Rente
Sachverhalt
A. A._______, geboren am (...) 1945, Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, gelernter Buchdrucker und zuletzt tätig als Berater, arbeitete von 1963 bis Juni 2003 in der Schweiz und zahlte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Von Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 arbeitete A._______ in Deutschland (act. 10, 12 Zusatzblatt). Mittels Formular E 202 beantragte der Versicherte am 30. Mai 2008, geprüft von der Deutschen Rentenversicherung am 11. Juni 2008, die Ausrichtung einer Altersrente. Das von der Deutschen Rentenversicherung übermittelte Formular E 202 ging am 19. Juni 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 10). Im Formular Einlegeblatt 4 CH unter Ziffer 7 gab der Versicherte an, dass er den Bezug der Rente um 2 Jahre (ab September 2008) vorziehen wolle (act. 10 letzte Seite). B. Im Juli 2005 wurde beim Versicherten ein Plattenepithel Carcinom in der Nasenhöhle rechts diagnostiziert. Er beantragte im Folgenden die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) verfügte am 18. April 2008 (act. 9) eine befristete ordentliche ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 70%, bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'736.- und einer anwendbaren Rentenskala 44. C. Die SAK verfügte am 11. August 2008 (act. 12) eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. September 2008, mit Kürzung wegen Rentenvorbezug, bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40 Jahren und 6 Monate und bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'410.- und einer anwendbare Rentenskala 42. Die SAK führte zur Begründung u.a. aus, die vorbezogenen Altersrenten würden für Männer um 6.8% pro Vorbezugsjahr gekürzt. Während der Dauer des Vorbezuges könnten keine Kinderrenten ausbezahlt werden und bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sei eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden. Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2008 Einsprache (act. 13) und erklärte, er sei mit der Berechnung nicht einverstanden und bitte um Klärung. In der Verfügung vom 18. April 2008 der IVSTA sei für die Berechnung der IV-Rente sowohl das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie auch die anwendbare Rentenskala unterschiedlich zur Verfügung der SAK vom 11. August 2008 festgelegt. Dies könne nicht sein. Nach seinem Wohnsitzwechsel nach Deutschland sei es ihm nicht mehr erlaubt gewesen, weiterhin AHV-Beiträge zu zahlen. Da er seine Buchdruckerlehre am 17. April 1961 begonnen habe, müssten zudem genügend Jugendjahre existieren, um die fehlenden Beitragsjahre aufzufüllen. D. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 (act. 14) die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, falls eine Invalidenrente unmittelbar bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgerichtet werde, gelangten in der Regel die Berechnungsgrundlagen der IV zur Anwendung, um die Altersrente festzusetzen. Die in dieser Situation durchzuführende Vergleichsrechnung zwischen den beiden Berechnungsgrundlagen führten in den allermeisten Fällen zu einer Beibehaltung der IV-Basis mit dem Resultat, dass die IV-Rente in gleicher Höhe als AHV-Rente weiterbezahlt werde. Bei einem Unterbruch der IV-Leistungen hingegen müsse eine normale AHV-Berechnung durchgeführt werden. Aus diesem Grund habe der Versicherte die Vollrentenskala 44 der IV verloren, denn bei der AHV-Berechnung fehlten dem Versicherten die Beitragsjahre ab 2004. Zwischen Juli 2003 und Juni 2006 seien ihm zwar 36 Jugendmonate angerechnet worden; mehr Zeiten seien nicht zur Verfügung gestanden, da die obligatorischen Beiträge erst ab 1. Januar 1963 hätten einbehalten werden können. Die Beitragspflicht beginne im Jahr des Erreichens des 18. und nicht des 16. Altersjahres. Die Rentenberechnung entspreche daher den gesetzlichen Vorschriften. E. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Beschwerde vom 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2008. Es sei bei der Berechnung der Altersrente auf die gleiche Rentenskala und das gleiche massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie bei der Invalidenrente abzustützen. Am 18. April 2008 habe die IVSTA verfügt, dass ihm eine befristete ordentliche ganze Rente für die Dauer von 15 Monaten ausbezahlt werde. Gegen diese Verfügung der IVSTA habe er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, die ganze Rente bis zum Eintritt in die Regelaltersrente, also zusätzliche 11 Monate, zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei noch hängig. F. Die Vorinstanz beantragte anstelle einer Vernehmlassung mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-7041/2008 aufgrund des ebenfalls hängigen Verfahrens C-3321/2008 vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die zeitliche Begrenzung der Invalidenrente. Der Ausgang des IV-Verfahrens habe einen entscheidenden Einfluss auf die Berechnungsgrundlagen der Altersrente, weshalb das vorliegende Verfahren zu sistieren sei. G. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren C-7041/2008. H. Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 18. April 2008 der IVSTA erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 9. März 2010 (BVG C-3321/2008) abgewiesen, und das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 4. Mai 2010 auf die anschliessend erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 8C_288/2010), weshalb die Verfügung vom 18. April 2008 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge hob die Instruktionsrichterin am 10. Mai 2010 die Sistierung auf und setzte das Verfahren C-7041/2008 fort. I. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, sie habe dem Beschwerdeführer eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer habe vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 eine IV-Rente bezogen. Bei der Festsetzung dieser Rente sei die Vollrentenskala 44 zur Anwendung gelangt. Für die Berechnung der Altersrente seien die günstigeren IV-Grundlagen nicht zu berücksichtigen, weshalb die Rente anhand der Skala 42 zu bestimmen sei, denn es seien die 40 vollen Versicherungsjahre des Beschwerdeführers mit den maximal möglichen von 42 (bei der IV 40) ins Verhältnis zu setzen. Die in Art. 33bis des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Rz. 5651 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: RWL) vorgesehenen Regelung, wonach die Altersrente mittels der IV-Berechnungsgrundlagen festgesetzt werden müsste, falls dies zu einem besseren Ergebnis führte, könne hier nicht angewandt werden, denn die IV-Rente sei nicht unmittelbar bis zum Beginn der Altersrente ausgerichtet worden. J. Replikweise machte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2010 nochmals geltend, es sei für die Berechnung der Altersrente die identische Skala wie bei der IV-Rente zu verwenden. Zudem habe er nach seinem Wohnsitzwechsel nach Deutschland weiterhin AHV-Beiträge bezahlen wollen, doch sei ihm das aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU verwehrt worden. K. Mit Duplik vom 30. Juli 2010 bestätigte die Vorinstanz, dass gemäss den ab dem 1. April 2001 gültigen Beitrittsbedingungen ein Beitritt zur freiwilligen AHV im EU-Raum nicht mehr möglich sei. Das letzt- mögliche Beitrittsdatum sei der 31. März 2001 gewesen. Unter diesen Voraussetzungen gebe es für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, für die AHV-Berechnung die maximale Beitragsdauer von 44 Jahren (42 oder 43 bei Vorbezug) zu erreichen. L. Mit Verfügung vom 9. August 2010 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die übrigen Vorbringen und eingereichten Akten der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten.
E. 2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2008. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Berechnung der Altersrente einen Anspruch auf die geltend gemachte Anrechnung weiterer Beitragsmonate, der gleichen Rentenskala und des identischen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wie bei der Verfügung der IVSTA vom 18. April 2008 hat.
E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. Oktober 2008) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend somit die am 10. Oktober 2008 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 37-41).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht.
E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b).
E. 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), dies für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht, welcher sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits bemisst (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
E. 3.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).
E. 3.4 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
E. 3.5 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Art. 40 AHVG). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56 AHVV).
E. 4 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei für die Berechnung der Altersrente die Rentenskala 44 und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Umfang von Fr. 47'736.- zu verwenden.
E. 4.1 Dem Auszug aus dem IK (act. 11/12) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1963 bis 2002 über je volle Beitragszeiten von 12 Monaten und im Jahr 2003 über eine Beitragszeit von 6 Monaten verfügt. Das ordentliche Rentenalter wäre beim Beschwerdeführer am 22. August 2010 eingetreten. Er beantragte jedoch einen Vorbezug von 2 Jahren, so dass das Rentenalter am 1. September 2008 begann. Die Beitragszeit im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. von Januar bis August 2008, kann grundsätzlich zur Auffüllung von Lücken verwendet werden, was vorliegend beim Beschwerdeführer jedoch aufgrund des Rentenvorbezugs nicht zutrifft (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; Art. 52c AHVV). Ebenfalls zur Auffüllung von Lücken können die Beiträge aus den Jugendjahren 1963-1965 (ab dem 18. Lebensjahr) verwendet werden, so dass dem Beschwerdeführer eine Beitragszeit bis zum Juni 2006 angerechnet werden konnte. Total ergibt dies 40 volle Beitragsjahre.
E. 4.2 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der Beitragsjahre des Versicherten zu derjenigen seines Jahrganges bestimmt. Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird aufgrund des Geburtsjahres des Versicherten und des Eintritts des Versicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt (Rententabellen AHV/IV 2007 Seite 4, gültig ab 1. Januar 2007). Bei 1 Jahr Vorbezug beträgt die Beitragsdauer des Jahrganges 43 Jahre, bei 2 Jahren Vorbezug 42 Jahre. Bevor die zutreffende Rentenskala dem Skalenwähler entnommen werden kann, müssen die anrechenbaren vollen Beitragsjahre der versicherten Person bestimmt werden. Gemäss Rententabellen 2007, Seite 12-13, Skalenwähler für Männer bei Vorbezug, ist bei 40 anrechenbaren Beitragsjahren und 2 Jahren Vorbezug die Rentenskala 42 anwendbar. Die Vorinstanz hat demzufolge korrekt auf die Rentenskala 42 abgestützt.
E. 4.3 Bei der IV-Berechnung ist vorliegend im Unterschied zur AHV-Berechnung kein Vorbezug zu beachten und der Versicherungsfall trat bereits im Jahr 2006 ein. Gemäss Jahrgangstabellen haben Versicherte mit Jahrgang 1945 eine Beitragsdauer des Jahrganges von 40 bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2006 (Rententabellen 2005 Seite 7). Dem Skalenwähler ist bei 40 Beitragsjahren des Versicherten sowie 40 Beitragsjahren des Jahrganges eine Rentenskala von 44 zu entnehmen (Rententabellen 2005 Seite 10). Aus diesen Gründen ist bei der IV- und AHV-Berechnung im vorliegenden Fall auf unterschiedliche Rentenskalen und massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abzustützen.
E. 4.4 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Die Vorinstanz hat die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 46'410.- mit Wirkung ab 1. September 2008 aufgrund der Einträge im IK nach den rechtlichen Grundsätzen korrekt berechnet (act. 11). Der Unterschied zum durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'736.- für die Berechnung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 lässt sich mit dem unterschiedlichen Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles erklären.
E. 4.5 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, kann die in Art. 33bis AHVG und Rz 5651 RWL vorgesehene Regelung, wonach die Altersrente mittels der IV-Berechnungsgrundlagen festgesetzt werden muss, falls dies zu einem besseren Ergebnis führt, nur angewendet werden, wenn die IV-Rente unmittelbar bis zum Beginn der Altersrente ausgerichtet wird. Die Verfügung der IVSTA vom 18. April 2008 und die darin verfügte befristete Ausrichtung der Invalidenrente sind rechtskräftig. Die IV-Rente wurde dem Beschwerdeführer daher nicht unmittelbar bis zum Beginn der Altersrente ausgerichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei ihm verwehrt worden, nach seinem Wohnsitzwechsel weiterhin Beiträge an die AHV zu bezahlen.
E. 5.1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik demnach zu Recht aus, dass es seit Inkrafttreten der neuen Beitrittsbedingungen für die freiwillige AHV nicht mehr möglich ist, sich bei Wohnsitznahme im EU-Raum der freiwilligen Versicherung anzuschliessen. Der Beschwerdeführer konnte daher keine längeren Beitragszeiten generieren.
E. 6 Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu bestimmen.
E. 6.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
E. 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist jeweils keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7041/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. November 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 10. Oktober 2008 betreffend Altersrentenberechnung. Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1945, Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, gelernter Buchdrucker und zuletzt tätig als Berater, arbeitete von 1963 bis Juni 2003 in der Schweiz und zahlte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Von Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 arbeitete A._______ in Deutschland (act. 10, 12 Zusatzblatt). Mittels Formular E 202 beantragte der Versicherte am 30. Mai 2008, geprüft von der Deutschen Rentenversicherung am 11. Juni 2008, die Ausrichtung einer Altersrente. Das von der Deutschen Rentenversicherung übermittelte Formular E 202 ging am 19. Juni 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 10). Im Formular Einlegeblatt 4 CH unter Ziffer 7 gab der Versicherte an, dass er den Bezug der Rente um 2 Jahre (ab September 2008) vorziehen wolle (act. 10 letzte Seite). B. Im Juli 2005 wurde beim Versicherten ein Plattenepithel Carcinom in der Nasenhöhle rechts diagnostiziert. Er beantragte im Folgenden die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) verfügte am 18. April 2008 (act. 9) eine befristete ordentliche ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 70%, bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'736.- und einer anwendbaren Rentenskala 44. C. Die SAK verfügte am 11. August 2008 (act. 12) eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. September 2008, mit Kürzung wegen Rentenvorbezug, bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40 Jahren und 6 Monate und bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'410.- und einer anwendbare Rentenskala 42. Die SAK führte zur Begründung u.a. aus, die vorbezogenen Altersrenten würden für Männer um 6.8% pro Vorbezugsjahr gekürzt. Während der Dauer des Vorbezuges könnten keine Kinderrenten ausbezahlt werden und bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sei eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden. Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2008 Einsprache (act. 13) und erklärte, er sei mit der Berechnung nicht einverstanden und bitte um Klärung. In der Verfügung vom 18. April 2008 der IVSTA sei für die Berechnung der IV-Rente sowohl das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie auch die anwendbare Rentenskala unterschiedlich zur Verfügung der SAK vom 11. August 2008 festgelegt. Dies könne nicht sein. Nach seinem Wohnsitzwechsel nach Deutschland sei es ihm nicht mehr erlaubt gewesen, weiterhin AHV-Beiträge zu zahlen. Da er seine Buchdruckerlehre am 17. April 1961 begonnen habe, müssten zudem genügend Jugendjahre existieren, um die fehlenden Beitragsjahre aufzufüllen. D. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 (act. 14) die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, falls eine Invalidenrente unmittelbar bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgerichtet werde, gelangten in der Regel die Berechnungsgrundlagen der IV zur Anwendung, um die Altersrente festzusetzen. Die in dieser Situation durchzuführende Vergleichsrechnung zwischen den beiden Berechnungsgrundlagen führten in den allermeisten Fällen zu einer Beibehaltung der IV-Basis mit dem Resultat, dass die IV-Rente in gleicher Höhe als AHV-Rente weiterbezahlt werde. Bei einem Unterbruch der IV-Leistungen hingegen müsse eine normale AHV-Berechnung durchgeführt werden. Aus diesem Grund habe der Versicherte die Vollrentenskala 44 der IV verloren, denn bei der AHV-Berechnung fehlten dem Versicherten die Beitragsjahre ab 2004. Zwischen Juli 2003 und Juni 2006 seien ihm zwar 36 Jugendmonate angerechnet worden; mehr Zeiten seien nicht zur Verfügung gestanden, da die obligatorischen Beiträge erst ab 1. Januar 1963 hätten einbehalten werden können. Die Beitragspflicht beginne im Jahr des Erreichens des 18. und nicht des 16. Altersjahres. Die Rentenberechnung entspreche daher den gesetzlichen Vorschriften. E. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Beschwerde vom 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2008. Es sei bei der Berechnung der Altersrente auf die gleiche Rentenskala und das gleiche massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie bei der Invalidenrente abzustützen. Am 18. April 2008 habe die IVSTA verfügt, dass ihm eine befristete ordentliche ganze Rente für die Dauer von 15 Monaten ausbezahlt werde. Gegen diese Verfügung der IVSTA habe er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, die ganze Rente bis zum Eintritt in die Regelaltersrente, also zusätzliche 11 Monate, zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei noch hängig. F. Die Vorinstanz beantragte anstelle einer Vernehmlassung mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-7041/2008 aufgrund des ebenfalls hängigen Verfahrens C-3321/2008 vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die zeitliche Begrenzung der Invalidenrente. Der Ausgang des IV-Verfahrens habe einen entscheidenden Einfluss auf die Berechnungsgrundlagen der Altersrente, weshalb das vorliegende Verfahren zu sistieren sei. G. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren C-7041/2008. H. Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 18. April 2008 der IVSTA erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 9. März 2010 (BVG C-3321/2008) abgewiesen, und das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 4. Mai 2010 auf die anschliessend erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 8C_288/2010), weshalb die Verfügung vom 18. April 2008 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge hob die Instruktionsrichterin am 10. Mai 2010 die Sistierung auf und setzte das Verfahren C-7041/2008 fort. I. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, sie habe dem Beschwerdeführer eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer habe vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 eine IV-Rente bezogen. Bei der Festsetzung dieser Rente sei die Vollrentenskala 44 zur Anwendung gelangt. Für die Berechnung der Altersrente seien die günstigeren IV-Grundlagen nicht zu berücksichtigen, weshalb die Rente anhand der Skala 42 zu bestimmen sei, denn es seien die 40 vollen Versicherungsjahre des Beschwerdeführers mit den maximal möglichen von 42 (bei der IV 40) ins Verhältnis zu setzen. Die in Art. 33bis des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Rz. 5651 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: RWL) vorgesehenen Regelung, wonach die Altersrente mittels der IV-Berechnungsgrundlagen festgesetzt werden müsste, falls dies zu einem besseren Ergebnis führte, könne hier nicht angewandt werden, denn die IV-Rente sei nicht unmittelbar bis zum Beginn der Altersrente ausgerichtet worden. J. Replikweise machte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2010 nochmals geltend, es sei für die Berechnung der Altersrente die identische Skala wie bei der IV-Rente zu verwenden. Zudem habe er nach seinem Wohnsitzwechsel nach Deutschland weiterhin AHV-Beiträge bezahlen wollen, doch sei ihm das aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU verwehrt worden. K. Mit Duplik vom 30. Juli 2010 bestätigte die Vorinstanz, dass gemäss den ab dem 1. April 2001 gültigen Beitrittsbedingungen ein Beitritt zur freiwilligen AHV im EU-Raum nicht mehr möglich sei. Das letzt- mögliche Beitrittsdatum sei der 31. März 2001 gewesen. Unter diesen Voraussetzungen gebe es für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, für die AHV-Berechnung die maximale Beitragsdauer von 44 Jahren (42 oder 43 bei Vorbezug) zu erreichen. L. Mit Verfügung vom 9. August 2010 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die übrigen Vorbringen und eingereichten Akten der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2008. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Berechnung der Altersrente einen Anspruch auf die geltend gemachte Anrechnung weiterer Beitragsmonate, der gleichen Rentenskala und des identischen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wie bei der Verfügung der IVSTA vom 18. April 2008 hat. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. Oktober 2008) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend somit die am 10. Oktober 2008 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 37-41). 2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht. 3. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), dies für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht, welcher sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits bemisst (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 3.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). 3.4 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.5 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Art. 40 AHVG). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56 AHVV). 4. Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei für die Berechnung der Altersrente die Rentenskala 44 und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Umfang von Fr. 47'736.- zu verwenden. 4.1 Dem Auszug aus dem IK (act. 11/12) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1963 bis 2002 über je volle Beitragszeiten von 12 Monaten und im Jahr 2003 über eine Beitragszeit von 6 Monaten verfügt. Das ordentliche Rentenalter wäre beim Beschwerdeführer am 22. August 2010 eingetreten. Er beantragte jedoch einen Vorbezug von 2 Jahren, so dass das Rentenalter am 1. September 2008 begann. Die Beitragszeit im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. von Januar bis August 2008, kann grundsätzlich zur Auffüllung von Lücken verwendet werden, was vorliegend beim Beschwerdeführer jedoch aufgrund des Rentenvorbezugs nicht zutrifft (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; Art. 52c AHVV). Ebenfalls zur Auffüllung von Lücken können die Beiträge aus den Jugendjahren 1963-1965 (ab dem 18. Lebensjahr) verwendet werden, so dass dem Beschwerdeführer eine Beitragszeit bis zum Juni 2006 angerechnet werden konnte. Total ergibt dies 40 volle Beitragsjahre. 4.2 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der Beitragsjahre des Versicherten zu derjenigen seines Jahrganges bestimmt. Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird aufgrund des Geburtsjahres des Versicherten und des Eintritts des Versicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt (Rententabellen AHV/IV 2007 Seite 4, gültig ab 1. Januar 2007). Bei 1 Jahr Vorbezug beträgt die Beitragsdauer des Jahrganges 43 Jahre, bei 2 Jahren Vorbezug 42 Jahre. Bevor die zutreffende Rentenskala dem Skalenwähler entnommen werden kann, müssen die anrechenbaren vollen Beitragsjahre der versicherten Person bestimmt werden. Gemäss Rententabellen 2007, Seite 12-13, Skalenwähler für Männer bei Vorbezug, ist bei 40 anrechenbaren Beitragsjahren und 2 Jahren Vorbezug die Rentenskala 42 anwendbar. Die Vorinstanz hat demzufolge korrekt auf die Rentenskala 42 abgestützt. 4.3 Bei der IV-Berechnung ist vorliegend im Unterschied zur AHV-Berechnung kein Vorbezug zu beachten und der Versicherungsfall trat bereits im Jahr 2006 ein. Gemäss Jahrgangstabellen haben Versicherte mit Jahrgang 1945 eine Beitragsdauer des Jahrganges von 40 bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2006 (Rententabellen 2005 Seite 7). Dem Skalenwähler ist bei 40 Beitragsjahren des Versicherten sowie 40 Beitragsjahren des Jahrganges eine Rentenskala von 44 zu entnehmen (Rententabellen 2005 Seite 10). Aus diesen Gründen ist bei der IV- und AHV-Berechnung im vorliegenden Fall auf unterschiedliche Rentenskalen und massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abzustützen. 4.4 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Die Vorinstanz hat die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 46'410.- mit Wirkung ab 1. September 2008 aufgrund der Einträge im IK nach den rechtlichen Grundsätzen korrekt berechnet (act. 11). Der Unterschied zum durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'736.- für die Berechnung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 lässt sich mit dem unterschiedlichen Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles erklären. 4.5 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, kann die in Art. 33bis AHVG und Rz 5651 RWL vorgesehene Regelung, wonach die Altersrente mittels der IV-Berechnungsgrundlagen festgesetzt werden muss, falls dies zu einem besseren Ergebnis führt, nur angewendet werden, wenn die IV-Rente unmittelbar bis zum Beginn der Altersrente ausgerichtet wird. Die Verfügung der IVSTA vom 18. April 2008 und die darin verfügte befristete Ausrichtung der Invalidenrente sind rechtskräftig. Die IV-Rente wurde dem Beschwerdeführer daher nicht unmittelbar bis zum Beginn der Altersrente ausgerichtet. 5. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei ihm verwehrt worden, nach seinem Wohnsitzwechsel weiterhin Beiträge an die AHV zu bezahlen. 5.1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik demnach zu Recht aus, dass es seit Inkrafttreten der neuen Beitrittsbedingungen für die freiwillige AHV nicht mehr möglich ist, sich bei Wohnsitznahme im EU-Raum der freiwilligen Versicherung anzuschliessen. Der Beschwerdeführer konnte daher keine längeren Beitragszeiten generieren. 6. Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu bestimmen. 6.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist jeweils keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: