Invaliditätsbemessung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7045/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 13. September 2010 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch Gojko Reljic Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 8. Oktober 2008). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die 1953 geborene, serbische Staatsangehörige A._______ zwischen 1976 und 1998 teilweise in der Schweiz erwerbstätig war und entsprechend Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (IV-Akt. 44 und 57), dass sich A._______ am 12. Januar 2005 über den serbischen Sozialversicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hat, wobei die Anmeldung erst am 14. Dezember 2006 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) eingegangen ist (IV-Akt. 53, 48 und 5), dass die IVSTA der Versicherten - wie im Vorbescheid vom 1. April 2008 in Aussicht gestellt (IV-Akt. 52) - mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 ab 1. Mai 2005 eine halbe und ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat (IV-Akt. 59 und 60), dass sich die IVSTA zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Medizinischer Dienst IVSTA, vom 4. März 2008 stützte, wonach die Versicherte in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit seit ca. 1998 20 % und seit August 2004 60 % arbeitsunfähig sei (IV-Akt. 45), dass A._______ am 6. November 2008, vertreten durch lic.iur. G. Reljic, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2004, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, beantragen liess (Akt. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Akt. 3), dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 auf Fr. 300.- festgesetzte Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist bei der Gerichtskasse eingegangen ist (Akt. 4 und 6), dass die Parteien mit Replik vom 17. Februar 2009 (Akt. 7) und Duplik vom 27. Februar 2009 (Akt. 9) an ihren Anträgen festhielten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG), dass die Beschwerdeführerin zweifellos legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten ist, dass die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1), dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des IVG (Änderung vom 6. Oktober 2006, AS 2007 5129), der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Änderung vom 28. September 2007, AS 2007 5155) und des ATSG (Änderung vom 6. Oktober 2006, AS 2007 5129) in Kraft getreten sind, dass der Beurteilung rechtsprechungsgemäss diejenigen (materiellen) Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 8C_972/2009 [Urteil vom 27. Mai 2010] E. 2.1 mit Hinweisen), dass der vorliegend streitige Rentenanspruch demnach für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Moment - bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2008 (vgl. BGE 129 V 329) - nach den neuen Normen zu beurteilen ist (siehe BGE 132 V 215 E. 3.1.1), dass den IV-Stellen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung stehen, welche die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (vgl. auch Art. 49 IVV sowie Art. 59 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]), dass diese Kompetenz insbesondere damit begründet wurde, dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die erforderlichen spezifischen versicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügten (Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459, S. 4572, Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2), dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass - sofern eine Restarbeitsfähigkeit vorliegt - die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht in Prozenten zu schätzen, sondern ein qualitatives Leistungsprofil (zumutbare Tätigkeiten) bzw. ein Behindertenprofil (unzumutbare Funktionen) sowie die medizinisch begründete zeitliche Schonung anzugeben sei (ebenda), dass auf Stellungnahmen des RAD nur abgestellt werden kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen, dass zu den Anforderungen an RAD-Stellungnahmen insbesondere gehört, dass diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen enthalten (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2), dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD zudem über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen müssen (ebenda), dass sich die IVSTA vorliegend nicht auf eine Stellungnahme einer RAD-Ärztin, sondern ihres medizinischen Dienstes (oder eine von diesem eingeholte medizinische Stellungnahme), gestützt hat, dass offen bleiben kann, ob Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA einer RAD-Stellungnahme in beweisrechtlicher Hinsicht gleichzusetzen ist, da die Beurteilung der IV-Ärztin weder den formellen noch den materiellen Anforderungen entspricht, dass Dr. B._______ als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch rezidivierende Depression und ein chronisches Cervikal- und Lumbalsyndrom anführt, dass sie sich in ihrer Stellungnahme jedoch nicht mit der im Austrittsbericht der rheumatologischen Abteilung der Klinik "C_______" (betreffend Hospitalisation vom 21. August bis 2. September 2006, IV-Akt. 35) gestellten Diagnose einer Polyarthrose auseinandersetzt, dass bei den allgemeinen funktionellen Einschränkungen lediglich "Einschränkungen von Seiten des Rückens und der Psyche (Depression)" erwähnt werden und die Leistungsfähigkeit in qualitativer Hinsicht nicht beurteilt wird, dass nicht dargelegt wird, inwiefern die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (angesichts erhobener Befunde) aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht beeinträchtigt wird, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 bzw. 60 % nicht (nachvollziehbar) begründet wird, dass sich den Akten keine fachärztliche Spezialisierung der IV-Ärztin entnehmen lässt, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob sie über die vorliegend erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügt (gemäss FMH-Ärzte-Index dürfte es sich jedoch um eine Fachärztin für Innere Medizin handeln [vgl. www.doctorfmh.ch]), dass nach der Rechtsprechung ein Aktenbericht zulässig ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1), dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, weil als etwas ausführlichere Berichte lediglich das - auch hinsichtlich Befunderhebung - rudimentäre Gutachten von Dr. D._______, Neuropsychiater, vom 10. Januar 2006 (IV-Akt. 25), welches den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a) keinesfalls entspricht, und der erwähnte Austrittsbericht der rheumatologischen Abteilung der Klinik "N._______" vorliegen, dass sich die im Kurz-Gutachten von Dr. D._______ angeführten medizinischen Unterlagen (bspw. Entlassungsbericht der neuropsychiatrischen Abteilung betreffend Behandlung vom 6. bis 24. August 2004) nicht bei den Akten befinden, dass aufgrund der vorliegenden Akten weder Art noch Umfang der medizinisch begründeten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass deshalb auch keine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs möglich ist, dass die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten, welches insbesondere eine psychiatrische und eine rheumatologische Beurteilung enthält, einhole, dass die IVSTA, bevor sie den Rentenanspruch neu beurteilt, weiter zu klären haben wird, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 287 ff., eingehend Susanne Fankhauser, Sachverhaltsabklärung in der Invalidenversicherung - ein Gleichbehandlungsproblem, Zürich etc. 2010, S. 231 ff., S. 255 ff.), um anschliessend die Invaliditätsbemessung nach der massgebenden Methode (vgl. Art. 28a IVG) vorzunehmen, dass jedenfalls nur eine der in Art. 28a IVG vorgesehenen Invaliditätsbemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode; vgl. jedoch IV-Akt. 44) anzuwenden ist und die jeweiligen Anforderungen zu beachten sind (vgl. Meyer, a.a.O., S. 290 ff.), dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass bei diesem Ergebnis nicht weiter auf die sinngemäss geltend gemachte Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (vgl. Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen) einzugehen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass diese Entschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 900.- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).