Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der mazedonische Staatsangehörige T._______ (geb. 1973; nachfolgend: Beschwerdeführer) heiratete am 7. Februar 2009 die Schweizer Bürgerin E._______ (GL). Gestützt auf diese Heirat erhielt er vom Kanton Glarus eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nachdem sich die Ehefrau im April 2010 vom Beschwerdeführer getrennt hatte, reichte sie am 1. Juli 2010 eine Strafanzeige wegen Drohung gegen ihn ein. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 rückwirkend auf den 1. Mai 2010 aus der Schweiz in sein Heimatland ab. Nichtsdestotrotz hielt er sich jedoch weiterhin mehrheitlich in der Schweiz auf und arbeitete vom 26. Juni 2010 bis zum 16. Juli 2010 im Auftrag eines Temporärbüros. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am 9. August 2010 anlässlich eines Verkehrsunfalles. B. Das Migrationsamt des Kantons Glarus (nachfolgend: kantonale Behörde) beantragte am 19. August 2010 beim BFM ein Einreiseverbot, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2010 ein fünfjähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängte. Zur Begründung der Massnahme nahm sie auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bezug und führte aus, der Beschwerdeführer habe wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Auch liege eine Strafanzeige wegen wiederholter häuslicher Gewalt (Drohung) vor. Er habe zudem ausgeschafft werden müssen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG). C. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. August 2010 nach S._______ (Mazedonien) ausgeschafft worden war, verfügte das Verhöramt des Kantons Glarus gleichentags die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen Drohung. D. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot reichte der Beschwerdeführer am 16. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragt er die Aufhebung des Einreiseverbots. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Er verfüge über eine bis zum 20. April 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung. Überdies habe er sich persönlich und freiwillig am 25. Juni 2010 aus der Schweiz nach Mazedonien abgemeldet. Er bestätige, dass er keine Schuld am Auseinanderbrechen der Beziehung zu seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau habe. Nie habe er gegen das Gesetz verstossen, weder in der Schweiz noch in Mazedonien. Die Aufenthaltsbewilligung habe die Polizeistelle zurückbehalten. Weiter fügt er an, er habe eine gute Beziehung zu "seiner" minderjährigen Tochter gehabt, weshalb er überrascht sei, dass man annehme, er stelle eine Gefahr für sie dar. Er verlange auch nichts vom Vermögen seiner Ehefrau. Er besitze einen gültigen biometrischen Reisepass, weshalb er sich bis zu 90 Tagen in der Schweiz und allen Schengen Staaten aufhalten dürfe. Auch habe er nie illegal gearbeitet. Vom 26. Juni 2010 bis zum 16. Juli 2010 habe er vielmehr durch ein Temporärbüro - ganz legal - Arbeit vermittelt bekommen. Durch das Einreiseverbot in alle Schengen Staaten und die Schweiz seien seine Menschenrechte verletzt. Es gäbe kein Gerichtsurteil gegen ihn, um ein solches Verbot über ihn verhängen zu können. Er beantrage zudem die Rückgabe seiner Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 20. April 2011 gültig sei. Er werde sich danach freiwillig aus der Schweiz abmelden, da er nicht in der Schweiz wohnen wolle. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Aufenthaltsbewilligung, seines Reisepasses und des AHV-Ausweises ein. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes (ohne Erwerbstätigkeit) während maximal drei Monaten innerhalb von sechs Monaten im Schengenraum aufhalten könne. Der Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätte jedoch das Einholen einer Bewilligung vorausgesetzt. Diese habe er allerdings nicht mehr besessen, weshalb der daraufhin erfolge Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit illegal erfolgten. Auch ohne strafrechtliche Verurteilung stelle das Verhalten des Beschwerdeführers einen erheblichen Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die fünfjährige Dauer sei verhältnismässig und entspreche der Praxis in vergleichbaren Fällen. F. Der Beschwerdeführer machte vom gewährten Recht zur Replik innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen das Einreiseverbot richtet. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diesbezüglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
E. 3 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
E. 4.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für den Beschwerdeführer ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
E. 4.3 In Bezug auf die Verfehlungen, die dem Beschwerdeführer straf- und ausländerrechtlich vorgeworfen werden, gilt zudem allgemein, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 5.1 Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung illegale Einreise und illegaler Aufenthalt vorgeworfen. Ausserdem liege eine Strafanzeige wegen wiederholter häuslicher Gewalt (Drohung) vor. Aufgrund dieser Verfehlungen wurde er ab dem 18. August 2010 bis zum Tag seiner Ausschaffung nach Skopje, dem 20. August 2010, in Ausschaffungshaft versetzt.
E. 5.1.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nicht illegal in der Schweiz aufgehalten, da er über eine bis zum 20. April 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich am 25. Juni 2010 persönlich und freiwillig aus der Schweiz nach Mazedonien abgemeldet habe. Weiter macht er beschwerdeweise geltend, er besitze einen gültigen biometrischen Reisepass und könne sich damit 90 Tage in allen Schengen-Staaten und der Schweiz aufhalten. Seine Erwerbstätigkeit vom 26. Juni 2010 bis 16. Juli 2010 sei ihm durch ein Temporärbüro aus Sion vermittelt worden; er habe dabei über alle notwendigen Papiere und Versicherungen verfügt, weshalb es sich nicht um Schwarzarbeit handle. Mazedonische Staatsangehörige sind per 19. Dezember 2009 für einen maximal dreimonatigen Aufenthalt von der Visumspflicht befreit, wenn sie im Besitz eines gültigen, biometrischen Reisepasses sind. Die Visumspflichtbefreiung gilt jedoch nicht, wenn während des Aufenthalts in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204] und Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 in der Fassung vom 19. Dezember 2009). In casu hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen am 25. Juni 2010 aus der Schweiz nach Mazedonien abgemeldet und bereits am folgenden Tag eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Gemäss einem Bericht der Fachstelle Migration des Kantons Glarus vom 19. August 2010 habe er sich an dortiger Stelle am 25. Juni 2010 persönlich und rückwirkend auf den 1. Mai 2010 aus der Schweiz in sein Heimatland abgemeldet. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde somit zu einem Zeitpunkt ausgeübt, indem er - entgegen seiner Aussage - nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, erlischt diese doch gemäss Art. 61 Abs. 1 lit a AuG mit der Abmeldung ins Ausland. Eine Frist wird dabei nicht gewährt, vielmehr erlischt die Bewilligung sofort mit der Abmeldung (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 61 N. 4). Vor diesem Hintergrund wäre sein weiterer Aufenthalt - mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz - bewilligungspflichtig gewesen (vgl. Art. 11 AuG). Mit erfolgter Abmeldung hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein sollen, dass er nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Unter diesen Umständen wäre er zumindest verpflichtet gewesen, sich im Rahmen des weiteren Aufenthalts und insbesondere bezüglich seiner vom 26. Juni 2010 bis 16. Juli 2010 dauernden Erwerbstätigkeit bei den zuständigen Behörden über die geltenden Vorschriften zu informieren. Da er dies unterliess, ist ihm zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen (vgl. E. 4.3).
E. 5.1.2 Des Weiteren gründet das am 19. August 2010 verhängte Einreiseverbot auf einer von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen denselben am 1. Juli 2010 erstatten Strafanzeige wegen Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). In der Zwischenzeit wurde das Strafverfahren jedoch - nach dem Hinschied der Ehefrau - mangels Beweises eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung des Verhöramts des Kantons Glarus vom 20. August 2010). Dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, spielt jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn das Einreiseverbot knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es ist auch nicht massgebend, ob ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ein Einreiseverbot kann grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein solches nicht durchgeführt wurde, sei es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet oder noch hängig ist. Gleiches gilt für den Fall, dass eine strafrechtliche Untersuchung eingestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-131/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7). Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht gehört werden, es liege kein Gerichtsurteil gegen ihn vor, weshalb der Entscheid der Vorinstanz unbegründet sei und gegen das Gesetz verstosse (vgl. Beschwerde vom 16. September 2010).
E. 5.2 Das in straf- und ausländerrechtlichen Hinsicht an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt grundsätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. c in der früheren Fassung).
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Haefelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
E. 6.2 Eine konkrete Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die beschwerdeweise getätigten - im Übrigen sehr pauschal formulierten - Aussagen, er habe eine gute elterliche Beziehung zu "seiner" minderjährigen Tochter aufgebaut; er sei überrascht gewesen, dass man behauptet habe, er stelle eine Gefahr für sie dar, ist jedoch nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass die angerufene Beziehung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geeignet wäre, dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu vermitteln. Dies umso weniger, als es sich nicht um seine leibliche, sondern um die minderjährige Tochter seiner verstorbenen Ehefrau handelt (vgl. Bericht der Fachstelle Migration des Kantons Glarus vom 19. August 2010). Dass er zu dieser noch Kontakt habe, macht er zudem weder geltend noch geht dieser Umstand aus den Akten hervor. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seiner Menschenrechte (vgl. Beschwerde vom 16. September 2010) kann damit nicht weiter gehört werden.
E. 6.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht. Über den Beschwerdeführer wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot wegen Vorliegen einer Strafanzeige aufgrund Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der Missachtung ausländerrechtlichen Normen verhängt, wobei Letzteres dem Beschwerdeführer ohne Weiteres im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 5.1.1.). Obwohl das Strafverfahren in Sachen Drohung mangels Beweises eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 20. August 2010) bestehen nichtsdestotrotz genügend Indizien, dass der Beschwerdeführer die von der Ehefrau angezeigten Handlungen auch tatsächlich verübt hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die inzwischen verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Kantonspolizei des Kantons Glarus - insbesondere im Hinblick auf ihre zeitlichen Abläufe und örtlichen Gegebenheiten sowie die von dritter Seite erhaltenen Warnungen und Hinweise - solch detailreiche Aussagen betreffend der Drohungen getätigt hat (vgl. Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei des Kantons Glarus vom 1. Juli 2010 und 9. Juli 2010), dass ihnen ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit attestiert werden muss. Im Gegensatz dazu sind die Äusserungen des Beschwerdeführers lediglich sehr pauschal gehalten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 19. August 2010). Vor diesem Hintergrund kann der ein hohes Gefahrenpotential beinhaltende Sachverhalt, wie ihn die Ehefrau dargestellt hat, ohne Weiteres als gegeben betrachtet werden. Dass es zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme nicht unbedingt eines rechtskräftigen Strafurteils bedarf, wurde im Übrigen bereits an anderer Stelle erörtert (vgl. E. 5.1.2.). Unbestreitbar ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2010 ausgeschafft werden musste (vgl. Ausschaffungsauftrag der Fachstelle Migration des Kantons Glarus vom 19. August 2010).
E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Es liegen keine besonderen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis abzuweichen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Glarus Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6973/2010 Urteil vom 11. August 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien T._______ vertreten durch M._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der mazedonische Staatsangehörige T._______ (geb. 1973; nachfolgend: Beschwerdeführer) heiratete am 7. Februar 2009 die Schweizer Bürgerin E._______ (GL). Gestützt auf diese Heirat erhielt er vom Kanton Glarus eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nachdem sich die Ehefrau im April 2010 vom Beschwerdeführer getrennt hatte, reichte sie am 1. Juli 2010 eine Strafanzeige wegen Drohung gegen ihn ein. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 rückwirkend auf den 1. Mai 2010 aus der Schweiz in sein Heimatland ab. Nichtsdestotrotz hielt er sich jedoch weiterhin mehrheitlich in der Schweiz auf und arbeitete vom 26. Juni 2010 bis zum 16. Juli 2010 im Auftrag eines Temporärbüros. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am 9. August 2010 anlässlich eines Verkehrsunfalles. B. Das Migrationsamt des Kantons Glarus (nachfolgend: kantonale Behörde) beantragte am 19. August 2010 beim BFM ein Einreiseverbot, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2010 ein fünfjähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängte. Zur Begründung der Massnahme nahm sie auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bezug und führte aus, der Beschwerdeführer habe wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Auch liege eine Strafanzeige wegen wiederholter häuslicher Gewalt (Drohung) vor. Er habe zudem ausgeschafft werden müssen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG). C. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. August 2010 nach S._______ (Mazedonien) ausgeschafft worden war, verfügte das Verhöramt des Kantons Glarus gleichentags die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen Drohung. D. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot reichte der Beschwerdeführer am 16. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragt er die Aufhebung des Einreiseverbots. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Er verfüge über eine bis zum 20. April 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung. Überdies habe er sich persönlich und freiwillig am 25. Juni 2010 aus der Schweiz nach Mazedonien abgemeldet. Er bestätige, dass er keine Schuld am Auseinanderbrechen der Beziehung zu seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau habe. Nie habe er gegen das Gesetz verstossen, weder in der Schweiz noch in Mazedonien. Die Aufenthaltsbewilligung habe die Polizeistelle zurückbehalten. Weiter fügt er an, er habe eine gute Beziehung zu "seiner" minderjährigen Tochter gehabt, weshalb er überrascht sei, dass man annehme, er stelle eine Gefahr für sie dar. Er verlange auch nichts vom Vermögen seiner Ehefrau. Er besitze einen gültigen biometrischen Reisepass, weshalb er sich bis zu 90 Tagen in der Schweiz und allen Schengen Staaten aufhalten dürfe. Auch habe er nie illegal gearbeitet. Vom 26. Juni 2010 bis zum 16. Juli 2010 habe er vielmehr durch ein Temporärbüro - ganz legal - Arbeit vermittelt bekommen. Durch das Einreiseverbot in alle Schengen Staaten und die Schweiz seien seine Menschenrechte verletzt. Es gäbe kein Gerichtsurteil gegen ihn, um ein solches Verbot über ihn verhängen zu können. Er beantrage zudem die Rückgabe seiner Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 20. April 2011 gültig sei. Er werde sich danach freiwillig aus der Schweiz abmelden, da er nicht in der Schweiz wohnen wolle. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Aufenthaltsbewilligung, seines Reisepasses und des AHV-Ausweises ein. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes (ohne Erwerbstätigkeit) während maximal drei Monaten innerhalb von sechs Monaten im Schengenraum aufhalten könne. Der Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätte jedoch das Einholen einer Bewilligung vorausgesetzt. Diese habe er allerdings nicht mehr besessen, weshalb der daraufhin erfolge Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit illegal erfolgten. Auch ohne strafrechtliche Verurteilung stelle das Verhalten des Beschwerdeführers einen erheblichen Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die fünfjährige Dauer sei verhältnismässig und entspreche der Praxis in vergleichbaren Fällen. F. Der Beschwerdeführer machte vom gewährten Recht zur Replik innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen das Einreiseverbot richtet. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diesbezüglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215). 3. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 4. 4.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für den Beschwerdeführer ändert sich dadurch im Ergebnis nichts. 4.2. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). 4.3. In Bezug auf die Verfehlungen, die dem Beschwerdeführer straf- und ausländerrechtlich vorgeworfen werden, gilt zudem allgemein, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 4.1 mit Hinweis). 5. 5.1. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung illegale Einreise und illegaler Aufenthalt vorgeworfen. Ausserdem liege eine Strafanzeige wegen wiederholter häuslicher Gewalt (Drohung) vor. Aufgrund dieser Verfehlungen wurde er ab dem 18. August 2010 bis zum Tag seiner Ausschaffung nach Skopje, dem 20. August 2010, in Ausschaffungshaft versetzt. 5.1.1. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nicht illegal in der Schweiz aufgehalten, da er über eine bis zum 20. April 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich am 25. Juni 2010 persönlich und freiwillig aus der Schweiz nach Mazedonien abgemeldet habe. Weiter macht er beschwerdeweise geltend, er besitze einen gültigen biometrischen Reisepass und könne sich damit 90 Tage in allen Schengen-Staaten und der Schweiz aufhalten. Seine Erwerbstätigkeit vom 26. Juni 2010 bis 16. Juli 2010 sei ihm durch ein Temporärbüro aus Sion vermittelt worden; er habe dabei über alle notwendigen Papiere und Versicherungen verfügt, weshalb es sich nicht um Schwarzarbeit handle. Mazedonische Staatsangehörige sind per 19. Dezember 2009 für einen maximal dreimonatigen Aufenthalt von der Visumspflicht befreit, wenn sie im Besitz eines gültigen, biometrischen Reisepasses sind. Die Visumspflichtbefreiung gilt jedoch nicht, wenn während des Aufenthalts in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204] und Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 in der Fassung vom 19. Dezember 2009). In casu hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen am 25. Juni 2010 aus der Schweiz nach Mazedonien abgemeldet und bereits am folgenden Tag eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Gemäss einem Bericht der Fachstelle Migration des Kantons Glarus vom 19. August 2010 habe er sich an dortiger Stelle am 25. Juni 2010 persönlich und rückwirkend auf den 1. Mai 2010 aus der Schweiz in sein Heimatland abgemeldet. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde somit zu einem Zeitpunkt ausgeübt, indem er - entgegen seiner Aussage - nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, erlischt diese doch gemäss Art. 61 Abs. 1 lit a AuG mit der Abmeldung ins Ausland. Eine Frist wird dabei nicht gewährt, vielmehr erlischt die Bewilligung sofort mit der Abmeldung (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 61 N. 4). Vor diesem Hintergrund wäre sein weiterer Aufenthalt - mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz - bewilligungspflichtig gewesen (vgl. Art. 11 AuG). Mit erfolgter Abmeldung hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein sollen, dass er nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Unter diesen Umständen wäre er zumindest verpflichtet gewesen, sich im Rahmen des weiteren Aufenthalts und insbesondere bezüglich seiner vom 26. Juni 2010 bis 16. Juli 2010 dauernden Erwerbstätigkeit bei den zuständigen Behörden über die geltenden Vorschriften zu informieren. Da er dies unterliess, ist ihm zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen (vgl. E. 4.3). 5.1.2. Des Weiteren gründet das am 19. August 2010 verhängte Einreiseverbot auf einer von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen denselben am 1. Juli 2010 erstatten Strafanzeige wegen Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). In der Zwischenzeit wurde das Strafverfahren jedoch - nach dem Hinschied der Ehefrau - mangels Beweises eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung des Verhöramts des Kantons Glarus vom 20. August 2010). Dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, spielt jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn das Einreiseverbot knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es ist auch nicht massgebend, ob ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ein Einreiseverbot kann grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein solches nicht durchgeführt wurde, sei es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet oder noch hängig ist. Gleiches gilt für den Fall, dass eine strafrechtliche Untersuchung eingestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-131/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7). Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht gehört werden, es liege kein Gerichtsurteil gegen ihn vor, weshalb der Entscheid der Vorinstanz unbegründet sei und gegen das Gesetz verstosse (vgl. Beschwerde vom 16. September 2010). 5.2. Das in straf- und ausländerrechtlichen Hinsicht an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt grundsätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. c in der früheren Fassung). 6. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Haefelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 6.2. Eine konkrete Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die beschwerdeweise getätigten - im Übrigen sehr pauschal formulierten - Aussagen, er habe eine gute elterliche Beziehung zu "seiner" minderjährigen Tochter aufgebaut; er sei überrascht gewesen, dass man behauptet habe, er stelle eine Gefahr für sie dar, ist jedoch nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass die angerufene Beziehung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geeignet wäre, dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu vermitteln. Dies umso weniger, als es sich nicht um seine leibliche, sondern um die minderjährige Tochter seiner verstorbenen Ehefrau handelt (vgl. Bericht der Fachstelle Migration des Kantons Glarus vom 19. August 2010). Dass er zu dieser noch Kontakt habe, macht er zudem weder geltend noch geht dieser Umstand aus den Akten hervor. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seiner Menschenrechte (vgl. Beschwerde vom 16. September 2010) kann damit nicht weiter gehört werden. 6.3. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht. Über den Beschwerdeführer wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot wegen Vorliegen einer Strafanzeige aufgrund Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der Missachtung ausländerrechtlichen Normen verhängt, wobei Letzteres dem Beschwerdeführer ohne Weiteres im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 5.1.1.). Obwohl das Strafverfahren in Sachen Drohung mangels Beweises eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 20. August 2010) bestehen nichtsdestotrotz genügend Indizien, dass der Beschwerdeführer die von der Ehefrau angezeigten Handlungen auch tatsächlich verübt hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die inzwischen verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Kantonspolizei des Kantons Glarus - insbesondere im Hinblick auf ihre zeitlichen Abläufe und örtlichen Gegebenheiten sowie die von dritter Seite erhaltenen Warnungen und Hinweise - solch detailreiche Aussagen betreffend der Drohungen getätigt hat (vgl. Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei des Kantons Glarus vom 1. Juli 2010 und 9. Juli 2010), dass ihnen ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit attestiert werden muss. Im Gegensatz dazu sind die Äusserungen des Beschwerdeführers lediglich sehr pauschal gehalten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 19. August 2010). Vor diesem Hintergrund kann der ein hohes Gefahrenpotential beinhaltende Sachverhalt, wie ihn die Ehefrau dargestellt hat, ohne Weiteres als gegeben betrachtet werden. Dass es zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme nicht unbedingt eines rechtskräftigen Strafurteils bedarf, wurde im Übrigen bereits an anderer Stelle erörtert (vgl. E. 5.1.2.). Unbestreitbar ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2010 ausgeschafft werden musste (vgl. Ausschaffungsauftrag der Fachstelle Migration des Kantons Glarus vom 19. August 2010). 6.4. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Es liegen keine besonderen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis abzuweichen.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Glarus Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: