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C-7029/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-03 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 3. September 2025; Wiedererwägungsverfügung vom 27. November 2025)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-7029/2025

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 3. September 2025; Wiedererwä- gungsverfügung vom 27. November 2025).

C-7029/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom

3. September 2025 festgestellt hat, dass die A._______ AG als Arbeitge- berin rückwirkend per 1. Januar 2024 zwangsweise an die Stiftung Auffan- geinrichtung BVG angeschlossen sei (Dispositiv-Ziff. 1) und die Rechte wie auch Pflichten aus diesem Anschluss sich aus den im Anhang beschriebe- nen Anschlussbedingungen ergäben, die zusammen mit dem Kostenreg- lement Bestandteile dieser Verfügung seien (Dispositiv-Ziff. 2), dass die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. September Mai 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt hat, dass (1.) die Beschwerdeführerin nicht zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrich- tung anzuschliessen sei, (2.) sich aus den Anschlussbedingungen keine Rechte und Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin ergäben und (3.) ihr keine Kosten aufzuerlegen seien (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten am 10. Okto- ber 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung gehö- ren, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Auf- gaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vor- instanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG); eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG), sodass das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. November 2025 bean- tragt hat, die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 3. September

C-7029/2025 Seite 3 2025 sei abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegen- standslos geworden sei (BVGer-act. 6), dass sie gleichzeitig eine Verfügung vom 27. November 2025 betreffend Wiedererwägung des Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin einge- reicht hat, mit welcher sie die Verfügung vom 3. September 2025 betref- fend Zwangsanschluss per 1. Januar 2024 aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1) und der Beschwerdeführerin für die Verfügung vom 3. September 2025, für die Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die Wiedererwä- gungsverfügung vom 27. November 2025 Kosten von insgesamt Fr. 1'475.– auferlegt hat (Dispositiv-Ziff. 2; vgl. BVGer-act. 6 Beilage 4), dass die Vorinstanz zur Begründung in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des vorliegenden Beschwer- defahrens eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 rechtsgenüglich darzulegen vermocht, weshalb die Vorinstanz den Zwangsanschluss wiedererwägungsweise aufgehoben habe (BVGer-act. 9, Beilage 8), dass die Vorinstanz im Weiteren ausgeführt hat, der damalige Zwangsan- schluss sei aufgrund der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom

3. September 2025 bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt und durch der Beschwerdeführerin vorwerfbares Verhalten verursacht worden, weil das mittels A-Post Plus versandte Schreiben betreffend das rechtliche Gehör vom 2. Juni 2025 der Beschwerdeführerin entgegen deren Behaup- tung gemäss Sendungsverfolgung am 3. Juni 2025 an deren im Handels- register eingetragenen Domiziladresse zugestellt worden sei, so dass spä- testens im Rahmen des rechtlichen Gehörs die notwendigen Informationen hätten erteilt werden und folglich der Zwangsanschluss hätte verhindert werden können, dass deshalb die Beschwerdeführerin die Kosten sowohl für das Zwangs- anschlussverfahren als auch für die Wiedererwägungsverfügung vollum- fänglich zu tragen habe, dass die Beschwerdeführerin daraufhin innerhalb der für eine Replik ange- setzten Frist mit Eingabe vom 15. Januar 2026 beantragt hat, (1.) das Ver- fahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; (2.) es sei auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten und (3.) der Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 800.– sei der Beschwerdeführerin zurückzuer- statten (BVGer-act. 8),

C-7029/2025 Seite 4 dass sie zur Begründung ausführt, da die Vorinstanz ihre Zwangsan- schlussverfügung mit Verfügung vom 27. November 2025 aufgehoben habe, werde die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem mit Beschwerde vom 12. September 2025 gestellten Antrag nicht zwangsweise ange- schlossen; infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1 in der Eingabe vom 15. Januar 2026) entfalle der Beurteilungsaufwand durch das Gericht, weshalb gestützt auf Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten sei, dass die Beschwerdeführerin damit klar zum Ausdruck bringt, dass sie in- folge Wiedererwägung durch die Vorinstanz an der Weiterführung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens und an einem materiellen Urteil kein In- teresse mehr hat, um keine weiteren Gerichtskosten zu generieren, dass die Prozesserklärung der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, vorbehaltlos und schriftlich er- folgt ist, und einem Beschwerderückzug gleichkommt, dass daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE), was vor- liegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, da sie erst im Beschwerdever- fahren die relevanten Unterlagen vorgelegt hat, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlas- sen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass daher umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten und der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden ab- geschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der

C-7029/2025 Seite 6 Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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