Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am 4. Januar 1963 geborene A._______ X._______ lebte und arbeitete bis zum 31. Januar 2009 (vgl. IV-act. 9 S. 2 f.) in der Schweiz. Danach verlegte er seinen Wohnsitz nach Senegal. A._______ X._______ bezieht seit 1. Juli 2001 eine Invalidenrente sowie eine Kinderrente der Schweizerischen Invalidenversicherung für seinen Sohn B._______ (Jahrgang 1995; vgl. IV-act. 6). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) sprach ihm in der Folge auch Kinderrenten für die Kinder C._______ (Jahrgang 2005), D._______ (Jahrgang 2009) und E._______ (Jahrgang 2010) zu (vgl. IV-act. 28 f.). B. Am 27. Dezember 2013 kam F._______, ein weiteres Kind von A._______ X._______, zur Welt (vgl. IV-act. 71). Aufgrund der für dieses Kind zu gewährenden Kinderrente stellte die Vorinstanz eine jährliche Überentschädigung von Fr. 2'940. fest und setzte deshalb die Höhe für die Kinderrenten neu auf je Fr. 460. anstatt Fr. 509. fest (vgl. IV-act. 65 und 71). Mit Verfügungen vom 4. November 2014 (IV-act. 72 f.) teilte die IVSTA A._______ X._______ die Höhe der neuen Kinderrenten mit. Die Verfügungen sandte die IVSTA an Y._______, die Ex-Ehefrau von A._______ X._______. C. Mit Eingabe vom 26. November 2014 (Postaufgabe am 27. November 2014; BVGer-act. 1) erhob B._______ X._______, der Sohn von A._______ X._______, Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. November 2014. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, da er vor Erlass der Verfügungen nicht angehört worden sei und die Verfügungen überdies nicht begründet worden seien, so dass für ihn die Kürzungen nicht nachvollziehbar seien. Ferner, so B._______ X._______, seien die Verfügungen an seine Mutter Y._______ adressiert gewesen, was auch nicht korrekt sei. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Verfügungen seien zu Recht Y._______ zugestellt worden, da diese A._______ X._______ in Belangen gegenüber der Invalidenversicherung vertrete. Ferner führte die IVSTA aus, mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine fünfte Kinderrente im Dezember 2013 sei ein Überversicherungstatbestand eingetreten, weshalb die Renten entsprechend zu kürzen gewesen seien. Die Vorinstanz legte ferner die Berechnung der Rentenkürzung dar und räumte ein, sie habe den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht angehört. Sie gab indes zu bedenken, dass es sich bei der Kürzung zufolge Überversicherung um eine zwingende gesetzliche Regelung handle, welche der Verwaltung keinen Spielraum lasse, weshalb eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem verfahrensrechtlichen Leerlauf führen würde. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (BVGer-act. 5) reichte B._______ X._______ auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine von seinem Vater A._______ X._______ unterzeichnete Vollmacht ein, gemäss welcher dieser ihn zu allen notwendigen Handlungen im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Kinderrente bevollmächtigte. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen.
E. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die IVSTA die Kinderrenten des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 zufolge Überentschädigung gekürzt hat. Vorweg ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht von B._______ X._______, die Zustellung der Verfügungen an Y._______ korrekt war, da diese - wie aus den Akten hervorgeht - den Beschwerdeführer bisher in Belangen gegenüber der IVSTA vertreten hatte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, da ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.
E. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG), so dass in casu grundsätzlich das rechtliche Gehör vor Verfügungserlass zu gewähren gewesen wäre.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Gehörsanspruch hinaus (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 57a, S. 554 mit Hinweis). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die ausserhalb dieses Aufgabenbereichs liegen, worunter namentlich Fragen fallen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen gehören (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.1 bis 2.7; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern, 2010, Rz. 2072).
E. 3.2.2 Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
E. 3.3 Vorliegend hat die IVSTA zwar zu Recht kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, da es sich bei der Prüfung der Überversicherung um eine Frage handelt, die in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse und nicht der IV-Stelle fällt. Die IVSTA hat den Beschwerdeführer aber vor Erlass der Verfügungen auch nicht in einer anderen Form angehört. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verwehrt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auf jeden Fall verletzt hat.
E. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid bereits aufgrund dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.
E. 3.4.1 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).
E. 3.4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der IVSTA nicht über deren Absicht, die Kinderrenten zufolge Überentschädigung zu kürzen, informiert respektive angehört. Dadurch hat die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieser Verletzung wäre gemäss obgenannten Ausführungen nur möglich, wenn das Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Erledigung der Streitsache dem Interesse an der Möglichkeit, sich vor der Vorinstanz zur Sache zu äussern, überwiegen würde. Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer - wie er ausführt - ein Interesse daran hat, über die geplante Kürzung und deren detaillierte Berechnung informiert zu werden, ohne dafür den Beschwerdeweg beschreiten zu müssen. Demzufolge ist hier von einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen bereits aus diesem Grund aufzuheben sind.
E. 4 Zu befinden bleibt über allfällige Kosten und Parteientschädigungen.
E. 4.1 Da es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Streitigkeit nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, und dieser zu Recht keinen Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Vorinstanz ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen vom 4. November 2014 werden aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6944/2014 Urteil vom 10. April 2015 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______ X._______, Senegal, vertreten durch B._______ X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügungen vom 4. November 2014. Sachverhalt: A. Der am 4. Januar 1963 geborene A._______ X._______ lebte und arbeitete bis zum 31. Januar 2009 (vgl. IV-act. 9 S. 2 f.) in der Schweiz. Danach verlegte er seinen Wohnsitz nach Senegal. A._______ X._______ bezieht seit 1. Juli 2001 eine Invalidenrente sowie eine Kinderrente der Schweizerischen Invalidenversicherung für seinen Sohn B._______ (Jahrgang 1995; vgl. IV-act. 6). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) sprach ihm in der Folge auch Kinderrenten für die Kinder C._______ (Jahrgang 2005), D._______ (Jahrgang 2009) und E._______ (Jahrgang 2010) zu (vgl. IV-act. 28 f.). B. Am 27. Dezember 2013 kam F._______, ein weiteres Kind von A._______ X._______, zur Welt (vgl. IV-act. 71). Aufgrund der für dieses Kind zu gewährenden Kinderrente stellte die Vorinstanz eine jährliche Überentschädigung von Fr. 2'940. fest und setzte deshalb die Höhe für die Kinderrenten neu auf je Fr. 460. anstatt Fr. 509. fest (vgl. IV-act. 65 und 71). Mit Verfügungen vom 4. November 2014 (IV-act. 72 f.) teilte die IVSTA A._______ X._______ die Höhe der neuen Kinderrenten mit. Die Verfügungen sandte die IVSTA an Y._______, die Ex-Ehefrau von A._______ X._______. C. Mit Eingabe vom 26. November 2014 (Postaufgabe am 27. November 2014; BVGer-act. 1) erhob B._______ X._______, der Sohn von A._______ X._______, Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. November 2014. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, da er vor Erlass der Verfügungen nicht angehört worden sei und die Verfügungen überdies nicht begründet worden seien, so dass für ihn die Kürzungen nicht nachvollziehbar seien. Ferner, so B._______ X._______, seien die Verfügungen an seine Mutter Y._______ adressiert gewesen, was auch nicht korrekt sei. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Verfügungen seien zu Recht Y._______ zugestellt worden, da diese A._______ X._______ in Belangen gegenüber der Invalidenversicherung vertrete. Ferner führte die IVSTA aus, mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine fünfte Kinderrente im Dezember 2013 sei ein Überversicherungstatbestand eingetreten, weshalb die Renten entsprechend zu kürzen gewesen seien. Die Vorinstanz legte ferner die Berechnung der Rentenkürzung dar und räumte ein, sie habe den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht angehört. Sie gab indes zu bedenken, dass es sich bei der Kürzung zufolge Überversicherung um eine zwingende gesetzliche Regelung handle, welche der Verwaltung keinen Spielraum lasse, weshalb eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem verfahrensrechtlichen Leerlauf führen würde. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (BVGer-act. 5) reichte B._______ X._______ auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine von seinem Vater A._______ X._______ unterzeichnete Vollmacht ein, gemäss welcher dieser ihn zu allen notwendigen Handlungen im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Kinderrente bevollmächtigte. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. B._______ X._______, der den Beschwerdeführer vertritt, hat sich auf Aufforderung des Instruktionsrichters durch eine Vollmacht ausgewiesen, weshalb von einer gültigen Vertretung des Beschwerdeführers auszugehen ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die IVSTA die Kinderrenten des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 zufolge Überentschädigung gekürzt hat. Vorweg ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht von B._______ X._______, die Zustellung der Verfügungen an Y._______ korrekt war, da diese - wie aus den Akten hervorgeht - den Beschwerdeführer bisher in Belangen gegenüber der IVSTA vertreten hatte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, da ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG), so dass in casu grundsätzlich das rechtliche Gehör vor Verfügungserlass zu gewähren gewesen wäre. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Gehörsanspruch hinaus (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 57a, S. 554 mit Hinweis). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die ausserhalb dieses Aufgabenbereichs liegen, worunter namentlich Fragen fallen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen gehören (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.1 bis 2.7; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern, 2010, Rz. 2072). 3.2.2 Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3). 3.3 Vorliegend hat die IVSTA zwar zu Recht kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, da es sich bei der Prüfung der Überversicherung um eine Frage handelt, die in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse und nicht der IV-Stelle fällt. Die IVSTA hat den Beschwerdeführer aber vor Erlass der Verfügungen auch nicht in einer anderen Form angehört. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verwehrt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auf jeden Fall verletzt hat. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid bereits aufgrund dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist. 3.4.1 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d). 3.4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der IVSTA nicht über deren Absicht, die Kinderrenten zufolge Überentschädigung zu kürzen, informiert respektive angehört. Dadurch hat die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieser Verletzung wäre gemäss obgenannten Ausführungen nur möglich, wenn das Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Erledigung der Streitsache dem Interesse an der Möglichkeit, sich vor der Vorinstanz zur Sache zu äussern, überwiegen würde. Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer - wie er ausführt - ein Interesse daran hat, über die geplante Kürzung und deren detaillierte Berechnung informiert zu werden, ohne dafür den Beschwerdeweg beschreiten zu müssen. Demzufolge ist hier von einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen bereits aus diesem Grund aufzuheben sind.
4. Zu befinden bleibt über allfällige Kosten und Parteientschädigungen. 4.1 Da es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Streitigkeit nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, und dieser zu Recht keinen Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Vorinstanz ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen vom 4. November 2014 werden aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: