Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Der am (...) geborene verheiratete türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1991 bis 2015 - mit Unterbrüchen - in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Nachdem er am 31. Mai 2015 die Schweiz endgültig verlassen hatte und in die Türkei zurückgekehrt war, stellte er am 23. April 2018 (Posteingang) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) ein Gesuch um Überweisung seiner AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 02.04.2019 [act.] 5 und act. 7 und 11 [IK-Auszug]). B. B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wies die SAK das Gesuch um Beitragsüberweisung ab mit der Begründung, der Versicherte habe Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen. Laut dem geltenden Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei sei eine Beitragsüberweisung bei dieser Sachlage nicht möglich (act. 13). B.b Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 16. November 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) habe für ihn in der Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Juli 1990 eine Kostengutsprache für Sonderschulung erteilt. Darüber hinaus sei ihm gemäss beigefügter Mitteilung der IV-Stelle in der Zeit von August 1990 bis August 1993 Nachhilfeunterricht im Umfang von wöchentlich 1,5 Stunden à Fr. 40.- gewährt worden (act. 19). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger zu überweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). D. Mit auf dem diplomatischen Weg eröffneter Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation künftiger Anordnungen und Entscheidungen im Bundesblatt - auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 3). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert offener Frist nicht nachgekommen war, wurde ihm die weitere Korrespondenz androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die ihr übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers zukommen (BVGer act. 5 samt Beilagen). F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer act. 10). G. Mit Verfügung vom 10. April 2019 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - ab (BVGer act. 11). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2018 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 16. November 2018. Aufgrund der Beschwerde streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit hier nicht zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die IV-Stelle des Kantons Solothurn Kenntnis von den Adressänderungen des Beschwerdeführers respektive von seinem Wegzug aus der Schweiz hatte. Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Abklärungen oder Feststellungen fordert, kann darauf mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden.
E. 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Jahr 2015 definitiv verlassen und seither Wohnsitz in der Türkei hat (act. 5, S. 3; BVGer act. 1, S. 4). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob dem Beschwerdeführer IV-Leistungen erbracht worden sind, welche einer Überweisung der Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger entgegenstehen.
E. 3.1 Aus dem Schreiben der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 an die SAK geht hervor, dass die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Sonderschulung vom 1. August 1989 bis 31. Juli 1990 geleistet und überdies in der Zeit von August 1990 bis August 1993 Nachhilfeunterricht von wöchentlich 1½ Stunden à Fr. 40.- gewährt hat. Die Akten aus dieser Zeit liegen laut dieser Amtsauskunft nicht mehr vor und sind offenbar vernichtet worden (act. 12).
E. 3.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (siehe dazu Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 130 II 473 E. 4.1, BGE 124 V 372 E. 3b, BGE 124 V 389 E. 3a). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde die Aktenführungspflicht in Art. 46 ATSG auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Gemäss Art. 156 Abs. 2 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) kann das Bundesamt nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung in der AHV/IV/EO/EL/FL (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Version; abgelöst durch die ab 1. Januar 2011 geltende Weisung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ; WAF; vgl. zum Grundsatz der Aufbewahrungspflicht auch Art. 8a der Verordnung vom über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der ab 1. Oktober 2019 geltenden Version; ATSV, SR 830.11) erlassen. Gestützt auf Rz. 13 dieses Kreisschreibens wurde in dessen Anhang für die wichtigsten Akten der einzelnen Fachgebiete die Mindestdauer der Aufbewahrung geregelt. Für Verfügungen und Mitteilungen und andere Akten mit Beweiskraft sah das Kreisschreiben eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vor. Nach Rz. 1602 WAF sind die Akten so aufzubewahren, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden. Nach Rz. 1801 WAF müssen Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist grundsätzlich vernichtet werden können.
E. 3.3 Aus dem Antwortschreiben der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 (act. 12) geht hervor, dass die Akten aus der Zeit von August 1989 bis August 1993 nicht mehr vorliegen. Wenn die IV-Stelle die Akten betreffend die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen nach Ablauf von 10 Jahren vernichtet hat, ist sie hiermit im Einklang mit den Vorgaben des vorstehend erläuterten Kreisschreibens über die Aktenaufbewahrung vorgegangen. Von einem durch die Behörde zu vertretenden Beweisnotstand, welcher zu einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. dazu Roger Peter, Die Aktenführungspflicht im Sozialversicherungsrecht, in: Jusletter 14. Oktober 2019, Rz. 90), kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Vorgehensweise der IV-Stelle erweist sich vielmehr als korrekt und rechtmässig, so dass ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Auch wenn das Aktendossier bezüglich des Bezugs von IV-Leistungen nicht mehr vorliegt, kann der entsprechende Nachweis nichtsdestotrotz durch Konsultation der Einträge im Computersystem erbracht werden. Schriftlichen Auskünfte anderer Versicherungsträger kommt grundsätzlich Beweiskraft zu (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N 37). Dementsprechend erweist sich auch die schriftliche Auskunft der IV-Stelle vorliegend als erhebliches, zum Beweis der darin aufgeführten Tatsachen geeignetes Beweismittel.
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der gewährten Leistungen ergänzende Abklärungen und eine entsprechende Einsichtnahme in die massgeblichen Akten der IV-Stelle beantragt, kann diesem Begehren nicht stattgegeben werden, weil davon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-4125/2013 vom 19. Mai 2015 festgehalten, dass - laut dem französischen Originalwortlaut von Art. 10a Abs. 1 des Abkommens - türkische Staatsangehörige die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung beantragen könnten «à condition toutefois qu'ils n'aient encore bénéficié d'aucune prestation des assurances vieillesse, survivants et invalidité suisses». Demnach würden gemäss dem französischen Wortlaut dieser Bestimmung jegliche von der AHV/IV bezogenen Leistungen eine Beitragsüberweisung ausschliessen. Im Sozialversicherungsabkommen werde klar zwischen Leistungen insgesamt (z.B. «prestations de sécurité sociale» [Art. 3]) und einzelnen Leistungsgruppen differenziert (z.B. in Art. 8-10: «rentes ordinaires et [...] allocations pour impotents de l'assurance-vieillesse et survivants suisse»; «indemnité unique»; «mesures de réadaptation de l'assurance-invalidité suisse»). Dies spreche ebenfalls dagegen, den Begriff «prestation» in Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens einschränkend zu interpretieren und darunter nur Renten zu subsumieren.
E. 4.3 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4236/2014 vom 7. April 2015 eine Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung abgelehnt hat, nachdem der dort betroffene Beschwerdeführer Beiträge für Hörgeräte und für orthopädische Serienschuhe erhalten hatte (vgl. E. 7.4). Im genannten Urteil hat es überdies erkannt, dass das Sozialversicherungsabkommen keine Möglichkeit der Verrechnung oder Rück-Leistung bereits bezogener Leistungen vorsehe. Auch im nationalen Recht sei eine solche Möglichkeit - ob im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsabkommen oder sonst - nicht vorgesehen. Es sei deshalb nicht möglich, den einmal untergegangenen Anspruch (hier: Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung) aus dem Sozialversicherungsabkommen durch Rückzahlungen bezogener Leistungen wieder aufleben zu lassen (E. 7.5).
E. 4.4 Eine über den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende oder einschränkende Interpretation des Abkommens ist nach dem Dargelegten nicht zulässig, zumal eine wortgetreue Auslegung vorliegend weder offensichtlich sinnwidrig ist noch aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine abweichende Willenseinigung der Parteien geschlossen werden kann.
E. 4.5 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 1989 - 1993 Leistungen der Invalidenversicherung erbracht worden sind (act. 12). Die von ihm vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an dieser behördlichen Auskunft zu wecken. Insbesondere ändert der Umstand, dass er im Zeitpunkt der Leistungserbringung (1. August 1989 bis 31. Juli 1990) noch nicht volljährig gewesen ist, nichts am massgeblichen Leistungsbezug. Eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. Art. 10a des Abkommens).
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Überweisung der für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer durch die fehlende Möglichkeit der Überweisung von Beiträgen an den türkischen Versicherungsträger in der Türkei zwar Beitragslücken entstehen, sein Rechtsverhältnis zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung jedoch bestehen bleibt (Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens, je e contrario). Die geleisteten Beiträge gehen deshalb nicht verloren, sondern stehen weiterhin für eine alsdann (bei Erreichen des AHV-Alters) zu gewährende (Teil-)Rente nach Schweizer Recht zur Verfügung, die in die Türkei auszurichten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1147/2014 vom 21. Dezember 2016 E. 7 und C-4236/2014 vom 7. April 2015 E. 8).
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7046/2018 Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Türkei),ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 16. November 2018. Sachverhalt: A. Der am (...) geborene verheiratete türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1991 bis 2015 - mit Unterbrüchen - in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Nachdem er am 31. Mai 2015 die Schweiz endgültig verlassen hatte und in die Türkei zurückgekehrt war, stellte er am 23. April 2018 (Posteingang) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) ein Gesuch um Überweisung seiner AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 02.04.2019 [act.] 5 und act. 7 und 11 [IK-Auszug]). B. B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wies die SAK das Gesuch um Beitragsüberweisung ab mit der Begründung, der Versicherte habe Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen. Laut dem geltenden Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei sei eine Beitragsüberweisung bei dieser Sachlage nicht möglich (act. 13). B.b Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 16. November 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) habe für ihn in der Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Juli 1990 eine Kostengutsprache für Sonderschulung erteilt. Darüber hinaus sei ihm gemäss beigefügter Mitteilung der IV-Stelle in der Zeit von August 1990 bis August 1993 Nachhilfeunterricht im Umfang von wöchentlich 1,5 Stunden à Fr. 40.- gewährt worden (act. 19). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger zu überweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). D. Mit auf dem diplomatischen Weg eröffneter Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation künftiger Anordnungen und Entscheidungen im Bundesblatt - auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 3). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert offener Frist nicht nachgekommen war, wurde ihm die weitere Korrespondenz androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die ihr übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers zukommen (BVGer act. 5 samt Beilagen). F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer act. 10). G. Mit Verfügung vom 10. April 2019 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - ab (BVGer act. 11). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2018 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 16. November 2018. Aufgrund der Beschwerde streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit hier nicht zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die IV-Stelle des Kantons Solothurn Kenntnis von den Adressänderungen des Beschwerdeführers respektive von seinem Wegzug aus der Schweiz hatte. Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Abklärungen oder Feststellungen fordert, kann darauf mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden. 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Jahr 2015 definitiv verlassen und seither Wohnsitz in der Türkei hat (act. 5, S. 3; BVGer act. 1, S. 4). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob dem Beschwerdeführer IV-Leistungen erbracht worden sind, welche einer Überweisung der Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger entgegenstehen. 3. 3.1 Aus dem Schreiben der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 an die SAK geht hervor, dass die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Sonderschulung vom 1. August 1989 bis 31. Juli 1990 geleistet und überdies in der Zeit von August 1990 bis August 1993 Nachhilfeunterricht von wöchentlich 1½ Stunden à Fr. 40.- gewährt hat. Die Akten aus dieser Zeit liegen laut dieser Amtsauskunft nicht mehr vor und sind offenbar vernichtet worden (act. 12). 3.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (siehe dazu Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 130 II 473 E. 4.1, BGE 124 V 372 E. 3b, BGE 124 V 389 E. 3a). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde die Aktenführungspflicht in Art. 46 ATSG auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Gemäss Art. 156 Abs. 2 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) kann das Bundesamt nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung in der AHV/IV/EO/EL/FL (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Version; abgelöst durch die ab 1. Januar 2011 geltende Weisung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ; WAF; vgl. zum Grundsatz der Aufbewahrungspflicht auch Art. 8a der Verordnung vom über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der ab 1. Oktober 2019 geltenden Version; ATSV, SR 830.11) erlassen. Gestützt auf Rz. 13 dieses Kreisschreibens wurde in dessen Anhang für die wichtigsten Akten der einzelnen Fachgebiete die Mindestdauer der Aufbewahrung geregelt. Für Verfügungen und Mitteilungen und andere Akten mit Beweiskraft sah das Kreisschreiben eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vor. Nach Rz. 1602 WAF sind die Akten so aufzubewahren, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden. Nach Rz. 1801 WAF müssen Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist grundsätzlich vernichtet werden können. 3.3 Aus dem Antwortschreiben der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 (act. 12) geht hervor, dass die Akten aus der Zeit von August 1989 bis August 1993 nicht mehr vorliegen. Wenn die IV-Stelle die Akten betreffend die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen nach Ablauf von 10 Jahren vernichtet hat, ist sie hiermit im Einklang mit den Vorgaben des vorstehend erläuterten Kreisschreibens über die Aktenaufbewahrung vorgegangen. Von einem durch die Behörde zu vertretenden Beweisnotstand, welcher zu einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. dazu Roger Peter, Die Aktenführungspflicht im Sozialversicherungsrecht, in: Jusletter 14. Oktober 2019, Rz. 90), kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Vorgehensweise der IV-Stelle erweist sich vielmehr als korrekt und rechtmässig, so dass ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Auch wenn das Aktendossier bezüglich des Bezugs von IV-Leistungen nicht mehr vorliegt, kann der entsprechende Nachweis nichtsdestotrotz durch Konsultation der Einträge im Computersystem erbracht werden. Schriftlichen Auskünfte anderer Versicherungsträger kommt grundsätzlich Beweiskraft zu (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N 37). Dementsprechend erweist sich auch die schriftliche Auskunft der IV-Stelle vorliegend als erhebliches, zum Beweis der darin aufgeführten Tatsachen geeignetes Beweismittel. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der gewährten Leistungen ergänzende Abklärungen und eine entsprechende Einsichtnahme in die massgeblichen Akten der IV-Stelle beantragt, kann diesem Begehren nicht stattgegeben werden, weil davon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-4125/2013 vom 19. Mai 2015 festgehalten, dass - laut dem französischen Originalwortlaut von Art. 10a Abs. 1 des Abkommens - türkische Staatsangehörige die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung beantragen könnten «à condition toutefois qu'ils n'aient encore bénéficié d'aucune prestation des assurances vieillesse, survivants et invalidité suisses». Demnach würden gemäss dem französischen Wortlaut dieser Bestimmung jegliche von der AHV/IV bezogenen Leistungen eine Beitragsüberweisung ausschliessen. Im Sozialversicherungsabkommen werde klar zwischen Leistungen insgesamt (z.B. «prestations de sécurité sociale» [Art. 3]) und einzelnen Leistungsgruppen differenziert (z.B. in Art. 8-10: «rentes ordinaires et [...] allocations pour impotents de l'assurance-vieillesse et survivants suisse»; «indemnité unique»; «mesures de réadaptation de l'assurance-invalidité suisse»). Dies spreche ebenfalls dagegen, den Begriff «prestation» in Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens einschränkend zu interpretieren und darunter nur Renten zu subsumieren. 4.3 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4236/2014 vom 7. April 2015 eine Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung abgelehnt hat, nachdem der dort betroffene Beschwerdeführer Beiträge für Hörgeräte und für orthopädische Serienschuhe erhalten hatte (vgl. E. 7.4). Im genannten Urteil hat es überdies erkannt, dass das Sozialversicherungsabkommen keine Möglichkeit der Verrechnung oder Rück-Leistung bereits bezogener Leistungen vorsehe. Auch im nationalen Recht sei eine solche Möglichkeit - ob im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsabkommen oder sonst - nicht vorgesehen. Es sei deshalb nicht möglich, den einmal untergegangenen Anspruch (hier: Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung) aus dem Sozialversicherungsabkommen durch Rückzahlungen bezogener Leistungen wieder aufleben zu lassen (E. 7.5). 4.4 Eine über den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende oder einschränkende Interpretation des Abkommens ist nach dem Dargelegten nicht zulässig, zumal eine wortgetreue Auslegung vorliegend weder offensichtlich sinnwidrig ist noch aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine abweichende Willenseinigung der Parteien geschlossen werden kann. 4.5 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 1989 - 1993 Leistungen der Invalidenversicherung erbracht worden sind (act. 12). Die von ihm vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an dieser behördlichen Auskunft zu wecken. Insbesondere ändert der Umstand, dass er im Zeitpunkt der Leistungserbringung (1. August 1989 bis 31. Juli 1990) noch nicht volljährig gewesen ist, nichts am massgeblichen Leistungsbezug. Eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. Art. 10a des Abkommens). 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Überweisung der für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer durch die fehlende Möglichkeit der Überweisung von Beiträgen an den türkischen Versicherungsträger in der Türkei zwar Beitragslücken entstehen, sein Rechtsverhältnis zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung jedoch bestehen bleibt (Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens, je e contrario). Die geleisteten Beiträge gehen deshalb nicht verloren, sondern stehen weiterhin für eine alsdann (bei Erreichen des AHV-Alters) zu gewährende (Teil-)Rente nach Schweizer Recht zur Verfügung, die in die Türkei auszurichten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1147/2014 vom 21. Dezember 2016 E. 7 und C-4236/2014 vom 7. April 2015 E. 8).
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: