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C-6980/2009

C-6980/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-07 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.

E. 3 Dieser Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (Beilage: Dossier Ref. Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.
  3. Dieser Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (Beilage: Dossier Ref. Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-6980/2009

Urteil vom 7. Juni 2011

Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richterin Ruth Beutler,

Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Einreiseverbot / Wiedererwägung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener irakischer Staatsangehöriger, im Oktober 1998 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass er sich im September 2002 mit einer Schweizer Bürgerin venezolani­scher Abstammung verheiratete und gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erwirkte,

dass das Ausländeramt des Kantons St. Gallen eine weitere Verlänge­rung mit Verfügung vom 14. Januar 2008 verweigerte, nachdem die Ehe im Dezember 2005 geschieden worden war und der Beschwerdeführer zwi­schen 2001 und 2007 fünf Vorstrafen erwirkt hatte (zuletzt 3 ½ Jahre Zuchthaus wegen qualifizierter Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, mehr­fachen Fahrens ohne Führerausweis und mehrfachen Überlassens eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person),

dass einem gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs kein Erfolg be­schieden war (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kan­tons St. Gallen vom 2. Juni 2008) und der Beschwerdeführer die Schweiz Ende August 2008 verliess,

dass das BFM gegen den Beschwerdeführer noch vor seiner Ausreise, am 27. Juni 2008 ein zehnjähriges Einreiseverbot erliess und dies unter Verweis auf die abgeurteilten Delikte mit einer Verletzung bzw. Gefähr­dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 1. Juli 2009 an das Migrationsamt des Kantons Zürich gelangte und um Ausstellung ei­ner Bewilligung zum Kurzaufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat mit ei­ner Schweizer Bürgerin ersuchte,

dass er - ohne einen Entscheid abzuwarten und ohne sich um eine Sus­pen­sion des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots bemüht zu ha­ben - am 24. Juni 2009 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und hier verblieb,

dass der Beschwerdeführer - ebenfalls durch seinen Rechtsvertreter - mit einem am 8. Juni 2009 datierten, beim BFM allerdings erst am 8. Sep­tember 2009 eingegangen Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhe­bung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots bat und zur Begrün­dung auf das im Kanton Zürich eingeleitete Bewilligungsverfahren ver­wies,

dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 auf das Wiedererwä­gungsgesuch nicht eintrat, weil keine neuen, erheblichen und qualifizier­ten Tatsachen oder Umstände vorgebracht würden, die eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen würden,

dass eine Heirat offenbar noch gar nicht erfolgt sei und das Einreisever­bot selbst bei Zustandekommen der Ehe nicht automatisch aufzuheben wäre, vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei ein nach wie vor überwiegendes öffentliches Interesse am weiteren Bestand der Fernhaltemassnahme anzunehmen wäre,

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 5. No­vember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und um wiederer­wägungsweise Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreisever­bots, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurtei­lung an die Vorinstanz ersuchte,

dass er im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz habe - indem sie auf das Ge­such nicht eingetreten sei - rechtsfehlerhaft und in Verletzung des An­spruchs auf rechtliches Gehör entschieden,

dass sie dabei insbesondere die am 4. August 2009 im Kanton Zürich er­folgte Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, seine Tolerierung in besagtem Kanton während des hängigen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens und sein Wohlverhalten seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvoll­zug im Januar 2008 unberücksichtigt gelassen habe,

dass die Vorinstanz die Bekanntgabe der inzwischen erfolgten Heirat durch den Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfah­rens zum Anlass nahm, die Nichteintretensverfügung vom 6. Oktober 2009 auf­zuheben und mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2009 zu ersetzen, mit der auf das Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, dieses aber ab­gelehnt wurde,

dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe an das Bundesverwaltungsge­richt vom 19. Januar 2010 an seinem Rechtsbegeh­ren auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Aufhe­bung der Fernhaltemassnahme festhalten lässt,

dass die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Beschwerdefüh­rer in einem Strafbefehl vom 27. November 2009 der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts schuldig sprach und mit einer Geldstrafe vom 50 Tagesansätzen zu Fr. 30.- belegte, wobei ihm mangels günstiger Prognose der bedingte Strafvollzug versagt wurde,

dass sich das Migrationsamt des Kantons Zürich in einer Verfügung vom 22. Januar 2010 weigerte, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli­gung zu erteilen und ihn (unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) zur sofortigen Ausreise aufforderte,

dass ein vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobener Re­kurs vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen wurde (Be­schluss vom 27. Oktober 2010),

dass die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht liegt (Art. 31 bis 33 des Verwaltungs­ge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesver­wal­tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,

dass der Beschwerdeführer als gesuchstellende und unterliegende Par­tei des Vorverfahrens zur An­fechtung legitimiert ist und deshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde einzu­tre­ten ist (Art. 48 ff. VwVG),

dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers, mit dem er sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hatte, im Rah­men des Vernehmlassungsverfahrens eingetreten ist und es nach materieller Prüfung abgewiesen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit freier Kognition prü­fen kann, ob sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Ein­rei­se­verbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist,

dass sich konkret die Frage stellt, ob nachträgliche Änderungen der Rechts- oder Sachlage eingetreten sind, die es rechtfertigen, die ange­ordnete Fernhalte­massnahme vorzeitig aufzuheben,

dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zwischen 2001 und 2007 fünf Vorstrafen erwirkte und insbesondere im Zusammenhang mit qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (be­gangen zwischen Februar 2004 und seiner Anhaltung Ende Mai 2005) zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt wurde,

dass das behauptete seitherige Wohlverhalten schon vor dem Hinter­grund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts relativiert wer­den muss,

dass die Heirat mit einer schweizerisch-marokkanischen Doppelbürge­rin angesichts der massnahmebegründenden Delinquenz das öffentli­che Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht schon massgeblich in Frage stellen kann,

dass der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem (offenbar unange­fochten gebliebenen) Beschluss vom 27. Oktober 2010 bestä­tigte, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung sei höher zu gewich­ten als die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Ehe­frau an der Bewilligung seines Aufenthalts,

dass sich der Beschwerdeführer demnach nur im Rahmen des bewilli­gungsfreien Aufenthalts besuchsweise hier aufhalten kann, er für entspre­chende Einreisen ein Visum benötigt und der zusätzliche Auf­wand, der mit der Einholung von zeitlich befristeten Suspensionen des Einreiseverbots zusammen hängt, angesichts der vorerwähnten öffentli­chen Interessen nicht unverhältnismässig erscheint,

dass gesamthaft gesehen die öffentlichen Interessen an einem Weiter­be­stehen der Fernhaltemassnahme die geltend gemachten privaten Inte­ressen an deren Aufhebung nach wie vor überwiegen,

dass das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]),

dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.

3. Dieser Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (Beilage: Dossier Ref. Nr. [...])

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer

Lorenz Noli

Versand: