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C-7021/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-14 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 14. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-7021/2025

U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 14. August 2025.

C-7021/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 14. August 2025 A._______ (Beschwerdeführer) ab 1. Septem- ber 2025 eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. (…) und eine ganze ordentliche Kinderrente in der Höhe von Fr. (…) zugespro- chen hat (BVGer-act. 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Sep- tember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Über- prüfung der Rentenberechnung beantragt hat (BVGer-act. 1), dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 IVG) und Be- schwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 18. September 2025 dem Beschwerde- führer gemäss dem Rückschein der Schweizerischen Post sowie der Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 23. September 2025 zuge- stellt worden ist (BVGer-act. 3, 5), dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 23. Oktober 2025 geendet hat (Art. 20 f. VwVG), dass innert Frist kein Kostenvorschuss bezahlt worden ist (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer weder innert Frist noch bis zum heutigen Da- tum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der ver- säumten Frist ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwie- derherstellung ersichtlich sind, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-7021/2025 Seite 3 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-7021/2025 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: