Krankheits- und Unfallbekämpfung | Produktesicherheit, Verkaufsverbot, Oberarmauftriebshilfe, Verfügung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 1. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-6971/2025
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Vorinstanz.
Gegenstand Produktesicherheit, Verkaufsverbot, Oberarmauftriebshilfe, Verfügung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 1. September 2025.
C-6971/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu (nachfol- gend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. September 2025 der A._______ GmbH (nachfolgend: Inverkehrbringerin oder Beschwerdeführerin) unter- sagt hat, das Produkt Oberarmauftriebshilfe der Marke B._______, Pro- dukt-Nr. (…), in der Schweiz in Verkehr zu bringen, solange die Kennzeich- nung des Produkts in den Landessprachen Französisch und Italienisch so- wie auf dem Produkt selbst der Handelsname und die Postanschrift des Herstellers fehlten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Inverkehrbringerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Sep- tember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer- act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Krankheits- und Unfallbe- kämpfung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. Oktober 2025 auf- gefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 22. September 2025 zu- gestellt worden ist (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei
C-6971/2025 Seite 3 aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidge- nössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-6971/2025 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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