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C-7002/2010

C-7002/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-29 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der im Jahre 1971 in Damaskus (Syrien) geborene algerische Beschwerdeführer palästinensischer Volkszugehörigkeit, seine algerische Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder verliessen Algerien am 2. September 2002 und gelangten gleichentags mit einem Direktflug und einem Besuchervisum in die Schweiz. Bei seiner Einreise wies sich der Beschwerdeführer mit einem am 18. August 2002 in Algier ausgestellten, legal erworbenen algerischen Reisepass aus. Am 19. September 2002 stellten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen je ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) diese Gesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 20. Oktober 2005 ab, worauf den Betroffenen von der Vorinstanz eine neue Ausreisefrist auf den 6. Januar 2006 angesetzt wurde. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen um Revision des ARK-Urteils vom 20. Oktober 2005. Mit Urteil vom 16. Januar 2006 trat die ARK auf das Revisionsgesuch nicht ein. Bereits am 9. Januar 2006 hatte sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer entsprechenden Eingabe an das UNO-Antifolterkomitee (Committee against Torture - CAT) in Genf gewandt, welches in seinem Entscheid vom 10. November 2008 explizit festhielt, eine Ausschaffung der Familie Aid nach Algerien würde Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) nicht verletzen (A.A. v. Switzerland, Comm. 285/2006, U.N. Doc. A/64/44, at 332 [CAT 2008]). In einer weiteren Eingabe vom 21. Februar 2006 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familie beim BFM um Wiedererwägung des verfügten Wegweisungsvollzugs. Aufgrund des schwer angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, belegt durch verschiedene Zeugnisse der behandelnden Hausärztin sowie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welche beim Patienten eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere Depression sowie eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, erklärte sich die Vorinstanz in der Folge bereit, auf die ursprüngliche Verfügung zurückzukommen und ordnete am 21. September 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie ihrer mittlerweile sechs gemeinsamen Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Nachdem dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen am 22. Juli 2010 von der zuständigen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt worden war, stellte das BFM in der Folge das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B. Am 12. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass er zwar mit seinem algerischen Reisepass in die Schweiz eingereist sei, diesen jedoch zerrissen habe, weil er palästinensischer Herkunft sei. Er habe Probleme in Algerien und könne nicht dorthin zurückkehren. C. Mit Verfügung vom 31. August 2010 wies das BFM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Ausstellung eines Reisedokuments seien die Behörden seines Heimatstaates zuständig. Gemäss Kenntnissen des BFM stellten die algerischen Behörden ihren Staatsangehörigen Reisepässe aus. Zudem sei der Inhaber eines staatlichen Reisedokumentes verpflichtet, zu diesem Dokument Sorge zu tragen, weshalb der Beschwerdeführer bei dessen mutwilliger Zerstörung die Konsequenzen seines Handelns selber zu tragen habe. Es obliege diesem, bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates ein neues Reisepapier zu beantragen. Sein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person sei daher abzuweisen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Pass für eine ausländische Person auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mangels eines von der Schweiz anerkannten palästinensischen Staates habe er anlässlich seiner asylrechtlichen Befragung das Protokoll als algerischer und nicht als palästinensischer Asylbewerber unterzeichnen müssen. Den algerischen Reisepass habe er auf illegale Weise, mit Hilfe einer Drittperson und gegen Bezahlung einer Geldsumme, erhalten. Es sei daher nicht möglich, einen algerischen Pass zu erlangen, zumal er von diesen Behörden gesucht werde. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener palästinensischer Dokumente, eine Kopie seines algerischen Reisepasses sowie weitere Unterlagen aus dem Asylverfahren zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. F. Unter Hinweis auf seine prekären finanziellen Verhältnisse ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 um Wiedererwägung der obgenannten Zwischenverfügung. Diesem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls nicht stattgegeben (vgl. Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2010). G. In einer ergänzenden Eingabe vom 20. Oktober 2010 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er werde von den algerischen Behörden gesucht und müsse bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Folter rechnen. Er könne sich deshalb nicht zwecks Passausstellung an die algerische Vertretung in der Schweiz wenden; dies umso weniger, weil er seinen algerischen Reisepass illegal erworben habe und das Land nur mit Hilfe einer Drittperson habe verlassen können. Abgesehen davon verfüge er über die palästinensische Staatsangehörigkeit. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Sein Einwand, wonach er aufgrund seiner palästinensischen Herkunft kein algerisches Reisedokument erhalten könne, erweise sich angesichts des ihm am 18. August 2002 ausgestellten algerischen Passes als unbehelflich. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung eines heimatlichen Passes konkrete Schritte unternommen hätte. Demnach sei er nicht schriftenlos im Sinne von Art. 6 der (damals gültigen) Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, AS 2010 621). I. Mit Replik vom 14. Februar 2011, wiederum ergänzt mit Kopien palästinensischer Dokumente, hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Da er seinen algerischen Reisepass auf illegalem Wege und mit Hilfe von Drittpersonen erhalten habe, könne er sich nicht an die algerischen Behörden wenden, ansonsten jene Personen in Algerien gefährdet wären. J. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2011 schliesst die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Nicht entscheidsrelevant sei, ob der Beschwerdeführer algerischer oder palästinensischer Nationalität sei, da die Schweiz auch palästinensische Pässe anerkenne. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM sei die Beschaffung von palästinensischen Pässen über die diplomatische Vertretung Palästinas in Bern möglich. Es obliege daher dem Beschwerdeführer, die von der heimatlichen Botschaft verlangten Anforderungen zur Ausstellung eines entsprechenden Passes zu erfüllen bzw. die dafür notwendigen Dokumente zu beschaffen. K. In seiner Stellungnahme vom 23. April 2011 verweist der Beschwerdeführer auf seine Kontaktnahme mit der palästinensischen Vertretung in Bern, die ihm jedoch das gewünschte Reisedokument nicht ausstellen könne. Die eingereichte Bestätigung der Generaldelegation von Palästina in Bern vom 14. April 2011 hält bezüglich des Beschwerdeführers fest, dass er ein palästinensischer Flüchtling sei, jedoch über keine palästinensische Identitätskarte verfüge, um im Weitern - ohne nähere Begründung - anzuführen, dass palästinensische Flüchtlinge, die in der Diaspora lebten, zurzeit keine palästinensischen Identitätskarten oder Reisepässe erhalten könnten. L. In einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2012 schliesslich reicht der Beschwerdeführer die Kopie seines neuen Ausländerausweises zu den Akten, welcher ihn nunmehr als Staatsangehöriger von Palästina und nicht mehr von Algerien bezeichnet. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich­te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

E. 3 Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben.

E. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i. V. m. mit Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).

E. 4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i. V. m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.

E. 4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her­kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunfts­staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be­müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reise­dokumenten unmög­lich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Ge­suchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).

E. 4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent­haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an­erkannten Ausweis­papiers sein (Peter Uebersax, Einreise und An­wesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Aus­länderinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivil­recht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 5.2 In seinem am 18. August 2002 eingereichten Visumsantrag für die Schweiz bezeichnete der mit einer algerischen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer sich selbst als algerischen Staatsbürger und wies sich mit einem gleichentags in Algier ausgestellten algerischen Reisepass Nr. 4314486 aus. Anlässlich seiner asylrechtlichen Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 23. September 2002 gab er an, er sei algerischer Staatsangehöriger palästinensischer Volkszugehörigkeit, um anlässlich der kantonalen Anhörung darauf hinzuweisen, er sei palästinensischer und algerischer Doppelbürger. Entsprechend betonten denn auch seine Rechtsvertreter im Asylverfahren stets, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen algerischen Staatsangehörigen palästinensischen Ursprungs, der nicht nach Algerien zurückkehren könne (vgl. etwa die Beschwerde von Rechtsanwalt B._______ vom 3. März 2005, das Revisionsbegehren von lic. iur. C._______ vom 19. Dezember 2005 sowie dessen Eingabe an das UNO-Antifolterkomitee vom 9. Januar 2006). In der Folge gab sich der Beschwerdeführer auch gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde, Zivilstandsämtern, Arbeitgebern sowie weiteren Behörden als ein in Damaskus geborener algerischer Staatsangehöriger aus (vgl. insbesondere "Gesuch Ausländerbewilligung" vom 3. Mai 2010, Geburtsmitteilungen des Zivilstandsamtes Schaffhausen vom 17. Januar 2007 und 5. Juni 2008, Arbeitsvertrag vom 9. November 2009, schweizerischer Führerausweis usw.). Auf diese Angaben hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen; dies umso mehr, als er bei seiner Einreise in die Schweiz den Behörden den erwähnten algerischen Reisepass - versehen mit einem von der Schweizervertretung in Algier ausgestellten 30-tägigen Besuchervisum - vorwies. Wenig überzeugend erweist sich vor diesem Hintergrund die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen algerischen Pass nur auf illegale Weise erhalten, nachdem er noch im Asylverfahren unterschriftlich bestätigt hatte, diesen Pass auf legalem Wege erworben zu haben (vgl. Befragungsprotokoll Empfangsstelle Kreuzlingen vom 23. September 2002 sowie Anhörungsprotokoll des Ausländeramtes des Kantons Schaffhausen vom 1. November 2002). Entsprechende Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Algier bestätigten denn auch die Echtheit des fraglichen Dokuments, welches der Beschwerdeführer nach erfolgter Einreise in die Schweiz offenbar mutwillig zerstört hat. Sein Einwand, wonach er aufgrund seiner palästinensischen Herkunft keinen algerischen Reisepass erhalten könne oder dürfe, weil er von diesen Behörden gesucht werde, erweist sich zum vornherein als unbehelflich, zumal im Asylverfahren die Frage einer asylrelevanten und die Flüchtlingseigenschaft begründenden konkreten Gefährdung verneint und ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Algerien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweise. Abgesehen davon wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, sich zwecks Passbeschaffung nach Algerien zu begeben. Der Beschwerdeführer scheint überdies zu verkennen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4118/2009 vom 6. März 2012 E. 5.2 und C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.). Entsprechend weist Art. 10 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1. mit Hinweis).

E. 5.3 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden und die - wie der Beschwerdeführer - allein aufgrund gravierender gesundheitlicher Probleme in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (und nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen), eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr verlangt werden kann. Es kann deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer vorerst bei der für ihn zuständigen algerischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemüht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach er bereits entsprechende Schritte unternommen hätte.

E. 5.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, der nachweislich palästinensischer Herkunft ist und demzufolge seine Staatsangehörigkeit in den elektronischen Ausländer- bzw. Zivilstandregistern ("ZEMIS" und "Infostar") kürzlich auf "Palästina" abändern liess, allenfalls auch über die diplomatische Vertretung Palästinas in Bern ein entsprechendes Reisedokument erhalten könnte, wovon die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2011 ausgeht. Die von ihm eingereichte Bestätigung der Generaldelegation von Palästina in Bern vom 14. April 2011 hält zwar fest, dass er ein palästinensischer Flüchtling sei, jedoch über keine palästinensische Identitätskarte verfüge, um in allgemeiner Weise und ohne nähere Begründung anzuführen, dass palästinensische Flüchtlinge, die in der Diaspora lebten, zurzeit keine palästinensischen Identitätskarten oder Reisepässe, die für eine Rückkehr in die palästinensischen Gebiete unabdingbar seien, erhalten könnten. Auf ihrer Homepage hingegen hält die Generaldelegation unter der Rubrik "Funktionen und Aufgaben" fest, sie übernehme im Wesentlichen die Funktionen und Aufgaben einer offiziellen diplomatischen Mission, kümmere sich um konsularische Angelegenheiten und sei offizielle Ansprechstelle für die in der Schweiz lebenden Palästinenserinnen und Palästinenser (vgl. Homepage der Generaldelegation Palästina in Bern, http://gdpal.tripod.com > Über uns > Funktionen und Aufgaben, besucht im November 2012), währenddem die Generaldelegation Palästinas in Berlin als diplomatische Mission ausdrücklich die Ausstellung von palästinensischen Reisepässen als eine ihrer (Haupt-)Aufgaben erwähnt (http://www.palaestina.org > Über uns > Konsularabteilung, besucht im November 2012).

E. 5.5 Nach dem bisher Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Im Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Auch die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.

E. 6 Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 8. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Migrations- und Passbüro des Kantons Schaffhausen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7002/2010 Urteil vom 29. November 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Der im Jahre 1971 in Damaskus (Syrien) geborene algerische Beschwerdeführer palästinensischer Volkszugehörigkeit, seine algerische Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder verliessen Algerien am 2. September 2002 und gelangten gleichentags mit einem Direktflug und einem Besuchervisum in die Schweiz. Bei seiner Einreise wies sich der Beschwerdeführer mit einem am 18. August 2002 in Algier ausgestellten, legal erworbenen algerischen Reisepass aus. Am 19. September 2002 stellten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen je ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) diese Gesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 20. Oktober 2005 ab, worauf den Betroffenen von der Vorinstanz eine neue Ausreisefrist auf den 6. Januar 2006 angesetzt wurde. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen um Revision des ARK-Urteils vom 20. Oktober 2005. Mit Urteil vom 16. Januar 2006 trat die ARK auf das Revisionsgesuch nicht ein. Bereits am 9. Januar 2006 hatte sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer entsprechenden Eingabe an das UNO-Antifolterkomitee (Committee against Torture - CAT) in Genf gewandt, welches in seinem Entscheid vom 10. November 2008 explizit festhielt, eine Ausschaffung der Familie Aid nach Algerien würde Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) nicht verletzen (A.A. v. Switzerland, Comm. 285/2006, U.N. Doc. A/64/44, at 332 [CAT 2008]). In einer weiteren Eingabe vom 21. Februar 2006 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familie beim BFM um Wiedererwägung des verfügten Wegweisungsvollzugs. Aufgrund des schwer angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, belegt durch verschiedene Zeugnisse der behandelnden Hausärztin sowie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welche beim Patienten eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere Depression sowie eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, erklärte sich die Vorinstanz in der Folge bereit, auf die ursprüngliche Verfügung zurückzukommen und ordnete am 21. September 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie ihrer mittlerweile sechs gemeinsamen Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Nachdem dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen am 22. Juli 2010 von der zuständigen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt worden war, stellte das BFM in der Folge das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B. Am 12. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass er zwar mit seinem algerischen Reisepass in die Schweiz eingereist sei, diesen jedoch zerrissen habe, weil er palästinensischer Herkunft sei. Er habe Probleme in Algerien und könne nicht dorthin zurückkehren. C. Mit Verfügung vom 31. August 2010 wies das BFM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Ausstellung eines Reisedokuments seien die Behörden seines Heimatstaates zuständig. Gemäss Kenntnissen des BFM stellten die algerischen Behörden ihren Staatsangehörigen Reisepässe aus. Zudem sei der Inhaber eines staatlichen Reisedokumentes verpflichtet, zu diesem Dokument Sorge zu tragen, weshalb der Beschwerdeführer bei dessen mutwilliger Zerstörung die Konsequenzen seines Handelns selber zu tragen habe. Es obliege diesem, bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates ein neues Reisepapier zu beantragen. Sein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person sei daher abzuweisen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Pass für eine ausländische Person auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mangels eines von der Schweiz anerkannten palästinensischen Staates habe er anlässlich seiner asylrechtlichen Befragung das Protokoll als algerischer und nicht als palästinensischer Asylbewerber unterzeichnen müssen. Den algerischen Reisepass habe er auf illegale Weise, mit Hilfe einer Drittperson und gegen Bezahlung einer Geldsumme, erhalten. Es sei daher nicht möglich, einen algerischen Pass zu erlangen, zumal er von diesen Behörden gesucht werde. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener palästinensischer Dokumente, eine Kopie seines algerischen Reisepasses sowie weitere Unterlagen aus dem Asylverfahren zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. F. Unter Hinweis auf seine prekären finanziellen Verhältnisse ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 um Wiedererwägung der obgenannten Zwischenverfügung. Diesem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls nicht stattgegeben (vgl. Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2010). G. In einer ergänzenden Eingabe vom 20. Oktober 2010 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er werde von den algerischen Behörden gesucht und müsse bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Folter rechnen. Er könne sich deshalb nicht zwecks Passausstellung an die algerische Vertretung in der Schweiz wenden; dies umso weniger, weil er seinen algerischen Reisepass illegal erworben habe und das Land nur mit Hilfe einer Drittperson habe verlassen können. Abgesehen davon verfüge er über die palästinensische Staatsangehörigkeit. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Sein Einwand, wonach er aufgrund seiner palästinensischen Herkunft kein algerisches Reisedokument erhalten könne, erweise sich angesichts des ihm am 18. August 2002 ausgestellten algerischen Passes als unbehelflich. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung eines heimatlichen Passes konkrete Schritte unternommen hätte. Demnach sei er nicht schriftenlos im Sinne von Art. 6 der (damals gültigen) Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, AS 2010 621). I. Mit Replik vom 14. Februar 2011, wiederum ergänzt mit Kopien palästinensischer Dokumente, hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Da er seinen algerischen Reisepass auf illegalem Wege und mit Hilfe von Drittpersonen erhalten habe, könne er sich nicht an die algerischen Behörden wenden, ansonsten jene Personen in Algerien gefährdet wären. J. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2011 schliesst die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Nicht entscheidsrelevant sei, ob der Beschwerdeführer algerischer oder palästinensischer Nationalität sei, da die Schweiz auch palästinensische Pässe anerkenne. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM sei die Beschaffung von palästinensischen Pässen über die diplomatische Vertretung Palästinas in Bern möglich. Es obliege daher dem Beschwerdeführer, die von der heimatlichen Botschaft verlangten Anforderungen zur Ausstellung eines entsprechenden Passes zu erfüllen bzw. die dafür notwendigen Dokumente zu beschaffen. K. In seiner Stellungnahme vom 23. April 2011 verweist der Beschwerdeführer auf seine Kontaktnahme mit der palästinensischen Vertretung in Bern, die ihm jedoch das gewünschte Reisedokument nicht ausstellen könne. Die eingereichte Bestätigung der Generaldelegation von Palästina in Bern vom 14. April 2011 hält bezüglich des Beschwerdeführers fest, dass er ein palästinensischer Flüchtling sei, jedoch über keine palästinensische Identitätskarte verfüge, um im Weitern - ohne nähere Begründung - anzuführen, dass palästinensische Flüchtlinge, die in der Diaspora lebten, zurzeit keine palästinensischen Identitätskarten oder Reisepässe erhalten könnten. L. In einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2012 schliesslich reicht der Beschwerdeführer die Kopie seines neuen Ausländerausweises zu den Akten, welcher ihn nunmehr als Staatsangehöriger von Palästina und nicht mehr von Algerien bezeichnet. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich­te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

3. Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben. 4. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i. V. m. mit Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i. V. m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her­kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunfts­staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be­müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reise­dokumenten unmög­lich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Ge­suchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). 4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent­haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an­erkannten Ausweis­papiers sein (Peter Uebersax, Einreise und An­wesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Aus­länderinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivil­recht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 5.2 In seinem am 18. August 2002 eingereichten Visumsantrag für die Schweiz bezeichnete der mit einer algerischen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer sich selbst als algerischen Staatsbürger und wies sich mit einem gleichentags in Algier ausgestellten algerischen Reisepass Nr. 4314486 aus. Anlässlich seiner asylrechtlichen Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 23. September 2002 gab er an, er sei algerischer Staatsangehöriger palästinensischer Volkszugehörigkeit, um anlässlich der kantonalen Anhörung darauf hinzuweisen, er sei palästinensischer und algerischer Doppelbürger. Entsprechend betonten denn auch seine Rechtsvertreter im Asylverfahren stets, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen algerischen Staatsangehörigen palästinensischen Ursprungs, der nicht nach Algerien zurückkehren könne (vgl. etwa die Beschwerde von Rechtsanwalt B._______ vom 3. März 2005, das Revisionsbegehren von lic. iur. C._______ vom 19. Dezember 2005 sowie dessen Eingabe an das UNO-Antifolterkomitee vom 9. Januar 2006). In der Folge gab sich der Beschwerdeführer auch gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde, Zivilstandsämtern, Arbeitgebern sowie weiteren Behörden als ein in Damaskus geborener algerischer Staatsangehöriger aus (vgl. insbesondere "Gesuch Ausländerbewilligung" vom 3. Mai 2010, Geburtsmitteilungen des Zivilstandsamtes Schaffhausen vom 17. Januar 2007 und 5. Juni 2008, Arbeitsvertrag vom 9. November 2009, schweizerischer Führerausweis usw.). Auf diese Angaben hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen; dies umso mehr, als er bei seiner Einreise in die Schweiz den Behörden den erwähnten algerischen Reisepass - versehen mit einem von der Schweizervertretung in Algier ausgestellten 30-tägigen Besuchervisum - vorwies. Wenig überzeugend erweist sich vor diesem Hintergrund die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen algerischen Pass nur auf illegale Weise erhalten, nachdem er noch im Asylverfahren unterschriftlich bestätigt hatte, diesen Pass auf legalem Wege erworben zu haben (vgl. Befragungsprotokoll Empfangsstelle Kreuzlingen vom 23. September 2002 sowie Anhörungsprotokoll des Ausländeramtes des Kantons Schaffhausen vom 1. November 2002). Entsprechende Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Algier bestätigten denn auch die Echtheit des fraglichen Dokuments, welches der Beschwerdeführer nach erfolgter Einreise in die Schweiz offenbar mutwillig zerstört hat. Sein Einwand, wonach er aufgrund seiner palästinensischen Herkunft keinen algerischen Reisepass erhalten könne oder dürfe, weil er von diesen Behörden gesucht werde, erweist sich zum vornherein als unbehelflich, zumal im Asylverfahren die Frage einer asylrelevanten und die Flüchtlingseigenschaft begründenden konkreten Gefährdung verneint und ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Algerien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweise. Abgesehen davon wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, sich zwecks Passbeschaffung nach Algerien zu begeben. Der Beschwerdeführer scheint überdies zu verkennen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4118/2009 vom 6. März 2012 E. 5.2 und C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.). Entsprechend weist Art. 10 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1. mit Hinweis). 5.3 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden und die - wie der Beschwerdeführer - allein aufgrund gravierender gesundheitlicher Probleme in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (und nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen), eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr verlangt werden kann. Es kann deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer vorerst bei der für ihn zuständigen algerischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemüht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach er bereits entsprechende Schritte unternommen hätte. 5.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, der nachweislich palästinensischer Herkunft ist und demzufolge seine Staatsangehörigkeit in den elektronischen Ausländer- bzw. Zivilstandregistern ("ZEMIS" und "Infostar") kürzlich auf "Palästina" abändern liess, allenfalls auch über die diplomatische Vertretung Palästinas in Bern ein entsprechendes Reisedokument erhalten könnte, wovon die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2011 ausgeht. Die von ihm eingereichte Bestätigung der Generaldelegation von Palästina in Bern vom 14. April 2011 hält zwar fest, dass er ein palästinensischer Flüchtling sei, jedoch über keine palästinensische Identitätskarte verfüge, um in allgemeiner Weise und ohne nähere Begründung anzuführen, dass palästinensische Flüchtlinge, die in der Diaspora lebten, zurzeit keine palästinensischen Identitätskarten oder Reisepässe, die für eine Rückkehr in die palästinensischen Gebiete unabdingbar seien, erhalten könnten. Auf ihrer Homepage hingegen hält die Generaldelegation unter der Rubrik "Funktionen und Aufgaben" fest, sie übernehme im Wesentlichen die Funktionen und Aufgaben einer offiziellen diplomatischen Mission, kümmere sich um konsularische Angelegenheiten und sei offizielle Ansprechstelle für die in der Schweiz lebenden Palästinenserinnen und Palästinenser (vgl. Homepage der Generaldelegation Palästina in Bern, http://gdpal.tripod.com > Über uns > Funktionen und Aufgaben, besucht im November 2012), währenddem die Generaldelegation Palästinas in Berlin als diplomatische Mission ausdrücklich die Ausstellung von palästinensischen Reisepässen als eine ihrer (Haupt-)Aufgaben erwähnt (http://www.palaestina.org > Über uns > Konsularabteilung, besucht im November 2012). 5.5 Nach dem bisher Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Im Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Auch die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.

6. Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 8. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

- das Migrations- und Passbüro des Kantons Schaffhausen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: