015 teilte die Versicherte der SAK mit, sie habe eine kinderreiche Familie mit neun Kindern, die zwischen drei und achtzehn Jahren alt seien, und lebe in äussert knappen Verhältnissen. Das Eigentum in der Schweiz finanziere ihren Lebensunterhalt (SAK-act. 15, S. 6). Am 23. September 2015 forderte die SAK ergänzende Unterlagen zum Vermögen der Beschwerdeführerin sowie den schweizerischen Steuerentscheid des Jahres 2013 an (SAK-act. 16). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 reichte die Versicherte die Steuererklärung und die provisorische Steuerrechnung des Kantons Bern des Jahres 2014 sowie die Erklärung zu Einkommen und Vermögen zur Berechnung der Beiträge des Jahres 2014 ein (SAK-act. 17). Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2014 vom 26. Januar 2016 stellte die SAK der Versicherten Fr. 959.70 in Rechnung (SAK-act. 22). Mit Blick auf die im Jahr 2015 zu erhebenden Beiträge an die freiwillige AHV/IV teilte die Versicherte der SAK mit Schreiben vom 14. Februar 2016 mit, es habe sich im Wesentlichen nichts an ihrer finanziellen Situation geändert. Sie reichte der SAK eine Kopie des Mietvertrags, einen Kontoauszug sowie das ausgefüllte Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015" ein (SAK-act. 23). Am 11. April 2016 forderte die SAK bei der Versicherten weitere Unterlagen zum Einkommen sowie Vermögen ein (SAK-act. 24). A.b Mit Verfügung vom 15. April 2016 teilte die SAK der Versicherten mit, der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV setze voraus, dass die versicherte Person unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens 5 Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, nachdem die Versicherte von Januar bis April 2013 nicht in der schweizerischen AHV/IV-versichert gewesen sei. Das Beitrittsgesuch vom 19. Februar 2014 sei deshalb abzuweisen (SAK-act. 26). Mit einem zweiten Schreiben vom 15. April 2016 übermittelte die SAK der Versicherten den aktuellen IK-Kontoauszug. Dieser weise ein Guthaben von Fr. 959.70 zu ihren Gunsten auf. Die SAK ersuchte die Versicherte, das Formular zur Rückerstattung des Guthabens ausgefüllt zu retournieren (SAK-act. 27). A.c Hiergegen wandte die Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2016 ein, sie habe über 20 Jahre regelmässig Beiträge an die schweizerische AHV/IV bezahlt. Während den Monaten von Januar bis April 2013 seien diese Einzahlungen unterbrochen worden. Es habe sich dabei um ein Missverständnis gehandelt. Ihre Bitte um Weiterführung der Versicherung sei genehmigt worden. Die späte rückwirkende Abweisung des Gesuchs sei erstaunlich. Sie bezahle gerne weiterhin in die freiwillige Versicherung Beiträge ein (SAK-act. 29). Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 erklärte die SAK, es sei ihr nicht möglich, auf ihren Entscheid vom 14. April 2016 zurückzukommen. Für die Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung verwies die SAK auf die dieser angehängten Rechtsmittelbelehrung (SAK-act. 30). A.d Mit Einsprache vom 27. Juni 2016, welche die Schweizerische Botschaft in Israel der SAK am 8. Juli 2016 weiterleitete (Eingang bei der SAK: 19. Juli 2016), beantragte die Versicherte, die Verfügung vom 15. April 2016 sowie die Feststellung vom 9. Juni 2016 seien aufzuheben. Ebenfalls stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führte zur Begründung aus, die Revision der Aufnahmebestätigung in der freiwilligen Versicherung sei mangels neuer Tatsachen gestützt auf Art. 53 ATSG (SR 830.1) unzulässig gewesen. Art. 207 AHVG (SR 831.10) sehe überdies eine Verjährungsfrist von einem Jahr für die Korrektur von Verfügungen vor. Schliesslich sei sie bis Mai 2014 der Ausgleichskasse D._______ unterstellt gewesen, da ihr Arbeitgeber noch Kündigungsgelder, eine Abgangsentschädigung sowie Ferienguthaben geschuldet habe. Diese Auszahlungen hätten bei der freiwilligen Versicherung angerechnet werden müssen. Bei dieser seien lediglich die tatsächlich ausbezahlten Entgelte massgebend; Beitragslücken seien für die Anmeldung zur freiwilligen Versicherung unerheblich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie die verfügbaren finanziellen Mittel für den dringenden Lebensunterhalt für sich und die Kinder benötige. Als ehemalige Lehrerin sei sie nicht in der Lage, juristische Korrespondenzen zu führen (SAK-act. 31 f.). A.e Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 wies die SAK die Einsprachen der Versicherten vom 10. Mai 2016 sowie vom 27. Juni 2016 ab und bestätigte die wiedererwägungsweise Abweisung des Aufnahmegesuchs der Beschwerdeführerin betreffend die freiwillige AHV/IV gemäss der Verfügung vom 15. April 2016. Sie führte zur Begründung aus, die Versicherte lebe seit dem 15. August 1995 in Israel und sei gemäss ihrer Beitrittserklärung bis April 2013, bis zum Konkurs des Arbeitgebers B._______ AG, bei der AHV angeschlossen gewesen. Gemäss Lohnausweis der C._______ GmbH sei sie zudem vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 von dieser zum Lohn von Fr. 4'800.- pro Monat beschäftigt worden. Von Januar bis April 2013 bestehe demnach eine Versicherungslücke (SAK-act. 34). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 sowie die Verfügung vom 15. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 (übermittelt mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 8. November 2016; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese seien aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie machte geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihren Anträgen in der Einsprache nicht auseinandergesetzt. Nach der Bestätigung ihres Beitritts zur freiwilligen AHV/IV seien keine neuen Tatsachen festgestellt oder bekannt geworden, die anlässlich der Anmeldung unbekannt gewesen seien, wie dies für eine Revision vorausgesetzt sei. Eine Revision sei daher unzulässig gewesen. Ferner machte sie geltend, die Unterstellung unter die Ausgleichskasse D._______ habe im (...) 2013 nicht aufgehört. Die B._______ AG und deren Personal seien bis zur Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt obligatorisch der AHV unterstellt gewesen. Dies gelte auch für die in der Schweiz entlöhnten Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Arbeitsplatz im Ausland (SAK-act. 32; Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die am 16. November 2016 bei der Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde nicht innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erhoben worden sei (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 4). B.c Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht richtig, dass die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 8. November 2016 weitergeleitet wurde und am 16. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Es forderte die Vorinstanz deshalb auf, eine Vernehmlassung in materieller Hinsicht bis zum 25. Januar 2017 nachzureichen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 5). B.d Nach Ablauf der erwähnten Frist sowie auf eine diesbezügliche telefonische Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts (SAK-act. 6) hin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Februar 2017 um die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Vernehmlassung (BVGer-act. 7), welche das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2017 gewährte (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 8). B.e In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei per 1. Januar 2014 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen und die Beiträge 2014 seien am 26. Januar 2016 veranlagt worden. Bei der Prüfung der Veranlagungsgrundlagen des Jahres 2015 habe sich indessen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfülle. Deshalb habe sie am 15. April 2014 das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise rückwirkend abgewiesen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 9). B.f Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, mit der Begründung, eine anwaltliche Verbeiständung sei vorliegend nicht erforderlich. Gleichzeitig stellte es die Vernehmlassungen der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 10). B.g In ihrer Eingabe "Beschwerde gegen die obige Zwischenverfügung sowie gegen die neue Auflage der Replik der SAK vom 3. Februar 2017" vom 6. März 2017, welche die Schweizerische Botschaft in Israel am 9. März 2017 ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei auszusetzen, bis das Beschwerdeverfahren C-3369/2017 abgeschlossen sei. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in Absatz 1 der Zwischenverfügung sei zu korrigieren, da es kein Gesuch um Wiedererwägung gegeben habe und eine solche nach Art. 52 ATGS nicht zulässig gewesen sei. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verletze die Rechtsgleichheit im Prozess, denn sie sei der Führung des Verfahrens nicht gewachsen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 11). B.h Das Bundesverwaltungsgericht leitete am 22. März 2017 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2017 im Sinne einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 zuständigkeitshalber weiter ans Bundesgericht (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 12). Am 23. März 2017 holte es bezüglich der in der Eingabe vom 6. März 2017 enthaltenen Replik der Beschwerdeführerin eine Duplik der Vorinstanz ein (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 13). Mit Schreiben vom 23. März 2017 retournierte das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2017 und teilte mit, es handle sich bei dieser nicht um eine Beschwerde ans Bundesgericht, da die Beschwerdeführerin eine solche gemäss der der Zwischenverfügung angehängten Rechtsmittelbelehrung direkt beim Bundesgericht hätte erheben sollen. Die erwähnte Eingabe erfülle nicht ansatzweise die Mindestanforderungen an eine Beschwerde. Die Beschwerdeführerin könne die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege immer noch mit der Beschwerde in der Sache selber beim Bundesgericht anfechten (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 14). B.i Innert der mit Verfügung vom 15. Mai 2017 antragsgemäss erstreckten Frist (vgl. Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 17) reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre Duplik vom 19. Mai 2017 ein, in welcher sie an ihren Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 sowie insbesondere an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 18). B.j Mit ihrer Triplik vom 15. Juni 2017, welche die Schweizerische Botschaft in Israel am 22. Juni 2017 ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, erklärte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Einwand, wonach die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung vorliegend nicht erfüllt seien, nicht widerlegt. Mit der Zustellung der Prämienrechnung des Jahres 2014 sei das Aufnahmeverfahren betreffend die freiwillige Versicherung definitiv abgeschlossen geworden. Mangels neuer Umstände sowie nach fast zwei Jahren habe die Vorinstanz ihre Möglichkeit hinsichtlich einer Wiedererwägung verwirkt. Die Behauptungen der Vorinstanz, wonach die Versicherte der Ausgleichskasse D._______ nicht bis zum (...) 2013, als die Handelsblattmitteilung über den Konkurs der B._______ AG publiziert worden sei, unterstellt gewesen sei sowie dass Beitragslücken die Aufnahme in die freiwillige Versicherung verunmöglichten, seien unbegründet. Die Berücksichtigung von Beitragslücken diskriminiere Arbeitslose und Rekonvaleszente (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 20). B.k Mit Quadruplik vom 28. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie ergänzte, gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG könne auf formell rechtkräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Eine zweifellose Unrichtigkeit sei unter anderem, wie vorliegend, bei einer unrichtigen Rechtsanwendung gegeben. Es sei nicht erforderlich, dass die zweifellose Unrichtigkeit offensichtlich sei. Angesichts der Bedeutung der Versicherungseigenschaft als Grundlage für die zukünftigen Prämienzahlungen während voraussichtlich über 40 Jahren sowie für die Berechnung der zukünftigen Altersrente sei die Berichtigung eindeutig von einer erheblichen Bedeutung. Art. 53 Abs. 2 ATSG äussere sich im Übrigen nicht zu einer zeitlichen Befristung beziehungsweise Verwirkung der Wiedererwägung. Die Rechtsprechung habe die Verwaltung als befugt erachtet, auch nach über zehn Jahren nach Verfügungserlass auf eine zweifellos unrichtige Verfügung zurückzukommen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 22). B.l Mit Verfügung vom 5. September 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 23). C. Mit Schreiben vom 2. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die Versicherte - wie bereits mit Schreiben vom 15. April 2016 - (vgl. Sachverhalt Bst. C) erneut, für die Rückerstattung ihres Guthabens von Fr. 959.70 das beigelegte Rückerstattungsformular auszufüllen sowie zu retournieren (SAK-act. 35). C.a Mit Fax-Eingabe vom 22. November 2016 erhob die Versicherte gegen das Schreiben der SAK vom 2. November 2016 Einsprache mit den Anträgen, der ihr mitgeteilte Überschuss des Prämienguthabens sei für die Folgeprämien zu verwenden. Ebenfalls erneuerte sie ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (SAK-act. 38) C.b Mit Verfügung vom 24. November 2016 trat die SAK auf die gegen das Schreiben vom 2. November 2016 erhobene Einsprache der Versicherten nicht ein, da jenes Schreiben keine anfechtbare Verfügung darstelle. Die SAK könne die Einsprache indessen auch deshalb nicht beurteilen, da es sich inhaltlich um dieselbe Sache handle, welche bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei (SAK-act. 40). D. D.a Gegen die Nichteintretensverfügung vom 24. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 (übermittelt mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 20. Dezember 2016; Eingang vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz berufe sich für ihre Nichteintretensverfügung zu Unrecht auf einen formellen Mangel. Zum Zeitpunkt der Anordnung sei der Vorinstanz bereits bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 15. April 2016 nicht einverstanden gewesen sei. Die Vorinstanz hätte mit der entsprechenden Verfügung zumindest den Ausgang des parallelen Beschwerdeverfahrens C-7048/2016 abwarten sollen. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz versucht, das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren gegen die rückwirkend verweigerte Aufnahme in die freiwillige AHV/IV zu unterlaufen. Bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels sei die Beschwerde gutzuheissen (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 1). D.b Mit Verfügungen vom 5. Januar 2017 (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 2), vom 16. Februar 2017 (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 3) sowie vom 20. März 2017 (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 4) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz jeweils um die Einreichung einer Vernehmlassung sowie der gesamten Vorakten respektive setzte diesbezüglich entsprechende Nachfristen an. D.c Mit der Eingabe vom 24. März 2017 fasste die Vorinstanz - unter Angabe der korrekten Verfahrensnummer C-8051/2016 - den chronologischen Verlauf des (parallelen) Beschwerdeverfahrens C-7048/2016, insbesondere mit Blick auf die dort eingereichten Vernehmlassungen, zusammen und folgerte, es müsse sich bei der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung einer Vernehmlassung um ein Missverständnis handeln (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 5). D.d Mit Verfügung vom 31. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Vorinstanz zwei verschiedene Verfügungen erlassen habe. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2016 werde unter der Geschäftsnummer C-7048/2016 und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2016 unter der Geschäftsnummer C-8051/2016 geführt. Die Vorinstanz habe trotz dreimaliger Aufforderung keine Vernehmlassung eingereicht, weshalb der Schriftenwechsel abgeschlossen werde. Es wies darauf hin, dass es die Verweigerung einer Stellungnahme durch die Vorinstanz im Rahmen des Urteils berücksichtigen werde (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 6). D.e Auf der im Beschwerdeverfahren C-7048/2016 eingereichten Duplik vom 19. Mai 2017 (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.i) führte die Vorinstanz sowohl die Geschäftsnummer C-7048/2016 als auch C-8051/2016 auf und äusserte sich erstmals materiell zum Beschwerdeverfahren C-8051/2016. Sie erklärte, es sei ihr der Umstand, dass beim Bundesverwaltungsgericht zwei parallele Beschwerdeverfahren liefen, bislang nicht aufgefallen, was zu Verwechslungen geführt habe. In formeller Hinsicht beantragte sie, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Widrigenfalls sei das Beschwerdeverfahren C-8051/2016 zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren C-7048/2016 entschieden sei. Falls es im ersten Beschwerdeverfahren betreffend die rückwirkende Abweisung des Beitrittsgesuch zu einer Gutheissung der Beschwerde komme, werde das zweite Beschwerdeverfahren betreffend die Rückerstattung der Beiträge ohnehin obsolet. Materiell beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-3369/2016 enthielt sie sich eines Antrags und schloss sich dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache an (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 7). D.f In ihrer Replik vom 26. September 2017 (eingegangen bei der Schweizerischen Botschaft in Israel am 28. September 2017) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen das Recht sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine Beitragslücke stehe der Aufnahme in die freiwillige AHV/IV nicht entgegen; die Mindestprämie sei durch den Arbeitgeber, der in der Schweiz domiziliert sei, abgerechnet worden. Damit sei sie während des gesamten Jahres 2013 obligatorisch der AHV unterstellt gewesen. Die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV sei damit rechtmässig gewesen. Die Beitragslücke im individuellen Konto sei überdies offensichtlich und keinesfalls ein nachträglich neu aufgetretenes Sachverhaltselement. Gemäss der Ziff. 3006 des Kreisschreibens an die AHV-Durchführungsstellen (Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL des Bundesamt für Sozialversicherungen vom 1. Oktober 2005) hätte die Vorinstanz bei der Revision des Aufnahmeentscheids die Vorschriften über die Verjährung/Verwirkung beachten müssen (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 9). D.g Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, mit der Begründung, es fehle hierfür an der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Gleichzeitig schloss es den Schriftenwechsel ab (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 10). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 hatte die Vorinstanz die widerrufsweise sowie rückwirkend verfügte Abweisung des Aufnahmegesuchs der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV bestätigt (Sachverhalt Bst. A.e). Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 31. Oktober 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-7048/2016; vgl. Sachverhalt Bst. B.a).

E. 1.2 Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2016 war die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattung ihres Guthabens an in die freiwillige AHV/IV bereits bezahlter Prämien nicht eingetreten (Sachverhalt Bst. C.b). Diesen Nichteintretensentscheid focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 10. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdedossier C-8051/2016; vgl. Sachverhalt Bst. D.a).

E. 1.3 Jeder vorinstanzliche Entscheid bildet ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren C-7048/2016 und C-8051/2016 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 129 V 237 E. 1, BGE 128 V 192 E.1 und BGE 128 V 124 E. 1 je m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Ziff. 3.17 S. 144).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtenen Einspracheentscheide besonders berührt und hat an deren Aufhebung respektive Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer im Beschwerdeverfahren C-7048/2016 eingereichten Eingabe vom 6. März 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) beantragt, das Beschwerdeverfahren C-7048/2016 sei zu sistieren, bis das vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anhängige Verfahren C-3369/2016 (betreffend den Beitritt ihrer Schwester zur freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer) abgeschlossen sei. Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C-3369/2016 mit Urteil vom 2. Februar 2018 entschieden. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nachträglich gegenstandslos geworden. Im Nachfolgenden werden die einschlägigen Erwägungen des erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteils mitberücksichtigt (vgl. E. 10.3).

E. 4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin-reichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6).

E. 5 Zu prüfen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV rückwirkend widerrufen hat (Beschwerdedossier C-7048/2016). Hierzu sind vorerst die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung darzulegen. Anschliessend ist - gegebenenfalls - die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Beitritt in die freiwillige AHV/IV zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 24. November 2016 zu prüfen, mit welcher die Vorinstanz auf die gegen ihr Schreiben vom 2. November 2016, mit welcher sie die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, für die Rückerstattung ihres Guthabens von Fr. 959.70 das beigelegte Rückerstattungsformular auszufüllen sowie zu retournieren, erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Beschwerdedossier C-8051/2016).

E. 6 Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 (Aufnahmeverfügung) hat die Vorinstanz die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV bestätigt. Mit Verfügung vom 15. April 2016 (Wiedererwägungsverfügung) hat sie das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin wiederwägungsweise rückwirkend abgewiesen. Die Wiedererwägungsverfügung hat die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 bestätigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, die Vorinstanz hätte ihre Aufnahme in die freiwillige AHV/IV mangels neuer Tatsachen nicht in Wiedererwägung ziehen dürfen. Ausserdem habe sie die Wiedererwägung zwei Jahre nach der von ihr bestätigten Aufnahme zu spät verfügt, da die Wiedererwägungsmöglichkeit nach Art. 207 AHVG nach einem Jahr verwirkt sei. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (zweifellose Unrichtigkeit sowie erhebliche Bedeutung der Korrektur) seien vorliegend gegeben. Die Rechtsprechung habe eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit verneint.

E. 6.2 Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen (Urteil des BGer 9C_862/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; BGE 138 V 147 E 2.1). Artikel 53 Abs. 2 ATSG bestimmt diesbezüglich, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu die Urteile des BGer 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 m.w.H.). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, N. 35 zu Art. 53 ATSG). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht für die Wiedererwägungsmöglichkeit keine zeitliche Befristung (vgl. BGE 140 V 514 und 133 V 55).

E. 6.3 Vorliegend ist eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Indem die Beschwerdeführerin das Vorliegen neuer Tatsachen verneint, bezieht sie sich auf die Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, welche voraussetzt, dass die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach Erlass von formell rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheiden erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet. Der von der Beschwerdeführerin wohl gemeinte Art. 207 AHVV (SR 831.101; der von der Beschwerdeführer aufgeführte Art. 207 AHVG existiert nicht) bezieht sich nicht auf die Wiedererwägung durch die Verwaltung. Dieser Artikel regelt vielmehr die Verjährungsfrist von einem Jahr seit Begehung von Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften respektive seit Eintritt der Rechtskraft von Ordnungsbussen. Insgesamt steht daher fest, dass die von der Vorinstanz zwei Jahre nach der Aufnahmeverfügung erlassene Wiedererwägung in zeitlicher Hinsicht nicht verspätet war. Ebenfalls steht fest, dass die Berichtigung einer allfälligen fehlerhaften Aufnahme in die freiwillige AHV/IV angesichts deren Folgen mit Blick auf die zukünftigen Prämienzahlungen sowie Rentenansprüche von erheblicher Bedeutung wäre. Die von der Vorinstanz behauptete zweifellose Unrichtigkeit der Aufnahmeverfügung vom 3. Juli 2014 bedarf indessen einer genaueren Überprüfung. Im Nachfolgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen Beitritt in die freiwillige AHV/IV hat.

E. 7 Für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Beitritt in die freiwillige AHV/IV sind zunächst die massgebenden rechtlichen Bestimmungen darzulegen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Israel. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1) sieht für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine Regelung vor. Daher richtet sich die Beurteilung ihres Gesuchs um Beitritt zur freiwilligen Versicherung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.

E. 7.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte (hier in der Hauptsache: Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m.w.H.), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV sowie der der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten.

E. 7.3 Nach Art. 1a AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 Bst. b) obligatorisch versichert. Die Versicherung weiterführen können unter anderem Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Abs. 3 Bst. a). Erfasst sind hierbei Personen, welche im Ausland erwerbstätig sind, jedoch in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber in der Schweiz stehen (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., 2012, N. 36 zu Art. 1a AHVG). Art. 5 AHVV sieht diesbezüglich vor, dass Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, die Versicherung weiterführen können, falls sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland (Bst. a) oder vor Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer (Bst. b) während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren. Die Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 5 AHVV setzt voraus, dass zuvor eine Unterstellung unter die schweizerische AHV erfolgte; denkbar ist, dass eine solche Unterstellung aus einer Einarbeitungszeit in der Schweiz resultiert (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, N. 37 zu Art. 1a AHVG m.H.). Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz im August 1995 seit Anfang des Jahres 1991 bei der B._______ AG, E._______, sowie seit Mai 1992 ausserdem bei der (...) Mittelschule, E._______, angestellt war und die entsprechenden Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet hatte. Nach ihrer Ausreise aus der Schweiz arbeitete sie weiterhin jahrelang bei der B._______ AG, wobei die B._______ AG nach wie vor die entsprechenden Beiträge an die schweizerische AHV/IV abrechnete (vgl. IK-Auszug der Beschwerdeführerin in SAK-act. 28). Unter diesen Umständen ist von einer Zustimmung der B._______ AG als (ehemalige) Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zur Weiterführung der Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG auszugehen. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit nach ihrem Wegzug aus der Schweiz ab September 1995 die schweizerische AHV/IV gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG weitergeführt hat.

E. 7.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Staatsangehörige der Schweiz sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Dieser Wortlaut ist klar und lässt es nicht zu, allfällige Lücken unberücksichtigt zu lassen (Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, N. 6 zu Art. 2 AHVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Beitritt in die freiwillige AHV/IV zwingend eine vorangehende ununterbrochene Versicherungsdauer von fünf Jahren voraus. Diese gesetzlich stipulierte Voraussetzung stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland und Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz dar (Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5). Nach Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Nach der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab dem 1. Januar 2008; Stand: 1. Januar 2016, Rz. 2008) ist die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherungsdauer unter anderem erfüllt, wenn die Person in der AHV/IV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a-c, Art, 1a Abs. 3 und 4 oder Art. 2 AHVG - auf Grund des Abkommens mit der EU oder der EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens - während fünf vollen aufeinander folgenden Jahren versichert war. Ein Jahr gilt als voll, wenn die Person während mindestens elf Monaten und einem Tag versichert war. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren beitragspflichtig war (Rz. 2009). Massgeblich für die Erfüllung dieser gesetzlichen Beitrittsvoraussetzung ist dabei nicht, ob allenfalls eine Beitragslücke besteht, sondern lediglich, ob die betreffend Person während der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer obligatorisch versichert war (vgl. Urteil des BGer H 140/02 vom 19. November 2002 E. 2; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 1245, Rz. 144).

E. 7.5 Es ist vorliegend unbestritten sowie aufgrund des IK-Auszugs der Beschwerdeführerin belegt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus der Schweiz (zumindest) in den Jahren 1995 bis 2012 bei der B._______ AG, E._______, angestellt war, welche die Beiträge an die von der Beschwerdeführerin weitergeführte obligatorische AHV/IV abrechnete. Anschliessend war die Beschwerdeführerin gemäss ihrem IK-Auszug von Mai bis Dezember 2013 bei der C._______ GmbH angestellt. Es steht ausserdem fest, dass die Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2013 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist. Mit ihrer Beitrittserklärung vom 19. Februar 2014 hat sich die Beschwerdeführerin damit unbestrittenermassen rechtzeitig, das heisst innerhalb eines Jahres seit ihrem Austritt aus der von ihr weitergeführten obligatorischen AHV/IV, zum Beitritt in die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer angemeldet. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für den Beitritt in die freiwillige AHV/IV einer ununterbrochenen fünfjährigen Versicherungsdauer vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV erfüllt.

E. 8.1 Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 die wiedererwägungsweise Abweisung des Aufnahmegesuchs der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV bestätigt unter Hinweis auf eine Versicherungslücke von Januar bis April 2013. In ihrer Vernehmlassung im Hauptdossier C-7048/2016 führt sie zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, gemäss dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin seien Beiträge der B._______ AG von Januar 1991 bis Dezember 2012 abgerechnet worden. Die neue Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die C._______ GmbH, habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis April 2013 für die B._______ AG in E._______ tätig gewesen sei. Diese Firma sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe Konkurs gemacht. Alle Mitarbeiter der B._______ AG in liq. seien in der Folge von der C._______ GmbH übernommen worden. Die C._______ GmbH habe am 24. Juni 2014 den Lohnausweis der Beschwerdeführerin geschickt. Gemäss diesem sei die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2013 bei der C._______ GmbH erwerbstätig gewesen. Aufgrund dieser Informationen habe sie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise rückwirkend per 1. Januar 2014 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin von Januar bis April 2013 gar nicht AHV/IV-versichert gewesen sei. Damit sei die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung zweifellos unrichtig gewesen und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe es gefliessentlich vermieden, die Dinge transparent zu machen, namentlich die Familienbeziehungen zwischen ihr und der B._______ AG (geführt von ihrem Vater) sowie der C._______ GmbH (gegründet am [...] 2013 von ihrem Bruder) offenzulegen. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr das Problem der fehlenden Versicherungsunterstellung von Januar bis April 2013 bewusst gewesen sei. Die B._______ AG sei ein Familienbetrieb gewesen, der mehrere Familienmitglieder von Israel aus beschäftigt habe. Identisch sei es mit der kurz nach dem Konkurs der B._______ AG gegründeten C._______ GmbH, bei welcher sich ebenfalls die ganze Administration in Israel befinde, weitergegangen. Die B._______ AG habe am 3. April 2013 der Ausgleichskasse D._______ bezüglich der Quartalsrechnung mitgeteilt, dass sie seit Anfang Januar 2013 infolge amtlicher Geschäftsauflösung kein Personal mehr beschäftigt sowie keine Löhne mehr ausgerichtet habe. Da es sich bei der B._______ AG um einen Familienbetrieb gehandelt habe und der Vater der Beschwerdeführerin deren Arbeitgeber gewesen sei, verstehe es sich von selber, dass ihr die Kündigung, wie auch allen anderen Familienmitgliedern, mitgeteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe - im Gegensatz zu anderen Familienangehörigen - keinen Antrag auf Insolvenzentschädigung und keine Forderungseingabe beim Konkursamt, welche bis zum Schluss des Konkursverfahrens möglich gewesen sei, gestellt (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 9).

E. 8.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sowie das gesamte Personal der B._______ AG seien bis zu Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt obligatorisch der AHV unterstellt gewesen (SAK-act. 32; vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Mit Replik vom 6. März 2017 führte die Beschwerdeführerin ferner sinngemäss aus, falls die Einträge in ihrem individuellen Konto nicht korrekt seien, müsse die SAK diesbezüglich die dafür verantwortliche Ausgleichskasse D._______ belangen, anstatt ihr Umtriebe zu verursachen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 11). In ihrer Triplik vom 15. Juni 2017 machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der Beweis, dass sie nicht bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die B._______ AG, das heisst dem (...) 2013 (recte: [...] 2013; vgl. nachfolgend E. 10), bei dieser angestellt gewesen sei, obliege der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. B.j).

E. 8.3 Aus diesen zusammenfassenden Ausführungen der Verfahrensparteien wird deutlich, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der ununterbrochenen fünfjährigen Versicherungsdauer vor Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV auf den IK-Auszug der Beschwerdeführerin abstellt, in welchem in den Monaten Januar bis April 2013 keine Einträge im Sinne abgerechneter Beiträge an die AHV/IV verzeichnet sind. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es seien in den Monaten Januar bis April 2013 weitere Lohnzahlungen (Kündigungsgelder, eine Abgangsentschädigung sowie Ferienguthaben) geleistet worden, welche indessen fälschlicherweise nicht in ihrem IK-Auszug vermerkt worden seien. Überdies seien für die Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV nicht die effektiv geleisteten Lohnzahlungen zu berücksichtigen. Vielmehr sei diesbezüglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend.

E. 9.1 Über die B._______ AG ist mit Entscheid des Zivilgerichts D._______ vom (...) 2013 der Konkurs eröffnet worden (Eintrag im Handelsregister D._______ vom [...]). Das Liquidationsverfahren wurde am (...) 2013 mangels Aktiven eingestellt. Anschliessend wurde die Gesellschaft mit Tagesregister-Eintrag vom (...) 2013 (publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom [...] 2013) aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. https://bs.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-107.877.789&loeschung=20131129; zuletzt besucht am 7. November 2017).

E. 9.2 Die Konkurseröffnung bewirkt nicht, dass das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen beendet wird. Hierfür bedarf es vielmehr einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder die Konkursverwaltung beziehungsweise den Arbeitgeber (während der Nachlassstundung). Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm für seine laufenden Forderungen nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird (Franco Lorandi, Arbeitsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers, in: Jusletter 25. Oktober 2004, Rz. 14 f. und Rz. 38 f.; Art. 337a OR). Macht der Arbeitnehmer von seinem Auflösungsrecht gemäss Art. 337a OR keinen Gebrauch und kündigt auch die Konkursverwaltung das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich, so besteht der Arbeitsvertrag auch nach der Konkurseröffnung weiter (Frank Vischer/Roland Müller, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, SPR, Bd. VII/4, 4. Aufl. 2014, S. 358 f. § 26 Rz. 4).

E. 9.3 Die Aussage der B._______ AG, wonach seit Anfang des Jahres 2013 infolge amtlicher Geschäftsauflösung kein Personal beschäftigt werde, stellt lediglich ein Indiz für die Auflösung des Arbeitsvertrages dar (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3369/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.3.3.4 ff.). Die vorliegenden Akten geben keinen Hinweis darauf, dass die B._______ AG als Arbeitgeberin oder die Konkursverwaltung nach Einleitung des Konkursverfahrens das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin gekündigt hätte. Die Vermutung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater, dem Geschäftsführer der B._______ AG, aufgrund der familiären Beziehung sicher über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses informiert worden sei, ist nicht beweiskräftig. Damit ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der B._______ AG in den Monaten Januar bis April 2013 fortbestand. Die Beschwerdeführerin war damit - unabhängig von Lohnzahlungen oder entsprechenden Einträgen in ihrem individuellen Konto - nach wie vor der obligatorischen AHV/IV unterstellt.

E. 9.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Voraussetzung einer ununterbrochenen fünfjährigen Versicherungsdauer vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV in casu gegeben ist. Damit hat Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Die Aufnahmeverfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2014 erweist sich daher als korrekt. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit der erwähnten Aufnahmeverfügung durfte die Vorinstanz diese nicht in Wiedererwägung ziehen. In Gutheissung der Beschwerde vom 31. Oktober 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 (Dossier C-7048/2016) ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 aufzuheben.

E. 10 Im Beschwerdeverfahren C-8051/2016 rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Dezember 2016, die Vorinstanz hätte den Ausgang des Verfahrens C-7048/2016 abwarten müssen, um (erst anschliessend) eine Verfügung über die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin bereits in die freiwillige AHV/IV einbezahlten Beiträge zu erlassen. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass das Verwaltungsverfahren betreffend die Rückerstattung der in die freiwillige AHV/IV einbezahlten Beiträge erst nach Eintreten der Rechtskraft der Verfügung betreffend die wiedererwägungsweise Aufhebung der Beitrittsverfügung hätte eingeleitet werden dürfen. Durch das unkorrekte Vorgehen der Vorinstanz im Sinne des verfrühten Einleitens des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rückerstattung der in die freiwillige AHV/IV einbezahlten Beiträge ist der Beschwerdeführerin indessen in casu kein Rechtsnachteil erwachsen. Überdies hat die Vorinstanz in dieser Sache noch keine materielle Verfügung erlassen. Bei dem Schreiben vom 2. November 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C) handelt es sich namentlich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Damit ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2016 zu Recht auf die "Einsprache" vom 22. November 2016 nicht eingetreten. Schliesslich ist zumindest im Zeitpunkt der Urteilsfällung des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben. Damit ist auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2016 - soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist - nicht einzutreten.

E. 11.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Im Verfahren C-7048/2016 wird die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.
  2. Im Verfahren C-8051/2016 wird auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2016 nicht eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7048/2016, C-8051/2016 Urteil vom 19. Februar 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV/IV, freiwillige Versicherung, Einspracheentscheide vom 4. Oktober 2016 sowie vom 24. November 2016. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geb. (...) 1973, ist Schweizer Bürgerin, verheiratet und wohnt seit dem 15. August 1995 in Jerusalem (Israel). Mit Formular vom 19. Februar 2014, welches die Schweizerische Botschaft der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 19. März 2014 übermittelte, erklärte die Versicherte ihren Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SAK-act. 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 bestätigte die SAK die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer (SAK-act. 12). A.a In der Folge holte die SAK bei der Versicherten Unterlagen zur Bestimmung der Beiträge des Jahres 2014 ein. Mit Schreiben vom 14. April 2015 teilte die Versicherte der SAK mit, sie habe eine kinderreiche Familie mit neun Kindern, die zwischen drei und achtzehn Jahren alt seien, und lebe in äussert knappen Verhältnissen. Das Eigentum in der Schweiz finanziere ihren Lebensunterhalt (SAK-act. 15, S. 6). Am 23. September 2015 forderte die SAK ergänzende Unterlagen zum Vermögen der Beschwerdeführerin sowie den schweizerischen Steuerentscheid des Jahres 2013 an (SAK-act. 16). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 reichte die Versicherte die Steuererklärung und die provisorische Steuerrechnung des Kantons Bern des Jahres 2014 sowie die Erklärung zu Einkommen und Vermögen zur Berechnung der Beiträge des Jahres 2014 ein (SAK-act. 17). Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2014 vom 26. Januar 2016 stellte die SAK der Versicherten Fr. 959.70 in Rechnung (SAK-act. 22). Mit Blick auf die im Jahr 2015 zu erhebenden Beiträge an die freiwillige AHV/IV teilte die Versicherte der SAK mit Schreiben vom 14. Februar 2016 mit, es habe sich im Wesentlichen nichts an ihrer finanziellen Situation geändert. Sie reichte der SAK eine Kopie des Mietvertrags, einen Kontoauszug sowie das ausgefüllte Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015" ein (SAK-act. 23). Am 11. April 2016 forderte die SAK bei der Versicherten weitere Unterlagen zum Einkommen sowie Vermögen ein (SAK-act. 24). A.b Mit Verfügung vom 15. April 2016 teilte die SAK der Versicherten mit, der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV setze voraus, dass die versicherte Person unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens 5 Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, nachdem die Versicherte von Januar bis April 2013 nicht in der schweizerischen AHV/IV-versichert gewesen sei. Das Beitrittsgesuch vom 19. Februar 2014 sei deshalb abzuweisen (SAK-act. 26). Mit einem zweiten Schreiben vom 15. April 2016 übermittelte die SAK der Versicherten den aktuellen IK-Kontoauszug. Dieser weise ein Guthaben von Fr. 959.70 zu ihren Gunsten auf. Die SAK ersuchte die Versicherte, das Formular zur Rückerstattung des Guthabens ausgefüllt zu retournieren (SAK-act. 27). A.c Hiergegen wandte die Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2016 ein, sie habe über 20 Jahre regelmässig Beiträge an die schweizerische AHV/IV bezahlt. Während den Monaten von Januar bis April 2013 seien diese Einzahlungen unterbrochen worden. Es habe sich dabei um ein Missverständnis gehandelt. Ihre Bitte um Weiterführung der Versicherung sei genehmigt worden. Die späte rückwirkende Abweisung des Gesuchs sei erstaunlich. Sie bezahle gerne weiterhin in die freiwillige Versicherung Beiträge ein (SAK-act. 29). Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 erklärte die SAK, es sei ihr nicht möglich, auf ihren Entscheid vom 14. April 2016 zurückzukommen. Für die Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung verwies die SAK auf die dieser angehängten Rechtsmittelbelehrung (SAK-act. 30). A.d Mit Einsprache vom 27. Juni 2016, welche die Schweizerische Botschaft in Israel der SAK am 8. Juli 2016 weiterleitete (Eingang bei der SAK: 19. Juli 2016), beantragte die Versicherte, die Verfügung vom 15. April 2016 sowie die Feststellung vom 9. Juni 2016 seien aufzuheben. Ebenfalls stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führte zur Begründung aus, die Revision der Aufnahmebestätigung in der freiwilligen Versicherung sei mangels neuer Tatsachen gestützt auf Art. 53 ATSG (SR 830.1) unzulässig gewesen. Art. 207 AHVG (SR 831.10) sehe überdies eine Verjährungsfrist von einem Jahr für die Korrektur von Verfügungen vor. Schliesslich sei sie bis Mai 2014 der Ausgleichskasse D._______ unterstellt gewesen, da ihr Arbeitgeber noch Kündigungsgelder, eine Abgangsentschädigung sowie Ferienguthaben geschuldet habe. Diese Auszahlungen hätten bei der freiwilligen Versicherung angerechnet werden müssen. Bei dieser seien lediglich die tatsächlich ausbezahlten Entgelte massgebend; Beitragslücken seien für die Anmeldung zur freiwilligen Versicherung unerheblich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie die verfügbaren finanziellen Mittel für den dringenden Lebensunterhalt für sich und die Kinder benötige. Als ehemalige Lehrerin sei sie nicht in der Lage, juristische Korrespondenzen zu führen (SAK-act. 31 f.). A.e Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 wies die SAK die Einsprachen der Versicherten vom 10. Mai 2016 sowie vom 27. Juni 2016 ab und bestätigte die wiedererwägungsweise Abweisung des Aufnahmegesuchs der Beschwerdeführerin betreffend die freiwillige AHV/IV gemäss der Verfügung vom 15. April 2016. Sie führte zur Begründung aus, die Versicherte lebe seit dem 15. August 1995 in Israel und sei gemäss ihrer Beitrittserklärung bis April 2013, bis zum Konkurs des Arbeitgebers B._______ AG, bei der AHV angeschlossen gewesen. Gemäss Lohnausweis der C._______ GmbH sei sie zudem vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 von dieser zum Lohn von Fr. 4'800.- pro Monat beschäftigt worden. Von Januar bis April 2013 bestehe demnach eine Versicherungslücke (SAK-act. 34). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 sowie die Verfügung vom 15. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 (übermittelt mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 8. November 2016; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese seien aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie machte geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihren Anträgen in der Einsprache nicht auseinandergesetzt. Nach der Bestätigung ihres Beitritts zur freiwilligen AHV/IV seien keine neuen Tatsachen festgestellt oder bekannt geworden, die anlässlich der Anmeldung unbekannt gewesen seien, wie dies für eine Revision vorausgesetzt sei. Eine Revision sei daher unzulässig gewesen. Ferner machte sie geltend, die Unterstellung unter die Ausgleichskasse D._______ habe im (...) 2013 nicht aufgehört. Die B._______ AG und deren Personal seien bis zur Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt obligatorisch der AHV unterstellt gewesen. Dies gelte auch für die in der Schweiz entlöhnten Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Arbeitsplatz im Ausland (SAK-act. 32; Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die am 16. November 2016 bei der Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde nicht innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erhoben worden sei (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 4). B.c Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht richtig, dass die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 8. November 2016 weitergeleitet wurde und am 16. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Es forderte die Vorinstanz deshalb auf, eine Vernehmlassung in materieller Hinsicht bis zum 25. Januar 2017 nachzureichen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 5). B.d Nach Ablauf der erwähnten Frist sowie auf eine diesbezügliche telefonische Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts (SAK-act. 6) hin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Februar 2017 um die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Vernehmlassung (BVGer-act. 7), welche das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2017 gewährte (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 8). B.e In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei per 1. Januar 2014 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen und die Beiträge 2014 seien am 26. Januar 2016 veranlagt worden. Bei der Prüfung der Veranlagungsgrundlagen des Jahres 2015 habe sich indessen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfülle. Deshalb habe sie am 15. April 2014 das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise rückwirkend abgewiesen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 9). B.f Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, mit der Begründung, eine anwaltliche Verbeiständung sei vorliegend nicht erforderlich. Gleichzeitig stellte es die Vernehmlassungen der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 10). B.g In ihrer Eingabe "Beschwerde gegen die obige Zwischenverfügung sowie gegen die neue Auflage der Replik der SAK vom 3. Februar 2017" vom 6. März 2017, welche die Schweizerische Botschaft in Israel am 9. März 2017 ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei auszusetzen, bis das Beschwerdeverfahren C-3369/2017 abgeschlossen sei. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in Absatz 1 der Zwischenverfügung sei zu korrigieren, da es kein Gesuch um Wiedererwägung gegeben habe und eine solche nach Art. 52 ATGS nicht zulässig gewesen sei. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verletze die Rechtsgleichheit im Prozess, denn sie sei der Führung des Verfahrens nicht gewachsen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 11). B.h Das Bundesverwaltungsgericht leitete am 22. März 2017 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2017 im Sinne einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 zuständigkeitshalber weiter ans Bundesgericht (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 12). Am 23. März 2017 holte es bezüglich der in der Eingabe vom 6. März 2017 enthaltenen Replik der Beschwerdeführerin eine Duplik der Vorinstanz ein (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 13). Mit Schreiben vom 23. März 2017 retournierte das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2017 und teilte mit, es handle sich bei dieser nicht um eine Beschwerde ans Bundesgericht, da die Beschwerdeführerin eine solche gemäss der der Zwischenverfügung angehängten Rechtsmittelbelehrung direkt beim Bundesgericht hätte erheben sollen. Die erwähnte Eingabe erfülle nicht ansatzweise die Mindestanforderungen an eine Beschwerde. Die Beschwerdeführerin könne die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege immer noch mit der Beschwerde in der Sache selber beim Bundesgericht anfechten (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 14). B.i Innert der mit Verfügung vom 15. Mai 2017 antragsgemäss erstreckten Frist (vgl. Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 17) reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre Duplik vom 19. Mai 2017 ein, in welcher sie an ihren Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 sowie insbesondere an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 18). B.j Mit ihrer Triplik vom 15. Juni 2017, welche die Schweizerische Botschaft in Israel am 22. Juni 2017 ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, erklärte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Einwand, wonach die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung vorliegend nicht erfüllt seien, nicht widerlegt. Mit der Zustellung der Prämienrechnung des Jahres 2014 sei das Aufnahmeverfahren betreffend die freiwillige Versicherung definitiv abgeschlossen geworden. Mangels neuer Umstände sowie nach fast zwei Jahren habe die Vorinstanz ihre Möglichkeit hinsichtlich einer Wiedererwägung verwirkt. Die Behauptungen der Vorinstanz, wonach die Versicherte der Ausgleichskasse D._______ nicht bis zum (...) 2013, als die Handelsblattmitteilung über den Konkurs der B._______ AG publiziert worden sei, unterstellt gewesen sei sowie dass Beitragslücken die Aufnahme in die freiwillige Versicherung verunmöglichten, seien unbegründet. Die Berücksichtigung von Beitragslücken diskriminiere Arbeitslose und Rekonvaleszente (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 20). B.k Mit Quadruplik vom 28. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie ergänzte, gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG könne auf formell rechtkräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Eine zweifellose Unrichtigkeit sei unter anderem, wie vorliegend, bei einer unrichtigen Rechtsanwendung gegeben. Es sei nicht erforderlich, dass die zweifellose Unrichtigkeit offensichtlich sei. Angesichts der Bedeutung der Versicherungseigenschaft als Grundlage für die zukünftigen Prämienzahlungen während voraussichtlich über 40 Jahren sowie für die Berechnung der zukünftigen Altersrente sei die Berichtigung eindeutig von einer erheblichen Bedeutung. Art. 53 Abs. 2 ATSG äussere sich im Übrigen nicht zu einer zeitlichen Befristung beziehungsweise Verwirkung der Wiedererwägung. Die Rechtsprechung habe die Verwaltung als befugt erachtet, auch nach über zehn Jahren nach Verfügungserlass auf eine zweifellos unrichtige Verfügung zurückzukommen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 22). B.l Mit Verfügung vom 5. September 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 23). C. Mit Schreiben vom 2. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die Versicherte - wie bereits mit Schreiben vom 15. April 2016 - (vgl. Sachverhalt Bst. C) erneut, für die Rückerstattung ihres Guthabens von Fr. 959.70 das beigelegte Rückerstattungsformular auszufüllen sowie zu retournieren (SAK-act. 35). C.a Mit Fax-Eingabe vom 22. November 2016 erhob die Versicherte gegen das Schreiben der SAK vom 2. November 2016 Einsprache mit den Anträgen, der ihr mitgeteilte Überschuss des Prämienguthabens sei für die Folgeprämien zu verwenden. Ebenfalls erneuerte sie ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (SAK-act. 38) C.b Mit Verfügung vom 24. November 2016 trat die SAK auf die gegen das Schreiben vom 2. November 2016 erhobene Einsprache der Versicherten nicht ein, da jenes Schreiben keine anfechtbare Verfügung darstelle. Die SAK könne die Einsprache indessen auch deshalb nicht beurteilen, da es sich inhaltlich um dieselbe Sache handle, welche bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei (SAK-act. 40). D. D.a Gegen die Nichteintretensverfügung vom 24. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 (übermittelt mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 20. Dezember 2016; Eingang vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz berufe sich für ihre Nichteintretensverfügung zu Unrecht auf einen formellen Mangel. Zum Zeitpunkt der Anordnung sei der Vorinstanz bereits bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 15. April 2016 nicht einverstanden gewesen sei. Die Vorinstanz hätte mit der entsprechenden Verfügung zumindest den Ausgang des parallelen Beschwerdeverfahrens C-7048/2016 abwarten sollen. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz versucht, das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren gegen die rückwirkend verweigerte Aufnahme in die freiwillige AHV/IV zu unterlaufen. Bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels sei die Beschwerde gutzuheissen (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 1). D.b Mit Verfügungen vom 5. Januar 2017 (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 2), vom 16. Februar 2017 (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 3) sowie vom 20. März 2017 (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 4) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz jeweils um die Einreichung einer Vernehmlassung sowie der gesamten Vorakten respektive setzte diesbezüglich entsprechende Nachfristen an. D.c Mit der Eingabe vom 24. März 2017 fasste die Vorinstanz - unter Angabe der korrekten Verfahrensnummer C-8051/2016 - den chronologischen Verlauf des (parallelen) Beschwerdeverfahrens C-7048/2016, insbesondere mit Blick auf die dort eingereichten Vernehmlassungen, zusammen und folgerte, es müsse sich bei der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung einer Vernehmlassung um ein Missverständnis handeln (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 5). D.d Mit Verfügung vom 31. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Vorinstanz zwei verschiedene Verfügungen erlassen habe. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2016 werde unter der Geschäftsnummer C-7048/2016 und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2016 unter der Geschäftsnummer C-8051/2016 geführt. Die Vorinstanz habe trotz dreimaliger Aufforderung keine Vernehmlassung eingereicht, weshalb der Schriftenwechsel abgeschlossen werde. Es wies darauf hin, dass es die Verweigerung einer Stellungnahme durch die Vorinstanz im Rahmen des Urteils berücksichtigen werde (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 6). D.e Auf der im Beschwerdeverfahren C-7048/2016 eingereichten Duplik vom 19. Mai 2017 (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.i) führte die Vorinstanz sowohl die Geschäftsnummer C-7048/2016 als auch C-8051/2016 auf und äusserte sich erstmals materiell zum Beschwerdeverfahren C-8051/2016. Sie erklärte, es sei ihr der Umstand, dass beim Bundesverwaltungsgericht zwei parallele Beschwerdeverfahren liefen, bislang nicht aufgefallen, was zu Verwechslungen geführt habe. In formeller Hinsicht beantragte sie, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Widrigenfalls sei das Beschwerdeverfahren C-8051/2016 zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren C-7048/2016 entschieden sei. Falls es im ersten Beschwerdeverfahren betreffend die rückwirkende Abweisung des Beitrittsgesuch zu einer Gutheissung der Beschwerde komme, werde das zweite Beschwerdeverfahren betreffend die Rückerstattung der Beiträge ohnehin obsolet. Materiell beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-3369/2016 enthielt sie sich eines Antrags und schloss sich dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache an (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 7). D.f In ihrer Replik vom 26. September 2017 (eingegangen bei der Schweizerischen Botschaft in Israel am 28. September 2017) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen das Recht sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine Beitragslücke stehe der Aufnahme in die freiwillige AHV/IV nicht entgegen; die Mindestprämie sei durch den Arbeitgeber, der in der Schweiz domiziliert sei, abgerechnet worden. Damit sei sie während des gesamten Jahres 2013 obligatorisch der AHV unterstellt gewesen. Die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV sei damit rechtmässig gewesen. Die Beitragslücke im individuellen Konto sei überdies offensichtlich und keinesfalls ein nachträglich neu aufgetretenes Sachverhaltselement. Gemäss der Ziff. 3006 des Kreisschreibens an die AHV-Durchführungsstellen (Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL des Bundesamt für Sozialversicherungen vom 1. Oktober 2005) hätte die Vorinstanz bei der Revision des Aufnahmeentscheids die Vorschriften über die Verjährung/Verwirkung beachten müssen (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 9). D.g Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, mit der Begründung, es fehle hierfür an der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Gleichzeitig schloss es den Schriftenwechsel ab (Dossier C-8051/2016, BVGer-act. 10). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 hatte die Vorinstanz die widerrufsweise sowie rückwirkend verfügte Abweisung des Aufnahmegesuchs der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV bestätigt (Sachverhalt Bst. A.e). Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 31. Oktober 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-7048/2016; vgl. Sachverhalt Bst. B.a). 1.2 Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2016 war die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattung ihres Guthabens an in die freiwillige AHV/IV bereits bezahlter Prämien nicht eingetreten (Sachverhalt Bst. C.b). Diesen Nichteintretensentscheid focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 10. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdedossier C-8051/2016; vgl. Sachverhalt Bst. D.a). 1.3 Jeder vorinstanzliche Entscheid bildet ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren C-7048/2016 und C-8051/2016 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 129 V 237 E. 1, BGE 128 V 192 E.1 und BGE 128 V 124 E. 1 je m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Ziff. 3.17 S. 144).

2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtenen Einspracheentscheide besonders berührt und hat an deren Aufhebung respektive Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer im Beschwerdeverfahren C-7048/2016 eingereichten Eingabe vom 6. März 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) beantragt, das Beschwerdeverfahren C-7048/2016 sei zu sistieren, bis das vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anhängige Verfahren C-3369/2016 (betreffend den Beitritt ihrer Schwester zur freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer) abgeschlossen sei. Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C-3369/2016 mit Urteil vom 2. Februar 2018 entschieden. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nachträglich gegenstandslos geworden. Im Nachfolgenden werden die einschlägigen Erwägungen des erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteils mitberücksichtigt (vgl. E. 10.3).

4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin-reichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6).

5. Zu prüfen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV rückwirkend widerrufen hat (Beschwerdedossier C-7048/2016). Hierzu sind vorerst die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung darzulegen. Anschliessend ist - gegebenenfalls - die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Beitritt in die freiwillige AHV/IV zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 24. November 2016 zu prüfen, mit welcher die Vorinstanz auf die gegen ihr Schreiben vom 2. November 2016, mit welcher sie die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, für die Rückerstattung ihres Guthabens von Fr. 959.70 das beigelegte Rückerstattungsformular auszufüllen sowie zu retournieren, erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Beschwerdedossier C-8051/2016).

6. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 (Aufnahmeverfügung) hat die Vorinstanz die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV bestätigt. Mit Verfügung vom 15. April 2016 (Wiedererwägungsverfügung) hat sie das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin wiederwägungsweise rückwirkend abgewiesen. Die Wiedererwägungsverfügung hat die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 bestätigt. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, die Vorinstanz hätte ihre Aufnahme in die freiwillige AHV/IV mangels neuer Tatsachen nicht in Wiedererwägung ziehen dürfen. Ausserdem habe sie die Wiedererwägung zwei Jahre nach der von ihr bestätigten Aufnahme zu spät verfügt, da die Wiedererwägungsmöglichkeit nach Art. 207 AHVG nach einem Jahr verwirkt sei. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (zweifellose Unrichtigkeit sowie erhebliche Bedeutung der Korrektur) seien vorliegend gegeben. Die Rechtsprechung habe eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit verneint. 6.2 Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen (Urteil des BGer 9C_862/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; BGE 138 V 147 E 2.1). Artikel 53 Abs. 2 ATSG bestimmt diesbezüglich, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu die Urteile des BGer 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 m.w.H.). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, N. 35 zu Art. 53 ATSG). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht für die Wiedererwägungsmöglichkeit keine zeitliche Befristung (vgl. BGE 140 V 514 und 133 V 55). 6.3 Vorliegend ist eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Indem die Beschwerdeführerin das Vorliegen neuer Tatsachen verneint, bezieht sie sich auf die Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, welche voraussetzt, dass die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach Erlass von formell rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheiden erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet. Der von der Beschwerdeführerin wohl gemeinte Art. 207 AHVV (SR 831.101; der von der Beschwerdeführer aufgeführte Art. 207 AHVG existiert nicht) bezieht sich nicht auf die Wiedererwägung durch die Verwaltung. Dieser Artikel regelt vielmehr die Verjährungsfrist von einem Jahr seit Begehung von Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften respektive seit Eintritt der Rechtskraft von Ordnungsbussen. Insgesamt steht daher fest, dass die von der Vorinstanz zwei Jahre nach der Aufnahmeverfügung erlassene Wiedererwägung in zeitlicher Hinsicht nicht verspätet war. Ebenfalls steht fest, dass die Berichtigung einer allfälligen fehlerhaften Aufnahme in die freiwillige AHV/IV angesichts deren Folgen mit Blick auf die zukünftigen Prämienzahlungen sowie Rentenansprüche von erheblicher Bedeutung wäre. Die von der Vorinstanz behauptete zweifellose Unrichtigkeit der Aufnahmeverfügung vom 3. Juli 2014 bedarf indessen einer genaueren Überprüfung. Im Nachfolgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen Beitritt in die freiwillige AHV/IV hat.

7. Für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Beitritt in die freiwillige AHV/IV sind zunächst die massgebenden rechtlichen Bestimmungen darzulegen. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Israel. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1) sieht für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine Regelung vor. Daher richtet sich die Beurteilung ihres Gesuchs um Beitritt zur freiwilligen Versicherung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht. 7.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte (hier in der Hauptsache: Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m.w.H.), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV sowie der der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten. 7.3 Nach Art. 1a AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 Bst. b) obligatorisch versichert. Die Versicherung weiterführen können unter anderem Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Abs. 3 Bst. a). Erfasst sind hierbei Personen, welche im Ausland erwerbstätig sind, jedoch in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber in der Schweiz stehen (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., 2012, N. 36 zu Art. 1a AHVG). Art. 5 AHVV sieht diesbezüglich vor, dass Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, die Versicherung weiterführen können, falls sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland (Bst. a) oder vor Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer (Bst. b) während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren. Die Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 5 AHVV setzt voraus, dass zuvor eine Unterstellung unter die schweizerische AHV erfolgte; denkbar ist, dass eine solche Unterstellung aus einer Einarbeitungszeit in der Schweiz resultiert (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, N. 37 zu Art. 1a AHVG m.H.). Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz im August 1995 seit Anfang des Jahres 1991 bei der B._______ AG, E._______, sowie seit Mai 1992 ausserdem bei der (...) Mittelschule, E._______, angestellt war und die entsprechenden Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet hatte. Nach ihrer Ausreise aus der Schweiz arbeitete sie weiterhin jahrelang bei der B._______ AG, wobei die B._______ AG nach wie vor die entsprechenden Beiträge an die schweizerische AHV/IV abrechnete (vgl. IK-Auszug der Beschwerdeführerin in SAK-act. 28). Unter diesen Umständen ist von einer Zustimmung der B._______ AG als (ehemalige) Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zur Weiterführung der Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG auszugehen. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit nach ihrem Wegzug aus der Schweiz ab September 1995 die schweizerische AHV/IV gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG weitergeführt hat. 7.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Staatsangehörige der Schweiz sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Dieser Wortlaut ist klar und lässt es nicht zu, allfällige Lücken unberücksichtigt zu lassen (Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, N. 6 zu Art. 2 AHVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Beitritt in die freiwillige AHV/IV zwingend eine vorangehende ununterbrochene Versicherungsdauer von fünf Jahren voraus. Diese gesetzlich stipulierte Voraussetzung stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland und Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz dar (Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5). Nach Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Nach der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab dem 1. Januar 2008; Stand: 1. Januar 2016, Rz. 2008) ist die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherungsdauer unter anderem erfüllt, wenn die Person in der AHV/IV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a-c, Art, 1a Abs. 3 und 4 oder Art. 2 AHVG - auf Grund des Abkommens mit der EU oder der EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens - während fünf vollen aufeinander folgenden Jahren versichert war. Ein Jahr gilt als voll, wenn die Person während mindestens elf Monaten und einem Tag versichert war. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren beitragspflichtig war (Rz. 2009). Massgeblich für die Erfüllung dieser gesetzlichen Beitrittsvoraussetzung ist dabei nicht, ob allenfalls eine Beitragslücke besteht, sondern lediglich, ob die betreffend Person während der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer obligatorisch versichert war (vgl. Urteil des BGer H 140/02 vom 19. November 2002 E. 2; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 1245, Rz. 144). 7.5 Es ist vorliegend unbestritten sowie aufgrund des IK-Auszugs der Beschwerdeführerin belegt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus der Schweiz (zumindest) in den Jahren 1995 bis 2012 bei der B._______ AG, E._______, angestellt war, welche die Beiträge an die von der Beschwerdeführerin weitergeführte obligatorische AHV/IV abrechnete. Anschliessend war die Beschwerdeführerin gemäss ihrem IK-Auszug von Mai bis Dezember 2013 bei der C._______ GmbH angestellt. Es steht ausserdem fest, dass die Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2013 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist. Mit ihrer Beitrittserklärung vom 19. Februar 2014 hat sich die Beschwerdeführerin damit unbestrittenermassen rechtzeitig, das heisst innerhalb eines Jahres seit ihrem Austritt aus der von ihr weitergeführten obligatorischen AHV/IV, zum Beitritt in die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer angemeldet. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für den Beitritt in die freiwillige AHV/IV einer ununterbrochenen fünfjährigen Versicherungsdauer vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV erfüllt. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 die wiedererwägungsweise Abweisung des Aufnahmegesuchs der Beschwerdeführerin in die freiwillige AHV/IV bestätigt unter Hinweis auf eine Versicherungslücke von Januar bis April 2013. In ihrer Vernehmlassung im Hauptdossier C-7048/2016 führt sie zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, gemäss dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin seien Beiträge der B._______ AG von Januar 1991 bis Dezember 2012 abgerechnet worden. Die neue Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die C._______ GmbH, habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis April 2013 für die B._______ AG in E._______ tätig gewesen sei. Diese Firma sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe Konkurs gemacht. Alle Mitarbeiter der B._______ AG in liq. seien in der Folge von der C._______ GmbH übernommen worden. Die C._______ GmbH habe am 24. Juni 2014 den Lohnausweis der Beschwerdeführerin geschickt. Gemäss diesem sei die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2013 bei der C._______ GmbH erwerbstätig gewesen. Aufgrund dieser Informationen habe sie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise rückwirkend per 1. Januar 2014 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin von Januar bis April 2013 gar nicht AHV/IV-versichert gewesen sei. Damit sei die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung zweifellos unrichtig gewesen und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe es gefliessentlich vermieden, die Dinge transparent zu machen, namentlich die Familienbeziehungen zwischen ihr und der B._______ AG (geführt von ihrem Vater) sowie der C._______ GmbH (gegründet am [...] 2013 von ihrem Bruder) offenzulegen. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr das Problem der fehlenden Versicherungsunterstellung von Januar bis April 2013 bewusst gewesen sei. Die B._______ AG sei ein Familienbetrieb gewesen, der mehrere Familienmitglieder von Israel aus beschäftigt habe. Identisch sei es mit der kurz nach dem Konkurs der B._______ AG gegründeten C._______ GmbH, bei welcher sich ebenfalls die ganze Administration in Israel befinde, weitergegangen. Die B._______ AG habe am 3. April 2013 der Ausgleichskasse D._______ bezüglich der Quartalsrechnung mitgeteilt, dass sie seit Anfang Januar 2013 infolge amtlicher Geschäftsauflösung kein Personal mehr beschäftigt sowie keine Löhne mehr ausgerichtet habe. Da es sich bei der B._______ AG um einen Familienbetrieb gehandelt habe und der Vater der Beschwerdeführerin deren Arbeitgeber gewesen sei, verstehe es sich von selber, dass ihr die Kündigung, wie auch allen anderen Familienmitgliedern, mitgeteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe - im Gegensatz zu anderen Familienangehörigen - keinen Antrag auf Insolvenzentschädigung und keine Forderungseingabe beim Konkursamt, welche bis zum Schluss des Konkursverfahrens möglich gewesen sei, gestellt (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 9). 8.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sowie das gesamte Personal der B._______ AG seien bis zu Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt obligatorisch der AHV unterstellt gewesen (SAK-act. 32; vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Mit Replik vom 6. März 2017 führte die Beschwerdeführerin ferner sinngemäss aus, falls die Einträge in ihrem individuellen Konto nicht korrekt seien, müsse die SAK diesbezüglich die dafür verantwortliche Ausgleichskasse D._______ belangen, anstatt ihr Umtriebe zu verursachen (Dossier C-7048/2016, BVGer-act. 11). In ihrer Triplik vom 15. Juni 2017 machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der Beweis, dass sie nicht bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die B._______ AG, das heisst dem (...) 2013 (recte: [...] 2013; vgl. nachfolgend E. 10), bei dieser angestellt gewesen sei, obliege der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. B.j). 8.3 Aus diesen zusammenfassenden Ausführungen der Verfahrensparteien wird deutlich, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der ununterbrochenen fünfjährigen Versicherungsdauer vor Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV auf den IK-Auszug der Beschwerdeführerin abstellt, in welchem in den Monaten Januar bis April 2013 keine Einträge im Sinne abgerechneter Beiträge an die AHV/IV verzeichnet sind. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es seien in den Monaten Januar bis April 2013 weitere Lohnzahlungen (Kündigungsgelder, eine Abgangsentschädigung sowie Ferienguthaben) geleistet worden, welche indessen fälschlicherweise nicht in ihrem IK-Auszug vermerkt worden seien. Überdies seien für die Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV nicht die effektiv geleisteten Lohnzahlungen zu berücksichtigen. Vielmehr sei diesbezüglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend. 9. 9.1 Über die B._______ AG ist mit Entscheid des Zivilgerichts D._______ vom (...) 2013 der Konkurs eröffnet worden (Eintrag im Handelsregister D._______ vom [...]). Das Liquidationsverfahren wurde am (...) 2013 mangels Aktiven eingestellt. Anschliessend wurde die Gesellschaft mit Tagesregister-Eintrag vom (...) 2013 (publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom [...] 2013) aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. https://bs.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-107.877.789&loeschung=20131129; zuletzt besucht am 7. November 2017). 9.2 Die Konkurseröffnung bewirkt nicht, dass das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen beendet wird. Hierfür bedarf es vielmehr einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder die Konkursverwaltung beziehungsweise den Arbeitgeber (während der Nachlassstundung). Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm für seine laufenden Forderungen nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird (Franco Lorandi, Arbeitsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers, in: Jusletter 25. Oktober 2004, Rz. 14 f. und Rz. 38 f.; Art. 337a OR). Macht der Arbeitnehmer von seinem Auflösungsrecht gemäss Art. 337a OR keinen Gebrauch und kündigt auch die Konkursverwaltung das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich, so besteht der Arbeitsvertrag auch nach der Konkurseröffnung weiter (Frank Vischer/Roland Müller, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, SPR, Bd. VII/4, 4. Aufl. 2014, S. 358 f. § 26 Rz. 4). 9.3 Die Aussage der B._______ AG, wonach seit Anfang des Jahres 2013 infolge amtlicher Geschäftsauflösung kein Personal beschäftigt werde, stellt lediglich ein Indiz für die Auflösung des Arbeitsvertrages dar (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3369/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.3.3.4 ff.). Die vorliegenden Akten geben keinen Hinweis darauf, dass die B._______ AG als Arbeitgeberin oder die Konkursverwaltung nach Einleitung des Konkursverfahrens das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin gekündigt hätte. Die Vermutung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater, dem Geschäftsführer der B._______ AG, aufgrund der familiären Beziehung sicher über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses informiert worden sei, ist nicht beweiskräftig. Damit ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der B._______ AG in den Monaten Januar bis April 2013 fortbestand. Die Beschwerdeführerin war damit - unabhängig von Lohnzahlungen oder entsprechenden Einträgen in ihrem individuellen Konto - nach wie vor der obligatorischen AHV/IV unterstellt. 9.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Voraussetzung einer ununterbrochenen fünfjährigen Versicherungsdauer vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV in casu gegeben ist. Damit hat Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Die Aufnahmeverfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2014 erweist sich daher als korrekt. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit der erwähnten Aufnahmeverfügung durfte die Vorinstanz diese nicht in Wiedererwägung ziehen. In Gutheissung der Beschwerde vom 31. Oktober 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 (Dossier C-7048/2016) ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 aufzuheben.

10. Im Beschwerdeverfahren C-8051/2016 rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Dezember 2016, die Vorinstanz hätte den Ausgang des Verfahrens C-7048/2016 abwarten müssen, um (erst anschliessend) eine Verfügung über die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin bereits in die freiwillige AHV/IV einbezahlten Beiträge zu erlassen. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass das Verwaltungsverfahren betreffend die Rückerstattung der in die freiwillige AHV/IV einbezahlten Beiträge erst nach Eintreten der Rechtskraft der Verfügung betreffend die wiedererwägungsweise Aufhebung der Beitrittsverfügung hätte eingeleitet werden dürfen. Durch das unkorrekte Vorgehen der Vorinstanz im Sinne des verfrühten Einleitens des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rückerstattung der in die freiwillige AHV/IV einbezahlten Beiträge ist der Beschwerdeführerin indessen in casu kein Rechtsnachteil erwachsen. Überdies hat die Vorinstanz in dieser Sache noch keine materielle Verfügung erlassen. Bei dem Schreiben vom 2. November 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C) handelt es sich namentlich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Damit ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2016 zu Recht auf die "Einsprache" vom 22. November 2016 nicht eingetreten. Schliesslich ist zumindest im Zeitpunkt der Urteilsfällung des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben. Damit ist auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2016 - soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist - nicht einzutreten. 11. 11.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Im Verfahren C-7048/2016 wird die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.

2. Im Verfahren C-8051/2016 wird auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2016 nicht eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: