Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | UVG, Arbeitssicherheit/Unfallverhütung, Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-6986/2024
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen SUVA, Vorinstanz.
Gegenstand UVG, Arbeitssicherheit/Unfallverhütung, Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Oktober 2024.
C-6986/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Ein- spracheentscheid vom 23. Oktober 2024 die Einsprache der A._______ vom 14. Oktober 2024 gegen die Ermahnung Stufe 2 vom 1. Oktober 2024 abwies (BVGer-act. 1, Beilage), dass die A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. c UVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. No- vember 2024 die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- bis zum 16. Dezember 2024 zu leisten und darauf hinwies, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 13. November 2024 nachweislich am
20. November 2024 zugestellt wurde (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-6986/2024 Seite 3 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
C-6986/2024 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-6986/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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